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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • April 2024EnEfG: Plattform für Abwärme ist gestartet

    Zum 18.11.2023 wurde mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) unter anderem die gesetzliche Grundlage die Schaffung einer Plattform für Abwärme geschaffen. Diese ist ab sofort verfügbar. 

    Ziel der Plattform ist die Steigerung der Energieeffizienz durch die Nutzung von Abwärme. Dafür werden Abwärmedaten auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Institutionen (z. B. Unternehmen oder Kommunen) vor Ort sichtbar gemacht. Durch diese Zusammenführung der Marktteilnehmer sollen konkrete Abwärmeprojekte durch Beseitigung von Informationsdefiziten befördert werden können. Damit wird erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland bereitgestellt.

    Wer ist davon betroffen?

    Zum Kreis der Meldepflichtigen zählen Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Ausgenommen sind demnach Unternehmen mit einem geringeren Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei Jahre, sowie Sicherheitsbehörden und kerntechnische Anlagen.

    Welche Fristen gelten?

    Die Informationen zur Abwärme müssen der BfEE bis zum 31. März jeden Jahres über das Portal zur Verfügung gestellt werden. Abweichend davon galt dieses Jahr eine Meldepflicht bis zum 30. Juni 2024, welche erneut durch das BMWK auf den 01.01.2025 verlängert wurde. Dies gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der BfEE. Dort wurde auch ein Merkblatt veröffentlicht, welches die konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen genauer erläutert. Die Plattform für Abwärme inkl. der Möglichkeit zur Registrierung auf dieser finden Sie unter folgendem Link.

  • April 2024Frist ausgesetzt bis zum 15. August 2024 für das Energieeffizienzregister für Rechenzentren

    Normalerweise sind Betreiber von Rechenzentren gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 EnEfG i. V. m. Anlage 3 EnEfG verpflichtet, jedes Jahr bis zum 31. März Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr im Energieeffizienzregister (RZReg) zu veröffentlichen und an den Bund via elektronischer Vorlage zu übermitteln. Für dieses Jahr war eigentlich eine Frist bis zum 31. Mai 2024 angesetzt.

    Diese Frist wurde allerdings durch das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für drei Monate, bis zum 15. August 2024, ausgesetzt. Notwendig wurde diese Änderung, da es laut EU-Kommission zu einer Verzögerung des delegierten Rechtsaktes zu Rechenzentren kommt. Von der Aussetzung ist auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG betroffen. Diese Meldepflichten ergeben sich aus §§ 13 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 2 Nummer 1 EnEfG.

    Wer ist von dieser Regelung betroffen?

    Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.

    Ausgenommen von der Regelung sind Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 kW oder höher und Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 kW bis unter 500 kW. Ihre Fristen bleiben beim 15. August 2024 bzw. 1. Juli 2025 respektive.

    Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg) noch im Aufbau

    Zurzeit befindet sich das RZReg noch im Aufbau. Der Live-Betrieb des Registrierungsprozesses ist bereits gestartet und der Live-Betrieb der Dateneingabe ist für Ende April vorgesehen. Am 16.04.2024 bietet die BfEE zudem zwei Webinar-Termine zur Vorstellung des Leitfadens zu den Auskunfts- und Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren für das Energieeffizienzregister für Rechenzentren an.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der BfEE und auf der Homepage des RZReg.

  • April 2024Berücksichtigung des Klimawandels in Kontextanalyse der Managementsysteme

    Die IAF und ISO haben ein gemeinsames Kommuniqué veröffentlicht, das die Relevanz der Risiken des Klimawandels in der Kontextanalyse hervorhebt. Das heißt, dass in allen bestehenden und zukünftigen ISO-Normen für Managementsysteme Ergänzungen zu Klimaschutzmaßnahmen vorgenommen werden bzw. einfließen sollen. Damit folgt die ISO ihrer in der „Londoner Erklärung“ abgegebenen Selbstverpflichtung zum Kampf gegen den Klimawandel.

