Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.
Januar 2024Merkblatt zur Plattform für Abwärme veröffentlicht
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat eine erste Fassung eines Merkblatts bezogen auf die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Das Merkblatt konkretisiert und erläutert die Auskunfts- und Informationspflichten der Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch > 2,5 GWh. Sie können das Merkblatt im Downloadbereich der Bundesstelle für Energieeffizienz abrufen: BfEE - Plattform für Abwärme (bfee-online.de)
Januar 2024Nachhaltigkeit ganzheitlich managen - Norm für SDG-Managementsysteme in Planung
Viele Unternehmen bemühen sich, ihren Beitrag zu den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs) zu leisten. Seit Oktober ist ein Normausschuss der ISO damit beauftragt, einen Standard für Managementsysteme zur Erfüllung der SDGs zu erstellen. Um künftig die Integration dieses neuen Managementsystems zu ermöglichen, wird der Prozessansatz gemäß PDCA (Plan – Do – Check – Act) verfolgt und mit dem Risikoansatz kombiniert.
Für wen ist die Norm gedacht?
- Organisationen, die ihre Arbeit und Leistung im Hinblick auf die SDGs nachweisen und verbessern möchten
- Organisationen, die ihre Verantwortlichkeiten bzgl. Nachhaltigkeit auf eine systematische Weise verwalten möchten
Wobei soll die Norm helfen?
Die ISO 53001 soll dabei helfen, die SDG-Politik einer Organisation systematisch im Rahmen eines Managementsystems nachzuverfolgen. Kernelemente sind dabei:
- Verbesserung der Leistung der Organisation (insb. Nutzung von Innovationen)
- Erfüllung von Compliance-Verpflichtungen
- Erreichung ausgewählter SDG-Ziele
- Steigerung des Erfolgs der Organisation
- Schaffung von Vertrauen bei relevanten bestehenden und zukünftigen Stakeholdern
Wir sehen in der ISO 53001 die Chance, Nachhaltigkeit ganzheitlich zu betrachten und den Ansatz der Wesentlichkeit in einem integrierten Managementsystem (bspw. zu Umwelt, Energie und Arbeitsschutz) zu verankern.
Dezember 2023Asbest am Arbeitsplatz
Das Plenum des Europäischen Parlaments stimmte am 3. Oktober 2023 den aktualisierten Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest bei der Arbeit zu. Mit dieser Richtlinie werden die bestehenden Vorschriften an die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen angepasst.
Die aktualisierten Vorschriften senken die derzeitigen Asbestgrenzwerte erheblich und bieten genauere Möglichkeiten zur Messung der Asbestexposition auf der Grundlage der Elektronenmikroskopie, einer moderneren und empfindlicheren Methode.
Im Detail:
Die neuen Vorschriften legen den Grenzwert für die berufliche Asbestexposition auf 0,01 Asbestfasern pro cm³ fest; der derzeitige Grenzwert liegt bei 0,1 Asbestfasern pro cm³. Nach einem Übergangszeitraum von sechs Jahren müssen die Mitgliedstaaten eine genauere Technologie zum Nachweis von Fasern einsetzen und den Wert auf 0,002 Asbestfasern pro cm³ (ausgenommen dünne Fasern) oder 0,01 Asbestfasern pro cm³ senken. Die neuen Vorschriften werden eine Liste von Möglichkeiten zur Vermeidung von Expositionen enthalten und qualitativ hochwertige Schulungsanforderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festlegen. Es werden auch verstärkte Präventions- und Schutzmaßnahmen vorgesehen, wie z.B. die Einholung von Sondergenehmigungen für die Asbestsanierung und die Überprüfung, ob Asbest in älteren Gebäuden vorhanden ist, bevor mit Abriss- oder Instandhaltungsarbeiten begonnen wird.
Die Annahme durch den Europäischen Rat war der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Die neue Richtlinie trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um alle Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme der Einführung der Elektronenmikroskopie als Messmethode, für die sie sechs Jahre Zeit haben. Am Ende dieser sechs Jahre müssen sie sich auch zwischen zwei Expositionsgrenzwerten entscheiden (je nachdem, ob dünne Fasern gezählt werden sollen oder nicht).
