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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • November 2024Rat zur Praxis für Solaranlagen mit Inanspruchnahme der Volleinspeisevergütung

    Die Clearingstelle EEG | KWKG informiert: 

    Aufgrund der in der Anwendungspraxis bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für die Volleinspeisevergütung rät die Clearingstelle Anlagenbetreiberinnen und -betreibern dazu, spätestens am 30. November 2024 ihren Netzbetreibern schriftlich zu melden, dass sie im Jahr 2025 den gesamten in ihrer Solaranlage erzeugten Strom ins Netz einspeisen wollen, und hierfür die erhöhte Volleinspeisevergütung verlangen.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetpräsenz der Clearingstelle EEG | KWKG.

  • November 2024Meldungen der Abwärmemengen nach §17 EnEfG ab sofort möglich

    Unternehmen, die gemäß § 17 EnEfG verpflichtet sind, Ihre Abwärmemengen an die Plattform für Abwärme zu melden, können sich seit dem Frühjahr auf der Plattform für Abwärme registrieren, um ihre Abwärmepotentiale anzugeben. Seit dem 5. November ist es nun möglich, die erforderlichen Meldungen über das Portal einzureichen. Diese Meldungen müssen spätestens bis zum 1. Januar 2025 erfolgen.

    Für die vereinfachte Erfassung einer größeren Anzahl von Abwärmepotentialen steht ein Bulk-Upload-Feature zur Verfügung. Dieses funktioniert mithilfe einer Vorlage im CSV-Format, die direkt auf der Plattform für Abwärme heruntergeladen werden kann. Das BAFA hat dazu eine Beispieldatei und eine ausführliche Dokumentation im technischen Leitfaden des Portals bereitgestellt.

    Sowohl die Beispieldatei als auch der aktualisierte technische Leitfaden sind unter der Rubrik Publikationen auf der Webseite der BfEE zu finden. Außerdem hat die BfEE ihre FAQs aktualisiert. Diese Erweiterung basiert auf zwei im Herbst durchgeführten Webinaren, deren häufige Fragen nun in den überarbeiteten FAQs berücksichtigt werden.

  • Oktober 2024Neue Durchführungsverordnungen und FAQ zur F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 veröffentlicht

    Im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/573, über die wir hier bereits berichtet haben, hat die Europäische Union drei neue Durchführungsverordnungen veröffentlicht, die die Umsetzung der Verordnung konkretisieren.

    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174: Diese Verordnung legt das Format der Kennzeichnungen für bestimmte Produkte und Einrichtungen fest, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Dies betrifft insbesondere Geräte und Anwendungen, bei denen die Identifizierung der Gase im Fokus steht.
    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195: Hier wird die Form für die Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 geregelt. Diese Berichte umfassen Informationen über die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen und deren Alternativen.
    • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: Diese Verordnung definiert die Mindestanforderungen für die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche und juristische Personen. Sie regelt zudem die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifikate im Bereich der stationären Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie für Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und anderen Transportmitteln, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen enthalten.

    FAQ zur neuen F-Gas-Verordnung vom Bundesumweltamt

    Das Bundesumweltamt hat zudem – in Abstimmung mit den Bundesländern – FAQs zur neuen F-Gas-Verordnung veröffentlicht, um Unklarheiten zur Umsetzung zu beseitigen. Das FAQ-Dokument dient als Hilfestellung für die Praxis, hat jedoch keinen bindenden Charakter für Gerichte oder Vollzugsbehörden. Es enthält detaillierte Informationen zu verschiedenen Aspekten der Verordnung, unter anderem:

    • Dichtheitskontrollen und Emissionsvermeidung: Maßnahmen zur Überwachung und Minimierung von Leckagen in Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.
    • Zertifizierung und Phase-Down: Anforderungen an die Zertifizierung von Personen und Unternehmen sowie Regelungen zur stufenweisen Reduzierung (Phase-Down) der fluorierten Gase.
    • Kennzeichnung und Berichterstattung: Vorgaben zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Produkten und zur verpflichtenden Berichterstattung über die Verwendung von F-Gasen.
  • Oktober 2024Änderung der Gefahrstoffverordnung geplant

    Das Bundeskabinett hat Ende August den Entwurf für eine „Verordnung zur Änderung der GefStoffV und anderer Arbeitsschutzverordnungen“ vorgelegt und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

    Mit den Änderungen soll der Arbeitsschutz – speziell die Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen – verbessert werden. So soll beispielsweise das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B in die Verordnung implementiert werden. Über das risikobezogene Maßnahmenkonzept werden Anforderungen an Schutzmaßnahmen an das statistische Risiko gekoppelt, durch die konkrete Tätigkeit eine Krebserkrankung zu erleiden.

    Folgende Änderungen sind geplant:

    • Erweiterte Mitwirkungs- und Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B; so hat der Veranlasser von Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten alle Informationen über vorhandene und vermutete Gefahrstoffe vorzulegen.
    • Gefährdungsbeurteilung – neben Arbeitsplatz- und biologischen Grenzwerten sollen entsprechend dem Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe auch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in der Beurteilung aufgenommen werden.
    • Grundpflichten – sofern dem Arbeitgeber keine Grenzwerte vorliegen, hat er regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durchgeeignete Ermittlungsmethoden zu überprüfen.
    • Besondere Schutzmaßnahmen – grundsätzlich sind die technischen Schutzmaßnahmen so zu ergreifen, dass die Exposition der Beschäftigten auf ein Mindestmaß reduziert wird. Konkretisiert werden sollen die Regelungen zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung. Unter anderem werden Vorgaben und Bedingungen genannt, die umzusetzen sind, wenn bei Tätigkeiten die Toleranzgrenzwerte überschritten werden.
    • Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten – der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis zu führen, indem die Tätigkeit, Höhe und Dauer der Exposition der Beschäftigten erfasst wird. Zudem müssen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstechnischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B, bei denen die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder die im Bereich eines hohen Risikos ausgeübt werden unter Angabe der ermittelten Exposition innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen und einen Maßnahmenplan beizufügen.
    • Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest – Konkretisierung der Verbote und Ausnahmen. Zudem werden die Anforderungen an den Arbeitgeber bei Arbeiten mit Asbest festgelegt, so ist z.B. ein Arbeitsplan mit Angaben zum Arbeitsverfahren, den Arbeitsmitteln, den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und das Prüfverfahren zum Nachweis der „Asbestfreiheit“ nach den durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Auch Anzeigepflichten und Zulassung durch die zuständige Behörde werden geregelt.