    Konkret bedeutet das, dass diesen Normen zwei neue Textpassagen hinzugefügt wurden, um die Auswirkungen des Klimawandels auf die Erreichung der angestrebten Ziele des Managementsystems zu berücksichtigen. Die Änderungen wurden in die harmonisierte Struktur der ISO-Standards in den Abschnitten 4.1 und 4.2 aufgenommen.

    Durch die Änderungen muss die Organisation bestimmen, ob der Klimawandel ein relevantes Thema ist und ob relevante interessierte Parteien möglicherweise Anforderungen in Bezug auf den Klimawandel haben. Die allgemeine Ausrichtung der Anforderungen der Abschnitte 4.1 und 4.2 bleibt somit unverändert, da in diesen Abschnitten bereits alle internen und externen Aspekte berücksichtigt werden, die sich auf die Wirksamkeit ihres Managementsystems auswirken können.

    Die Änderungen an den Normen wurden Ende Februar 2024 veröffentlicht. Die Änderungen sowie eine Liste der betroffenen Normen finden Sie hier. Sollten Sie von diesen Änderungen betroffen sein, kommen Sie gern auf uns zu.

  • März 2024Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

    Die erweiterte Herstellerverantwortung ist ein System, in dem Hersteller für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Dies beinhaltet die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Entsorgung oder das Recycling, um Abfallmengen zu reduzieren, Kosten zu senken und Ressourcenverschwendung entgegenzuwirken.

    Dabei umfasst der Begriff „Hersteller“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung nicht nur den Produzenten, sondern auch den Vertreiber der jeweiligen Produkte, also auch Onlinehändler, die ihre Produkte z.B. im europäischen Ausland in Verkehr bringen.

    Produktkategorien wie Verpackungen, Elektrogeräte sowie Batterien und Akkumulatoren unterliegen auf EU-Ebene der EPR und müssen in dem jeweiligen Land, in dem sie in Verkehr gebracht werden, lizenziert oder registriert werden. In einigen Ländern gibt es EPR in weiteren Bereichen (z.B. Textilien, Papier etc.).

    Die erweiterte Produktverantwortung bringt aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten einige Herausforderungen mit sich:

    Verpackung:

    • Unterschiedliche Meldeverfahren: Es gibt kein einheitliches Verfahren in den Mitgliedsstaaten und teilweise gibt es Unterschiede von System zu System innerhalb eines Landes.
    • Keine einheitlichen Mindestmengen, ab denen die EPR-Regelungen greifen. Inwieweit eine Mindestmengenregelung besteht, ist pro EPR-Bereich und Land zu prüfen. 
    • Die Zuordnung der meldepflichtigen Verpackungsarten (Haushalt, Gewerbe etc.) ist von Land zu Land unterschiedlich.
    • Sanktionen sind länderspezifisch und pro EPR-Bereich zu prüfen.

    Elektrogeräte:

    • Die Ausweispflicht der Entsorgungsgebühr für Elektrogeräte ist länderspezifisch zu prüfen.
    • Die Einstufung der einzelnen Elektrogerätearten und -kategorien in den Mitgliedsstaaten als Kategorien, nach denen die Geräte bei den Rücknahmesystemen anzumelden sind, ist von Land zu Land bzw. von System zu System unterschiedlich und muss für jedes EU-Land gesondert geprüft werden.

    Eine vollständige Übersicht über die Regelungen der Mitgliedsstaaten liegt derzeit nicht vor. Einführende Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung sind auf der Plattform www. international.bihk.de/epr.html veröffentlicht. Dort finden sich auch Broschüren, die einen Überblick über die nationale Umsetzung der Verpackungsverordnung und der Elektroaltgeräteverordnung geben. 

  • Februar 2024Neues EMAS-Nutzerhandbuch: Änderungen zu Stichprobenbegutachtung

    Mit der Registrierung von Bundeseinrichtungen und dem neuen Energieeffizienzgesetz steigt die Nachfrage nach EMAS.