Dezember 2023Veranstaltungen zum Energieeffizienzgesetz
Das Energieeffizienzgesetz stellt an öffentlichen Stellen, Unternehmen und Rechenzentren Anforderungen zu Energieeffizienzaktivitäten. Wir haben für das erste Quartal 2024 gleich mehrere Veranstaltungen geplant, um Ihnen die Anforderungen zu erläutern und Sie bei der Umsetzung derer zu unterstützen:
19.01.2024 11:00 – 12:00 Uhr
kostenloses Webinar zur Erläuterung der „EnEfG-Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren“. Wir bringen die Inhalte des Gesetzes auf den Punkt und informieren Sie über bereits bekannte Vorgehensweisen zur Umsetzung. Die Anmeldung ist hier möglich.
22.01.2024 17:00 – 18:00 Uhr
kostenloses Webinar zur Erläuterung der „EnEfG-Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren“. Wir bringen die Inhalte des Gesetzes auf den Punkt und informieren Sie über bereits bekannte Vorgehensweisen zur Umsetzung. Die Anmeldung ist hier möglich.
14.03.2024 09:00 – 17:00 Uhr
Präsenzveranstaltung in Dresden zum „Erfahrungsaustausch Energiemanagement“ mit dem Schwerpunkt: Ermittlung, Vermeidung und Nutzung von Abwärme. Melden Sie sich jetzt hier an.
Dezember 2023Breaking News: Klimaneutralität nun durch die ISO normiert!
Redet man über Klimaneutralität zeigt sich häufig folgendes Problem: Es ist nicht eindeutig festgelegt, was genau dieser Begriff bedeutet, bzw. welche Anforderungen mit diesem Status verbunden sind. Bisher gab es nur einen unabhängigen Standard hierzu: die PAS 2060. Allerdings ist dieser britische Standard über UK hinaus nur wenig verbreitet.
Seit 30.11.2023 ist jedoch die neue ISO 14068-1:2023 zu „Carbon neutrality“ veröffentlicht!
In unserem Blog-Beitrag erhalten Sie einen ersten Einblick in den Aufbau und die Anforderungen der Norm.
November 2023Das Energieeffizienzgesetz ist in Kraft getreten.
Am Freitag, den 17.11.2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten.
Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von 7,5 GWh und mehr beginnt mit dem Tag des Inkrafttretens die 20-Monatsfrist zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018. Demnach muss die Einführung bis zum 18. Juli 2025 abgeschlossen und durch ein Zertifikat bestätigt worden sein.
Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre mehr als 2,5 GWh betrug sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese müssen alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen, die sich aus Energieaudits nach DIN EN 16247- 1 oder Energiemanagementsystemen nach ISO 50001:2018 ergeben, enthalten. Auch die Umsetzungspläne sind von externen Zertifizierungsunternehmen, Umweltgutachtern oder zugelassenen Energieauditoren zu verifizieren.
Beachten Sie darüber hinaus, dass die vierjährige Energieauditpflicht nach dem EDL-G für Nicht-KMU Unternehmen weiterhin Gültigkeit hat. D.h. auch bei einem Endenergieverbrauch von unter 7,5 GWh kann sich eine Energieauditpflicht nach DIN EN 16247-1 ergeben.
Fallen Sie unter die Regelungen und müssen die Anforderungen jetzt umsetzen? Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Rückfragen. Kommen Sie bei Bedarf bitte frühzeitig auf uns zu.November 2023Strompreispaket für Industrieunternehmen beschlossen
Am 09.11.2023 hat die Bundesregierung eine Pressemitteilung veröffentlich, in welcher über die Einigung auf ein Strompreispaket für die Industrie berichtet wird.
Das Strompreispaket beinhaltet mehrere Teile:
- Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024
- Die Regelung wurde bereits beschlossen.
- Senkung der Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes
- Die Stromsteuer soll auf 0,05 ct/kWh abgesenkt werden. Dies entspricht dem europarechtlichen Mindestmaß.
- Zusätzlich soll der Entlastungsbetrag aus der Regelung des § 9b StromStG so erhöht werden, dass die Mindestbesteuerung für Strom gewährleistet wird.
- Die Regelung soll zunächst für die Jahre 2024 und 2025 gelten. Sofern eine Gegenfinanzierung der Stromsteuersenkung in den Haushalten über 2025 hinaus abgesichert ist, soll die Regelung um maximal 3 Jahre verlängert werden.
- Wegfall des „Spitzenausgleichs“
- In die vorgenannte Stromsteuerabsenkung über § 9b StromStG „geht der bisherige Spitzenausgleich auf und wird damit verstetigt“.
