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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Juli 2024Größere Filialen sollen einen eigenen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 01.02.2024 entschieden, dass Filialunternehmen in Filialen mit mehr als 20 Mitarbeitenden einen eigenen ASA einzurichten haben, auch wenn der Arbeitsschutz im Unternehmen zentralisiert organisiert ist.

    § 11 des Arbeitssicherheitsgesetz besagt, dass ein Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

    Die Begründung:

    Bei einer Filiale handle es sich um einen Betrieb im Sinn des ASiG. Dabei legte das BVerwG ein betriebsverfassungsrechtliches Verständnis des Betriebsbegriffs zugrunde:

    „Betrieb im Sinne von § 11 Satz ASiG. […] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden […]. Dies erfasst auch qualifizierte Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

    […]

    Die Arbeitsschutzausschüsse tragen mit ihren Beratungen zur Fortentwicklung von Vorschriften bei, die dem Arbeitsschutz dienen. Diese Vorschriften sollen, um einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu erreichen, den vor Ort bestehenden besonderen Betriebsverhältnissen angepasst werden […]. Das kann am besten gelingen, wenn die Organe, die über diese Anpassungen beraten, örtlich und nicht betriebsübergreifend oder gar unternehmensweit gebildet werden.

    […]

    Im Übrigen bleibt es ihm unbenommen, auf zentraler Ebene zusätzlich einen entsprechenden Ausschuss einzurichten. Unternehmen, die mehrere Standorte betreiben und (noch) nicht an allen vom Urteil betroffenen einen ASA haben, sollten also definitiv prüfen, inwiefern sie bedingt durch oben angesprochenes Urteil in der Pflicht sind.

    Quellen:

     

  • Juli 2024Unfallstatistik 2023

    Am 18.06.2024 hat die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) die Unfallstatistik für das Jahr 2023 veröffentlicht. Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ging 2023 um 0,5 Prozent auf 783.426 zurück. 2019 wurden noch 871.547 Arbeitsunfälle verzeichnet. Auch das relative Unfallrisiko ist damit rückläufig - ein wichtiger Indikator für den Arbeitsschutz in Deutschland: Es lag 2023 bei rund 18,1 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter. 2019 lag dieser Wert noch bei 20,97. Sinkt das relative Unfallrisiko, bedeutet dies, dass in der gleichen Arbeitszeit weniger Unfälle passiert sind.

    Auf den Wegen von und zur Arbeit haben sich im letzten Jahr 184.355 Unfälle ereignet, das sind etwa 6,4 Prozent mehr als im Vorjahr, aber immer noch weniger als im Vor-Corona-Jahr 2019, in dem 186.672 Wegeunfälle gemeldet wurden.

    2023 war die Gesamtzahl der Arbeits- und Wegeunfälle mit tödlichem Ausgang so niedrig wie noch nie. Gegenüber dem Vorjahr verunglückten 72 Menschen weniger infolge ihrer versicherten Tätigkeit

    Auch bei den Berufskrankheiten wurde ein starker Rückgang verzeichnet. Die Zahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit und die Zahl der Anerkennungen gingen im vergangenen Jahr drastisch zurück. Diese Entwicklung spiegelt das Abklingen der Pandemie. COVID-19-Erkrankungen hatten in den vergangenen Jahren den größten Teil der Berufskrankheiten ausgemacht. Aber auch 2023 sind die Auswirkungen der Pandemie noch sichtbar. 2023 wurden 145.359 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit gestellt, das ist ein Rückgang zum Vorjahr um rund 60,7 Prozent. In 72.630 Fällen wurde eine Berufskrankheit anerkannt, das entspricht einem Rückgang um rund 63,6 Prozent im Vergleich zu 2022. Diese Zahlen sind immer noch etwa doppelt so hoch wie im Jahr 2019. Dies erklärt sich durch die immer noch in relevanter Zahl aufgetretenen COVID-19-Fälle: Im vergangenen Jahr wurden hierzu 64.733 Verdachtsanzeigen gestellt, in 53.220 Fällen wurde eine Berufskrankheit infolge von COVID-19 anerkannt.

    2.140 Versicherte verstarben 2023 infolge einer Berufskrankheit, davon 13 an einer Infektion mit COVID-19.

    [Quelle: Unfallstatistik der DGUV vom 18.06.2024]

  • Juni 2024Neue EU-Verordnung zum Schutz der Ozonschicht tritt in Kraft

    Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine neue Verordnung verabschiedet, die auf den Schutz der Ozonschicht abzielt. Die Verordnung (EU) 2024/590, die am 11. März 2024 in Kraft trat, ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Die vollständige Anwendbarkeit ist ab dem 3. März 2025 vorgesehen.

    Was beinhaltet die Verordnung?

    Zu den wichtigsten Bestimmungen der neuen Verordnung gehört die Fortsetzung und Verstärkung der Bemühungen zur Reduktion von Emissionen ozonabbauender Stoffe. Zudem werden neue Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung eingeführt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Entwicklungen anzupassen.

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die geplante Überprüfung der Verordnung. Bis zum 1. Januar 2030 soll die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Verordnung vorlegen, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen.

    FCKW und H-FCKW

    Die Verordnung legt strenge Regelungen für ozonabbauende Stoffe wie vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) fest, die bekannt dafür sind, die Ozonschicht zu schädigen und als Kältemittel teilweise noch verbreitet sind. Das Ziel ist es, Produktion und Verwendung dieser Substanzen zu minimieren und letztendlich zu eliminieren. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen des Montrealer Protokolls, das einen schrittweisen Ausstieg vorsieht. Die Verordnung führt ein Lizenzvergabesystem ein, um den Handel zu regulieren und sicherzustellen, dass die erlaubten Mengen kontinuierlich reduziert werden.

    Die verbotenen ozonabbauenden Stoffe sind in Anhang I der Verordnung zu finden. Ausnahmen von den Verboten sind unter strengen Bedingungen wie Sicherheitsrelevanz oder technischer oder wirtschaftlicher Alternativlosigkeit möglich.

