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August 2024Neue EU-Gebäuderichtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht
Am 8. Mai 2024 wurde die novellierte EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 zur Gesamtenergieeffizienz, bekannt als „Energy Performance of Buildings Directive“ (EPBD), veröffentlicht. Diese Richtlinie ist Teil des Legislativpakets „Fit for 55“, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Die aktualisierte Richtlinie zielt darauf ab, den Primärenergiebedarf in Wohngebäuden bis 2030 um 16 % im Vergleich zu 2020 zu senken und fördert umfassende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien. Neu ist auch die Einführung von Mindeststandards für die Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden und verschärfte Anforderungen an die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
Außerdem werden eine bessere Luftqualität, die Digitalisierung von Energiesystemen für Gebäude und der Ausbau der Infrastruktur für nachhaltige Mobilität gefördert. Die Richtlinie unterstreicht das Bestreben der EU, den Gebäudesektor klimafreundlich, als auch Bereiche wie Mobilität, Sicherheit, Gesundheit und Zugänglichkeit zukunftsfähig zu gestalten.
Die Richtlinie ist seit dem 28. Mai 2024 in allen Mitgliedsstaaten der EU rechtsverbindlich. Die Umsetzung in nationales Recht ist bis zum 14. Mai 2026 zu erfolgen, weitere Fristen sind der Richtlinie zu entnehmen. Die vollständige Fassung finden Sie hier. Einen ausführlichen Blogbeitrag finden Sie auf unserer Website.
August 2024Neue Richtlinie zur Zertifizierung von Energiemanagementsoftware: DAkkS erweitert Akkreditierungsmöglichkeiten
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) bietet nun auch die Akkreditierung von Software zur Steuerung von Energiemanagementsystemen (EMS) für Zertifizierungsstellen an. Diese Maßnahme folgt der neuen Richtlinie zur „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz“ (EEW). Diese legt die Anforderungen an die Zertifizierung der Energiemanagementsoftware fest, die erfüllt werden müssen, um in die Liste förderfähiger Energiemanagementsoftware des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufgenommen zu werden. Die neue Richtlinie, die seit dem 15. Februar gilt, berücksichtigt die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen der EU und passt das Förderprogramm entsprechend an.
Voraussetzungen
Um eine Listung beim BAFA zu erreichen, muss die Zertifizierung der Software durch eine nach ISO/IEC 17065 akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle erfolgen. Das Konformitätsbewertungsprogramm umfasst dabei nicht nur den Softwareentwicklungsprozess beim Hersteller und dessen Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001, sondern auch die Software selbst als Produkt.
Darüber hinaus muss die zertifizierte Software in der Lage sein, ein Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 zu unterstützen, also die Implementierung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des EMS zu gewährleisten. Dies beinhaltet die vollständige Abbildung der betrieblichen Prozesse und Datenverarbeitungen sowie die Steuerung und Auswertung relevanter Betriebsparameter.
Hintergrund: Bundesförderung für Energie - und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
Unternehmen, die Energiemanagementsoftware nutzen möchten, können eine Förderung beim BAFA beantragen, sofern die Software auf der Liste förderfähiger Energiemanagementsoftware geführt wird. Hintergrund der Förderung ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, in hocheffiziente Technologien und erneuerbare Energien zu investieren, um so eine nachhaltige Energieverwendung sicherzustellen.
Weitere Informationen zum Konformitätsbewertungsprogramm des BAFA finden Sie hier.
August 2024Endbericht zur "Roadmap Energieeffizienz 2045" veröffentlicht
Der Endbericht des Dialogprozesses „Roadmap Energieeffizienz 2045“, einem zentralen Bestandteil der deutschen Energieeffizienzstrategie, wurde im April 2024 veröffentlicht. Dieser Prozess zielt darauf ab, die Bedeutung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen hervorzuheben und deren strategische Rolle für die Energiewende aufzuzeigen. Die Roadmap soll Deutschland helfen, seinen Beitrag zum europäischen Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu leisten.
Im Rahmen des Dialogprozesses wurden in Zusammenarbeit mit Vertreter:innen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft Wege zur Weiterentwicklung der Energieeffizienz bis 2045 erarbeitet. Dabei standen die Anforderungen an verschiedene Sektoren im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Untersuchungen und Diskussionen. Der Prozess umfasste sowohl sektor-spezifische als auch sektor-übergreifende Arbeitsgruppen, die ihre Erkenntnisse in regelmäßigen Plenarsitzungen austauschten und weiterentwickelten.
Der Endbericht mit dem Titel „Energieeffizienz für eine klimaneutrale Zukunft 2045“ markiert den Abschluss des Dialogprozesses. Der Roadmap-Prozess wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Unterstützung der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) durchgeführt und umgesetzt. Alle relevanten Informationen und Unterlagen sind unter "Roadmap Energieeffizienz 2045" oder auf dem dazugehörigen Factsheet zusammengefasst.
August 2024EnEfG: Veröffentlichung von Bagatellschwellen zur Meldung bei der Plattform für Abwärme
Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat am 09.08.2024 eine neue Fassung des Merkblatts zur Plattform für Abwärme publiziert. In der nun veröffentlichten Version 1.3 wurden konkrete Bagatellschwellen für Anlagen und Standorte aufgenommen. Neben der Festlegung der Bagatellschwellen wurden redaktionelle Änderungen und eine Neustrukturierung vorgenommen. Hinzugekommen ist ein neues Kapitel zu Ausnahmeregelungen und Sonderfällen. Diese umfassen Hinweise zum Umgang mit Firmen-/Standortschließungen und zu Umwandlung und Ankauf.
Bagatellschwellen für Anlagen
Laut der Hinweise im Merkblatt sind Informationen über Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen nicht meldepflichtig. Dabei wird als „keine wesentliche Abwärmemenge“ eine Abwärmemenge von < 200 MWh pro Jahr verstanden.