    Das EMAS-Nutzerhandbuch konkretisiert die abstrakte EMAS-Verordnung und gibt praktische Anleitungen für eine nachhaltige Unternehmensführung. Zuletzt wurde am 03. November 2023 eine neue Version veröffentlicht.

    Die bisherige branchenspezifische Öffnung des Stichprobenverfahrens wurde durch branchenübergreifende Kriterien ersetzt, um die Anwendung des Multisite-Verfahrens zu erleichtern. Wesentliche Punkte sind:

    • Standorte innerhalb einer Stichprobengruppe müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, rechtlichen Anforderungen, Umweltaspekte und -auswirkungen sowie Umweltmanagement- und -überwachungsverfahren vergleichbar sein.
    • Standorte müssen sich im selben Mitgliedstaat befinden und unter der direkten Kontrolle, Leitung und Aufsicht der EMAS-registrierten Organisation stehen.
    • Gruppen von gleichen Standorten werden in das Umweltmanagement und die Umweltberichterstattung einbezogen. Das Umweltmanagement wird zentral gesteuert und verwaltet.
    • Vom Verfahren ausgeschlossen sind Organisationen und Standorte, die
    • die von Verwaltungsvereinfachungen und anderen staatlichen materiellen Anreizen profitieren.
    • die sich in Drittländern befinden
    • die ein Risiko für lokale Umweltunfälle darstellen und
    • die bestimmten Umweltvorschriften unterliegen (Industrieemissionen, Seveso-Richtlinie, Vorschriften über besonders besorgniserregende Stoffe oder über die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle).

    Der Bewertungsschlüssel wurde angepasst, was zu einer Verringerung der Kosten und des Verwaltungsaufwands führt, da verhältnismäßig weniger Standorte vor Ort bewertet werden müssen.

    Ausführliche Erläuterungen zum Verfahren finden sich in Kapitel 7.2 des neuen Benutzerhandbuchs.

    Die neuen Regelungen zum Stichprobenverfahren führen dazu, dass die Einführung und Aufrechterhaltung eines EMAS-Systems als Alternative zur ISO 14001 bzw. ISO 50001 an Attraktivität gewonnen haben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl des „richtigen“ Systems für Ihren Anwendungsfall. Sprechen Sie uns gerne an.

  • Februar 2024Gebäudeautomatisierung: Nachrüstpflicht bis 31.12.2024

    Zum Jahreswechsel sind die jüngsten Änderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetzes) in Kraft getreten. Neben den prominent diskutierten Anpassungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energie oder Abwärme in Heizungsanlagen wurden auch andere, weniger beachtete Änderungen eingeführt. Darunter fallen unter anderem die überarbeiteten Anforderungen an die Gebäudeautomation von Nichtwohngebäuden gemäß § 71a. Die Frist für die Nachrüstung läuft bereits am 31.12.2024 ab. Deshalb sollten Eigentümer von Nichtwohngebäuden prüfen, inwieweit sie davon betroffen sind.

    Was ist der Regelungsinhalt von § 71a GEG?

    In § 71a GEG ist geregelt, dass „ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt […] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ausgerüstet werden muss, welches den Anforderungen des § 71a entspricht.

    • Mindestanforderung bildet die Ausstattung mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik, mittels derer u.a.
      • eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
      • die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
      • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können
    • Darüber hinaus ist in neu zu errichtenden Gebäuden bezüglich des Systems für die Gebäudeautomatisierung der Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11 sicherzustellen.
    • Um sicherzustellen, dass künftige Effizienzpotenziale nicht nur erkannt, sondern auch systematisch durch Verbesserungsmaßnahmen gehoben werden, sieht das GEG außerdem die Benennung einer verantwortlichen Person vor – einen eigenen Beauftragten für das Gebäudeenergiemanagement.
      • Besteht in einem Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11 oder besser, muss außerdem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden – ungeachtet Hersteller, Typ oder Technologie.