    Des Weiteren sind Anpassungen an die PSA-Benutzungsverordnung geplant; es wird darauf verwiesen, dass PSA den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 entsprechen muss.

    Die Biostoffverordnung wird an die geltende europäische Rechtslage angepasst; geregelt wird, dass gelistete humanpathogene Biostoffe verbindlich unter Verschluss aufzubewahren sind.

  • September 2024Referentenentwurf des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-E) veröffentlicht

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 30. Juli 2024 den Referentenentwurf zur Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG-E) veröffentlicht. Diese Anpassung dient der Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) gemäß der Verordnung 2024/795 und ist Teil des europäischen „Fit-for-55“-Pakets. Zentrales Element ist die Einführung des neuen europäischen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren (EU-ETS 2).

    Was ist das EU-ETS 2?

    Das EU-ETS 2 ist ein neues Emissionshandelssystem, das 2027 nach einer dreijährigen Berichtsphase vollumfänglich in Kraft tritt. Es richtet sich primär an Unternehmen, die fossile Brennstoffe in Verkehr bringen, wie beispielsweise Gashändler. Das System funktioniert als sogenanntes "Upstream-System" und soll die Emissionen von Brennstoffen überwachen, welche Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 EnergieStG darstellen, in Verkehr gebracht wurden und den genannten Sektoren zugeordnet sind.

    Pflichten der Verantwortlichen

    Unternehmen, die am EU-ETS 2 teilnehmen müssen, haben mehrere Verpflichtungen:

    • Überwachungsplan: Unternehmen sind dazu verpflichtet, einen Überwachungsplan zu erstellen. Dieser Plan legt fest, wie die Emissionen erfasst und überwacht werden. Der Überwachungsplan muss erstmals für das Berichtsjahr 2025 eingereicht werden. Er dient als Grundlage dafür, wie die Brennstoffemissionen gemessen und an die zuständigen Behörden gemeldet werden.
    • Emissionsgenehmigung: Zusätzlich zum Überwachungsplan müssen die Unternehmen eine übergeordnete Emissionsgenehmigung beantragen. Diese Genehmigung erlaubt es ihnen, ihre Aktivitäten im Rahmen des Emissionshandelssystems durchzuführen. Die Genehmigung regelt, in welchem Umfang das Unternehmen Emissionen verursachen darf und welche Auflagen dabei einzuhalten sind.
    • Emissionsbericht: Jährlich bis zum 30. April ist ein Emissionsbericht über die Emissionen des Vorjahres einzureichen. Dieser Bericht gibt detailliert Auskunft über die freigesetzten Treibhausgase und ist erstmals bis zum 30. April 2025 für das Berichtsjahr 2024 abzugeben. Der Emissionsbericht ist ein zentraler Bestandteil des Handelssystems, da auf Basis dieser Daten die Abgabe der erforderlichen Zertifikate erfolgt.

    Änderungen im nationalen Emissionshandel

    Die nationale Umsetzung des EU-ETS 2 erfolgt durch Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Zudem enthält das Gesetz Anpassungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Ziel ist es, den Übergang vom nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) zum EU-ETS 2 zu regeln. Ergänzend werden Durchführungsbestimmungen zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) festgelegt.

    Das Gesetz setzt die EU-Vorgaben im Wesentlichen direkt um, enthält aber auch Ergänzungen. So wird für die bislang im nEHS erfassten Brennstoffe die CO₂-Bepreisung beibehalten. Brennstoffe, die nicht bereits vom Regelanwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind, sollen nach dem sogenannten Opt-In-Verfahren der EU-Emissionsrichtlinie einbezogen werden.

    Zeitplan und Synergien

    Aufgrund der Verzögerungen im nationalen Gesetzgebungsverfahren wurde die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans angepasst. Unternehmen sind deshalb nicht verpflichtet, bis zum 31. August 2024 einen Überwachungsplan einreichen. Der genaue Fristbeginn wird erst nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bekannt gegeben.

    Die DEHSt plant zudem, die Beantragung der Emissionsgenehmigung und das Einreichen des Überwachungsplans in einem Vollzugsverfahren zu bündeln. Darüber hinaus wird die Datenerfassung im EU-ETS 2 auf der bereits bestehenden Datenstruktur des nationalen Emissionshandels aufbauen, um Synergieeffekte zu nutzen und eine doppelte Dateneingabe zu vermeiden. Während der Berichtszeitraum des EU-ETS 2 von 2024 bis 2026 läuft, bleiben die Pflichten im nationalen Emissionshandelssystem weiterhin bestehen.

    Weiterführende Informationen sowie finden Sie auf der Website der DEHSt. Ein Hinweispapier zur Berichtsphase EU-ETS 2 (2024-2026) finden Sie hier. Die DEHSt plant zudem am 29. September 2024 eine Informationsveranstaltung zum EU-ETS 2. Den Link zur Informationsveranstaltung finden Sie hier.

