Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.
Mai 2022Nachweisführung der Weiterbildung für Energieauditor*innen vorerst ausgesetzt
Vom EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz, Stand August 2020) betroffene Unternehmen (insb. Nicht-KMU) müssen regelmäßige Energieaudits durchführen oder eine Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 bzw. EMAS aufrecht erhalten. In dem Gesetz werden Kriterien für die Auditor*innen festgelegt, welche berechtigt sind, Energieaudits durchzuführen. Dabei werden unter anderem Fortbildungsanforderungen festgehalten, welche bis zum 26. November 2022 nachgewiesen werden sollten. Nach aktueller Information vom BAFA werden diese Anforderungen vorerst nicht durchgesetzt. Ursache ist die Planung eines Energieeffizienzgesetzes (EnEffG) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. In diesem soll unter anderem die Fachkunde von Energieauditor*innen neu definiert werden.
Für viele vom EDL-G betroffene Unternehmen steht in 2023 wieder die Durchführung von Energieaudits an. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit unseren erfahrenen und (auch ohne Verpflichtung) gut geschulten Energieauditoren zur Seite.
Mai 2022Aus HLS wird HS
Mit den Normrevisionen 2015 (ISO 9001 und ISO 14001) sowie 2018 (ISO 50001 und ISO 45001) wurde die einheitliche High Level Structure (kurz: HLS) in die Managementsysteme implementiert. In 2021 hat diese ebenfalls eine Revision durchlaufen, welche eher redaktionelle Anpassungen mit sich gebracht hat. Was sich jedoch geändert hat ist die Bezeichnung: mit Veröffentlichung der Revision als Annex SL der ISO Directives wurde die Struktur der Managementsysteme als "Harmonized Structure" bezeichnet, was demzufolge zukünftig mit HS abzukürzen wäre.
Derzeit wird beim DIN die Übersetzung abgestimmt und voraussichtlich in 2022 als DIN/TR 36601, der deutschen Übersetzung der Managementsystem-Grundstruktur mit Anleitung, erscheinen.
Mai 2022Osterpaket – energiepolitische Novelle vorgelegt
Entsprechend seiner Ankündigung legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 6. April 2022 mit dem „Osterpaket“ ein Gesetzespaket vor, welches als größte energiepolitische Novelle seit Jahrzehnten angesehen wird. Hintergrund sind neben den Klimazielen der Bundesregierung, das Auflösen von energiewirtschaftlichen Abhängigkeiten zu Russland.
Mit dem Paket werden folgende Gesetze umfangreich angepasst:
- das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
- das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
- das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
- das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie
- das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG).
Daraus resultieren vielfältige Maßnahmen:
- Die Nutzung erneuerbarer Energien wird als „im überragenden öffentlichen Interesse“ festgelegt.
- Der Ausbau von erneuerbaren Energien wird angehoben. Dafür werden zusätzliche Flächen bereitgestellt, Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt, Ausschreibungsmengen angehoben, Bürgerenergie gefördert und Kommunen gestärkt, auf Biomassenutzung und Innovationen fokussiert sowie die Bundesbedarfsplanung für die Übertragungsnetze angepasst.
- An der Abschaffung der EEG-Umlage zu Mitte des Jahres wird festgehalten. In diesem Kontext werden Eigenverbrauchsregelungen und Privilegierungen für Industrieunternehmen vereinfacht.
- Die Rechte der Energie-Endkunden werden gestärkt und die Aufsicht über Energielieferanten wird intensiviert.
- Als Zielstellung für einen nahezu vollständigen Energiebezug aus erneuerbaren Energien wird das Jahr 2035 definiert.
Sofern das Osterpaket vom Bundeskabinett bestätigt wird, geht es in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.
Eine Zusammenfassung des Osterpakets finden Sie unter:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/0406_ueberblickspapier_osterpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=12April 2022Unfallversicherung schützt auch Fahrgemeinschaften
Der Versicherungsschutz von Arbeitnehmer*innen auf dem Weg zur Arbeit unterliegt umfangreichen Regelungen. Bislang nicht ganz eindeutig war jedoch, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsschutz gegeben ist, wenn für den Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet werden. Hierzu hat sich die BG ETEM jetzt in einer Pressemeldung geäußert und klargestellt, dass auch Mitglieder einer Fahrgemeinschaft unfallversichert sind.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt …
- … auch dann, wenn die Mitglieder der Fahrgemeinschaft nicht immer zusammenfahren.