      Wer ist betroffen?

      Unternehmen, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, solten mögliche Handlungsbedarfe prüfen:

      1. Eigentümer eines Nichtwohngebäudes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG)
      2. Gebäude ist im Anwendungsbereich des GEG (vgl. § 2 GEG)
      3. Heizungsanlage der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage > 290 KW (Nennleistung)

       

      Wie geh man vor?

      Überprüfen Sie zunächst, ob die oben genannten Voraussetzungen für Ihr Gebäude erfüllt sind.

      Gleichen Sie anschließend die Anforderungen des GEG mit der Ausstattung Ihrer technischen Gebäudeausrüstung ab. Identifizieren Sie dabei Bereiche, in denen möglicherweise Handlungsbedarf besteht.

      Fallen Sie unter die Regelungen und müssen die Anforderungen jetzt umsetzen? Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Rückfragen. Kommen Sie bei Bedarf bitte frühzeitig auf uns zu.

    • Februar 2024Änderungen in Strom- und Energiesteuer ab 01.01.2024

      Noch im Dezember 2023 hat das Bundesfinanzministerium einige Änderungen zur Strom- und Energiesteuer im Bundesgesetzesblatt verkündet.

      Unter anderem betreffen die Änderungen das Auslaufen der Regelungen zum Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie der Regelungen für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist nicht betroffen und wird weiterhin bei Erfüllung der Voraussetzungen gewährt.

      Des Weiteren entfallen Steuerbegünstigungen für Strom aus bestimmter Biomasse sowie aus Klär- und Deponiegas. Änderungen im europäischen Beihilferecht haben dazu geführt, dass bestimmte Energieträger nicht mehr unter die Definition „erneuerbaren Energieträger“ im Sinne des Stromsteuerrechts fallen. Das hat zur Folge, dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können und bei Einsatz dieser Energieträger die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu versteuern sind.

      Wir empfehlen allen Anlagenbetreibern, den Kontakt zu ihrem zuständigen Hauptzollamt zu suchen und zusätzlich zu prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass unter Umständen weitere Nachweise notwendig werden und eine förmliche Erlaubnis zu beantragen ist.

      Die Beantragung dieser ist bis zum 31.03.2024 noch rückwirkend zum 01.01.2024 möglich, wenn:

      • bis 31.12.2023 eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für die Strombefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (insbesondere Biomasse und Klär- oder Deponiegas) bestand,
      • vorgenannte Erlaubnis aufgrund der Änderungen entfallen ist und
      • der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom bis zum 31.03.2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
    • Februar 2024BAFA aktualisiert Merkblatt für Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs

      Das BAFA hat am 31.01.2024 eine aktualisierte Version seines Merkblatts für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs veröffentlicht. Adressaten des Merkblatts sind Unternehmen, die nach §8 EDL-G sowie §§ 8, 9 und 17 EnEfG verpflichtet sind, ihren Gesamtenergieverbrauch zu ermitteln. Die neue Version beinhaltet:

      • Konkretisierungen hinsichtlich der Verwendung von Heiz- und Brennwerten,
      • Ergänzungen der Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes sowie
      • Ergänzungen der Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie

      Sie können das Merkblatt auf der Internetseite des BAFA abrufen.

    • Januar 2024Merkblatt zur Plattform für Abwärme veröffentlicht

      Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat eine erste Fassung eines Merkblatts bezogen auf die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Das Merkblatt konkretisiert und erläutert die Auskunfts- und Informationspflichten der Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch > 2,5 GWh. Sie können das Merkblatt im Downloadbereich der Bundesstelle für Energieeffizienz abrufen: BfEE - Plattform für Abwärme (bfee-online.de)

    • Januar 2024Nachhaltigkeit ganzheitlich managen - Norm für SDG-Managementsysteme in Planung

      Viele Unternehmen bemühen sich, ihren Beitrag zu den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs) zu leisten. Seit Oktober ist ein Normausschuss der ISO damit beauftragt, einen Standard für Managementsysteme zur Erfüllung der SDGs zu erstellen. Um künftig die Integration dieses neuen Managementsystems zu ermöglichen, wird der Prozessansatz gemäß PDCA (Plan – Do – Check – Act) verfolgt und mit dem Risikoansatz kombiniert.