  • September 2024Neuer Praxisleitfaden zu KI und Datenschutz veröffentlicht

    Der Digitalverband Bitkom hat einen Praxisleitfaden veröffentlicht, der Unternehmen und Organisationen bei der datenschutzkonformen Nutzung und Implementierung von KI-Technologien unterstützt. Das Nachschlagewerk bietet praxisnahe Anleitungen und stellt die relevanten rechtlichen Grundlagen vor, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und anderen relevanten Vorschriften erfolgt.

    Ziel des Leitfadens ist es, praktische Anleitungen sowie rechtliche Grundlagen zu bieten, um Klarheit und Sicherheit im Umgang mit datenschutzrechtlichen Herausforderungen zu schaffen. Mit Definitionen, konkreten Handlungsanweisungen und praktischen Checklisten bietet das Dokument Unterstützung für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Anwendungen.

    Der Fokus liegt insbesondere auf den datenschutzrechtlichen Anforderungen und ethischen Überlegungen im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz. Der Leitfaden richtet sich an Datenschutzbeauftragte, IT- und Compliance-Verantwortliche, Entwickler von KI-Systemen sowie Entscheidungsträger:innen in Unternehmen.

    Der Leitfaden soll kontinuierlich aktualisiert und weiterentwickelt werden. Bitkom lädt Interessierte ein, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen. Den Leitfaden finden Sie auf der Website von Bitkom.

  • September 2024Änderungen der Förderbedingungen für Gebäudeenergieberatungen

    Das BMWK hat angekündigt, die Fördersätze und Zuschüsse für die Energieberatung von Gebäuden ab dem 7. August 2024 zu ändern. Diese Anpassungen betreffen sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude.

    Gegenstand der Förderung

    Die Energieberatungen werden im Rahmen der Programme „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) und „Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) gefördert. Diese Programme bieten konkrete Informationen zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Ziel ist es, die Grundlagen für mehr Energieeffizienz und den vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien zu schaffen sowie den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu unterstützen.

    Reduzierung der Fördersätze

    Aufgrund der hohen Nachfrage nach den Förderungen sieht das BMWK eine Anpassung der Fördersätze vor. Die Fördersätze werden von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Honorars gesenkt. Ebenso wird der maximale Zuschussbetrag für geförderte Beratungen um die Hälfte reduziert.

    Konkret bedeutet dies, dass Ein- und Zweifamilienhäuser anstatt der bisherigen maximalen Förderung von 1300 Euro zukünftig nur noch maximal 650 Euro erhalten. Für Mehrfamilienhäuser sinkt der maximale Zuschuss von 1700 Euro auf 850 Euro. Die tatsächliche Höhe des Zuschusses hängt dabei vom Aufwand der jeweiligen Energieberatung ab.

    Bei Nichtwohngebäuden wird der maximale Zuschuss je nach Größe des Gebäudes gestaffelt: Für Gebäude mit einer Fläche bis zu 200 m² sinkt der maximale Zuschuss von 1700 Euro auf 850 Euro, für Gebäude zwischen 200 und 500 m² von 5000 Euro auf 2500 Euro und für Gebäude über 500 m² von 8000 Euro auf 4000 Euro.

    iSFP-Bonus bleibt bestehen

    Wer im Rahmen der geförderten Energieberatung einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt, erhält weiterhin einen Bonus auf die Förderung von Effizienzmaßnahmen. So erhöht sich die Förderung für Einzelmaßnahmen von 15 Prozent auf 20 Prozent, wenn zuvor ein iSFP erstellt wurde. Zudem bleibt der doppelte Förderbetrag von bis zu 60.000 Euro für solche Maßnahmen bestehen, wenn ein geförderter iSFP vorgelegt wird. Auch die höheren förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude –Einzelmaßnahmen bleiben bestehen.

    Kritik aus der Branche

    Der Bundesverband der Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) äußert Kritik an den geplanten Kürzungen. Die angestrebte Sanierungsquote von zwei Prozent sei noch lange nicht erreicht, und die Reduzierung der Förderung sende das falsche Signal. Außerdem führen die ständigen Änderungen zu Unsicherheiten sowohl bei den Energieberatern als auch bei den Verbrauchern. Der GIH fordert eine klarere und planbare Kommunikation mit den betroffenen Akteuren.

    Die Pressemitteilung des BMWK finden Sie hier. Die Änderungen der EBN- und EBW-Förderprogramme finden Sie auf der Website des Bundesanzeigers. Weiterführende Informationen zur Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude finden Sie auf der Website des BAFA.

  • September 2024Regierungsentwurf zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) veröffentlicht

    Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verabschiedet. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren, der Bundestag wird nach der Sommerpause über den Entwurf beraten.

    Wichtige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf

    • Erfüllungsaufwand konkretisiert: Der Aufwand für Unternehmen und Dritte wurde präzisiert und ergänzt.
    • Einbeziehung der Arbeitnehmer: Die Anforderungen an die Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange wurden spezifiziert.
    • Regelungen für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute: Spezielle Vorgaben für diese Unternehmenstypen wurden weiter ausgearbeitet.
    • Berichtspflichten angepasst: Der Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts wurde gestrichen, nicht jedoch die Prüfung selbst.
    • Verwendung des ESEF-Formats verschoben: Das verpflichtende elektronische Berichtsformat (ESEF) ist erst für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2025 vorgesehen.
    • Verantwortlichkeiten klargestellt: Abschlussprüfer, die vor Inkrafttreten des Gesetzes bestellt wurden, gelten auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts.
    • Erleichterungen für Mutterunternehmen: Es gibt eine Möglichkeit der Befreiung von Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
    • Fristen verlängert: LkSG-Berichte für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2024 müssen erst bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden.