- … auch dann, wenn die Mitglieder der Fahrgemeinschaft nicht alle von einem gemeinsamen Treffpunkt starten.
- … nur dann, wenn alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft gesetzlich unfallversichert sind.
Auch für Fahrgemeinschaften gilt jedoch, dass die gefahrene Strecke nicht unnötig verlängert werden soll. Die Reihenfolge der Abholungen bzw. des Absetzens der einzelnen Mitglieder sollte dementsprechend geplant werden. Stauumfahrungen beispielsweise, sind gestattet und haben keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Auch wenn sich durch die Umfahrung die Wegstrecke verlängert.
Wird die Fahrt jedoch für einen privaten Grund unterbrochen, erlischt der Versicherungsschutz und tritt auch dann erst wieder in Kraft, wenn der ursprüngliche Weg zum Ziel wieder aufgenommen wird.
April 2022Neuer DEHSt-Leitfaden für die Antragstellung zur Kompensation der Belastungen durch den CO2-Preis
Dem nationalen CO2-Emissionshandelssystem unterfallende Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, können die Kosten, die durch die CO2-Bepreisung von Brennstoffen entstehen, teilweise nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenanntes „Carbon Leakage“).
Aus diesem Grund sehen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die sogenannte "Carbon-Leakage-Verordnung" (BECV) finanzielle Beihilfen für betroffene Unternehmen vor. Diese finanziellen Beihilfen dienen der Vermeidung des Carbon-Leakage-Risikos. Die Deutsche Emissionhandelssstelle (DEHSt) ist die dafür zuständige Behörde und hat einen neuen Leitfaden für die Antragstellung auf finanzielle Beihilfe für anspruchsberechtigte Unternehmen veröffentlicht: Link zur DEHSt-Website
Folgende Themen werden in dem Leitfaden näher erläutert:
- Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gemäß BECV
- erforderliche Gegenleistungen der Unternehmen (ab 2023)
- Vorgehen beim Antragsverfahren
- Grundlagen für die Ermittlung und Prüfung der für den Antrag erforderlichen Daten
Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird noch in 2022 stattfinden; Antragsfrist ist der 30.06.2022.
April 2022Neue verpackungsrechtliche Pflichten ab 01. Juli 2022 - Registrierung ab 05. Mai 2022 erforderlich!
Für alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, gelten ab Juli neue Pflichten. Bis spätestens 01. Juli 2022 müssen sich Firmen dazu im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierung erfolgt einmalig und startet am 05. Mai 2022. Bei Verstößen droht ein Vertriebsverbot.
Davon betroffen sind alle:
- Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
- Transport-, Mehrweg- & industrielle Verpackungen
- Pfandpflichtige Einwegverpackungen
- und Serviceverpackungen.
Die Registrierungspflicht gibt es bereits seit 2019. Ausgenommen waren bisher allerdings Service- und Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Doch auch für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gibt es Änderungen. Im Rahmen der neuen Prüfpflicht müssen diese sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Zur leichteren Überprüfbarkeit besteht ab Juni die Möglichkeit eines Registerabrufs bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die zentrale Stelle Verpackungsregister hat für alle registrierpflichtigen Unternehmen ein Erklärvideo bereitgestellt, um die Schritte der Registrierung zu erleichtern.
April 2022Wir sind umgezogen - neue Anschrift seit 01.04.2022
Wir sind umgezogen. Seit dem 01.04.2022 befinden sich unsere Büroräume unter nachfolgender Anschrift:
SR Managementberatung GmbH
Alemannenstraße 25
01309 DresdenUnsere elektronischen Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) bleiben unverändert.
März 2022Bundesförderung für effiziente Gebäude wiederbelebt
Seit dem 22. Februar 2022 können wieder KfW-Anträge für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Fördergegenstand sind die Sanierung zum Effizienzhaus bzw. -Gebäude sowie Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung. Über die Durchführung von Neubauförderung diskutiert die Bundesregierung aktuell intensiv. Das Förderprogramm war auf Grund der starken Antragsflut gestoppt worden, wurde nun jedoch neu belebt.