Zusätzlich gilt als keine wesentliche Abwärmemenge:
- Abwärme aus Anlagen, die < 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung steht oder
- Abwärme aus Anlagen, die im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur < 25°C aufweist.
Zu beachten ist, dass sich die Schwellen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate beziehen. Weiterhin ist zu beachten, dass Abwärme aus mehreren Anlagen, welche in einem abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, als Abwärme aus einer Anlage zu betrachten ist.
Bagatellschwelle für Standorte
Informationen über Standorte, in welchen die Summe der Abwärmemengen der Abwärmepotenziale nicht wesentlich ist, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Dabei gilt als keine wesentliche Abwärmemenge an einem Standort eine Abwärmemenge < 800 MWh pro Jahr. Auch hier bezieht sich der Schwellwert auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.
Das Merkblatt ist in seiner aktuellen Version auf der Internetseite der BfEE unter Publikationen zu finden.
August 2024EU plant Regulierung von Umweltaussagen zur Bekämpfung von Greenwashing
Der Rat der Europäischen Union hat sich in einer allgemeinen Ausrichtung zur neuen Richtlinie über Umweltaussagen (‚Green Claims‘) positioniert. Der Entwurf dieser Richtlinie wurde im März 2023 von der Europäischen Kommission vorgestellt und vom Europäischen Parlament bereits kommentiert. Ziel ist es, Verbraucher*innen besser vor Greenwashing zu schützen und ihnen fundierte, umweltfreundliche Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Einheitliche Anforderungen fehlen bislang, was zu Verwirrung und Skepsis bei Verbraucher*innen führt.
Die geplante Richtlinie ergänzt die bereits verabschiedete "Empowering Consumers"-Richtlinie (EmpCo-RL), die unlautere Geschäftspraktiken sowie Verbraucherrechte in Hinblick auf den ökologischen Wandel und die Kreislaufwirtschaft anpasst.
Ziel und Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Begründung, Kommunikation und Überprüfung von Umweltaussagen fest, um klare, wissenschaftlich fundierte Informationen bereitzustellen. Konkret unterscheidet die Richtlinie zwischen ausdrücklichen Umweltaussagen in schriftlicher oder mündlicher Form und Umweltzeichen, die Unternehmen freiwillig verwenden. Die Richtlinie gilt für bestehende und zukünftige Umweltzeichen, sowohl öffentlich als auch privat. Die Umweltaussagen müssen klar verständlich sein und deutlich machen, auf welche Umwelteigenschaften sie sich beziehen.
Überprüfung und Unterstützung kleiner Unternehmen
Eine Ex-ante-Überprüfung der Umweltaussagen durch externe Sachverständige ist vorgesehen, auch für Kleinstunternehmen. Ihnen wird jedoch ein längerer Zeitraum von 14 Monaten eingeräumt. KMUs und Kleinstunternehmen sollen Unterstützung bei der Umsetzung erhalten. Dennoch sieht der Zentralverband des Deutschen Handwerks mögliche Wettbewerbsnachteile für kleine Betriebe und kritisiert den entstehenden Aufwand als unverhältnismäßig.
Ein vereinfachtes Verfahren wird für Unternehmen eingeführt, die nachweisen können, dass sie die Vorschriften einhalten. Zudem kann für öffentliche Umweltzeichen, die durch EU- oder nationales Recht geregelt sind, eine Ausnahme von der Überprüfungspflicht gewährt werden, sofern sie den EU-Standards entsprechen. Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ 1 sind von der Überprüfung ausgenommen, wenn sie in einem Mitgliedstaat anerkannt sind.
Für Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben halten sind Strafen geplant.
Neue Anforderungen für klimabezogene Aussagen
Besondere Anforderungen gelten für klimabezogenen Aussagen, insbesondere solchen, die auf CO2-Gutschriften basieren, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens generiert werden. In diesen Fällen fordert die Richtlinie Informationen über die Art und Menge der CO2-Gutschriften sowie deren Dauerhaftigkeit.
Die Richtlinie unterscheidet bei CO2-Gutschriften zwischen Aussagen über einen Beitrag zum Klimaschutz und Aussagen über eine Kompensation zum Ausgleich für Emissionen. Bei Letzteren sind Unternehmen verpflichtet, ein Netto-Null-Ziel zu verfolgen und ihre Fortschritte bei der Dekarbonisierung sowie den Prozentsatz der ausgeglichenen Treibhausgasemissionen nachzuweisen.
Die Green-Claims-Richtlinie ist Teil des europäischen Green Deals, der den Übergang zur Kreislaufwirtschaft in der EU beschleunigen und bis 2050 Klimaneutralität erreichen soll. Nach der Wahl des neuen EU-Parlaments im Juni dieses Jahres können der Europarat, die EU-Kommission und das EU-Parlament nun im Trilogverfahren die endgültigen Details der Richtlinie festzulegen.
Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie unter Aktenzeichen: 2023/0085(COD) auf der Website des Europäischen Parlaments abrufen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
August 2024Strengere Regelungen für den Verkauf von Biozid-Produkten ab Januar 2025
Ab dem 1. Januar 2025 treten neue, strengere Regelungen für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten in Kraft, die vor allem den Zugang und die Abgabe dieser Produkte betreffen. Die Änderungen sind Teil der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) (§§ 10 bis 13) und zielen darauf ab, die Sicherheit bei der Handhabung und Verwendung von Bioziden zu erhöhen.