    Zum ursprünglichen Referentenentwurf hatten wir hier bereits berichtet. Weitere Informationen, einschließlich eines FAQs zum CSRD-Umsetzungsgesetz, finden Sie auf der Website des BMJ.

  • September 2024BAFA veröffentlicht Informationen zur Novelle des EDL-G

    Zu der geplanten Novelle des EDL-G hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Präsentation sowie einen Fragen- und Antworten-Katalog veröffentlicht. Diese sollen die Änderungen, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieaudtipflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des EnEfG auswirken, informativ zusammenfassen.

    Weitere Informationen zur Novelle finden Sie in unserer News aus Mai 2024.

  • August 2024Bundesnetzagentur veröffentlicht Eckpunktepapier zur Reform der Netzentgelte für die Industrie

    Die Bundesnetzagentur hat am 24. Juli 2024 ein Eckpunktepapier veröffentlicht, dass neue Regelungen für Netzentgelte für Industriekunden enthalten. Die Anpassungen sind nötig, da der Anteil erneuerbarer Stromerzeugung steigt und somit ein Übergang von einem starren hin zu einem flexiblen Stromsystem notwendig ist.

    Konkret sehen die neuen Regelungen vor, dass die Netzentgelte an die Schwankungen der Strombörsenpreise angepasst werden sollen. Sind die Strompreise besonders niedrig, erhalten Unternehmen, die ihre Abnahme im Vergleich zu ihrem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich erhöhen, eine Netzentgeltprivilegierungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die  in Zeiten besonders hoher Preise ihre Abnahmen im Vergleich zu ihrem individuellen Jahresdurchschnitt erheblich senken.

    In Regionen mit geringer dezentraler Einspeisung aus erneuerbaren Energien sollen hiervon Ausnahmen geschaffen werden. Zudem soll es für Unternehmen, für die individuell abgesprochene Netzentgelte vereinbart wurden, Übergangsfristen geben, die eine Umstellung der Produktion und die Realisierung von Flexibilitätspotentialen gewährleisten.

    Hintergrund

    Die Netzentgeltsystematik im Elektrizitätsbereich enthält Sondernetzentgelte, die von den allgemeinen Netzentgelten abweichen und spezifische Anreize setzen sollen. Besonders relevant für Industrie und Gewerbe sind die Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die zwei Arten von Netznutzung fördern:

    1. Atypische Netznutzung: Unternehmen erhalten eine Reduzierung der Netzentgelte, wenn sie ihre maximale Stromabnahme außerhalb der Spitzenlastzeiten verlegen, um die Netzdimensionierung und -kosten zu begrenzen.
    2. Stromintensive Netznutzung (Bandlast): Fördert eine gleichbleibende Grundlastabnahme, um Netzstabilität und Planungssicherheit für Netzbetreiber zu gewährleisten.

    Die Energiewende verändert allerdings die Anforderungen an den Netzbetrieb und macht eine Neubewertung der Anreize für stromintensive Verbraucher notwendig. Früher führte eine konstante Stromabnahme zur Netzstabilität, doch durch den Ausbau erneuerbarer Energien ist diese Strategie nicht mehr vorteilhaft. Unflexibles Verbrauchsverhalten kann die Integration erneuerbarer Energien erschweren und die Netzstabilität gefährden. In der Energiepreiskrise von 2021 bis 2023 wurde deutlich, dass das Energiesystem mehr Flexibilität benötigt, um Kosten zu senken und Engpässe zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat daher vorübergehende Regelungen geschaffen, die Flexibilität fördern, jedoch nur bis Ende 2025 gelten. Eine dauerhafte Förderung von unflexiblem Verhalten wird nicht angestrebt, da sie ineffektiv und kostspielig ist.

    Bis zum 18.09.2024 können Branchenvertreter zum Eckpunktepapier in den Austausch mit der Bundesnetzagentur treten. Die Regelung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Das Eckpunktepapier finden sie hier.

  • August 2024Erste Leitlinie zu generativer KI für EU-Institutionen

    Die Europäische Datenschutzbehörde (European Data Protection Supervisor (EDPS)) hat am 3. Juni 2024 eine Leitlinie zu generativer KI und zum Schutz personenbezogener Daten veröffentlicht. In dieser fasst der EDPS praktische Ratschläge und Anweisungen für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU (EU-Institutionen (EUIs)) zusammen, damit diese Institutionen die Anforderungen der EU-Verordnung 2018/1725 („EU-DSVO“) erfüllen können.

    Dabei wird auch klargestellt, dass die Richtlinie nur in der Funktion als Datenschutzbehörde veröffentlicht wird, nicht in seiner neuen Rolle als KI-Aufsichtsbehörde gemäß der KI-Verordnung.

    Die EU-DSVO sollte nicht mit der DS-GVO verwechselt werden, auch wenn sie in weiten Teilen identisch sind.

    Was ist Generative KI?

    Generative KI nutzt spezialisierte Modelle, um Inhalte wie Text, Bilder oder Audio zu erzeugen. Diese Modelle basieren auf „Foundation Models“, die durch große Datensätze trainiert werden. Der Entwicklungsprozess umfasst die Definition des Anwendungsfalls, das Training mit relevanten Daten, die Feinabstimmung und die laufende Überwachung. Obwohl generative KI viele Anwendungsmöglichkeiten bietet, gibt es Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes, da oft öffentlich zugängliche Daten verwendet werden. Menschliches Feedback hilft, die Modelle weiter zu verbessern.

    Kernpunkte

    Die EU-DSGVO ist unabhängig von der verwendeten Technologie anwendbar und gilt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Verarbeitung durch KI-Systeme. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in generativen KI-Systemen ist nur dann zulässig, wenn eine rechtliche Grundlage gemäß der EU-Datenschutzverordnung (EUDPR) vorhanden ist, z.B. durch Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder durch Einwilligung.