Förderanträge sind vor dem Abschluss von Liefer-, Leistungs- oder Kaufverträgen zu stellen. Hingegen können Planungs- und Beratungsleistungen schon vor dem Antrag in Anspruch genommen werden. Für Nichtwohngebäude sind Maßnahmen förderfähig, die unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen. Zu beachten sind die festgeschriebenen technischen Mindestanforderungen. Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden, welcher in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude" eingetragen sein muss.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/
https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.htmlMärz 2022Größte Beschleunigungsnovelle des EEG seit dessen Bestehen
Am 04.03.2022 wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Referentenentwurf zur Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht. Dieser wird im Folgenden mit den verschiedenen Ressorts der Bundesregierung abgestimmt und soll in der finalen Fassung am 01.01.2023 in Kraft treten. Ziel ist es, einen geeigneten Rahmen für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und die Elektrifizierung der verschiedenen Sektoren (Industrie, Verkehr etc.) zu schaffen. Die inländische Stromerzeugung soll bis 2035 nahezu treibhausgasneutral werden. Dafür sollen bis 2030 80 % des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Gemäß dem Referentenentwurf ist die größte Beschleunigungsnovelle dieses Gesetzes seit dessen bestehen zu erwarten.
Der Entwurf sieht Änderungen in folgenden Gesetzen und Verordnungen vor:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
- Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
- Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
- Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Inhaltlich sind folgende Veränderungen zu erwarten:
- Die Ausschreibungsmengen für Windenergie und Solar-Energie werden angehoben. Für neue Solar-Dachanlagen, sind attraktive Förderungen vorgesehen und die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird angepasst.
- Es wird geprüft, ob die Finanzierung der erneuerbaren Energien durch weitere Regelungsansätze gefördert werden können (z.B. Contracts for Difference).
- Es wird verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im „überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.“
- Um Bürgerenergiegesellschaften unbürokratisch zu ermöglichen, werden diese von den Ausschreibungen ausgenommen. Die finanzielle Beteiligung der Kommunen an Wind- und Solarprojekten wird weiterentwickelt.
- Die Förderung der Biomasse wird auf flexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert, um ihr Position als Energiespeicher zu stärken.
- Die Innovationsausschreibungen werden fortgeführt und auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Es soll ein zusätzliches Ausschreibungssegment eingeführt werden, um wasserstoffbasierte Stromspeicher in den Fokus zu nehmen. Neue Biomethan- und KWK-Anlagen werden auf Wasserstoff ausgerichtet.
- Erneuerbaren Energien werden künftig über den Bundeshaushalt finanziert. Die EEG-Förderung über den Strompreis wird bis Mitte 2022 beendet. Da somit die Besondere Ausgleichsregelung nur noch für die KWKG- und die Offshore-Netzumlage gilt, wird sie entbürokratisiert und die Schwelle der Stromkostenintensität wird abgeschafft. Zur Vereinheitlichung der weiteren Umlagen im Stromsektor wird das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) eingeführt. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Damit entfallen Umlagen auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen.
- Es erfolgt eine Novellierung der Stromkennzeichnung zur Vereinfachung der Herkunftsnachweise.
- Grenzüberschreitende Kooperationen werden gesetzlich weiterentwickelt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/referentenentwurf-erneuerbaren-energien-und-weiteren-massnahmen-im-stromsektor.html
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/eeg2023/material?mtm_campaign=rundbrief&mtm_kwd=22-03-09März 2022EEG-Umlage wird zum 01.07.2022 abgeschafft
„Dass die EEG-Umlage abgeschafft werden soll, war schon länger bekannt. Seit Kurzem liegt nun ein konkreter Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) zum weiteren Umgang mit der EEG-Umlage vor. Darin heißt es, dass ab Juli dieses Jahres alle Stromlieferanten von diesem (erheblichen) Kostenbestandteil entlastet werden sollen. Hierfür soll zunächst für das zweite Halbjahr 2022 die EEG-Umlage auf 0 Cent/kWh festgelegt werden.
Weitere Konkretisierungen zur Umsetzung liegen noch nicht vor und werden in den nächsten Wochen notwendig werden. Denn es gilt viele Fragen zu beantworten, u.a. weil die Regierungskoalition beschlossen hat, neue Regelungen zu den Kostenentlastungen für energieintensive Stromverbraucher erst zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft setzen zu wollen. Mit dieser Aussage verbindet sich der optimistische Ausblick, dass nach dem Wegfall der EEG-Umlage die Begrenzung weiterer netzentgeltbezogener Umlagen, insbesondere der KWKG- und der Offshore-Umlage, vorerst weiterhin nach den bekannten Vorgaben gewährt werden. Wenn Sie für Ihr Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung von der Entlastung der Offshore- und KWKG-Umlage Gebrauch machen wollen, können Sie wie gewohnt Ihren Antrag bis 30.06.2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.“
März 2022Alte Möbel – neue Verwendung
Viel Neues ist mit unserem Büroumzug verbunden. Unter anderem auch neues, modernes Mobiliar. Aber unsere derzeitigen Möbel sind noch zu gut erhalten, als dass wir sie entsorgen wollten. Daher haben wir nach einer neuen Verwendung gesucht und sind fündig geworden: Die Diakonie Dresden wird unser Mobiliar weiter nutzen: teils zur Unterstützung geflüchteter Ukrainer*innen, teils zur Unterstützung weiterer Personengruppen. Es freut uns, dass wir so auch einen Beitrag zur Solidarität leisten können.