Verbot der Selbstbedienung und Abgabegespräch
Eine wesentliche Neuerung ist das Verbot der Selbstbedienung für bestimmte Biozid-Produkte. Ab 2025 dürfen Produkte, deren Anwendung nicht für die breite Öffentlichkeit vorgesehen ist nur noch in einer Form angeboten werden, bei der Käufer keinen direkten Zugang haben. Betroffen sind die drei Produktarten Rodentizide, Insektizide und Antifouling-Produkte. Produkte dieser Kategorien dürfen nur an Käufer abgegeben werden, die nachweisen können, dass sie zur in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehören. Zudem müssen vor dem Kauf Abgabegespräche geführt werden, in denen der Käufer umfassend über die sichere und sachgerechte Anwendung informiert wird.
Für andere definierte Biozid-Produkte (Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien) gelten ebenfalls strengere Anforderungen. Auch hier müssen vor dem Kauf Abgabegespräche geführt werden. Allerdings entfällt bei diesen Produktarten das pflichtmäßige Abgabegespräch, wenn der Käufer durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen kann, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Käufers erfolgt.
Das Verbot der Selbstbedienung gilt ebenfalls für Produkte, bei denen dies im Rahmen ihrer durch die Zulassung vorgegebenen Kennzeichnung festgelegt wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.
Der Online- und Versandhandel ist von diesen Regelungen nicht ausgenommen. Hier muss vor Abschluss eines Kaufvertrags das Abgabegespräch telefonisch oder per Videoübertragung, nachweislich stattfinden.
Anforderungen an die abgebende Person
Die Abgabe von Biozid-Produkten darf nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die nach den Anforderungen der Sachkunde gemäß § 13 ChemBiozidDV geschult sind. Hier wird auf drei weitere Vorschriften verwiesen, die die Sachkunde näher definieren:
- § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
- § 15c Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4
Sachkunde-Nachweise
Die Sachkunde für die Abgabe von Biozid-Produkten wird strenger überprüft. Verkäufer müssen nachweisen, dass sie über die erforderliche Qualifikation verfügen, die durch spezifische Fortbildungen und Nachweise belegt werden muss. Dies gilt auch für Nachweise aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder dem EWR, sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wurde.
Mit diesen neuen Regelungen verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den sicheren Umgang mit Biozid-Produkten zu gewährleisten und potenzielle Risiken für die Gesundheit von Verbrauchern und Umwelt zu minimieren. Händler und Käufer sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Bei Fragen können Sie sich an den REACH-CLP-Biozid Helpdesk der zuständigen Bundesoberbehörden (BAM, BAuA BfR und UBA) wenden.
August 2024Änderungen des TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16. Juni 2024 eine aktualisierte Fassung der Technischen Regel TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ veröffentlicht. Die Änderungen umfassen:
- Fristen für spezifische Materialien: Für Asphalt und Bitumen wurden die Grenzwerte und Fristen angepasst.
- EU-Richtlinie 2017/164: Zur Umsetzung der Richtlinie 2017/164/EU muss der abgesenkte AGW bis spätestens 1. Juli 2026 eingehalten werden.
- Änderungen, Ergänzungen und Streichungen: Die Stoff-Einträge wurden geändert und ergänzt. Dies betrifft u.a. Acrylaldehyd, ε-Caprolactam, (Ethylendioxy)dimethanol und Isofluran. Bestimmte Stoffe, darunter Cryofluoran (R114) und Dichlorfluormethan (R21), wurden aus der Regel gestrichen.
Die Gesamtfassung der Technischen Regel Gefahrstoffe Nr. 900 (TRGS 900) sowie die Änderungen vom 17. Juni finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz.
August 2024Änderung des Umweltstatistikgesetzes: Neue Berichtspflichten und methodische Anpassungen
Die Statistischen Landesämter führen derzeit eine umfassende Erhebung bei Unternehmen durch, die verpackte Waren für gewerbliche Zwecke vertreiben. Diese Maßnahme folgt den Änderungen des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), die 2022 und zuletzt am 15. Mai 2024 in Kraft traten. Die neuen Anforderungen sind Teil der Bemühungen, europäischen Berichtspflichten gerecht zu werden und die Datenbasis zur Verpackungs- und Abfallwirtschaft zu verbessern.
Berichtspflichten
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Hersteller und Inverkehrbringer von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ihre Daten gemäß den neuen Vorgaben melden. Dafür ist eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister notwendig. Diese Regelung galt seit 2019 bereits für systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Die Vollerhebung für das Jahr 2023 wird nun durchgeführt, nachdem sie für 2022 aufgrund eines verspäteten Registrierungsprozesses ausgesetzt wurde. Zukünftig wird alle zehn Jahre eine umfassende Erhebung erfolgen, ergänzt durch jährliche Stichproben.
Weitere Änderungen
Neben der Verpackungsstatistik wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Dazu gehören die Erfassung passiv gefischter Abfälle, die Bewertung von Wasserverlusten bei der Trinkwasserbereitstellung (gemäß EU-Trinkwasserrichtlinie), sowie die Erhebung von Geokoordinaten für Klärschlammaufbringungsflächen. Weitere Änderungen betreffen Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Streichung der jährlichen Erhebung aller Anlagen zum Umgang mit eben jenen Stoffen und die Weiterentwicklung der Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte.
Das Gesetz ist online bei Gesetze im Internet abrufbar. Die Gesetzesänderung vom 15. Mai finden Sie hier.
August 2024Neue Anforderungen für Unternehmen: Das Einwegkunststofffonds-Gesetz
Das 2023 eingeführte Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) stellt neue Anforderungen an Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte herstellen, importieren oder befüllen.
Was ist der Einwegkunststofffonds?
Der Einwegkunststofffonds ist eine Maßnahme zur Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland. Ziel ist es, die Kosten für die Entsorgung von Einwegkunststoffen gerecht zu verteilen, indem diese von den Herstellern und Importeuren getragen werden. Die Beiträge der Unternehmen fließen in den Fonds und unterstützen die Kommunen bei der Sammlung, Reinigung und Entsorgung dieser Abfälle. Die Bundesregierung setzt damit die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) um.