    Halone

    Die Verordnung (EU) 2024/590 umfasst auch umfassende Maßnahmen zur Kontrolle und Reduzierung der Verwendung von Halonen, die ein um bis zehnmal höheres Zerstörungspotential als die FCKW besitzen. Die Verordnung sieht vor, dass die verbleibenden Anwendungen von Halonen streng überwacht und nur unter spezifischen Bedingungen erlaubt werden. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, alternative Technologien und Substanzen zu fördern, die weniger umweltschädlich sind und somit den Schutz der Ozonschicht unterstützen. Methylbromid stellt gemäß der Verordnung eine Ausnahme dar und darf in Notfällen wie besonderem Schädlingsbefall oder Krankheit nach Genehmigung durch die Europäische Kommission produziert und verwendet werden.

    Montrealer Protokoll

    Die EU ist Vertragspartei des Montrealer Protokolls, die Maßnahmen gegen den Ozonabbau festlegen. Es hat zu einer drastischen Reduktion der Produktion von ozonschädigenden Substanzen wie FCKW geführt, wodurch diese um 95 Prozent im Vergleich zu 1987 reduziert wurden. Trotz dieser Erfolge zeigen Beobachtungen von niedrigen Ozonwerten über der Arktis und Antarktis im Jahr 2020, dass die Ozonschicht noch nicht vollständig regeneriert ist.

    Die Verordnung 2024/590 stärkt das EU-Engagement für diese Vereinbarung und führt strengere Kontrollen ein, um den weltweiten Ausstieg aus FCKW zu unterstützen. Diese Verordnung ist zudem ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Green Deals, der darauf abzielt, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen und schadstofffreien Kontinent zu machen. Als EU-Verordnung treten die neuen Regelungen direkt in den Mitgliedstaaten ohne zusätzlichen Umsetzungsakt in Kraft.

    Weiterführenden Informationen finden Sie auf der Website des Umwelt Bundesamt.

  • Juni 2024Neues Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte

    Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2001, Art. 19) verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie die Herkunft von erneuerbarer Energie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantieren. Dazu sollen Herkunftsnachweisregister eingeführt werden, damit Verbraucher*innen sich bewusst für Energie aus Erneuerbaren entscheiden können.

    Für Strom gibt es bereits ein solches Register beim Umweltbundesamt (UBA). Nun gibt es auch ein Register für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, basierend auf der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) und dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG). Die gesetzlichen Grundlagen für das Register sind nun vollständig und die technischen Vorbereitungen für einen baldigen Betrieb sind angelaufen.

    Was sind Herkunftsnachweise?

    Ein Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Dokument, das die Herkunft der Energieträger bescheinigt und Auskunft über deren Herstellung gibt. Sie informieren dabei aber nicht über die ökologische Qualität der Energieerzeugung. Das Umweltbundesamt verwaltet die Datenbank für diese Nachweise und stellt sicher, dass sie nur einmal verwendet werden, um eine Doppelvermarktung auszuschließen.

    Die GWKHV regelt die Registrierung von Anlagen und den Umgang mit Nachweisen für Gas, Wärme und Kälte. Sie legt Mindestanforderungen fest und überträgt dem Umweltbundesamt die Zuständigkeit. Auch die Datenbankverwaltung und die Kommunikation sowie die Sanktionierung von Verstößen sind geregelt.

    Herkunftsnachweise auch für den Handel nutzbar

    Herkunftsnachweise können gehandelt werden, was Betreibern ermöglicht, ihre Investitionen in erneuerbare Projekte zu refinanzieren. Dies hat auch das Potenzial, den Markteintritt von umweltfreundlich produziertem Wasserstoff zu fördern, insbesondere in der Phase, in der das zentrale Wasserstoffnetz noch nicht bereitsteht.

    Weiterführende Informationen zum Herkunftsnachweisregister (HKNR) finden Sie auf der Website des Umweltbundesamtes.

  • Juni 2024Neue digitale Plattform für EMAS

    Diese Nachricht dürfte vor allem kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen freuen: Eine kostenlose digitale Plattform des Umweltbundesamtes erleichtert künftig die Organisation des betrieblichen Umweltmanagements. Seit 25. April 2024 läuft der offene Pilotbetrieb mit regelmäßigen Webinaren zu den Funktionen und zum Stand der Plattform. Die aktuellen Termine finden Sie unter: www.emas.de/termine/

    Mit der Plattform können Organisationen ihre EMAS-Prozesse digital organisieren und zentral steuern. Dazu stehen Schritt-für-Schritt-Anleitungen, ein Aufgabenmanagement, Dokumentenvorlagen, ausgefüllte Beispiele sowie digitale Werkzeuge zur Verfügung. Die Plattform orientiert sich an den 8 Schritten des EMAS-Leitfadens und des Europäischen Benutzerhandbuchs.

    Die Plattform bietet folgende Leistungen

    - einen Soll-Ist-Vergleich mit den EMAS-Anforderungen

    - die Bewertung Ihrer Umweltaspekte

    - die Datenerfassung

    - das Ziel- und Maßnahmenprogramm und

    - die Erstellung der EMAS-Umwelterklärung.

    Ebenso wird es möglich sein, Teilaufgaben des Umweltmanagements an verantwortliche Kolleg*innen zuzuweisen. Darüber hinaus erleichtert die Plattform die Kontaktaufnahme zu registrierten Umweltgutachter*innen.

    Unternehmen können sich auf dem Portal registrieren unter: www.emas-plattform.de

  • Juni 2024Neue EU-Verordnung zur Einführung eines Industrieemissionsportals

    Die Europäische Union steht kurz vor der abschließenden Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU, „IED“). Während die novellierte Richtlinie noch auf ihre offizielle Verkündung wartet, wurde bereits die damit verbundene europäische PRTR-Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umfassend überarbeitet und erweitert. Die Neufassung dieser Verordnung wurde Anfang Mai 2024 im EU-Amtsblatt als Verordnung (EU) 2024/1244 veröffentlicht.

    Die neu verkündete Verordnung, betitelt als „Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006“, tritt Anfang 2028 in Kraft. Diese Regelung verpflichtet bestimmte Unternehmen, wie bisher, zur jährlichen Übermittlung ihrer Umweltdaten, nun jedoch in das neu eingerichtete Industrieemissionsportal. Neben den bisherigen Anforderungen umfasst die Verordnung auch neue Berichtspflichten, die die Nutzung von Wasser, Energie und bestimmten Rohstoffen betreffen. Diese erweiterten Anforderungen werden durch einen Durchführungs-Rechtsakt konkretisiert, der bis Ende 2025 erlassen werden soll.