      Für wen ist die Norm gedacht?

      • Organisationen, die ihre Arbeit und Leistung im Hinblick auf die SDGs nachweisen und verbessern möchten
      • Organisationen, die ihre Verantwortlichkeiten bzgl. Nachhaltigkeit auf eine systematische Weise verwalten möchten

      Wobei soll die Norm helfen?

      Die ISO 53001 soll dabei helfen, die SDG-Politik einer Organisation systematisch im Rahmen eines Managementsystems nachzuverfolgen. Kernelemente sind dabei:

      • Verbesserung der Leistung der Organisation (insb. Nutzung von Innovationen)
      • Erfüllung von Compliance-Verpflichtungen
      • Erreichung ausgewählter SDG-Ziele
      • Steigerung des Erfolgs der Organisation
      • Schaffung von Vertrauen bei relevanten bestehenden und zukünftigen Stakeholdern

      Wir sehen in der ISO 53001 die Chance, Nachhaltigkeit ganzheitlich zu betrachten und den Ansatz der Wesentlichkeit in einem integrierten Managementsystem (bspw. zu Umwelt, Energie und Arbeitsschutz) zu verankern.

    • Dezember 2023Asbest am Arbeitsplatz

      Das Plenum des Europäischen Parlaments stimmte am 3. Oktober 2023 den aktualisierten Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest bei der Arbeit zu. Mit dieser Richtlinie werden die bestehenden Vorschriften an die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen angepasst.

      Die aktualisierten Vorschriften senken die derzeitigen Asbestgrenzwerte erheblich und bieten genauere Möglichkeiten zur Messung der Asbestexposition auf der Grundlage der Elektronenmikroskopie, einer moderneren und empfindlicheren Methode.

      Im Detail:

      Die neuen Vorschriften legen den Grenzwert für die berufliche Asbestexposition auf 0,01 Asbestfasern pro cm³ fest; der derzeitige Grenzwert liegt bei 0,1 Asbestfasern pro cm³. Nach einem Übergangszeitraum von sechs Jahren müssen die Mitgliedstaaten eine genauere Technologie zum Nachweis von Fasern einsetzen und den Wert auf 0,002 Asbestfasern pro cm³ (ausgenommen dünne Fasern) oder 0,01 Asbestfasern pro cm³ senken. Die neuen Vorschriften werden eine Liste von Möglichkeiten zur Vermeidung von Expositionen enthalten und qualitativ hochwertige Schulungsanforderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festlegen. Es werden auch verstärkte Präventions- und Schutzmaßnahmen vorgesehen, wie z.B. die Einholung von Sondergenehmigungen für die Asbestsanierung und die Überprüfung, ob Asbest in älteren Gebäuden vorhanden ist, bevor mit Abriss- oder Instandhaltungsarbeiten begonnen wird.

      Die Annahme durch den Europäischen Rat war der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Die neue Richtlinie trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um alle Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme der Einführung der Elektronenmikroskopie als Messmethode, für die sie sechs Jahre Zeit haben. Am Ende dieser sechs Jahre müssen sie sich auch zwischen zwei Expositionsgrenzwerten entscheiden (je nachdem, ob dünne Fasern gezählt werden sollen oder nicht).