Die Regelung betrifft drei Hauptgruppen von Unternehmen:
- Hersteller bestimmter Produkte: Dazu gehören Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 auch Feuerwerkskörper.
- Hersteller kunststoffhaltiger Verpackungen: Betroffen sind unter anderem Behälter für „to-go“-Lebensmittel, Getränkebehälter wie Flaschen und Tetrapacks, Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen.
- Befüller von Tüten und Folienverpackungen: Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die Lebensmittel direkt in Kunststoffverpackungen abfüllen, wie Kinobetreiber, die Popcorn in Plastiktüten verkaufen.
Registrierung und Pflichten
Betroffene Unternehmen können sich seit dem 1. April auf der Plattform DIVID des Umweltbundesamts registrieren. Sie muss bis spätestens Ende 2024 erfolgen und erfordert das Elster-Organisationszertifikat und eine deutsche Steuernummer. Ab 2025 sind sie verpflichtet, die Mengen der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Produkte zu melden. Diese Meldungen dienen als Grundlage für die Abgaben an den Einwegkunststofffonds. Die erhobenen Mittel werden zur Deckung der Kosten der Kommunen für die Entsorgung von Einwegkunststoffen verwenden.
Externe Prüfpflicht
Die gemeldeten Mengen müssen von externen Wirtschaftsprüfern bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt jedoch bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und Produkten unter einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr. Die Verpflichtung zur Registrierung und Mengenmeldung bleibt jedoch bestehen, auch für kleinere Mengen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Unternehmen, die die Registrierung oder Datenmeldung versäumen, müssen mit hohen Bußgeldern rechnen und dürfen die betroffenen Produkte nicht mehr vertreiben. Dies soll sicherstellen, dass alle Hersteller und Importeure ihrer Verantwortung nachkommen und die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffe reduziert wird.
Kritik am Einwegkunststofffonds-Gesetz
Das Einwegkunststofffonds-Gesetz steht trotz seiner Ziele in der Kritik. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) bemängelt, dass das Gesetz zwar bestimmte Einwegkunststoffprodukte erfasst, aber andere, wie Plastikkorken, Verpackungen von Süßigkeiten sowie Styroporverpackungen, unberücksichtigt lässt. Der Fokus auf die Kostenverteilung durch den Einwegkunststofffonds könnte daher laut Kritikern unzureichend sein, um die Gesamtbelastung durch Plastikmüll effektiv zu verringern. Zusätzlich wird die externe Prüfpflicht als besonders belastend für kleinere Unternehmen angesehen, was die Umsetzung des Gesetzes weiter erschwert.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Umweltbundesamts. Die Höhe der Abgabesätze finden Sie in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)
August 2024Cannabis bei der Arbeit
Cannabis gilt in Deutschland seit dem 1. April 2024 nicht mehr als illegale Droge – allerdings mit Einschränkungen.
Trotzdem sollte gelten: Cannabis hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Die Sicherheit am Arbeitsplatz steht weiterhin im Mittelpunkt.
Die DGUV gibt auf ihrer Webseite Antworten auf häufig gestellte Fragen in Bezug auf die Cannabislegalisierung im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
DGUV-Prävention - Themen A bis Z - Suchtprävention - Cannabis
Juli 2024Neue Vorgaben durch die EU-Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferkette
Ab dem 30. Dezember 2024 gelten neue Anforderungen für Unternehmen durch die EU-Verordnung 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Ziel der Verordnung ist es, den Handel mit Produkten zu regulieren, die mit Entwaldung und Walddegradation in Verbindung stehen, und so die globale Waldzerstörung zu bekämpfen.
Die EUDR betrifft nicht nur den Import und Export, sondern auch die Produktion und den Vertrieb innerhalb der EU. Beispielsweise ist auch die Papierproduktion betroffen, selbst wenn das verwendete Holz ausschließlich aus europäischen Wäldern stammt.
Betroffene Rohstoffe und Erzeugnisse
Eine detaillierte Liste der betroffenen Erzeugnisse, basierend auf Zoll-Nummern (KN-Nummern), findet sich im Anhang I der Verordnung. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob ihre Produkte unter diese Kategorien fallen. Insgesamt sind sieben Rohstoffe betroffen.Mittelfristig könnte die Verordnung auf weitere Ökosysteme und Rohstoffe ausgeweitet werden. Artikel 34 der EUDR sieht Prüfaufträge für die EU-Kommission vor, um mögliche Erweiterungen zu evaluieren.
Die EUDR ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 und umfasst mehr Holzprodukte. Übergangsfristen und spezifische Regelungen gelten je nach Zeitpunkt der Produktion. Holzverpackungen sind von der Verordnung ausgenommen, wenn sie mit anderen Erzeugnissen befüllt sind. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für leere Verpackungen oder Verpackungen aus Karton.
Marktteilnehmer und Händler
Die Verordnung unterscheidet zwischen „Marktteilnehmern“, die betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen, und „Händlern“, die diese weitervertreiben. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Einhaltung der Vorschriften.
Für KMU gelten besondere Fristen und Pflichten. Für sie wird eine zusätzliche halbjährige Frist eingeführt, das heißt sie müssen die Pflichten nicht ab 30. Dezember 2024, sondern ab 30. Juni 2025 einhalten. Unternehmen sollten überprüfen, ob sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen eingestuft werden, um die entsprechenden Vorgaben fristgerecht zu erfüllen.
Weitere Regelungen
Importeure müssen sicherstellen, dass alle Rechtsvorschriften im Ursprungsland eingehalten werden.
