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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Mai 202437. BImSchV-Novelle - Neuregelungen zu erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs)

    Der Bundestag hat am 14. März 2024 die 37. Novelle der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) verabschiedet. Die Novelle setzt damit 1:1 zwei delegierten Verordnungen (2023/1184, 2023/1185) der EU-Kommission zur Erneuerbaren-Energien-Richtlinie – RED II (2018/2001) um.

    Mit dieser Novelle wird den neuen Vorgaben für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr Rechnung getragen. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf den Anforderungen an den bezogenen Strom, der zur Herstellung dieser Kraftstoffe Verwendung findet. Dabei wurde also auch festgelegt, welche Stromquellen dafür sorgen, dass Wasserstoff als „grün“ gilt bzw. Gase als RFNBOs gelten.

    RFNBOs nun wirtschaftlich attraktiver

    Weiterhin ermöglicht die 37. BImSchV-Novelle, dass neben flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und biogenen Ölen, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, auch biogener Wasserstoff auf die Treibhausgasquote anrechenbar ist. Konkret bedeutet das, dass das RFNBOs nun mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote angerechnet werden können, statt wie bisher mit dem Faktor 2. Dadurch werden diese Kraftstoffe wirtschaftlich attraktiver, was zu einer höheren Förderung von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor führen soll. Damit werden die Vorgaben in § 37b Absatz 8 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt.

    System zur Nachweisführung

    Auch wird mit dieser Novelle ein System zur Nachweisführung über dir Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs durch die Wirtschaftsteilnehmer eingeführt. Das neue System wird dem bestehenden System nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) nachempfunden, d. h., dass die Hersteller und Lieferanten von RFNBOs zertifiziert werden. Zudem wird das Umweltbundesamt mit dem Aufbau und Betrieb eines Registers und einer Datenbank betraut.

    Entschließung angenommen

    Mit der Annahme des Bundetags der Entschließung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 wird sichergestellt, „dass strombasierte, erneuerbare Kraftstoffe auch im Luft- und Langstreckenseeverkehr im Rahmen der Treibhausgasminderungs-Quote in hohem Maße gefördert werden und zum Einsatz kommen.“ Dabei sollen die Regelungen so gestaltet werden, dass eine Investitionssicherheit geschaffen wird. Auch soll die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission eine Verbesserung der Betrugsprävention werben.

    Die 37. BImSchV-Novelle ist hier nachzulesen. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Mai 2024Neue Regelungen zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich

    Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) tritt mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Die EnSimiMaV regelt bisher die Heizungsprüfung und -optimierung sowie den hydraulischen Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung, um eine Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen zu fördern. Abgelöst wird diese Verordnung ab dem 01.10.24 durch § 60b und § 60c GEG, allerdings in abgewandelter Form.

    § 60b „Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen“

    Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die nach dem 30.09.2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, keine Wärmepumpen sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren (bezogen auf das Einbaudatum) einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden. Heizungsanlagen dieser Art, die nach dem 30.09.2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen bis zum 1. Oktober 2027 überprüft und optimiert werden.

    Vorgaben zur Prüfung, Optimierung sowie spezifische Ausnahmen sind in diesem Paragrafen geregelt. Ausnahmen sind z. B., wenn Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach dem bereits gültigen § 71a GEG ausgestattet sind oder bereits als Wärmepumpen einer Betriebsprüfung nach dem bereits gültigen § 60a GEG unterzogen werden.

    § 60c „Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung“

    Zudem müssen Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger nach dem Einbau oder der Aufstellung in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch geprüft werden. Der Paragraf beinhaltet Planungs- und Umsetzungsleistungen bei der Durchführung des hydraulischen Abgleichs sowie die Dokumentationspflichten.

    Genauere Informationen finden Sie im Bundesgesetzblatt Nr. 280 sowie auf der Website des BMWSB. Einsicht ins GEG können Sie hier nehmen. (Bitte beachten Sie, dass hier nur Paragrafen angezeigt werden, die bereits in Kraft getreten sind.)

  • Mai 2024Nachhaltige Produkte bald EU-weit Standard

    Die EU hat Ende 2023 eine neue Ökodesign-Verordnung beschlossen, die nachhaltige Produkte zum Standard auf dem Binnenmarkt macht.

    Zukünftig müssen alle Produkte ressourcenschonend produziert, langlebig, reparierbar und energieeffizient sein. Die Verordnung zielt darauf ab, die Vernichtung noch gebrauchsfähiger Konsumgüter wie Textilien und Schuhe zu reduzieren.

    Übergangsfristen von 18 Monaten für kleine und mittlere Unternehmen

    Die neue Richtlinie umfasst Anforderungen zur Effizienz von Material, Energie und Ressourcen sowie zum ökologischen Fußabdruck und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung (Wasser, Boden, Luft), die über den gesamten Lebenszyklus der Produkte betrachtet werden.

    Die Anwendung der Verordnung, die bisher nur für energieverbrauchsrelevante Produkte galt, wird nun auf nahezu alle Produkte ausgeweitet. Nach ihrem Inkrafttreten im 2. Quartal 2024 sind Regelungen für verschiedene Produktkategorien (zunächst für Möbel, Textilien und Schuhe, Eisen, Stahl, Aluminium, Reinigungsmittel und Chemikalien) geplant, mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten für KMUs zur Erleichterung der Umsetzung.