    Das neue Portal wird nicht nur die Daten gemäß der alten PRTR-Verordnung aufnehmen, sondern auch Informationen nach den Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie bereitstellen. Die spezifischen Berichtspflichten für Anlagenbetreiber sind in Artikel 6 der neuen Verordnung detailliert festgelegt.

    Für das Berichtsjahr 2027 gelten die neuen Vorgaben der Verordnung erstmalig, während die Daten für das Jahr 2026 noch gemäß der bisherigen PRTR-Verordnung zu melden sind. Dies markiert einen wichtigen Schritt in der europäischen Umweltpolitik zur Förderung von Transparenz und Nachhaltigkeit in der Industrie.

  • Juni 2024Neuer Leitfaden zur Berechnung von Treibhausgasen im Transportsektor

    Das Umweltbundesamt hat in Zusammenarbeit mit internationalen Experten einen umfassenden Leitfaden zur Berechnung und Berichterstattung von Treibhausgas-Emissionen (THG) entlang von Transportketten veröffentlicht. Dieser basiert auf der neuen ISO-Norm 14083, die im März 2023 veröffentlicht wurde.

    Hintergrund und Bedeutung
    Der Transport von Passagieren und Fracht ist eine wesentliche Quelle für THG-Emissionen, die durch die direkten Aktivitäten sowie durch assoziierte Dienstleistungen und Standortprozesse entstehen. Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU, die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist und bis Juli 2024 in Deutschland umgesetzt werden muss, steigen die Anforderungen an die Transparenz der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen.

    Inhalte des Leitfadens
    Der neue Leitfaden dient als praktische Anleitung für die genaue Berechnung von THG-Emissionen und erläutert:

    • Die Anforderungen und Berechnungsmethoden gemäß ISO 14083.
    • Neue Fachbegriffe und Abkürzungen im Kontext der THG-Berichterstattung.
    • Fallbeispiele aus dem Güter- und Personenverkehr, die sowohl Herausforderungen als auch Lösungsansätze aufzeigen.

    Anwendungsbereich
    Der Leitfaden richtet sich an eine breite Palette von Stakeholdern im Transportsektor, einschließlich Verkehrsverbünde, Spediteure und Verlader. Darüber hinaus bietet er wertvolle Einblicke für Unternehmen anderer Branchen, bei denen Transporte und logistische Prozesse eine Rolle in der THG-Bilanzierung spielen.

    Mit diesem Leitfaden wird eine Grundlage für einheitliche und transparente THG-Berichte geschaffen, die nicht nur die regulatorischen Anforderungen erfüllen, sondern auch dazu beitragen, die Klimaauswirkungen der Transportaktivitäten besser zu verstehen und zu reduzieren.

    Der Leitfaden ist unter dem folgenden Link zu finden: Treibhausgasemissionen im Transportsektor | Umweltbundesamt

  • Juni 2024BMUV veröffentlicht Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des ElektroG

    Der vom Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerium (BMUV) vorgestellte Referentenentwurf der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll dazu beitragen, die Sammelquote alter Elektrogeräte zu erhöhen, um ihre wertvollen Rohstoffe dem Recycling zuzuführen. Zudem soll die Entsorgungssicherheit verbessert werden. Die Gesetzesnovelle ist eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Unternehmen, Verbände und zivilgesellschaftliche Organisationen konnten sich bis zum 23. Mai 2024 an der Anhörung beteiligen.

    Sammelquote erhöhen

    Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU um, die eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent für Elektro- und Elektronikgeräte ab 2019 vorschreibt, wobei Deutschland mit 38,6 Prozent im Jahr 2021 diese Vorgabe deutlich verfehlt. Um die Quote zu erhöhen, sieht der Entwurf vor, dass Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, um eine leichtere Rückgabe für Verbraucher*innen zu gewährleisten. Die Möglichkeit zur Rückgabe eines Altgeräts ohne gleichzeitigen Neukauf soll auf Geräte mit einer Kantenlänge von bis zu 50 cm (vorher 25 cm) ausgeweitet werden, womit nun auch bestimmte kleine Gerätearten wie Föhne eingeschlossen werden.

    Um mehr alte Elektrogeräte dem Recycling zuzuführen, ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation entscheidend, da vielen Verbraucher*innen nicht bewusst ist, dass sie kleine Elektrogeräte im Supermarkt abgeben können und dass praktisch alles, was blinkt, Töne macht oder eine Batterie enthält, als Elektrogerät betrachtet wird.

    Schutz vor Brandrisiken

    Außerdem ist beabsichtigt, die Sicherheit bei der Entsorgung von Batterien zu erhöhen, da falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien ein erhebliches Brandrisiko darstellen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal in die Sammelbehältnisse einsortiert werden. Dies soll sicherstellen, dass Batterien, soweit möglich, aus den Geräten entfernt und gesondert entsorgt werden, um das Risiko von Bränden zu minimieren.

    Rückgabemöglichkeiten für Einweg-E-Zigaretten

    Ein weiterer Punkt des Entwurfs ist die Ausweitung der Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten auf alle Verkaufsstellen. Damit soll verhindert werden, dass Einweg-E-Zigaretten in den Restmüll oder die Umwelt gelangen. Zudem sollen die Verkaufsstellen verpflichtet werden, über die Rückgabemöglichkeiten zu informieren. Damit soll verhindert werden, dass Einweg-E-Zigaretten unsachgemäß im Restmüll oder in der Umwelt entsorgt werden.

    Den Referentenentwurf, sowie die Stellungnahmen der Länder und der Verbände finden Sie auf der Website des BMUV. Zudem finden Sie auf der Website des BMUV FAQs zu „E-Zigaretten richtig entsorgen“ und „Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) – das gilt aktuell

  • Juni 2024Novellierung der 17. BImSchV: das ist neu für Anlagenbetreiber

    Am 16.02. trat die novellierte Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in Kraft und damit zwei Monate später als von der EU vorgeschrieben. Die Novellierung erfolgt als Umsetzungsakt der europäischen BVT-Schlussfolgerungen (Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken) für Abfallverbrennungsanlagen in nationales Recht.