- Verlängerung und Optimierung der Strompreiskompensation
- Die bestehenden Regelungen der Strompreiskompensation sollen um weitere 5 Jahre verlängert werden.
- Der bisherige Selbstbehalt soll entfallen.
- Die Regelungen zum „Super Cap“ sollen gleichermaßen verlängert und „durch [den] Entfall des Sockelbetrags ausgeweitet werden“.
Die Bundesregierung setzt sich nun unverzüglich mit dem Gesetzgeber zusammen, um eine schnelle Beschlussfassung der benannten Maßnahmen zu erwirken.
- Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024
November 2023Netzentgeltbasierte Umlagen für das Jahr 2024
Am 25. Oktober 2023 haben die Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, TenneT, TransnetBW und Amprion die netzentgeltbasierten Umlagen für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht. Die Umlage für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wird im kommenden Jahr weiter gesenkt - ebenso die Umlage für die Stromnetzentgeltverordnung. Jedoch steigen die Abgaben für die Offshore Netzumlage weiter an.
Die Umlagen für (nicht-privilegierte) Letztverbraucher entwickeln sich zu 2024 wie folgt:
Besondere Ausgleichsregelung:
Um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen weiterhin zu gewährleisten, gibt es die Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 28 ff. des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Im Rahmen dieser Vorschrift kann ein Antrag auf eine Reduzierung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Anspruch darauf haben stromkostenintensive Unternehmen nach §§ 30 – 35 des EnFG, welche ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach der ISO 50001 aufrechterhalten.
November 2023CO2-Grenzausgleichsabgabe – neue Berichtspflichten für Importeure
Seit dem 17. Mai 2023 gibt es in der EU ein neues Instrument für die CO2-Bepreisung importierter Ware, der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism) - kurz gesagt CBAM. Bis Januar 2026 erfolgt eine schrittweise Umsetzung, der daraus resultierenden Pflichten.
Mit dem Start der Übergangsphase im Oktober 2023 gelten für Importeure bestimmter Waren quartalsweise neue Berichtspflichten. Darin sind u.a. Menge und CO2-Emissionen je Produktart anzugeben. Die CO2-Grenzausgleichsabgabe betrifft jedoch nicht alle Einfuhren, sondern vor allem Warengruppen, deren Produktion besonders energieintensiv ist. Dazu zählen u.a. Wasserstoff, Eisen, Stahl, Aluminium, (sowie Erzeugnisse daraus) Zement, Strom und Düngemittel. Der erste Bericht ist bis zum 31. Januar 2024 über das letzte Quartal 2023 einzureichen. Weitere Information zu den betroffenen Artikeln finden sie in der Verordnung 2023/956 (Anhang 1) (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956). Der Import aus den Ländern der Europäischen Freihandelszone bleibt vom CBAM unberührt, da diese bereits dem europäischen Emissionshandel unterliegen.
Ab Januar 2026 ist eine Einfuhr ausschließlich mit CBAM – Zertifikaten möglich, welche Unternehmen zunächst erwerben müssen. Hierfür müssen sich Importeure als zugelassene CBAM-Anmelder registrieren. Die Registrierungsperiode beginnt am 31. Dezember 2024. Der Preis für die Zertifikate orientiert sich dabei an dem wöchentlichen Durchschnittspreis der Zertifikate aus dem europäischen Emissionshandel.
Als Teil des „Fit for 55“-Maßnahmenpaketes der EU soll der CBAM einen Beitrag zum Klimaschutz leisten sowie faire Wettbewerbsbedingungen für produzierende Unternehmen in der EU schaffen. Die Notwendigkeit entstand insbesondere aus der Umsetzung des EU-Treibhausgas-Zertifikate-Handels, mit welchem energieintensive Produkte aus der EU gegenüber Importen teurer wurden.
Eine Ausführliche Darstellung finden Sie in unserem Blog-Beitrag zu dem Thema CBAM.
Weitere Informationen und Hilfestellungen finden Sie auch auf der Seite der Europäischen Kommission: https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
Oktober 2023FAQ zur „grünen Konditionalität“ verfügbar
Im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung zur Reduzierung der KWK- und Offshore Netzumlage hat das BAFA auf seiner Website häufig gestellte Fragen beantwortet. Bereits bei der Antragstellung dieser finanziellen Vergünstigungen gemäß dem Energiefinanzierungsgesetz (kurz: EnEfG) bis zum 30.06. dieses Jahres, mussten die Antragsteller eine Erklärung zur sog. „grünen Konditionalität“ beifügen. Nun hat das BAFA auf seiner Internetseite dazu klärende FAQ veröffentlich, welche u.a. Antworten auf nachfolgende Fragestellungen geben:
- Wann genau liegt eine konkret identifizierte Maßnahme vor?