März 2022Unsere Treibhausgas-Bilanz 2020
Seit Ende des Jahres 2021 unterstützen wir Sie mit unseren Fachexperten Dr. Matthias Damert und Ole Breither auch im Bereich Klimaschutzmanagement und u.a. bei der Erarbeitung und Erstellung Ihrer Treibhausgas-Bilanzen. Genau dieses Fachwissen haben wir aber auch intern genutzt, um auf Basis der Werte des Jahres 2020 erstmalig unsere THG-Bilanz zu erstellen. Im Ergebnis wissen wir, dass wir in 2020 17,63 t CO2-Äquivalente (in Scope 1, Scope 2 und wesentlichen Scope 3 Kategorien) emitiert haben. Nun gilt es für uns daraus zu lernen und Maßnahmen abzuleiten, um unsere THG-Emissionen zu reduzieren.
März 2022Richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz
Eine gute Arbeitsplatzbeleuchtung ist auch gut für die Gesundheit. Gerade in Betrieben mit Schichtarbeit ist es daher wichtig, den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zu unterstützen.
Ein hoher Blauanteil in der künstlichen Beleuchtung kann bei Beschäftigten, die abends oder nachts arbeiten, den Tag-Nacht-Rhythmus verschieben und zu gesundheitlichen Problemen führen. Daher sollte bei der Beleuchtungsplanung auf Leuchtmittel mit neutralweißer Farbe geachtet werden.
Am Tag dagegen sollten Arbeits- und Aufenthaltsräume so gestaltet sein, dass ausreichend Tageslicht eintreten kann. Tageslicht hat einen hohen Blauanteile, welches die innere Uhr stärken kann. Auch die Lichtstäke erhöht sich gravierend; laut Arbeitsstättenverordnung sind 500 Lux bei normalen Bürotätigkeiten vorgeschrieben – bei Nutzung von Tageslicht z.B. durch Arbeitsplätze in Fensternähe – kann sich die Lichtstärke schnell auf bis zu 6.000 Lux verbessern.
Ausführliche Informationen finden Sie in der DGUV Information 215-220 „Nichtvisuelle Wirkungen von Licht auf den Menschen“
Februar 2022neue Norm für KfZ-Verbandskästen
Seit 01.02.2022 ist die DIN 13164:2022 „KFZ-Verbandskästen“ gültig. Die wesentlichen Änderungen behandeln den Inhalt des KFZ-Verbandkastens. Die Art und Menge des Inhalts werden nach neusten medizinischen Erkenntnissen angepasst. So werden zwei Gesichtsmasken mit in den KFZ-Kasten aufgenommen. Im Gegenzug wird das Verbandtuch 40x60 cm gestrichen und die Anzahl der Dreiecktücher wird von 2 auf 1 Stück reduziert. Die Übergangsfrist für den Austausch oder die Ergänzung des zusätzlichen Materials läuft voraussichtlich bis 31.01.2023.
Januar 2022Strom- und Energiesteuer Spitzenausgleich auch in 2022
Bereits am 22.12.2021 hat das Bundeskabinett festgestellt, dass die Zielwerte durch Energieeinsparungen des produzierenden Gewerbes für die Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Spitzenausgleich auch im Jahr 2022 zu gewähren.
Der Spitzenausgleich ist seit 2013 ein Instrument, welches Unternehmen von der Energie- und Stromsteuer entlastet, wenn sie einen Beitrag zur Reduzierung der Energieintensität leisten. Dazu wurde die durchschnittliche Energieintensität der Jahre 2007-2012 ermittelt und als Basiswert festgelegt. Für das Antragsjahr 2022 musste nachgewiesen werden, dass die Energieintensität im Jahr 2021 mindestens 10,65 Prozent unterhalb des Basiswertes lag. Tatsächlich betrug die Reduzierung sogar 27,7 %, was die weitere Gewährung des Spitzenausgleichs zur Folge hat.