    Was ist die 17. BImSchV?

    Die 17. BImSchV gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen. Die Verordnung legt Grenzwerte für zulässige Schadstoffemissionen und die Anforderungen an die Auslegung der Feuerung fest. Die Schadstoffemissionen müssen kontinuierlich überwacht und die Messergebnisse an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Dabei gelten für die Anlagentypen die gleichen Emissionsgrenzwerte.

    Welche Änderungen gelten?

     Die Novellierung führt neue Anforderungen an Anlagenbetreiber ein; einige wichtige sind untenstehend aufgeführt.

    • Radioaktivitätserkennung zur Untersuchung der Abfallanlieferungen auf radioaktive Inhaltsstoffe. Ausgenommen sind Abfallverbrennungsanlagen, die ausschließlich Klärschlamm oder wiederkehrend anfallende Abfälle aus bekannter Zusammensetzung und Herkunft verbrennen.
    • Einführung eines Umweltmanagementsystems, unter Berücksichtigung der Richtlinie VDI 3460 Blatt 1, zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistungen.
    • Strengere Emissionsgrenzwerte (§§ 8 bis 10 17. BImSchV) für NOx, SOx, HF, HCl, Hg, Schwermetalle, PCDD/F. Diese folgen der in der 43. BImSchV verankerten Verpflichtung zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und tragen außerdem zur EU-Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber bei.
    • Die Energieeffizienz muss ermittelt werden und die Einhaltung durch eine Berichterstattung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Mindestanforderungen sind der Anlage 7 17. BImSchV zu entnehmen.
    • Einmalige Messpflicht der Emissionen von PBD/F bis zum 16. Februar 2025. Sobald eine internationale oder nationale Norm für ein geeignetes Messverfahren vorliegt, sind diese Messungen halbjährlich an mind. drei Tagen durchzuführen.
    • Es gilt eine besondere Überwachungspflicht während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs für IE-Anlagen (nach § 3 4. BImSchV). Die Emissionswerte gilt es alle drei Jahre zu bewerten und der der zuständigen Behörde zu melden.

    Die Anforderungen gelten für IE-Anlagen grundsätzlich bereits seit dem 4. Dezember 2023 und werden ab dem 4. Dezember 2025 auch für Nicht-IE-Anlagen gelten. Auch für IE-Anlagen gelten die Regelungen zur Radioaktivitätsmessung, Einführung eines UMS, Grenzwert von Quecksilber und zur Energieeffizienz erst ab dem 4. Dezember 2025. Zudem gelten die strengeren Grenzwerte für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger erst ab dem 4. Dezember 2028.

    Wenn Sie unser Rechtskataster-Online nutzen, können Sie die vollständigen Änderungen der 17. BImSchV dort einsehen.

  • Juni 2024BECV: neue Informationen der DEHSt zur Beihilfe und ökologischen Gegenleistungen

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat neue Informationen zur BEHG-Carbon Leakage-Verordnung veröffentlicht. Um Wettbewerbsnachteile, die durch das nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) entstehen könnten, und die damit verbundene mögliche Verlagerung von Produktionsprozessen – und derer Emissionen (Carbon Leakage (CL)) – zu vermeiden, bietet das DEHSt Beihilfen an. Dafür stellt die DEHSt einen Leitfaden, Formulare und weitere Informationen zum Beihilfeverfahren auf ihrer Website zur Verfügung.

    Wer ist beihilfeberechtigt?

    Beihilfe können Unternehmen beantragen, die einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind (§ 5 Absatz 1 BECV). Beihilfeberechtigte Unternehmen sind demnach solche, die in Anlage 1 und 2 zur BECV zu finden oder im Verfahren nach Abschnitt 6 (§§ 18 bis 22 BECV) nachträglich anerkannt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

    Was ist neu?

    Die DEHSt hat ihren „Leitfaden BEHG Carbon Leakage“ aktualisiert. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 müssen Unternehmen zudem zur Gewährung der Beihilfe sogenannte „ökologische Gegenlistungen“ (öGL) erbringen (§§ 10 bis 12 BECV). Das heißt, der Antrag besteht aus zwei Komponenten – dem Antrag zur CL-Kompensation und dem Nachweis der öGL.

    Weiterhin ist nun auch die Emissionsintensität eines Unternehmens, die Auswirkungen auf den Kompensationsgrad und damit auf die Beihilfehöhe hat, gesondert nachzuweisen. Für das Abrechnungsjahr 2023 wurde die Liste der beihilfefähigen Brennstoffe erweitert – darunter fallen insbesondere mittelschwere Öle sowie Braun- und Steinkohle.

    Was sind ökologische Gegenleistungen und wie erfolgen diese?

    Nach § 10 BECV müssen Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystems (EnMS/UMS) betreiben. Dafür muss entweder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 erfolgen oder das System in das Register gemäß EMAS eingetragen sein. Für Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als 10 GWh betrug, gelten Erleichterungen.

    Zudem müssen Unternehmen, um die Beihilfe zu erhalten, Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz getätigt haben. Diese müssen durch das EnMS/UMS identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet werden. Stattdessen können die Unternehmen auch in Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses investieren (§ 11 Absatz 4 BECV).

    Die ökologischen Gegenleistungen müssen der DEHSt gemäß § 12 BECV nachgewiesen und durch eine prüfungsbefugte Stelle bestätigt werden.

    Dazu finden Sie hier das aktualisierte Aktualisiertes "Hinweispapier BEHG Carbon Leakage - Ökologische Gegenleistungen der Unternehmen (§§ 10 bis 12 BECV)" und hier den Leitfaden „Ökologische Gegenleistungen: Leitfaden für prüfungsbefugte Stellen“. (Prüfen Sie die Website der DEHSt auf aktualisierte Versionen der Dokumente.)

    Bis wann muss die Beihilfe beantragt werden?

    Bis zum 30.06. des Folgejahres zum Abrechnungsjahr muss der Antrag auf Beihilfe eingereicht werden (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BECV). Da der 30.06. dieses Jahr aufs Wochenende fällt, endet die Frist für das Abrechnungsjahr 2023 mit Ablauf des Montags, 01.07.2024.