- Ist es gestattet, die Bestätigung durch die prüfungsbefugte Stelle zeitgleich mit einem Zertifizierungs- bzw. Überwachungsaudit für EnMS zu realisieren?
- Für welche Fälle ist der Bericht des Energiemanagementsystems als Nachweis einzureichen?
- Können bei teilweiser Umsetzung von Maßnahmen auch als nicht wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen berücksichtigt werden?
Das BAFA gibt mit den neuen FAQ einig Hinweise auf die Modalitäten der Maßnahmenprüfung un der Umsetzung der Nachweisführung. Da Neben der Besonderen Ausgleichsregelung auch weitere gesetzliche Anforderungen existieren, die Unternehmen zu ökologischen Gegenleistungen auffordern (z.B. BECV-Beihilfe, Strompreiskompensation, Spitzenausgleich) kann der Leitfaden auch Orientierung für Fragestellungen in diesen Kontexten geben.
Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung weiterer Fragen in diesem Bereich zur Verfügung.
Oktober 2023Energiesteuer-Befreiung für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse geendet
Seit Oktober 2023 ist die Befreiung der Energiesteuer für bestimmte gasförmige Energieerzeugnisse nicht mehr möglich, wenn diese ausschließlich zu Heizzwecken eingesetzt werden. Grundlage war hierfür §28 des Energiesteuer-Gesetzes. Für folgende Energieerzeugnisse war diese Steuerbefreiung zuvor möglich:
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe (§ 1 Satz 1 Nr. 13a EnergieStG), unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen und
- Klär- und Deponiegase (gasförmige Kohlenwasserstoffe), die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen.
Hintergrund ist, dass die notwendige beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission ausgelaufen ist.
Weitere Informationen zum §28 des Energiesteuer-Gesetzes finden Sie hier:
Oktober 2023Informationspflicht für Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Wer mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt) betreibt, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, hat der zuständigen Immissionsschutzbehörde bis zum 1. Dezember 2023 Informationen zu melden (§6, Absatz 2 der 44. BImSchV). Zu melden sind u.a. die Feuerungswärmeleistung, die Art der Anlage und des Brennstoffs, voraussichtliche Betriebsstunden sowie Angaben zum Betreiber und Standort der Anlage. Alle zu meldenden Daten sind in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgeführt (https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/anlage_1.html). Diese Informationen werden genutzt, um bis zum 30. September 2024 ein öffentlich zugängiges Anlagenregister mit Umweltinformationen aufzubauen.
Oktober 2023Prüfbehörde für Energiepreisbremsen benannt
Mit der Strompreisbremse (StromPBG) sowie Erdgas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) gehen diverse Meldepflichten einher. Unter anderem sind Unternehmen, welche durch die Energiepreisbremsen mit Entlastungen von mehr als 2 Millionen Euro rechnen, von einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht betroffen (§37 StromPBG sowie §29 EWPBG). Für diese Vorgaben sehen die Gesetze vor, dass Unternehmen bis zum 31. Juli 2023 bei der „zuständigen Prüfbehörde“ Nachweise einzureichen hatten. Jedoch war die Prüfbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht benannt wurden, womit keine Meldungen möglich waren. Am 31. August vergab das Bundeswirtschaftsministerium diesen Auftrag nun an die PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC), welche inzwischen den operativen Betrieb in diesem Bereich aufgenommen hat.
PwC ist auch mit der Prüfung weiterer Verpflichtungen aus den Gesetzen beauftragt:
- Boni- und Dividendenverbot bei entlastungssummen höher 25 Millionen Euro (§ 37a Abs. 6 StromStG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG)
- Selbsterklärung bei Entlastungssummen höher 2 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 StromStG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG)
- Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG bzw. § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG)
Weitere Informationen sowie den Zugang zum Melde-Portal finden Sie hier.
September 2023Das Energieeffizienzgesetz ist beschlossen
Lange hat es gedauert, doch nun ist es soweit: am 21.09.2023 wurde das Energieeffizienzgesetz durch den Bundestag angenommen.