Weiterhin wird die EU-Kommission ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder deren Landesteilen einführen (geringes, normales, hohes Risiko). Eine Liste der Regionen mit geringem und hohem Risiko soll bis Dezember 2024 veröffentlicht werden.Zudem wird seitens der EU bis zum 30. Dezember 2024 ein Informationssystem für die Registrierung und Sorgfaltserklärungen eingerichtet.
Diese Regelungen sind Teil der umfassenderen EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität und zur Bekämpfung des Klimawandels. Die Umsetzung stellt jedoch Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen, weshalb eine flexible Handhabung der neuen Regelungen für eine erfolgreiche Umsetzung entscheidend sein wird.
Weiterführende Informationen zum EUDR finden Sie auf den Websites der IHK und des BMEL.
Juli 2024Beschleunigungspaket zum BImSchG für Erneuerbare-Energien- und Industrie-Anlagen
Das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht trat am 4. Juli in Kraft. Mit der Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wird nun erstmals das Klima als Schutzgut aufgenommen und bringt wesentliche Änderungen mit, um den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie an Land, zu beschleunigen.
Was ändert sich durch die Novelle?
Die Novelle bringt umfangreiche Änderungen mit sich. Eine Zusammenfassung gibt die Pressemitteilung vom BMWK. Hier einige wichtige Punkte:
- Klimaschutz als zentrales Schutzgut: Klima wird explizit als Schutzgut im BImSchG anerkannt, wodurch Verordnungen zum Schutz des Klimas auf sicherer rechtlicher Grundlage erlassen werden können.
- Beschleunigung und Digitalisierung der Genehmigungsverfahren:
- Durch klare Fristen und eingeschränkte Möglichkeiten für Behörden, wiederholt zusätzliche Unterlagen anzufordern, sollen Genehmigungsverfahren schneller und planbarer werden.
- Die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren wird vorangetrieben, d. h., dass Behörden elektronische Anträge verlangen können und die Papierform somit nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist.
- Erleichterungen für Repowering: Alte Windenergieanlagen können nun einfacher durch leistungsstärkere Modelle ersetzt werden. Das bedeutet mehr Effizienz und höhere Energieproduktion mit modernen Technologien.
- Stärkung des Projektmanagers: Der Einsatz eines Projektmanagers auf Antrag des Vorhabenträgers wird zur Pflicht, um Behörden zu entlasten und den Prozess zu beschleunigen.
- Vereinfachungen bei Abwärmenutzung: Regelungen zur Abwärmenutzung können per Verordnung für alle Anlagen festgelegt werden, was die Nutzung in kommunalen Wärmenetzen fördert.
- Effizientere Rechtsschutzverfahren: Neue Regelungen beschleunigen (Eil-)Rechtsschutzverfahren gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land.
Reaktionen auf die Gesetzesänderung
Die Reform wird von verschiedenen Akteuren aus der Branche begrüßt. Die Präsidentin des Bundesverbands WindEnergie (BWE) Bärbel Heidebroek lobte die Novelle als starken Impuls für den Windenergieausbau, aber betonte die Notwendigkeit weiterer Anpassungen im Baugesetzbuch, um die verbesserten Regelungen zum Repowering voll nutzen zu können. Auch die Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie (BEE) Simone Peter lobt die Reform und sieht in der Digitalisierung und Endbürokratisierung der Genehmigungsanträge eine erhebliche Erleichterung. Besonders wichtig sind die neuen Regelungen für Technologien der Sektorenkopplung wie Elektrolyseure.
Bundesministerin Steffi Lemke und Bundesminister Robert Habeck betonen, dass der Umwelt- und Klimaschutz mit dem schnellen Ausbau der Erneuerbaren Energien in Einklang gebracht wird. Die neuen Regelungen ermöglichen es, Erneuerbare-Energien-Anlagen schneller zu bauen, ohne die Schutzstandards für Mensch und Umwelt zu senken.
Juli 2024Referentenentwurf zur Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen ab 2028
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen Referentenentwurf vorgestellt, der große Tankstellenunternehmen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 Schnellladeinfrastruktur an ihren Standorten zu betreiben. Dafür sollen Änderungen am Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vorgenommen werden.
Laut dem BMDV sind mit Stand April von den rund 115.000 Ladepunkten etwa 22.000 Schnellladepunkte. Das BMDV fördert zudem das „Deutschlandnetz“, das 9.000 zusätzliche Schnellladepunkte schaffen soll, insbesondere in bisher unterversorgten Regionen und an Autobahnen.
Eckpunkte des Gesetzesentwurfs
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Tankstellenunternehmen mit mindestens 200 Tankstellen in Deutschland verpflichtet werden, ab 2028 an jeder ihrer Tankstellen mindestens einen öffentlich zugänglichen Schnellladepunkt mit einer Mindestleistung von 150 kW zu betreiben. Der Bestand wird dabei berücksichtigt. Die wichtigsten Details sind:
- Zielgruppe: Betroffen sind Unternehmen, die die Preishoheit über Kraftstoffe haben.
- Flexibilitätsmechanismus: Unternehmen dürfen die Vorgaben für bis zu 50 % ihrer Tankstellen flexibel umsetzen, entweder an einem anderen Standort im Umkreis von 1.000 Metern oder an einer zusätzlichen Tankstelle des Unternehmens.
- Überwachung und Kontrolle: Zur Überprüfung der Einhaltung des Gesetzes sollen vorhandene Datenquellen, wie das Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur und die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe, genutzt werden.
- Sanktionen: Die Nichterfüllung der Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Geldbußen geahndet.
- Härtefallregelung: Eine Härtefallregelung soll sicherstellen, dass die Verpflichtungen keine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen.