  • Mai 2024Einigungen zur Ökodesignverordnung und zum Recht auf Reparatur

    Das Europäische Parlament hat die endgültige Zustimmung zur Ökodesignverordnung und dem Recht auf Reparatur gegeben. Beide Gesetze sind eng miteinander verzahnt und sollen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beitragen, indem sie zur Verlängerung der Lebensdauer von Produkten beitragen.

    1. Ökodesignverordnung

    Das Parlament hat den überarbeiteten Ökodesignrahmen mit deutlicher Mehrheit angenommen. Diese Verordnung zielt darauf ab, Produkte langlebiger und umweltfreundlicher zu gestalten.

    Die Kommission hat angekündigt, spezifische Anforderungen für bestimmte Produktkategorien durch delegierte Rechtsakte festzulegen, um gegen vorzeitige Obsoleszenz anzugehen. Produktanforderungen sollen bestimmte Praktiken unterbinden, die die Funktionsfähigkeit eines Produkts absichtlich beeinträchtigen, etwa durch spezielle Konstruktionsmerkmale, fehlende Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder ausbleibende Software-Updates.

    In ihrem ersten Arbeitsplan, der spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften angenommen werden soll, wird die Europäische Kommission einigen Produktgruppen Priorität einräumen. Zu diesen Produkten gehören Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien (Fokus auf Bekleidung und Schuhen), Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien.

    Mit dem neuen Konzept der digitalen Produktpässe wird eine transparentere Lieferkette gefördert, was die Rückführung von Materialien in den Wertschöpfungskreislauf erleichtern soll.

    Die Verordnung wird nach der formellen Annahme durch den Rat im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt anschließend in Kraft.

    2. Recht auf Reparatur

    Das Parlament hat auch die Richtlinie über das Recht auf Reparatur mit überwältigender Mehrheit angenommen. Die Richtlinie fordert, dass Hersteller Reparaturdienste bereitstellen und Verbraucher über ihre Reparaturrechte aufgeklärt werden. Zudem sieht sie vor, dass Hersteller keine technischen, vertraglichen oder preislichen Hindernisse für Reparaturen schaffen dürfen.

    Die Vorschriften zielen darauf ab, den EU-Reparaturmarkt zu stärken und die Reparaturkosten zu senken:

    • Die Reparatur eines Produktes im Rahmen der Garantie verlängert die gesetzliche Garantie um ein weiteres Jahr.
    • Ein Informationsformular wird bereitgestellt, das Kunden bei der Bewertung von Reparaturdienstleistungen unterstützt (Art des Defekts, Preis, Dauer der Reparatur).
    • Eine Onlineplattform wird eingerichtet, die es Verbrauchern ermöglicht, örtliche Reparaturwerkstätten, Verkäufer von aufgearbeiteten Waren, Käufer von defekten Artikeln sowie Initiativen wie Reparatur-Cafés zu finden.
    • Hersteller müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitstellen und dürfen keine Vertragsklauseln oder Techniken anwenden, die die Reparatur behindern, sei es durch Hardware- oder Softwareeinschränkungen.
    • Die Nutzung von gebrauchten oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Werkstätten dürfen nicht verhindert werden.
    • Die Reparatur eines Produkts dürfen nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen oder weil es zuvor von jemand anderem repariert wurde, verweigert werden.

    Jeder Mitgliedstaat muss mindestens eine Maßnahme zur Förderung von Reparaturen durchführen, beispielsweise durch Reparaturgutscheine und -fonds, Informationskampagnen, Reparaturkurse oder die Unterstützung von gemeinschaftlich betriebenen Reparaturräumen.

    Die Richtlinie wird nach formeller Annahme durch den Rat veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben dann 24 Monate Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

  • Mai 2024Neue EU-Verordnung zur Sicherung der Versorgung mit kritischen Rohstoffen

    Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/1252 zur Sicherstellung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen veröffentlicht. Diese Verordnung trat am 23. Mai 2024 in Kraft und wird unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden.

    Hintergrund der Verordnung

    Die Verordnung zielt darauf ab, das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei kritischen Rohstoffen zu minimieren. Dies soll vor allem durch die Identifizierung und Unterstützung strategischer Projekte erreicht werden, die zur Verringerung von Abhängigkeiten beitragen und die Diversifizierung der Importquellen fördern. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, entsprechende Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und private Investitionen zu erleichtern.  Zudem werden Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz geschaffen, um den prognostizierten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der EU zu dämpfen.

    Zielgruppe und Anwendungsbereich

    Die Verordnung richtet sich an alle Akteure der Lieferkette kritischer Rohstoffe, insbesondere an große Unternehmen, die diese Rohstoffe für wichtige industrielle Anwendungen wie Batterieherstellung, erneuerbare Energietechnologien und weitere kritische Sektoren verwenden. Offizielle Listen der als „strategisch“ und „kritisch“ eingestuften Rohstoffe sind in den Anhängen I und II der Verordnung zu finden.

    Wesentliche Verpflichtungen für Unternehmen

    Artikel 24 richtet sich dabei zunächst an die EU-Staaten und dann direkt an Unternehmen:

    Bis zum 24. Mai 2025 und innerhalb von 12 Monaten nach jeder Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 müssen die Mitgliedstaaten alle großen Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet identifizieren, die strategische Rohstoffe für die Herstellung von Batterien für Energiespeicherung und Elektromobilität, Wasserstofferzeugungs- und -nutzungsausrüstung, erneuerbare Energieerzeugungsausrüstung, Luftfahrzeuge, Antriebsmotoren, Wärmepumpen, Datenübertragungs- und -speicherausrüstung, mobile elektronische Geräte, additive Fertigungsausrüstung, Robotikausrüstung, Drohnen, Raketenwerfer, Satelliten oder fortschrittliche Chips verwenden.

    Diese großen Unternehmen, definiert als solche mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Netto-Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro, müssen mindestens alle drei Jahre, soweit ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe durchführen. Anforderungen an die Risikobewertung werden in der Verordnung näher erläutert.