Das Gesetz regelt u.a.:
- Für Bund, Länder und öffentliche Stellen:
- Jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen
- Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS)
- Für Unternehmen:
- Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS)
- Verpflichtung zur Erstellung und Kommunikation von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen
- Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme
- Für Betreiber von Rechenzentren:
- Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen
- Informationspflichten
Wir haben Ihnen nachfolgend zusammengeschrieben, was das im Konkreten bedeutet.
Regelungen für Bund, Länder und öffentliche Stellen:
- Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh müssen bis 2045 jährlich 2 % Endenergieverbrauch einsparen.
- Zusätzlich müssen öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh und < 3 GWh bis 30.06.2023 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (ISO 50005, mind. Level 2) einrichten.
- Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 3 GWh müssen bis 30.06.2023 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einrichten.
Regelungen für Unternehmen:
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 7,5 GWh (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre) müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einrichten.
- Dazu haben die Unternehmen 20 Monate Zeit
- Zusätzlich müssen diese Unternehmen:
- Abwärmeströme erfassen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung bewerten und umsetzen
- Technisch realisierbare Endenergieeinsparmaßnahmen darstellen und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten (DIN 17643 – ValERI)
- Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre)
- müssen innerhalb von 3 Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen erstellen und veröffentlichen
- Dabei gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn nach max. 50% der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird.
- Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Maßnahmen mit max. 15 Jahren Nutzungsdauer gilt.
- Bei der Ermittlung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen des Finanzministeriums zu verwenden.
- Diese Regelung gilt auch bei Unternehmen, die ein Energieaudit gem. §8 EDL-G umsetzen.
- Die Frist zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne beginnt mit Abschluss der Re-Zertifizierung (ISO 50001) bzw. der Verlängerungseintragung (EMAS) bzw. nach Fertigstellung des Energiedaudits.
- Die Umsetzungspläne müssen vor Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
- Auf Anfrage von BAFA hat das Unternehmen die Bestätigung innerhalb von 4 Wochen vorzuweisen.
- Unternehmen müssen darüber hinaus entstehende Abwärme vermeiden bzw. auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme reduzieren.
Regelungen für Betreiber von Rechenzentren:
- Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass deren Energieverbrauchseffektivität
- ab dem 01.07.2027 kleiner gleich 1,5 und
- ab dem 01.07.2030 kleiner gleich 1,3 beträgt.
- Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
- deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
- einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 10% vorweisen
- Rechenzentren, die ab dem 01.07.2027 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
- deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
- einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 15% vorweisen
- Rechenzentren, die ab dem 01.07.2028 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
- deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
- einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 20% vorweisen
- vorgenannte Anforderungen sind spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme zu erreichen.
- Ausnahmen sind möglich (z.B. Vereinbarung zur Abwärmenutzung mit ortsansässigem Netzbetreiber)
- Unabhängig der Regelungen für Unternehmen sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einzurichten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen.
- Es bestehen Informationspflichten darüber.
- Ausnahmen für klimaneutrale Rechenzentren können gewährt werden (Verordnungsermächtigung)
Was bedeutet die EnMS Einführungspflicht und was ist dabei zu beachten?
Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen schnellstmöglich zu starten. Erfahrungsgemäß benötigen Unternehmen 6-8 Monate zum Aufbau der internen, notwendigen Prozesse, zur Entwicklung dazu notwendiger Dokumente und vor allem zur Implementierung von Energiedatenerhebungen inkl. zugehöriger Auswertungen und Ableitung von Optimierungsmaßnahmen. Bei bereits vorhandenen Managementsysteme wie für Qualität (ISO 9001), Umwelt (ISO 14001) oder Arbeitsschutz (ISO 45001) können vorhandene Prozesse genutzt werden, was die Einführungszeit verkürzen kann
Sollten Sie bei der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems Unterstützung benötigen, empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Beratungsunternehmen und Zertifizierungsorganisationen. Gerne stehen auch wir Ihnen mit unserer Erfahrung aus 10 Jahren Energie- und Umweltmanagementberatungen zur Seite.
Den Gesetzentwurf zum EnEfG in angenommener Ausschussfassung finden Sie unter:
https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdfAm 20.10.2023 hat auch der Bundesrat dem neuen Energieeffizienzgesetz zugestimmt.