Verschiedene Perspektiven auf den Referentenentwurf
Der Gesetzesentwurf stößt auf unterschiedliche Bewertungen. Einige Branchenvertreter kritisieren die geplante Gesetzesänderung als ineffektiv und bemängeln die mangelnde Flexibilität, da sie keine Notwendigkeit für eine obligatorische Ladesäule an jeder Tankstelle sehen. Ihrer Ansicht nach sollten Ladepunkte dort entstehen, wo die Nachfrage am größten ist.
Im Gegensatz dazu wird von Vertretern der Kommunen und Verbraucherschutzorganisationen die flächendeckende Einführung von Schnellladepunkten begrüßt. Sie betonen, dass Ladeinfrastruktur nicht nur in Ballungsräumen und an Hauptverkehrsachsen, sondern auch in ländlichen Gebieten notwendig sei, um den Bedürfnissen gerecht zu werden.
Derzeit sind nur etwa 7 % der deutschen Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur mit Leistungen von mindestens 150 kW ausgestattet (Stand: März 2024). Mit dem neuen Gesetz sollen etwa 8.000 zusätzliche Schnellladepunkte entstehen, um das Laden von Elektroautos einfacher und zugänglicher zu gestalten. Ziel ist es, den Übergang zur Elektromobilität zu unterstützen und die notwendige Infrastruktur flächendeckend auszubauen.
Der Gesetzesentwurf befindet sich noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens, weshalb Änderungen möglich sind. Weiterführenden Informationen finden Sie auf der Website des BMDV.
Juli 2024Größere Filialen sollen einen eigenen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 01.02.2024 entschieden, dass Filialunternehmen in Filialen mit mehr als 20 Mitarbeitenden einen eigenen ASA einzurichten haben, auch wenn der Arbeitsschutz im Unternehmen zentralisiert organisiert ist.
§ 11 des Arbeitssicherheitsgesetz besagt, dass ein Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden muss, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Die Begründung:
Bei einer Filiale handle es sich um einen Betrieb im Sinn des ASiG. Dabei legte das BVerwG ein betriebsverfassungsrechtliches Verständnis des Betriebsbegriffs zugrunde:
„Betrieb im Sinne von § 11 Satz ASiG. […] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden […]. Dies erfasst auch qualifizierte Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
[…]
Die Arbeitsschutzausschüsse tragen mit ihren Beratungen zur Fortentwicklung von Vorschriften bei, die dem Arbeitsschutz dienen. Diese Vorschriften sollen, um einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu erreichen, den vor Ort bestehenden besonderen Betriebsverhältnissen angepasst werden […]. Das kann am besten gelingen, wenn die Organe, die über diese Anpassungen beraten, örtlich und nicht betriebsübergreifend oder gar unternehmensweit gebildet werden.
[…]
Im Übrigen bleibt es ihm unbenommen, auf zentraler Ebene zusätzlich einen entsprechenden Ausschuss einzurichten. Unternehmen, die mehrere Standorte betreiben und (noch) nicht an allen vom Urteil betroffenen einen ASA haben, sollten also definitiv prüfen, inwiefern sie bedingt durch oben angesprochenes Urteil in der Pflicht sind.
Quellen:
- Newsletter der GUTcert Nr. 110 vom Juni 2024
- aas Akademie für Arbeits- und Sozialrecht Ruhr-Westfalen GmbH, 17.06.2024, online unter: https://www.aas-seminare.de/blog/blog-2024/grossere-filialen-brauchen-eigenen-arbeitsschutzausschuss/
- Bundeverwaltungsgericht, 01.02.2024, online unter: https://www.bverwg.de/010224U8C4.23.0
Juli 2024Unfallstatistik 2023
Am 18.06.2024 hat die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) die Unfallstatistik für das Jahr 2023 veröffentlicht. Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ging 2023 um 0,5 Prozent auf 783.426 zurück. 2019 wurden noch 871.547 Arbeitsunfälle verzeichnet. Auch das relative Unfallrisiko ist damit rückläufig - ein wichtiger Indikator für den Arbeitsschutz in Deutschland: Es lag 2023 bei rund 18,1 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter. 2019 lag dieser Wert noch bei 20,97. Sinkt das relative Unfallrisiko, bedeutet dies, dass in der gleichen Arbeitszeit weniger Unfälle passiert sind.
Auf den Wegen von und zur Arbeit haben sich im letzten Jahr 184.355 Unfälle ereignet, das sind etwa 6,4 Prozent mehr als im Vorjahr, aber immer noch weniger als im Vor-Corona-Jahr 2019, in dem 186.672 Wegeunfälle gemeldet wurden.
2023 war die Gesamtzahl der Arbeits- und Wegeunfälle mit tödlichem Ausgang so niedrig wie noch nie. Gegenüber dem Vorjahr verunglückten 72 Menschen weniger infolge ihrer versicherten Tätigkeit
Auch bei den Berufskrankheiten wurde ein starker Rückgang verzeichnet. Die Zahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit und die Zahl der Anerkennungen gingen im vergangenen Jahr drastisch zurück. Diese Entwicklung spiegelt das Abklingen der Pandemie. COVID-19-Erkrankungen hatten in den vergangenen Jahren den größten Teil der Berufskrankheiten ausgemacht. Aber auch 2023 sind die Auswirkungen der Pandemie noch sichtbar. 2023 wurden 145.359 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit gestellt, das ist ein Rückgang zum Vorjahr um rund 60,7 Prozent. In 72.630 Fällen wurde eine Berufskrankheit anerkannt, das entspricht einem Rückgang um rund 63,6 Prozent im Vergleich zu 2022. Diese Zahlen sind immer noch etwa doppelt so hoch wie im Jahr 2019. Dies erklärt sich durch die immer noch in relevanter Zahl aufgetretenen COVID-19-Fälle: Im vergangenen Jahr wurden hierzu 64.733 Verdachtsanzeigen gestellt, in 53.220 Fällen wurde eine Berufskrankheit infolge von COVID-19 anerkannt.