    Nationale und EU-weite Initiativen

    Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, bis zum 24. Mai 2025 ein nationales Programm für die Exploration kritischer Rohstoffe zu erstellen. Auf EU-Ebene wird ein System zur Unterstützung der gemeinsamen Beschaffung strategischer Rohstoffe etabliert.

    Detaillierte Informationen zu den weiteren Anforderungen der Verordnung finden Sie auf der Seite:  www.ihk.de/karlsruhe/branchen/industrie/ressourceneffizienz/aktuelle-meldungen/critical-raws-verordnung2-6155238

  • Mai 2024Neue EU-Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulat und Mikroplastik

    Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Verordnung erarbeitet, um die Freisetzung von Kunststoffgranulat und dadurch die Umweltbelastung durch Mikroplastik zu reduzieren. Dieser Schritt soll die Bestimmungen der REACH-Verordnung ergänzen und zielt darauf ab, die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt bis 2030 um 30% zu verringern.

    Zielgruppe der Verordnung

    Die neue Verordnung richtet sich an alle Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5 Tonnen Kunststoffgranulat in der EU gehandhabt haben, sowie an Frachtführer, die Kunststoffgranulat transportieren. Die Regelungen betreffen somit die gesamte Lieferkette und könnten weitreichende Auswirkungen auf viele Unternehmen haben.

    Was ist Kunststoffgranulat?

    Kunststoffgranulat, auch bekannt als Plastikgranulat oder Kunststoffpellets, wird als vorgeformtes, polymerhaltiges Formmaterial mit gleichmäßigen Abmessungen verwendet, das als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung dient.

    Verpflichtungen für Unternehmen
    Der Verordnungsvorschlag sieht beispielsweise vor, dass

    • Wirtschaftsteilnehmer und Frachtführer verpflichtet sind, Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu vermeiden und ggf. zu beseitigen;
    • Wirtschaftsteilnehmer Risikobewertungspläne erstellen müssen und Konformitätserklärungen an die zuständigen Behörden übermitteln müssen;
    • große und mittlere Unternehmen sich zertifizieren lassen müssen.

    Befreiungen von bestimmten Pflichten sind unter anderem für Wirtschaftsteilnehmer vorgesehen, die ein Umweltmanagementsystem haben.

    Für den Fall von Verstößen gegen die geplanten Regelungen sollen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen entwickeln. Diese sollen insb. Geldstrafen vorsehen.

    Zeitplan und weitere Schritte

    Ende März hatte der Umweltausschuss des EU-Parlaments über den Berichtsentwurf zum Verordnungsvorschlag abgestimmt und bereits diverse Änderungen vorgeschlagen. Das Europäische Parlament hat am 22. April 2024 über seinen Standpunkt in der ersten Lesung abgestimmt. Mit der zweiten Lesung ist voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode zu rechnen.

    Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Verordnung grds. 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gilt. Zudem sind für einzelne Pflichten Übergangsregelungen vorgesehen. Dennoch sollten sich Unternehmen frühzeitig mit der geplanten Verordnung befassen und das weitere Gesetzgebungsverfahren beobachten, um die geplanten Pflichten rechtzeitig erfüllen zu können.

  • Mai 2024Solarpaket 1 im Bundesgesetzblatt verkündet

    Das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) wurde am 15. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die hierin beschlossenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) treten am 16. Mai 2024 in Kraft. 

    Hier gelangen Sie zum Gesetz: Solarpaket I

  • Mai 2024EU-Verpackungsverordnung: EU-Parlament nimmt neue Regeln für nachhaltigere Verpackungen in der EU an

    In einem bedeutsamen Schritt zur Bekämpfung der zunehmenden Abfallmengen und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft hat das EU-Parlament eine neue Verordnung mit einer Mehrheit angenommen. Diese Regelung zielt darauf ab, die Verpackungsvorschriften im Binnenmarkt zu vereinheitlichen und den Verpackungsmüll signifikant zu reduzieren.

    Weniger Verpackung und strengere Anforderungen

    Die Vereinbarung setzt ehrgeizige Ziele zur Reduzierung der Verpackungsmenge: 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040. Eine wichtige Neuerung ist die Begrenzung des Leerraumanteils in Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel auf höchstens 50 %. Hersteller und Importeure müssen außerdem für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.

    Verbot bestimmter Einwegkunststoffe und Einsatz gefährlicher Chemikalien

    Ab dem 1. Januar 2030 setzt die EU ein Verbot für bestimmte Einwegkunststoffverpackungen um, darunter solche für frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse, Lebensmittel und Getränke in Cafés und Restaurants, sowie kleine Verpackungen für Gewürze, Soßen und Hotel-Toilettenartikel. Auch sehr dünne Plastiktüten unter 15 Mikron sind betroffen. Zudem wird die Verwendung von langlebigen chemischen Substanzen, den sogenannten Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS), in Lebensmittelverpackungen verboten, um den Gesundheitsschutz zu verbessern.

    Förderung der Wiederverwendung und Recycling

    Die EU fördert auch das Wiederbefüllen und die Wiederverwendung von Verpackungen. Bis 2030 sollen spezielle Ziele für die Wiederverwendung von Getränke- und Verkaufsverpackungen erreicht werden. Endverkäufer müssen den Verbrauchern ermöglichen, eigene Behälter für Getränke und Speisen zum Mitnehmen zu verwenden, und streben an, bis 2030 mindestens 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten.

    In Bezug auf das Recycling schreibt die EU vor, dass alle Verpackungen (mit Ausnahme von Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) recyclingfähig sein müssen. Es werden Mindestziele für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen und für das Recycling von Verpackungsabfällen nach Gewichtsprozent festgelegt. Bis 2029 müssen außerdem 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall gesondert gesammelt werden, um die Recyclingquoten zu erhöhen.

    Regelungen sollen nun vom Rat formal gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten.