- Für Bund, Länder und öffentliche Stellen:
September 2023Europäische Kommission verabschiedet Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Damit sollen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt werden. Nun muss dies noch durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat bestätigt werden. Diese Standards müssen von Unternehmen beachtet werden, die der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) unterliegen. WEitere INfos dazu finden Sie auf unserem zugehörigen Blogbeitrag.
Die ESRS adressieren ökologische, soziale und Governance-Themen. Außerdem werden übergreifende Vorgaben gemacht. Insgesamt bestehen 12 Standards:
Übergreifend
- ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
- ESRS 2 Allgemeine Angaben
Umwelt
- ESRS E1 Klimawandel
- ESRS E2 Umweltverschmutzung
- ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
- ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
- ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
Sozial
- ESRS S1 Eigene Belegschaft
- ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
- ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
- ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
Governance
ESRS G1 Unternehmenspolitik
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der ESRS änderten sich einige wesentliche Aspekte:
- Einzelne Angaben, welche zuvor verpflichtend waren, können nun freiwillig berichtet werden. So u.a. Übergangspläne für das Thema Biodiversität sowie bestimmte Indikatoren zu angestellten Beschäftigten.
- Mit Ausnahme der ESRS 2 (Allgemeine Angaben) müssen die weiteren ESRS nur dann angewendet werden, wenn diese im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse priorisiert wurden. Damit entfällt beispielsweise die zwingende Pflicht über das Thema Klimawandel zu berichten. Will ein Unternehmen auf Angaben zum Klimawandel verzichten, so muss es die Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse in Hinblick auf identifizierte Chancen, Risiken und Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen ausführlich erläutern
- Wenn Berichtsanforderungen bezüglich Offenlegungs-Verordnung und Taxonomie-Verordnung als nicht wesentlich bewertet werden, ist dies dennoch schriftlich anzugeben.
- Es wurden Erleichterungen in der Berichterstattung für das erste Jahr, in dem Unternehmen unter die Pflicht fallen, ermöglicht. Weitere Erleichterungen wurden für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten eingeführt.
Die verabschiedete Fassung der Standards können Sie in deutscher Sprache hier abrufen:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-Erste-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_deAugust 2023EU erteilt Genehmigung zur BECV
Lange hat es gedauert, aber nun ist es soweit: die beihilferechtliche Genehmigung der EU für die BECV liegt vor. Das bedeutet für alle antragstellenden Unternehmen, dass kurzfristig mit einer Bescheidung der bereits gestellten Anträge gerechnet werden kann.
Die Brennstoffemissionshandel-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde im Jahr 2021 als Instrument zur Entlastung besonders im internationalen Wettbewerb stehender Unternehmen in Kraft gesetzt. Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren konnte dadurch erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe zur Entlastung von den CO2-Kosten beantragen. Viele der Unternehmen, die bereits für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ihre Anträge auf Entlastung gestellt haben, erhielten bislang keine Entscheidung der DEHSt. Begründet wurde dies mit der bislang noch fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung der EU.
Laut einer Pressemitteilung der europäischen Kommission vom 10.08.2023 liegt diese nun aber vor. Damit dürfte der Bescheidung der Anträge aus dem letzten Jahr nichts mehr im Weg stehen.
August 2023Härtefallregelung zur CO2-Bepreisung für Unternehmen
Die Bundesregierung hat angekündigt den CO2-Preis für fossile Energieträger im kommenden Jahr stärker anzuheben, als ursprünglich geplant. Damit soll der Zertifikatspreis für eine Tonne CO2 von bisher 30 Euro auf 40 Euro ansteigen (zuvor waren 35 Euro für 2024 geplant).
Insbesondere für energieintensive Branchen können dadurch hohe finanzielle Belastungen entstehen. Um bestimmte Industrien vor einer preisgetriebenen Abwanderung zu bewahren, wurde die Carbon-Leakage-Verordnung eingeführt. Nach dieser können Unternehmen definierter Branchen bei Einhaltung bestimmter Kriterien einen finanziellen Ausgleich beantragen. Hierzu schrieben wir im April 2022.
Da dennoch Unternehmen von einer unzumutbaren Härte betroffen sein können, war im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Verordnungsermächtigung zur Regelung finanzieller Kompensationen vorgesehen. Auf Grund europäischer Wettbewerbsregularien kann keine pauschale Entlastung stattfinden, sondern es sind Einzelfallprüfungen im Rahmen einer Billigkeitsrichtlinie notwendig. Diese wurde im Juli 2023 in Form der Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation“ umgesetzt.