Die derzeitigen Regelungen zum Spitzenausgleich laufen zum 31.12.2022 aus. Ob es eine Weiterführung geben wird und wie diese ab 2023 aussehen wird ist noch nicht entschieden. Erste Entwürfe dazu werden für das erste Quartal 2022 erwartet.
Januar 2022Überarbeitete Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Klima- und Umweltschutz und Energie
Seitens der EU-Kommission wurden zum Ende 2021 die überarbeiteten Leitlinien für die staatlichen Beihilfen im Bereich Klima- und Umweltschutz sowie Energie (kurz: KUEBLL) veröffentlicht. Ein Teil dieser Leitlinien beschäftigt sich mit den Stromabgaben für energieintensive Unternehmen. Innerhalb der KUEBLL werden u.a. Maßnahmen benannt, die zukünftig für die Ermäßigung von Stromabgaben für energieintensive Unternehmen zulässig sind. Hierbei werden die Wirtschaftsgruppen betrachtet bei denen ein Risiko bzw. ein erhebliches Risiko zur Standortverlagerung vorgewiesen werden kann. Nachfolgende Unterscheidungen werden (grob) getroffen:
- Unternehmen mit erheblichem Risiko von Standortverlagerungen (Liste 1 des Anhangs KUEBLL)
- Handelsintensität > 5%
- Stromintensität > 5%
- Unternehmen mit Risiko zur Standortverlagerung (Liste 2 des Anhangs KUEBLL)
- Handelsintensität >= 4%
- Stromkostenintensität > 5%
Wie bisher auch schon gilt, dass die Unternehmen einen Teil der Stromabgaben tragen müssen. Dieser Anteil beträgt mind. 15% Bei Unternehmen der Liste 1 und mind. 25 % bei Unternehmen der Liste 2. Eine Obergrenze der Belastung (bisheriges Cap und Super Cap) kann ebenfalls weiterhin gesetzt werden. Zusätzlich ist eine Untergrenze definiert: die Entlastung bei den Stromabgaben darf 0,5 €/MWh nicht unterschreiten.
Neu ist in den jetzigen Regelungen, dass unter gewissen Umständen die Unternehmen der Liste 2 auch die günstigeren Entlastungen der Liste 1 nutzen können. Dazu müssen sie jedoch mind. 50% des Stromverbrauichs aus Co2-freien Quellen decken. Die Beschaffung des CO2-freien Stroms wird in den KUEBLL an zusätzliche Vorgaben geknüpft.
Als Gegenleistung für die Vergünstigung soll durch die Unternehmen weiterhin die Durchführung von Energieaudits bzw. die Aufrechterhaltung von zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystemen nachgewiesen werden.
Die KUEBLL dürften insbesondere auf die EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage Anwendung finden; auf die Reduzierung von Netzentgelten sind sie ausdrücklich nicht bezogen.
Derzeit sind die Leitlinien nur in englischer Fassung veröffentlicht. Sie gelten als förmlich angenommen, wenn alle Sprachfassungen vorliegen und erlangen erst durch Vorlage aller Sprachfassungen ihre Gültigkeit.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie in den nächsten Monaten informieren.
- Unternehmen mit erheblichem Risiko von Standortverlagerungen (Liste 1 des Anhangs KUEBLL)
Januar 2022Log4j-Sicherheitslücke gefährdet auch die Arbeitssicherheit - IFA veröffentlicht FAQs für Maschinenhersteller und -betreiber
Die Sicherheitslücke Log4shell (CVE-2021-44228) in der Java-Bibliothek log4j ist auch eine Bedrohung für viele Beschäftigte, die mit vernetzten Maschinen und Steuerungen arbeiten. Davor warnt das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) und veröffentlicht Handreichungen zum Schutz vor gefährlichen Folgen der Sicherheitslücke im industriellen Kontext unter https://cert.dguv.de .
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) warnt derzeit vor Angriffen auf IT-Systeme aufgrund der kritischen Sicherheitslücke Log4shell.