  • Mai 2024Gesetzentwurf zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) veröffentlicht

    Die EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) ist seit dem 17. August 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige EU-Batterie-Richtlinie (2006/66/EG). Damit soll europaweit einheitliche Regelungen festgesetzt werden, unter anderem zur Beschränkung von Schadstoffen, zum Batteriedesign, zur Kennzeichnung und Konformität sowie zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

    Das Bundesumweltministerium hat einen Gesetzentwurf zur Anpassung an die EU-BattVO vorgelegt, die eine nachhaltige Handhabung von Batterien entlang ihrer gesamten Lebensdauer in der EU vorsieht. Diese EU-BattVO ist seit dem 18. Februar 2024 direkt in Deutschland anwendbar, enthält jedoch Übergangsregelungen, die bis zum 18. August 2025 vollständig umgesetzt sein müssen. Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) soll dann das bisherige Batteriegesetz ablösen.

    Der Gesetzentwurf erweitert die Rückgabemöglichkeiten, stärkt nationale Entsorgungsstrukturen und klärt die Zuständigkeiten.

    Erweiterte Rückgabemöglichkeiten

    Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz soll die erfolgreichen Entsorgungsstrukturen aus dem Bereich der Geräte-Altbatterien auf weitere Batterietypen (sogenannten leichten Verkehrsmitteln, wie E-Bikes, E-Scootern oder ähnlichen sowie auf Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien) ausweiten. Gerade die lithiumhaltigen Batterien sind mit Brandgefahren verbunden. Daher ist eine sachgemäße Entsorgung hier besonders wichtig.

    Stärkung nationale Entsorgungsstrukturen

    Zukünftig sollen die Verbraucher ihre Altbatterien leichter zurückgeben können, neben Geräte-Altbatterien auch Batterien von E-Bikes oder E-Scootern an kommunalen Wertstoffhöfen zurückzugeben, was zur Erhöhung der Sammelmengen und zur Erreichung der neuen EU-Sammelziele beitragen soll. Ab 2027 wird ein EU-weites Sammelziel von 63 Prozent angestrebt.

    Klärung der Zuständigkeiten

    Der Gesetzentwurf sieht Festlegungen von Zuständigkeiten und Befugnissen für die in der EU-Verordnung enthaltenen Regelungen zu "Bewirtschaftung von Altbatterien", "Konformität von Batterien", "Sorgfaltspflichten in der Lieferkette" und "Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe" vor. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung wird an die bisherigen Vorgaben des BattG angeknüpft, im Bereich der Konformität sollen die Länder eine zuständige Behörde einrichten, für die Sorgfaltspflichten soll die Deutsche Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) die Aufgaben der Überwachung übernehmen.

    Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

  • Mai 2024BMJ veröffentlicht Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz

    Bis zum 06. Juli 2024 sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, eine Nachhaltigkeits-berichterstattung für kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen einzuführen, sowie die Prüfung eben jener Berichterstattung sicherzustellen. Das BMJ hat zu diesem Zweck nun einen Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz (Corporate Sustainability Reporting Directive) vorgelegt.

    Damit wird die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) umgesetzt. Bis zum 6. Juli 2024 müssen die Mitgliedsstaaten dieser Richtlinie Folge leisten.

    Das Umsetzungsgesetz sieht Änderungen am Handelsgesetzbuch, am Wertpapierhandelsgesetz und an der Wirtschaftsprüferordnung vor.

    Was ist die CSRD?

    Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt den Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fort, schließt bestehende Lücken und weitet die Berichtspflicht aus. Das Ziel der CSRD ist die Einführung verbindlicher EU-Standards sowie die Erhöhung der Rechenschaftspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte seitens europäischer Unternehmen. Die CSRD soll zudem dazu beitragen, mehr Transparenz in die Lieferkette als auch in die Vorstandsetage zu bringen. Unternehmerische Sorgfaltspflicht wird ausdrücklich nicht nur als soziale, sondern auch als ökologische Notwendigkeit betrachtet.

    Was sieht der Referentenentwurf vor?

    • Vereinheitlichte Berichtspflicht: Zukünftig wird nach EU-weit einheitlichen Berichtsstandards berichtet, die von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) erarbeitet wurden, die ESRS (European Sustainability Reporting Standards).
    • Ort der Berichterstattung & Digitalisierung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt in einem separaten Abschnitt des Lageberichts. Der gesamte Lagebericht muss in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat, dem European Single Electronic Format (ESEF), aufgestellt werden.
    • Doppelte Wesentlichkeit: Die CSRD verpflichtet Unternehmen dazu, sowohl über die Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten auf Menschen und Umwelt (Inside-Out) als auch über die Auswirkungen von verschiedenen Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen (Outside-In) zu berichten. Bisher musste nur dann ein Sachverhalt in den Bericht aufgenommen werden, wenn beide Wesentlichkeitsaspekte zutrafen.
    • Prüfpflicht: Der Nachhaltigkeitsbericht wird als Teil des Lageberichts prüfpflichtig durch den Aufsichtsrat. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist zudem der Prüfungsausschuss mit einzubeziehen.
      Weiterhin muss der Nachhaltigkeitsbericht einer externen Prüfung unterzogen werden. Berechtigt dazu sind Wirtschaftsprüfer und Abschlussprüfer.
    • Berichterstattung auf Konzernebene: Tochterunternehmen sind grundsätzlich von der Berichterstattungspflicht befreit, außer sie sind kapitalmarktorientiert. Eine Besonderheit stellen zudem Tochterunternehmen dar, bei denen sich die Risiken und Auswirkungen signifikant vom Mutterkonzern unterscheiden. In diesem Fall müssen deren Risiken und Auswirkungen im Konzernlagebericht aufgeführt werden.

    Anwenderkreis und etappenweise Einführung der Berichtspflicht

    Der Referentenentwurf sieht einen gestaffelten Beginn der Berichtspflicht vor und hängt von verschiedenen Faktoren ab. So sind Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern berichtspflichtig, die folgende Bedingungen erfüllen:

    • im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
    • im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
    • Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.

    Kleinunternehmen sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

    Insgesamt werden rund 13.200 Unternehmen von dem Gesetz betroffen sein. Die Unternehmen sind dabei zeitlich wie folgt an eine Umsetzung gebunden:

    • für Geschäftsjahre ab 2024: alle bisher berichtspflichtigen Unternehmen (einschließlich Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) und Konzernmutterunternehmen von bilanzrechtlich großen Unternehmensgruppen und Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden,
    • für Geschäftsjahre beginnend ab 2025: alle weiteren bilanzrechtlch großen Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen und Konzernmutterunternehmen,
    • für Geschäftsjahre beginnend ab 2026: kapitalmarktorientierte KMU, Kreditinstitute und Versicherungen (wobei diese Unternehmen die Möglichkeit eines Aufschubs bis 2028 haben),
    • für Geschäftsjahre ab 2028: EU-Tochterunternehmen und EU-Zweigniederlassungen von Drittstaatskonzernen.