Unzumutbare Härte liegt gemäß dieser Richtlinie vor, wenn:
- zusätzliche Kosten weder vermieden noch über die Preisgestaltung weitergeben werden können,
- auch Effizienz- und andere emissionsmindernde Maßnahmen zu keinem ausreichenden Ausgleich führen und
- dadurch die Fortsetzung unternehmerischer Betätigung unmöglich ist.
Außerdem ist nachzuweisen:
- dass die zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung mehr als 20% der Gesamtkosten betragen
- oder diese Zusatzkosten mehr als 20% der Bruttowertschöpfung ausmachen.
- Werden diese Schwellwerte nicht erreicht, kann dargelegt werden, warum dennoch ein Härtefall für das Unternehmen vorliegt.
Für Unternehmen, die gemäß Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Antragsberechtigt sind, muss ein Antrag nach BECV gestellt werden. Anschließend wird der Härtefall-Antrag unter Berücksichtigung einer möglichen Entlastung nach BECV bewertet.
Anträge sind bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können Anträge Rückwirkend bis zum 31.Oktober 2023 eingereicht werden. Anträge bedürfen eines schriftlichen Prüfvermerkes (z.B. von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer).
Diese Richtlinie gilt voraussichtlich für die Antragsjahre 2021 bis 2026.
Juli 2023Kein Strom- und Energiesteuer-Spitzenausgleich mehr für die Industrie ab 2024
Im neuen Haushaltsentwurf für 2024 ist der Spitzenausgleich für die Energie- und Stromsteuer nicht mehr vorgesehen. Das gab das Bundeskabinett am Mittwoch bekannt. Bisher profitierten vor allem energieintensive Unternehmen von der finanziellen Unterstützung und mussten dafür als Gegenleistung ein zertifiziertes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS aufrechterhalten. Welche Regelungen beid er Strom- und Energiesteuer ab 2024 kommen werden, bleibt abzuwarten. Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen sich jedoch schon heute mit den möglichsn Auswirkungen zu befassen.
Juli 2023Neue EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur
Die EU plant eine neue Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zu veröffentlichen, die Ausrichtung für die Nature Restoration Verordnung wurde nun bekannt gegeben. Als nächster Schritt werden Verhandlungen über die inhaltliche Präzision zwischen der EU-Ratspräsidentschaft, der EU-Kommission und dem EU-Parlament stattfinden. Die Verordnung zielt darauf ab verstärkt Naturschutz zu betreiben und Renaturierungsmaßnahmen einzuleiten, um so die Erde als Lebensgrundlage zu schützen. Sie wird des Weiteren als wesentlicher Akt gegen die Klimakrise und das Artensterben betrachtet. In Deutschland wird die Thematik des Klimaschutzes bereits mit dem nationalen Aktionsprogramm angegangen, welchem zufolge vier Milliarden Euro bis 2026 in Renaturierungsmaßnahmen und Anreize für klimafreundliche und naturverträgliche Bewirtschaftungsformen investiert werden.
Juni 2023Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt in Kraft
Rechtliche Bestimmungen bezüglich Einwegkunststoff sind momentan im Verpackungsgesetz enthalten. Ergänzt werden diese rechtlichen Bestimmungen nun durch das neue Einwegkunststoffgesetz (EWKFondsG).
Das EWKFondsG betrifft im Vergleich zum Verpackungsgesetz nicht nur Verpackungen, sondern auch weitere Einwegkunststoffprodukte und richtet sich vorrangig an den Verpackungshersteller anstatt an Verpackungsverwender entlang der Lieferkette. Als einzige Verwender von Einwegkunststoffverpackungen, für welche das Gesetz gilt, werden explizit Anbieter von in Kunststoff verpackten Lebensmittel benannt.
Unternehmen, welche in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, sind dazu verpflichtet sich ab 2024 beim Umweltbundesamt zu registrieren und die betreffenden Kunststoffmengen zu melden. Die Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Beim Unterschreiten der Bagatellmenge von 100 kg Kunststoffprodukten pro Jahr und auch bei Einweggetränkeverpackungen besteht keine Prüfpflicht. Aus der Höhe der Menge wird dann eine monetäre Abgabe berechnet, welche im Einwegkunststoff-Fonds gesammelt wird. Die Abgaben sollen Kommunen für die Beseitigung von städtischer Vermüllung zur Verfügung gestellt werden.