Was viele nicht wissen: "Die Sicherheitslücke ermöglicht Angriffe auf Industriesteuerungen und ist somit eine direkte Bedrohung für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten in der Industrie", sagt Jonas Stein, Sicherheitsexperte im IFA und Leiter des Arbeitskreises Security der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Stein: "Wir raten dringend allen, die Maschinen betreiben und herstellen, ihre Systeme zu überprüfen und zu klären, ob sie betroffen sind. Betroffene sollten schnellstmöglich die Sicherheitsempfehlungen des BSI und der Hersteller beachten, die viele bereits online veröffentlicht haben." Umfassende Hinweise, wie mit dem Problem umzugehen ist, hat das IFA in einer FAQ-Liste online zusammengestellt. Es ist davon auszugehen, dass viele Bedienpanels und Fernwartungssysteme für Maschinen betroffen sind.
[Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom 16.12.2021]
November 2021Neuerungen bei der Förderung von Energiemanagementsoftware
Das Investitionsprogramm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ wurde mit Wirkung zum 01.11.2021 grundlegend novelliert. Davon betroffen ist auch das „Modul 3 - MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software“. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurden u.a.
- die nichtförderfähigen Investitionskosten präzisiert und
- die Fördervoraussetzungen konkretisiert.
Weiterhin ist neu, dass die Unternehmen bzw. Betriebsstätten, welche ein Förderung nach Modul 3 in Anspruch nehmen wollen, nicht mehr zwingend ein zertifiziertes EnMS nach ISO 50001 bzw. eines EMAS-Systems nachweisen müssen. Allerdings müssen die Hersteller der Softwarelösungen jetzt per Zertifikat nachweisen, dass ihre Software mit den Anforderungen der ISO 50001 konform ist.
November 2021Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Energiemanagement - neuer Standard DIN EN 17463
Im Zusammenhang mit der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), der Auslegungs- und Beschaffungsanforderungen der ISO 50001 und der Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247 werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gefordert. So werden bspw. für Unternehmen im Rahmen des Brennstoffemissionshandels nach BEHG Entlastungen von der CO2-Bepreisung gewährt, sofern diese in Form einer Gegenleistung Klimaschutzinvestitionen umsetzen. Dabei muss die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Investitionen nachgewiesen werden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, gibt es ab Dezember 2021 eine neue Norm zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienz- und/oder Klimaschutzmaßnahmen: die ISO 17463. In Anlehnung an den englischen Titel dieser Norm (Valuation of energy related investments) wird diese schon jetzt auch als ValERI-Norm bezeichnet.
Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Anforderungen an Energieaudits taucht derzeit ebenfalls schon der Verweis auf oben genannten Leitfaden auf. Zusätzlich hilft die Norm aber auch den nach ISO 50001 zertifizierten Unternehmen. So unterstützt der Leitfaden bei der Klärung, inwiefern die Wirkungen von Energieoptimierungs- und Klimaschutzmaßnahmen die erforderlichen Investitionskosten rechtfertigen. An diesen Erkenntnissen können die Unternehmen die Priorisierung von Energieoptimierungsmaßnahmen und der Aktionspläne orientieren.
November 2021Wandel im Qualitätsmanagement - Veränderungen im Aufgabenspektrum der Qualitätsmanager im Unternehmen
Die Komplexität im Qualitätsmanagement erhöht sich permanent so dass an die handelnden Personen und deren Fähigkeiten und Fertigkeiten veränderte Anforderungen gestellt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Qualität (kurz: DGQ) fasst zusammen, dass sich das Qualitätsmanagement von einer produkt- bzw. dienstleistungsorientierten Disziplin hin zu einer auf das gesamte Unternehmen ausgerichteten Funktion entwickelt hat.
Die handelnden Personen benötigen daher weitrechende Kompetenzen u.a. in:
- Prozessorientierung, d.h. ganzheitliches Verständnis der Prozesse
- Datenanalyse und Ableitung von Kennzahlen
- Management- und Führungsqualitäten, um sich in unternehmensspezifische strategische Überlegungen einbringen zu können
- Problemlösungsfähigkeit
- der Ausgestaltung von Veränderungsprozesse, so dass Mitarbeiter*innen diese mitgehen können
- Bewusstsein für Gruppendynamiken und Funktionsweisen von Teams
- Kommunikationsfähigkeit, sozialer Kompetenzen und Überzeugungsfähigkeit
- Verständnis zur flexiblen Arbeitsweise (Umgang mit agilen Strukturen)
- Entscheidungsbereitschaft
- Begeisterungsfähigkeit
Nicht jede/jeder Qualitätsmanager*in verfügt in gleichem Maß über all diese Fähigkeiten. Gerne unterstützen wir auch Ihr Qualitätsteam beim Aufbau zusätzlicher Kompetenzen, um der Komplexität des QM gerecht werden zu können. Sprechen Sie uns gerne an.