    Den Referentenentwurf und weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMJ. Weiterführende Informationen zur CSRD finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission (Englisch).

  • Mai 2024Berichtspflicht aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bis Ende des Jahres (faktisch) ausgesetzt

    Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland unterliegen seit 2023 dem LkSG.

    Die Berichtspflicht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ist gemäß § 10 Abs. 2 LkSG bis zum 30. April 2024 zu erfüllen. Die betroffenen Unternehmen haben jährlich einen Bericht zu erstellen und diesen für mindestens sieben Jahre kostenlos auf der eigenen Internetseite zur Verfügung zu stellen. Der Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und dem BAFA zu übermitteln.

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun erklärt, dass Verstöße gegen diese Frist bis zum 1. Januar 2025 nicht sanktioniert werden. Damit ist die Frist bereits zum zweiten Mal verschoben worden (ursprünglich bis zum 31. Mai 2024).

    Kontrollen werden erst ab dem 1. Januar 2025 stattfinden und das BAFA wird auf Sanktionen verzichten, sofern der Bericht bis zum 31. Dezember 2024 vorliegt.

    Hintergrund:

    Hintergrund dieser Fristverlängerung dürfte die nationale Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sein. Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht eine Befreiung von der LkSG-Berichtspflicht vor, sofern ein Unternehmen nach CSRD berichtet (da die Angaben weitgehend doppelt erfolgen würden). Es scheint daher, dass das BAFA das Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes abwartet, um Doppelarbeit für die Unternehmen zu vermeiden.

    Solche Nichtbeanstandungen sind allerdings gesetzlich nicht geregelt sind und beruhen auf keiner Rechtsgrundlage. Daher bleibt die Einhaltung der gesetzlichen Fristen der sicherste Weg, um nicht vom Wohlwollen der Behörde abhängig zu sein.

  • Mai 2024Änderung der Gewerbeabfallverordnung geplant

    Das Bundesumweltministerium hat seinen Entwurf für Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt, der etliche Verschärfungen vorsieht:

    • Wegfall der Option, die Erfüllung der Pflichten über eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 % nachzuweisen
    • Verpflichtung zur Nutzung neu eingeführter Formblätter, mit denen die Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten bzw. Abweichungen davon künftig dokumentiert werden sollen
    • De-facto-Einführung einer 5-Kg-pro-Woche-Grenze, oberhalb derer Getrenntsammlung zumutbar sein soll
    • Neue Pflicht zur Kennzeichnung der verwendeten Abfall-Sammel-Container
    • Erweiterte Behörden-Rechte, um ggf. einen externen Sachverständigen mit Überprüfungen zu beauftragen
    • Beschränkung der Kaskaden-Vorbehandlung auf maximal zwei Behandlungsanlagen
    • Verpflichtung zur Nutzung der Nahinfrarot-Technik bei Vorbehandlungsanlagen
    • Schaffung eines bundesweiten Registers von Vorhandlungsanlagen, in dem auch deren Sortier- und Verwertungsquoten öffentlich einsehbar sein sollen
    • Neue Kontrollpflichten für Betreiber von thermischen Behandlungsanlagen
    • Ausweitung der Getrennthaltungspflichten bei Bau- und Abbruchabfällen

    Die IHK-Organisation sammelt Anregungen und Einwände bis zum 10. Mai 2024. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich diese vorgesehenen Veränderungen in der Praxis auswirken werden und welche konkreten Auswirkungen sie auf die betroffenen Unternehmen haben.

  • Mai 2024Anpassungen in EDL-G und EnEfG geplant

    Seit April existiert ein erster Entwurf zu Anpassungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), welche notwendig werden, um die Anforderungen der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (kurz: EED) in nationales Recht zu überführen.  Im EDL-G ist bislang die Anforderung enthalten, dass alle Unternehmen, die nicht der KMU-Definition unterliegen, regelmäßig ein Energieaudit umsetzen müssen. Alternativ dazu können sie auch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben.

    Geplante Anpassungen im EDL-G

    Mit dem aktuellen Entwurf zur Anpassung des EDL-G soll eine Entkopplung der Anforderung vom KMU-Status stattfinden und stattdessen ein Schwellenwert bezogen auf den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens eingeführt werden.  So sollen zukünftig Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als [2,5 – 2,77] GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre verpflichtet werden ein Energieaudit durchzuführen. Eine Ausnahme besteht für die Unternehmen, die nach EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen müssen. Auch die Anforderungen an Energieauditoren sollen verschärft und mit einer zusätzlichen Verordnung (EnAuditFoV) ergänzt werden. Zusätzlich sollen die Anforderungen an die Energieaudits (§ 8a EDL-G) verschärft werden, u. a. soll das Energieaudits die Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung umfassen. Diese Formulierung ist bereits als zusätzliche Mindestanforderung zur ISO 50001 bzw. EMAS im § 8 Abs. 3 Nr. 2 EnEfG formuliert.

    Geplante Anpassungen im EnEfG

    Zeitgleich gibt es Vorschläge zur Änderung des EnEfG, welche vor allem die Veröffentlichung der Umsetzungspläne betreffen. Hierzu wird vorgeschlagen, dass die Umsetzungspläne innerhalb eines Jahres (zuvor binnen drei Jahren) veröffentlicht werden müssen. Die bislang notwendige externe Bestätigung soll entfallen. Die Veröffentlichung soll im Unternehmensregister erfolgen, soweit dies möglich ist. Wie die Umsetzung konkret geregelt werden soll, steht noch nicht fest.  

    Wir informieren Sie, wenn Neuigkeiten hierzu bekannt werden.

    Ergänzung vom 24.05.2024: Am 22.05.2024 wurde der Gesetzesentwurf im Bundeskabinett verabschiedet. Die Änderungen sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.