    Generative KI kann in verschiedenen Phasen der Entwicklung und Nutzung personenbezogene Daten verarbeiten. EU-Institutionen müssen sicherstellen, dass alle relevanten rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, insbesondere wenn es um die Verarbeitung sensibler Daten geht. Beim Einsatz von generativer KI sollten daher folgende datenschutzrechtliche Aspekte beachtet werden:

    • Rechenschaftspflicht: Es muss gewährleistet werden, dass alle Prozesse zur Entwicklung und Nutzung von generativen KI-Systemen dokumentiert und überprüft werden, um die Einhaltung der Datenschutzvorgaben nachzuweisen. Zur Rechenschaftspflicht gehört es, eindeutig festzulegen, welche Verantwortlichkeiten und Pflichten jedem beteiligten Akteur zukommen, besonders bei der Nutzung von KI-Systemen von Drittanbietern.
    • Rolle des Datenschutzbeauftragten (DPO): Der DPO muss ein tiefgehendes Verständnis des generativen KI-Systems entwickeln, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Funktionsweise der Ein- und Ausgabemechanismen sowie die Entscheidungsprozesse im System. Er ist verantwortlich für die kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften.
    • Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA): Eine DPIA ist zwingend durchzuführen, wenn das generative KI-System potenziell ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt. Diese Bewertung muss regelmäßig aktualisiert und überprüft werden, um neue Risiken zu identifizieren und zu mitigieren.
    • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch generative KI-Systeme muss auf einer rechtlichen Grundlage erfolgen, wie z.B. Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse. Es ist wichtig, dass die Rechtsgrundlage klar dokumentiert und kommuniziert wird.
    • Datenminimierung: Es dürfen nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Übermäßige Datenmengen sind zu vermeiden, und die Datenqualität sollte durch den Einsatz gut strukturierter und regelmäßig überprüfter Datensätze gewährleistet werden.
    • Datenrichtigkeit: Die Genauigkeit der verarbeiteten Daten muss während des gesamten Entwicklungs- und Einsatzprozesses eines generativen KI-Systems sichergestellt werden. Dies beinhaltet regelmäßige Überprüfungen und menschliche Aufsicht, um ungenaue oder falsche Informationen zu vermeiden.
    • Bias und faire Verarbeitung: Generative KI-Systeme müssen so konzipiert und trainiert werden, dass sie keine Vorurteile verstärken oder neue schaffen. Eine kontinuierliche Überwachung der Datensätze und Algorithmen ist erforderlich, um eine faire und diskriminierungsfreie Verarbeitung sicherzustellen.
    • Transparenz und Informationspflichten: Betroffene Personen müssen darüber informiert werden, wie, wann und warum ihre personenbezogenen Daten in generativen KI-Systemen verarbeitet werden. Dies umfasst detaillierte Informationen über die Datensätze und die Funktionsweise der Algorithmen. Wenn generative KI für automatisierte Entscheidungsfindung eingesetzt wird, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können, einschließlich des Rechts auf menschliches Eingreifen und die Anfechtung der Entscheidung.
    • Datensicherheit: Generative KI-Systeme erfordern spezifische Sicherheitsvorkehrungen, um potenzielle Risiken zu minimieren. Dazu gehören technische und organisatorische Maßnahmen sowie regelmäßige Schulungen und Überprüfungen der Sicherheitspraktiken.

    Diese Richtlinie ist ein erster Schritt, um detaillierte Leitlinien zu entwickeln, die mit der Weiterentwicklung von KI-Technologien fortlaufend angepasst werden sollen. Sie zeigt auf, dass KI auch im Bereich Datenschutz eine Herausforderung darstellen und es zukünftig klare Regularien in dem Bereich bedarf.

    Die vollständige Richtlinie finden Sie hier.

  • August 2024Weitere Verordnung zu F-Gasen

    Neben der Verordnung (EU) 2024/590 (siehe hierzu folgende News) ist im März eine weitere Verordnung, die sich mit der Regulierung von Fluorgasen beschäftigt, in Kraft getreten; die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase. Sie löste damit die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 ab.

    Auch diese Verordnung zielt darauf ab, die Verwendung von klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) erst einzuschränken und ab 2050 ganz zu verbieten. Beispielsweise dürfen Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten, Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte ab 2035. Einige Anwendungen sind von dem Verbot ausgenommen, z. B. HFKW als Ausgangsstoff. Zudem sind recycelte und aufgearbeitete HFKW nicht quotenpflichtig.

    Auch das klimaschädlichste Treibhausgas Schwefelhexafluorid (SF6) wird mit der neuen Verordnung reguliert. Wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind, darf SF6 nach einer Übergangsfrist nicht mehr in neuen elektrischen Schaltanlagen verbaut werden. Für die Wartung und Endstandhaltung darf ab 2035 nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 verwendet werden. Damit soll ein klimaneutraler Stromnetzausbau ermöglicht werden.

    Ein- und Ausfuhr nur mit Lizenz

    In den Anhängen I bis III werden Stoffe spezifiziert, die im Im- und Export beschränkt sind. So benötigen die dort aufgeführten Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, – unabhängig von der Stoffmenge – eine Lizenz. Diese wird von der EU-Kommission ausgestellt und setzt eine Registrierung im F-Gas Portal der EU voraus.

    Auch um eine Quotenzuweisung zu erhalten, ist die Registrierung im F-Gas Portal notwendig. Bisher galt, dass Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr gebracht haben, eine Quote benötigen. Die neue Verordnung streicht nun diese Freimenge für HFKW in Gebinden und reduziert sie für HFKW in vorbefüllten Geräten auf 10 Tonnen CO2-Äquivalent.