2.140 Versicherte verstarben 2023 infolge einer Berufskrankheit, davon 13 an einer Infektion mit COVID-19.
[Quelle: Unfallstatistik der DGUV vom 18.06.2024]
Juni 2024Neue EU-Verordnung zum Schutz der Ozonschicht tritt in Kraft
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben eine neue Verordnung verabschiedet, die auf den Schutz der Ozonschicht abzielt. Die Verordnung (EU) 2024/590, die am 11. März 2024 in Kraft trat, ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Die vollständige Anwendbarkeit ist ab dem 3. März 2025 vorgesehen.
Was beinhaltet die Verordnung?
Zu den wichtigsten Bestimmungen der neuen Verordnung gehört die Fortsetzung und Verstärkung der Bemühungen zur Reduktion von Emissionen ozonabbauender Stoffe. Zudem werden neue Anforderungen an die Berichterstattung und Überwachung eingeführt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Entwicklungen anzupassen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die geplante Überprüfung der Verordnung. Bis zum 1. Januar 2030 soll die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Verordnung vorlegen, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen.
FCKW und H-FCKW
Die Verordnung legt strenge Regelungen für ozonabbauende Stoffe wie vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) fest, die bekannt dafür sind, die Ozonschicht zu schädigen und als Kältemittel teilweise noch verbreitet sind. Das Ziel ist es, Produktion und Verwendung dieser Substanzen zu minimieren und letztendlich zu eliminieren. Dies geschieht in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen des Montrealer Protokolls, das einen schrittweisen Ausstieg vorsieht. Die Verordnung führt ein Lizenzvergabesystem ein, um den Handel zu regulieren und sicherzustellen, dass die erlaubten Mengen kontinuierlich reduziert werden.
Die verbotenen ozonabbauenden Stoffe sind in Anhang I der Verordnung zu finden. Ausnahmen von den Verboten sind unter strengen Bedingungen wie Sicherheitsrelevanz oder technischer oder wirtschaftlicher Alternativlosigkeit möglich.
Halone
Die Verordnung (EU) 2024/590 umfasst auch umfassende Maßnahmen zur Kontrolle und Reduzierung der Verwendung von Halonen, die ein um bis zehnmal höheres Zerstörungspotential als die FCKW besitzen. Die Verordnung sieht vor, dass die verbleibenden Anwendungen von Halonen streng überwacht und nur unter spezifischen Bedingungen erlaubt werden. Dies schließt auch die Verpflichtung ein, alternative Technologien und Substanzen zu fördern, die weniger umweltschädlich sind und somit den Schutz der Ozonschicht unterstützen. Methylbromid stellt gemäß der Verordnung eine Ausnahme dar und darf in Notfällen wie besonderem Schädlingsbefall oder Krankheit nach Genehmigung durch die Europäische Kommission produziert und verwendet werden.
Montrealer Protokoll
Die EU ist Vertragspartei des Montrealer Protokolls, die Maßnahmen gegen den Ozonabbau festlegen. Es hat zu einer drastischen Reduktion der Produktion von ozonschädigenden Substanzen wie FCKW geführt, wodurch diese um 95 Prozent im Vergleich zu 1987 reduziert wurden. Trotz dieser Erfolge zeigen Beobachtungen von niedrigen Ozonwerten über der Arktis und Antarktis im Jahr 2020, dass die Ozonschicht noch nicht vollständig regeneriert ist.
Die Verordnung 2024/590 stärkt das EU-Engagement für diese Vereinbarung und führt strengere Kontrollen ein, um den weltweiten Ausstieg aus FCKW zu unterstützen. Diese Verordnung ist zudem ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Green Deals, der darauf abzielt, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen und schadstofffreien Kontinent zu machen. Als EU-Verordnung treten die neuen Regelungen direkt in den Mitgliedstaaten ohne zusätzlichen Umsetzungsakt in Kraft.
Weiterführenden Informationen finden Sie auf der Website des Umwelt Bundesamt.
Juni 2024Neues Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/2001, Art. 19) verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie die Herkunft von erneuerbarer Energie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantieren. Dazu sollen Herkunftsnachweisregister eingeführt werden, damit Verbraucher*innen sich bewusst für Energie aus Erneuerbaren entscheiden können.
Für Strom gibt es bereits ein solches Register beim Umweltbundesamt (UBA). Nun gibt es auch ein Register für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, basierend auf der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) und dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG). Die gesetzlichen Grundlagen für das Register sind nun vollständig und die technischen Vorbereitungen für einen baldigen Betrieb sind angelaufen.
Was sind Herkunftsnachweise?
Ein Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Dokument, das die Herkunft der Energieträger bescheinigt und Auskunft über deren Herstellung gibt. Sie informieren dabei aber nicht über die ökologische Qualität der Energieerzeugung. Das Umweltbundesamt verwaltet die Datenbank für diese Nachweise und stellt sicher, dass sie nur einmal verwendet werden, um eine Doppelvermarktung auszuschließen.
Die GWKHV regelt die Registrierung von Anlagen und den Umgang mit Nachweisen für Gas, Wärme und Kälte. Sie legt Mindestanforderungen fest und überträgt dem Umweltbundesamt die Zuständigkeit. Auch die Datenbankverwaltung und die Kommunikation sowie die Sanktionierung von Verstößen sind geregelt.
Herkunftsnachweise auch für den Handel nutzbar
Herkunftsnachweise können gehandelt werden, was Betreibern ermöglicht, ihre Investitionen in erneuerbare Projekte zu refinanzieren. Dies hat auch das Potenzial, den Markteintritt von umweltfreundlich produziertem Wasserstoff zu fördern, insbesondere in der Phase, in der das zentrale Wasserstoffnetz noch nicht bereitsteht.