    • Dezember 2023Veranstaltungen zum Energieeffizienzgesetz

      Das Energieeffizienzgesetz stellt an öffentlichen Stellen, Unternehmen und Rechenzentren Anforderungen zu Energieeffizienzaktivitäten. Wir haben für das erste Quartal 2024 gleich mehrere Veranstaltungen geplant, um Ihnen die Anforderungen zu erläutern und Sie bei der Umsetzung derer zu unterstützen:

      19.01.2024 11:00 – 12:00 Uhr

      kostenloses Webinar zur Erläuterung der „EnEfG-Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren“. Wir bringen die Inhalte des Gesetzes auf den Punkt und informieren Sie über bereits bekannte Vorgehensweisen zur Umsetzung. Die Anmeldung ist hier möglich.

      22.01.2024 17:00 – 18:00 Uhr

      kostenloses Webinar zur Erläuterung der „EnEfG-Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren“. Wir bringen die Inhalte des Gesetzes auf den Punkt und informieren Sie über bereits bekannte Vorgehensweisen zur Umsetzung. Die Anmeldung ist hier möglich.

      14.03.2024 09:00 – 17:00 Uhr

      Präsenzveranstaltung in Dresden zum „Erfahrungsaustausch Energiemanagement“ mit dem Schwerpunkt: Ermittlung, Vermeidung und Nutzung von Abwärme.  Melden Sie sich jetzt hier an.

    • Dezember 2023Breaking News: Klimaneutralität nun durch die ISO normiert!

      Redet man über Klimaneutralität zeigt sich häufig folgendes Problem: Es ist nicht eindeutig festgelegt, was genau dieser Begriff bedeutet, bzw. welche Anforderungen mit diesem Status verbunden sind. Bisher gab es nur einen unabhängigen Standard hierzu: die PAS 2060. Allerdings ist dieser britische Standard über UK hinaus nur wenig verbreitet.

      Seit 30.11.2023 ist jedoch die neue ISO 14068-1:2023 zu „Carbon neutrality“ veröffentlicht!

      In unserem Blog-Beitrag erhalten Sie einen ersten Einblick in den Aufbau und die Anforderungen der Norm. 

    • November 2023Das Energieeffizienzgesetz ist in Kraft getreten.

      Am Freitag, den 17.11.2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten.

      Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von 7,5 GWh und mehr beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens die 20-Monatsfrist zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018. Demnach muss die Einführung bis zum 18. Juli 2025 abgeschlossen und durch ein Zertifikat bestätigt worden sein.

      Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre mehr als 2,5 GWh betrug sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese müssen alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen, die sich aus Energieaudits nach DIN EN 16247- 1 oder Energiemanagementsystemen nach ISO 50001:2018 ergeben, enthalten. Auch die Umsetzungspläne sind von externen Zertifizierungsunternehmen, Umweltgutachtern oder zugelassenen Energieauditoren zu verifizieren.

      Beachten Sie darüber hinaus, dass die vierjährige Energieauditpflicht nach dem EDL-G für Nicht-KMU Unternehmen weiterhin Gültigkeit hat. D.h. auch bei einem Endenergieverbrauch von unter 7,5 GWh kann sich eine Energieauditpflicht nach DIN EN 16247-1 ergeben.

      Fallen Sie unter die Regelungen und müssen die Anforderungen jetzt umsetzen? Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Rückfragen. Kommen Sie bei Bedarf bitte frühzeitig auf uns zu.

    • November 2023Strompreispaket für Industrieunternehmen beschlossen

      Am 09.11.2023 hat die Bundesregierung eine Pressemitteilung veröffentlich, in welcher über die Einigung auf ein Strompreispaket für die Industrie berichtet wird.