    Die Bundesregierung muss nun die Chemikalien-Klimaschutzverordnung und Chemikalien-Sanktionsverordnung entsprechend anpassen, um den neuen Bestimmungen gerecht zu werden. Der Vollzug der Verordnung, die Durchführungsverordnungen sowie die dazugehörigen nationalen Verordnungen sind dagegen Ländersache.

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Umwelt Bundesamtes. Eine ausführliche Erklärung zum F-Gas Portal finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

  • August 2024Neue EU-Gebäuderichtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht

    Am 8. Mai 2024 wurde die novellierte EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 zur Gesamtenergieeffizienz, bekannt als „Energy Performance of Buildings Directive“ (EPBD), veröffentlicht. Diese Richtlinie ist Teil des Legislativpakets „Fit for 55“, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

    Die aktualisierte Richtlinie zielt darauf ab, den Primärenergiebedarf in Wohngebäuden bis 2030 um 16 % im Vergleich zu 2020 zu senken und fördert umfassende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien. Neu ist auch die Einführung von Mindeststandards für die Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden und verschärfte Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

    Außerdem werden eine bessere Luftqualität, die Digitalisierung von Energiesystemen für Gebäude und der Ausbau der Infrastruktur für nachhaltige Mobilität gefördert. Die Richtlinie unterstreicht das Bestreben der EU, den Gebäudesektor klimafreundlich, als auch Bereiche wie Mobilität, Sicherheit, Gesundheit und Zugänglichkeit zukunftsfähig zu gestalten.

    Die Richtlinie ist seit dem 28. Mai 2024 in allen Mitgliedsstaaten der EU rechtsverbindlich. Die Umsetzung in nationales Recht ist bis zum 14. Mai 2026 zu erfolgen, weitere Fristen sind der Richtlinie zu entnehmen. Die vollständige Fassung finden Sie hier. Einen ausführlichen Blogbeitrag finden Sie auf unserer Website.

  • August 2024Neue Richtlinie zur Zertifizierung von Energiemanagementsoftware: DAkkS erweitert Akkreditierungsmöglichkeiten

    Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) bietet nun auch die Akkreditierung von Software zur Steuerung von Energiemanagementsystemen (EMS) für Zertifizierungsstellen an. Diese Maßnahme folgt der neuen Richtlinie zur „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW). Diese legt die Anforderungen an die Zertifizierung der Energiemanagementsoftware fest, die erfüllt werden müssen, um in die Liste förderfähiger Energiemanagementsoftware des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgenommen zu werden. Die neue Richtlinie, die seit dem 15. Februar gilt, berücksichtigt die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen der EU und passt das Förderprogramm entsprechend an.

    Voraussetzungen

    Um eine Listung beim BAFA zu erreichen, muss die Zertifizierung der Software durch eine nach ISO/IEC 17065 akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Das Konformitätsbewertungsprogramm umfasst dabei nicht nur den Softwareentwicklungsprozess beim Hersteller und dessen Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001, sondern auch die Software selbst als Produkt.

    Darüber hinaus muss die zertifizierte Software in der Lage sein, ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 zu unterstützen, also die Implementierung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des EMS zu gewährleisten. Dies beinhaltet die vollständige Abbildung der betrieblichen Prozesse und Datenverarbeitungen sowie die Steuerung und Auswertung relevanter Betriebsparameter.

    Hintergrund: Bundesförderung für Energie - und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

    Unternehmen, die Energiemanagementsoftware nutzen möchten, können eine Förderung beim BAFA beantragen, sofern die Software auf der Liste förderfähiger Energiemanagementsoftware geführt wird. Hintergrund der Förderung ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, in hocheffiziente Technologien und erneuerbare Energien zu investieren, um so eine nachhaltige Energieverwendung sicherzustellen.

    Weitere Informationen zum Konformitätsbewertungsprogramm des BAFA finden Sie hier.

  • August 2024Endbericht zur "Roadmap Energieeffizienz 2045" veröffentlicht

    Der Endbericht des Dialogprozesses „Roadmap Energieeffizienz 2045“, einem zentralen Bestandteil der deutschen Energieeffizienzstrategie, wurde im April 2024 veröffentlicht. Dieser Prozess zielt darauf ab, die Bedeutung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen hervorzuheben und deren strategische Rolle für die Energiewende aufzuzeigen. Die Roadmap soll Deutschland helfen, seinen Beitrag zum europäischen Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu leisten.

    Im Rahmen des Dialogprozesses wurden in Zusammenarbeit mit Vertreter:innen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft Wege zur Weiterentwicklung der Energieeffizienz bis 2045 erarbeitet. Dabei standen die Anforderungen an verschiedene Sektoren im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Untersuchungen und Diskussionen. Der Prozess umfasste sowohl sektor-spezifische als auch sektor-übergreifende Arbeitsgruppen, die ihre Erkenntnisse in regelmäßigen Plenarsitzungen austauschten und weiterentwickelten.

    Der Endbericht mit dem Titel „Energieeffizienz für eine klimaneutrale Zukunft 2045“ markiert den Abschluss des Dialogprozesses. Der Roadmap-Prozess wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Unterstützung der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) durchgeführt und umgesetzt. Alle relevanten Informationen und Unterlagen sind unter "Roadmap Energieeffizienz 2045" oder auf dem dazugehörigen Factsheet zusammengefasst.