Weiterführende Informationen zum Herkunftsnachweisregister (HKNR) finden Sie auf der Website des Umweltbundesamtes.
Juni 2024Neue digitale Plattform für EMAS
Diese Nachricht dürfte vor allem kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen freuen: Eine kostenlose digitale Plattform des Umweltbundesamtes erleichtert künftig die Organisation des betrieblichen Umweltmanagements. Seit 25. April 2024 läuft der offene Pilotbetrieb mit regelmäßigen Webinaren zu den Funktionen und zum Stand der Plattform. Die aktuellen Termine finden Sie unter: www.emas.de/termine/
Mit der Plattform können Organisationen ihre EMAS-Prozesse digital organisieren und zentral steuern. Dazu stehen Schritt-für-Schritt-Anleitungen, ein Aufgabenmanagement, Dokumentenvorlagen, ausgefüllte Beispiele sowie digitale Werkzeuge zur Verfügung. Die Plattform orientiert sich an den 8 Schritten des EMAS-Leitfadens und des Europäischen Benutzerhandbuchs.
Die Plattform bietet folgende Leistungen
- einen Soll-Ist-Vergleich mit den EMAS-Anforderungen
- die Bewertung Ihrer Umweltaspekte
- die Datenerfassung
- das Ziel- und Maßnahmenprogramm und
- die Erstellung der EMAS-Umwelterklärung.
Ebenso wird es möglich sein, Teilaufgaben des Umweltmanagements an verantwortliche Kolleg*innen zuzuweisen. Darüber hinaus erleichtert die Plattform die Kontaktaufnahme zu registrierten Umweltgutachter*innen.
Unternehmen können sich auf dem Portal registrieren unter: www.emas-plattform.de
Juni 2024Neue EU-Verordnung zur Einführung eines Industrieemissionsportals
Die Europäische Union steht kurz vor der abschließenden Überarbeitung der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU, „IED“). Während die novellierte Richtlinie noch auf ihre offizielle Verkündung wartet, wurde bereits die damit verbundene europäische PRTR-Verordnung (EG) Nr. 166/2006 umfassend überarbeitet und erweitert. Die Neufassung dieser Verordnung wurde Anfang Mai 2024 im EU-Amtsblatt als Verordnung (EU) 2024/1244 veröffentlicht.
Die neu verkündete Verordnung, betitelt als „Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen, zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006“, tritt Anfang 2028 in Kraft. Diese Regelung verpflichtet bestimmte Unternehmen, wie bisher, zur jährlichen Übermittlung ihrer Umweltdaten, nun jedoch in das neu eingerichtete Industrieemissionsportal. Neben den bisherigen Anforderungen umfasst die Verordnung auch neue Berichtspflichten, die die Nutzung von Wasser, Energie und bestimmten Rohstoffen betreffen. Diese erweiterten Anforderungen werden durch einen Durchführungs-Rechtsakt konkretisiert, der bis Ende 2025 erlassen werden soll.
Das neue Portal wird nicht nur die Daten gemäß der alten PRTR-Verordnung aufnehmen, sondern auch Informationen nach den Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie bereitstellen. Die spezifischen Berichtspflichten für Anlagenbetreiber sind in Artikel 6 der neuen Verordnung detailliert festgelegt.
Für das Berichtsjahr 2027 gelten die neuen Vorgaben der Verordnung erstmalig, während die Daten für das Jahr 2026 noch gemäß der bisherigen PRTR-Verordnung zu melden sind. Dies markiert einen wichtigen Schritt in der europäischen Umweltpolitik zur Förderung von Transparenz und Nachhaltigkeit in der Industrie.
Juni 2024Neuer Leitfaden zur Berechnung von Treibhausgasen im Transportsektor
Das Umweltbundesamt hat in Zusammenarbeit mit internationalen Experten einen umfassenden Leitfaden zur Berechnung und Berichterstattung von Treibhausgas-Emissionen (THG) entlang von Transportketten veröffentlicht. Dieser basiert auf der neuen ISO-Norm 14083, die im März 2023 veröffentlicht wurde.
Hintergrund und Bedeutung
Der Transport von Passagieren und Fracht ist eine wesentliche Quelle für THG-Emissionen, die durch die direkten Aktivitäten sowie durch assoziierte Dienstleistungen und Standortprozesse entstehen. Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU, die am 5. Januar 2023 in Kraft getreten ist und bis Juli 2024 in Deutschland umgesetzt werden muss, steigen die Anforderungen an die Transparenz der Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen.Inhalte des Leitfadens
Der neue Leitfaden dient als praktische Anleitung für die genaue Berechnung von THG-Emissionen und erläutert:- Die Anforderungen und Berechnungsmethoden gemäß ISO 14083.
- Neue Fachbegriffe und Abkürzungen im Kontext der THG-Berichterstattung.
- Fallbeispiele aus dem Güter- und Personenverkehr, die sowohl Herausforderungen als auch Lösungsansätze aufzeigen.
Anwendungsbereich
Der Leitfaden richtet sich an eine breite Palette von Stakeholdern im Transportsektor, einschließlich Verkehrsverbünde, Spediteure und Verlader. Darüber hinaus bietet er wertvolle Einblicke für Unternehmen anderer Branchen, bei denen Transporte und logistische Prozesse eine Rolle in der THG-Bilanzierung spielen.Mit diesem Leitfaden wird eine Grundlage für einheitliche und transparente THG-Berichte geschaffen, die nicht nur die regulatorischen Anforderungen erfüllen, sondern auch dazu beitragen, die Klimaauswirkungen der Transportaktivitäten besser zu verstehen und zu reduzieren.
Der Leitfaden ist unter dem folgenden Link zu finden: Treibhausgasemissionen im Transportsektor | Umweltbundesamt