      Das Strompreispaket beinhaltet mehrere Teile:

      1. Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024
        1. Die Regelung wurde bereits beschlossen.
      2. Senkung der Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes
        1. Die Stromsteuer soll auf 0,05 ct/kWh abgesenkt werden. Dies entspricht dem europarechtlichen Mindestmaß.
        2. Zusätzlich soll der Entlastungsbetrag aus der Regelung des § 9b StromStG so erhöht werden, dass die Mindestbesteuerung für Strom gewährleistet wird.
        3. Die Regelung soll zunächst für die Jahre 2024 und 2025 gelten. Sofern eine Gegenfinanzierung der Stromsteuersenkung in den Haushalten über 2025 hinaus abgesichert ist, soll die Regelung um maximal 3 Jahre verlängert werden.   
      3. Wegfall des „Spitzenausgleichs“
        1. In die vorgenannte Stromsteuerabsenkung über § 9b StromStG „geht der bisherige Spitzenausgleich auf und wird damit verstetigt“.
      4. Verlängerung und Optimierung der Strompreiskompensation
        1. Die bestehenden Regelungen der Strompreiskompensation sollen um weitere 5 Jahre verlängert werden.
        2. Der bisherige Selbstbehalt soll entfallen.
        3. Die Regelungen zum „Super Cap“ sollen gleichermaßen verlängert und „durch [den] Entfall des Sockelbetrags ausgeweitet werden“.

      Die Bundesregierung setzt sich nun unverzüglich mit dem Gesetzgeber zusammen, um eine schnelle Beschlussfassung der benannten Maßnahmen zu erwirken.

      >>> Pressemeldung der Bundesregierung <<<

    • November 2023Netzentgeltbasierte Umlagen für das Jahr 2024

      Am 25. Oktober 2023 haben die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, TenneT, TransnetBW und Amprion die netzentgeltbasierten Umlagen für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht. Die Umlage für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wird im kommenden Jahr weiter gesenkt - ebenso die Umlage für die Stromnetzentgeltverordnung. Jedoch steigen die Abgaben für die Offshore Netzumlage weiter an.

      Die Umlagen für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher entwickeln sich zu 2024 wie folgt:

       

      Besondere Ausgleichsregelung:

      Um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen weiterhin zu gewährleisten, gibt es die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 28 ff. des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Im Rahmen dieser Vorschrift kann ein Antrag auf eine Reduzierung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Anspruch darauf haben stromkostenintensive Unternehmen nach §§ 30 – 35 des EnFG, welche ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach der ISO 50001 aufrechterhalten.

    • November 2023CO2-Grenzausgleichsabgabe – neue Berichtspflichten für Importeure

      Seit dem 17. Mai 2023 gibt es in der EU ein neues Instrument für die CO2-Bepreisung importierter Ware, der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism) - kurz gesagt CBAM. Bis Januar 2026 erfolgt eine schrittweise Umsetzung, der daraus resultierenden Pflichten.

      Mit dem Start der Übergangsphase im Oktober 2023 gelten für Importeure bestimmter Waren quartalsweise neue Berichtspflichten. Darin sind u.a. Menge und CO2-Emissionen je Produktart anzugeben. Die CO2-Grenzausgleichsabgabe betrifft jedoch nicht alle Einfuhren, sondern vor allem Warengruppen, deren Produktion besonders energieintensiv ist. Dazu zählen u.a. Wasserstoff, Eisen, Stahl, Aluminium, (sowie Erzeugnisse daraus) Zement, Strom und Düngemittel. Der erste Bericht ist bis zum 31. Januar 2024 über das letzte Quartal 2023 einzureichen. Weitere Information zu den betroffenen Artikeln finden sie in der Verordnung 2023/956 (Anhang 1) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956). Der Import aus den Ländern der Europäischen Freihandelszone bleibt vom CBAM unberührt, da diese bereits dem europäischen Emissionshandel unterliegen.

      Ab Januar 2026 ist eine Einfuhr ausschließlich mit CBAM – Zertifikaten möglich, welche Unternehmen zunächst erwerben müssen. Hierfür müssen sich Importeure als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren. Die Registrierungsperiode beginnt am 31. Dezember 2024.  Der Preis für die Zertifikate orientiert sich dabei an dem wöchentlichen Durchschnittspreis der Zertifikate aus dem europäischen Emissionshandel.