  • August 2024EnEfG: Veröffentlichung von Bagatellschwellen zur Meldung bei der Plattform für Abwärme

    Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat am 09.08.2024 eine neue Fassung des Merkblatts zur Plattform für Abwärme publiziert. In der nun veröffentlichten Version 1.3 wurden konkrete Bagatellschwellen für Anlagen und Standorte aufgenommen. Neben der Festlegung der Bagatellschwellen wurden redaktionelle Änderungen und eine Neustrukturierung vorgenommen. Hinzugekommen ist ein neues Kapitel zu Ausnahmeregelungen und Sonderfällen. Diese umfassen Hinweise zum Umgang mit Firmen-/Standortschließungen und zu Umwandlung und Ankauf.

    Bagatellschwellen für Anlagen

    Laut der Hinweise im Merkblatt sind Informationen über Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen nicht meldepflichtig. Dabei wird als „keine wesentliche Abwärmemenge“ eine Abwärmemenge von < 200 MWh pro Jahr verstanden.

    Zusätzlich gilt als keine wesentliche Abwärmemenge:

    • Abwärme aus Anlagen, die < 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
    • Abwärme aus Anlagen, die im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur < 25°C aufweist.

    Zu beachten ist, dass sich die Schwellen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate beziehen. Weiterhin ist zu beachten, dass Abwärme aus mehreren Anlagen, welche in einem abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, als Abwärme aus einer Anlage zu betrachten ist.

    Bagatellschwelle für Standorte

    Informationen über Standorte, in welchen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotenziale nicht wesentlich ist, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Dabei gilt als keine wesentliche Abwärmemenge an einem Standort eine Abwärmemenge < 800 MWh pro Jahr. Auch hier bezieht sich der Schwellwert auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.

    Das Merkblatt ist in seiner aktuellen Version auf der Internetseite der BfEE unter Publikationen zu finden.

  • August 2024EU plant Regulierung von Umweltaussagen zur Bekämpfung von Greenwashing

    Der Rat der Europäischen Union hat sich in einer allgemeinen Ausrichtung zur neuen Richtlinie über Umweltaussagen (‚Green Claims‘) positioniert. Der Entwurf dieser Richtlinie wurde im März 2023 von der Europäischen Kommission vorgestellt und vom Europäischen Parlament bereits kommentiert. Ziel ist es, Verbraucher*innen besser vor Greenwashing zu schützen und ihnen fundierte, umweltfreundliche Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Einheitliche Anforderungen fehlen bislang, was zu Verwirrung und Skepsis bei Verbraucher*innen führt.

    Die geplante Richtlinie ergänzt die bereits verabschiedete "Empowering Consumers"-Richtlinie (EmpCo-RL), die unlautere Geschäftspraktiken sowie Verbraucherrechte in Hinblick auf den ökologischen Wandel und die Kreislaufwirtschaft anpasst.

    Ziel und Anwendungsbereich der Richtlinie

    Die Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Begründung, Kommunikation und Überprüfung von Umweltaussagen fest, um klare, wissenschaftlich fundierte Informationen bereitzustellen. Konkret unterscheidet die Richtlinie zwischen ausdrücklichen Umweltaussagen in schriftlicher oder mündlicher Form und Umweltzeichen, die Unternehmen freiwillig verwenden. Die Richtlinie gilt für bestehende und zukünftige Umweltzeichen, sowohl öffentlich als auch privat. Die Umweltaussagen müssen klar verständlich sein und deutlich machen, auf welche Umwelteigenschaften sie sich beziehen.

    Überprüfung und Unterstützung kleiner Unternehmen

    Eine Ex-ante-Überprüfung der Umweltaussagen durch externe Sachverständige ist vorgesehen, auch für Kleinstunternehmen. Ihnen wird jedoch ein längerer Zeitraum von 14 Monaten eingeräumt. KMUs und Kleinstunternehmen sollen Unterstützung bei der Umsetzung erhalten. Dennoch sieht der Zentralverband des Deutschen Handwerks mögliche Wettbewerbsnachteile für kleine Betriebe und kritisiert den entstehenden Aufwand als unverhältnismäßig.

    Ein vereinfachtes Verfahren wird für Unternehmen eingeführt, die nachweisen können, dass sie die Vorschriften einhalten. Zudem kann für öffentliche Umweltzeichen, die durch EU- oder nationales Recht geregelt sind, eine Ausnahme von der Überprüfungspflicht gewährt werden, sofern sie den EU-Standards entsprechen. Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ 1 sind von der Überprüfung ausgenommen, wenn sie in einem Mitgliedstaat anerkannt sind.

    Für Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben halten sind Strafen geplant.

    Neue Anforderungen für klimabezogene Aussagen

    Besondere Anforderungen gelten für klimabezogenen Aussagen, insbesondere solchen, die auf CO2-Gutschriften basieren, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden. In diesen Fällen fordert die Richtlinie Informationen über die Art und Menge der CO2-Gutschriften sowie deren Dauerhaftigkeit.

    Die Richtlinie unterscheidet bei CO2-Gutschriften zwischen Aussagen über einen Beitrag zum Klimaschutz und Aussagen über eine Kompensation zum Ausgleich für Emissionen. Bei Letzteren sind Unternehmen verpflichtet, ein Netto-Null-Ziel zu verfolgen und ihre Fortschritte bei der Dekarbonisierung sowie den Prozentsatz der ausgeglichenen Treibhausgasemissionen nachzuweisen.

    Die Green-Claims-Richtlinie ist Teil des europäischen Green Deals, der den Übergang zur Kreislaufwirtschaft in der EU beschleunigen und bis 2050 Klimaneutralität erreichen soll. Nach der Wahl des neuen EU-Parlaments im Juni dieses Jahres können der Europarat, die EU-Kommission und das EU-Parlament nun im Trilogverfahren die endgültigen Details der Richtlinie festzulegen.

    Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie unter Aktenzeichen: 2023/0085(COD) auf der Website des Europäischen Parlaments abrufen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

  • August 2024Strengere Regelungen für den Verkauf von Biozid-Produkten ab Januar 2025

    Ab dem 1. Januar 2025 treten neue, strengere Regelungen für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten in Kraft, die vor allem den Zugang und die Abgabe dieser Produkte betreffen. Die Änderungen sind Teil der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) (§§ 10 bis 13) und zielen darauf ab, die Sicherheit bei der Handhabung und Verwendung von Bioziden zu erhöhen.

    Verbot der Selbstbedienung und Abgabegespräch

    Eine wesentliche Neuerung ist das Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Biozid-Produkte. Ab 2025 dürfen Produkte, deren Anwendung nicht für die breite Öffentlichkeit vorgesehen ist nur noch in einer Form angeboten werden, bei der Käufer keinen direkten Zugang haben. Betroffen sind die drei Produktarten Rodentizide, Insektizide und Antifouling-Produkte. Produkte dieser Kategorien dürfen nur an Käufer abgegeben werden, die nachweisen können, dass sie zur in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehören. Zudem müssen vor dem Kauf Abgabegespräche geführt werden, in denen der Käufer umfassend über die sichere und sachgerechte Anwendung informiert wird.

    Für andere definierte Biozid-Produkte (Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien) gelten ebenfalls strengere Anforderungen. Auch hier müssen vor dem Kauf Abgabegespräche geführt werden. Allerdings entfällt bei diesen Produktarten das pflichtmäßige Abgabegespräch, wenn der Käufer durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen kann, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Käufers erfolgt.

    Das Verbot der Selbstbedienung gilt ebenfalls für Produkte, bei denen dies im Rahmen ihrer durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung festgelegt wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.

    Der Online- und Versandhandel ist von diesen Regelungen nicht ausgenommen. Hier muss vor Abschluss eines Kaufvertrags das Abgabegespräch telefonisch oder per Videoübertragung, nachweislich stattfinden.

    Anforderungen an die abgebende Person

    Die Abgabe von Biozid-Produkten darf nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die nach den Anforderungen der Sachkunde gemäß § 13 ChemBiozidDV geschult sind. Hier wird auf drei weitere Vorschriften verwiesen, die die Sachkunde näher definieren:

    Sachkunde-Nachweise

    Die Sachkunde für die Abgabe von Biozid-Produkten wird strenger überprüft. Verkäufer müssen nachweisen, dass sie über die erforderliche Qualifikation verfügen, die durch spezifische Fortbildungen und Nachweise belegt werden muss. Dies gilt auch für Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder dem EWR, sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wurde.

    Mit diesen neuen Regelungen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den sicheren Umgang mit Biozid-Produkten zu gewährleisten und potenzielle Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern und Umwelt zu minimieren. Händler und Käufer sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

    Bei Fragen können Sie sich an den REACH-CLP-Biozid Helpdesk der zuständigen Bundesoberbehörden (BAM, BAuA BfR und UBA) wenden.

  • August 2024Änderungen des TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16. Juni 2024 eine aktualisierte Fassung der Technischen Regel TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ veröffentlicht. Die Änderungen umfassen:

    • Fristen für spezifische Materialien: Für Asphalt und Bitumen wurden die Grenzwerte und Fristen angepasst.
    • EU-Richtlinie 2017/164: Zur Umsetzung der Richtlinie 2017/164/EU muss der abgesenkte AGW bis spätestens 1. Juli 2026 eingehalten werden.
    • Änderungen, Ergänzungen und Streichungen: Die Stoff-Einträge wurden geändert und ergänzt. Dies betrifft u.a. Acrylaldehyd, ε-Caprolactam, (Ethylendioxy)dimethanol und Isofluran. Bestimmte Stoffe, darunter Cryofluoran (R114) und Dichlorfluormethan (R21), wurden aus der Regel gestrichen.

    Die Gesamtfassung der Technischen Regel Gefahrstoffe Nr. 900 (TRGS 900) sowie die Änderungen vom 17. Juni finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz.

     

  • August 2024Änderung des Umweltstatistikgesetzes: Neue Berichtspflichten und methodische Anpassungen

    Die Statistischen Landesämter führen derzeit eine umfassende Erhebung bei Unternehmen durch, die verpackte Waren für gewerbliche Zwecke vertreiben. Diese Maßnahme folgt den Änderungen des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), die 2022 und zuletzt am 15. Mai 2024 in Kraft traten. Die neuen Anforderungen sind Teil der Bemühungen, europäischen Berichtspflichten gerecht zu werden und die Datenbasis zur Verpackungs- und Abfallwirtschaft zu verbessern.

    Berichtspflichten

    Seit dem 1. Juli 2022 müssen Hersteller und Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ihre Daten gemäß den neuen Vorgaben melden. Dafür ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister notwendig. Diese Regelung galt seit 2019 bereits für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Die Vollerhebung für das Jahr 2023 wird nun durchgeführt, nachdem sie für 2022 aufgrund eines verspäteten Registrierungsprozesses ausgesetzt wurde. Zukünftig wird alle zehn Jahre eine umfassende Erhebung erfolgen, ergänzt durch jährliche Stichproben.

    Weitere Änderungen

    Neben der Verpackungsstatistik wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Dazu gehören die Erfassung passiv gefischter Abfälle, die Bewertung von Wasserverlusten bei der Trinkwasserbereitstellung (gemäß EU-Trinkwasserrichtlinie), sowie die Erhebung von Geokoordinaten für Klärschlammaufbringungsflächen. Weitere Änderungen betreffen Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Streichung der jährlichen Erhebung aller Anlagen zum Umgang mit eben jenen Stoffen und die Weiterentwicklung der Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte.

    Das Gesetz ist online bei Gesetze im Internet abrufbar. Die Gesetzesänderung vom 15. Mai finden Sie hier.