      Als Teil des „Fit for 55“-Maßnahmenpaketes der EU soll der CBAM einen Beitrag zum Klimaschutz leisten sowie faire Wettbewerbsbedingungen für produzierende Unternehmen in der EU schaffen. Die Notwendigkeit entstand insbesondere aus der Umsetzung des EU-Treibhausgas-Zertifikate-Handels, mit welchem energieintensive Produkte aus der EU gegenüber Importen teurer wurden.

      Eine Ausführliche Darstellung finden Sie in unserem Blog-Beitrag zu dem Thema CBAM.

      Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie auch auf der Seite der Europäischen Kommission: https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en

       

    • Oktober 2023FAQ zur „grünen Konditionalität“ verfügbar

      Im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWK- und Offshore Netzumlage hat das BAFA auf seiner Website häufig gestellte Fragen beantwortet. Bereits bei der Antragstellung dieser finanziellen Vergünstigungen gemäß dem Energiefinanzierungsgesetz (kurz: EnEfG) bis zum 30.06. dieses Jahres, mussten die Antragsteller eine Erklärung zur sog. „grünen Konditionalität“ beifügen. Nun hat das BAFA auf seiner Internetseite dazu klärende FAQ veröffentlich, welche u.a. Antworten auf nachfolgende Fragestellungen geben:

      • Wann genau liegt eine konkret identifizierte Maßnahme vor?
      • Ist es gestattet, die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle zeitgleich mit einem Zertifizierungs- bzw. Überwachungsaudit für EnMS zu realisieren?
      • Für welche Fälle ist der Bericht des Energiemanagementsystems als Nachweis einzureichen?
      • Können bei teilweiser Umsetzung von Maßnahmen auch als nicht wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen berücksichtigt werden?

      Das BAFA gibt mit den neuen FAQ einig Hinweise auf die Modalitäten der Maßnahmenprüfung un der Umsetzung der Nachweisführung. Da Neben der Besonderen Ausgleichsregelung auch weitere gesetzliche Anforderungen existieren, die Unternehmen zu ökologischen Gegenleistungen auffordern (z.B. BECV-Beihilfe, Strompreiskompensation, Spitzenausgleich) kann der Leitfaden auch Orientierung für Fragestellungen in diesen Kontexten geben.

      Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung weiterer Fragen in diesem Bereich zur Verfügung.

    • Oktober 2023Energiesteuer-Befreiung für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse geendet

      Seit Oktober 2023 ist die Befreiung der Energiesteuer für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse nicht mehr möglich, wenn diese ausschließlich zu Heizzwecken eingesetzt werden. Grundlage war hierfür §28 des Energiesteuer-Gesetzes. Für folgende Energieerzeugnisse war diese Steuerbefreiung zuvor möglich:

      • gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe (§ 1 Satz 1 Nr. 13a EnergieStG), unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen und
      • Klär- und Deponiegase (gasförmige Kohlenwasserstoffe), die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen.

      Hintergrund ist, dass die notwendige beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission ausgelaufen ist.

      Weitere Informationen zum §28 des Energiesteuer-Gesetzes finden Sie hier:

      https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Steuerbeguenstigung/Steuerfreie-Verwendung/Bestimmte-gasfoermige-Energieerzeugnisse/bestimmte-gasfoermige-energieerzeugnisse_node.html

    • Oktober 2023Informationspflicht für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

      Wer mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt) betreibt, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, hat der zuständigen Immissionsschutzbehörde bis zum 1. Dezember 2023 Informationen zu melden (§6, Absatz 2 der 44. BImSchV). Zu melden sind u.a. die Feuerungswärmeleistung, die Art der Anlage und des Brennstoffs, voraussichtliche Betriebsstunden sowie Angaben zum Betreiber und Standort der Anlage. Alle zu meldenden Daten sind in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführt (https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html). Diese Informationen werden genutzt, um bis zum 30. September 2024 ein öffentlich zugängiges Anlagenregister mit Umweltinformationen aufzubauen.