    Verbraucher profitieren von geringerem Stromverbrauch und höherer Produktlebensdauer. Ein digitaler Produktpass, ein Ökodesign-Label und ein Reparierbarkeits-Index sollen zudem die Kaufentscheidungen unterstützen.

  • Mai 2024EU veröffentlicht Richtlinie gegen „Greenwashing“

    Am 6. März 2024 wurde die „Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo-RL)“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die die Richtlinie gegen unfaire Geschäftspraktiken, speziell Greenwashing, ändert. Die EU-Staaten müssen sie bis 27. September 2026 umsetzen. Offiziell als „Richtlinie (EU) 2024/825“ bezeichnet, fokussiert sie die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen.

    Wesentliche Inhalte der EmpCo-Richtlinie:

    • Verbot genereller Umweltaussagen ohne konkreten Nachweis: Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" werden ohne Nachweis verboten.
    • Neue per-se Verbote („Schwarze Liste“) für: Allgemeine Umweltaussagen; Umweltaussagen, die sich auf das gesamte Produkt beziehen, aber nur einen Teilaspekt des Produkts betreffen; Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen; Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung.
    • Strengere Werberegeln für Aussagen über zukünftige Umweltauswirkungen: Diese müssen messbar sein, durch einen detaillierten Umsetzungsplan untermauert und von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Beispielsweise müssen Werbeaussagen wie „Wir sind klimaneutral bis 2025“ eine objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtung darstellen.
    • Stärkung der Langlebigkeit von Produkten: Forderung nach klareren Garantieinformationen sowie die Einführung eines harmonisierten Etiketts, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
    • Verbot unbegründeter Angaben: Über die Lebensdauer von Produkten, von Aufforderungen zum vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien oder von falschen Darstellungen über die Reparierbarkeit von Waren.
    • Verbot von Social Washing: irreführende Behauptungen zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten und sozialem Engagement wird durch die Richtlinie untersagt.

    Zusätzlich befindet sich eine weitere Richtlinie gegen Greenwashing, die Green Claims-Richtlinie, im Gesetzgebungsprozess, der voraussichtlich im Herbst 2024 abgeschlossen wird. Diese soll Umweltaussagen an wissenschaftliche Nachweise und die Zertifizierung dieser Nachweise binden.

    Die EmpCo-Richtlinie wird voraussichtlich in das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb integriert. Insbesondere werden neue Formulierungen in Anhang I des Gesetzes aufgenommen.

  • Mai 2024Harmonisierte Normen bald frei zugänglich?

    Die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommenen harmonisierte technische Normen (z. B. DIN, ISO) müssen frei verfügbar sein. Dies ergab ein Urteil des EuGH in der Rechtssache C-588/21 P.

    Geklagt hatten die gemeinnützigen Organisationen Public.Resource.Org und Right to Know, da die europäische Kommission ihnen den Zugang zu harmonisierten technischen Normen über die Sicherheit von Spielzeugwaren verweigerte. 2021 hat das von den Klägern angerufene Gericht die Entscheidung der Europäischen Kommission noch für rechtmäßig erklärt.

    Das Unionsrecht als Urteilsbegrünung

    Das Unionsrecht gewährleistet jedem Unionsbürger, und jeder natürlichen und juristischen Person mit (Wohn-)Sitz in der EU, Zugang zu Dokumenten wie z. B. zu denen, die sich im Besitz der Europäischen Kommission befinden. Eingeschränkt wird dies durch das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, ihr geschäftliches Interesse, einschließlich des geistigen Eigentums, zu schützen. Ausnahmen bilden ein überwiegendes öffentliches Interesse. Dies war in diesem Fall die Grundlage für die Urteilsbegründung des EuGH.

    Das Urteil besagt demnach, dass die Bürger*innen der EU das Recht haben sollten, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen. Da die harmonisierten technischen Normen Teil von Vorschriften sind, wie z. B. die DIN ISO 50001 im EnEfG oder EnFG, ist es zudem essenziell, dass der*die Einzelne(r) prüfen kann, dass Produkte und Dienstleistungen tatsächlich den Ansprüchen einer Vorschrift genügen.

    Auswirkungen

    Es steht die Befürchtung im Raum, dass durch solch ein Urteil die Finanzierung der Normengesellschaften gefährdet wird. Das liegt daran, dass durch die Normung oft ein hoher Aufwand entsteht, weshalb sie in der Regel entgeltlich zu erwerben sind.

    Gleichzeitig gibt es aber auch positives Feedback zum Urteil, da es mehr Transparenz und Zugänglichkeit schafft. Die EU muss nun einen freien Zugang zu den harmonisierten technischen Normen gewährleisten, was grundlegende Auswirkungen auf das Normungssystem haben wird.

    Für weitere Informationen lesen Sie die Pressemitteilung des EuGH vom 05.03.24. Hier finden Sie eine Übersicht zu den Dokumenten zur Rechtssache.

  • Mai 2024Hinweisgeberschutzgesetz im Kontext von Energie- und Umweltmanagement

    Seit dem 18. Dezember 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nun auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden. Bisher galt für sie eine Schonfrist. Das Gesetz trat bereits am 2. Juli 2023 in Kraft.

    Was sind Whistleblower?

    Whistleblower bzw. Hinweisgeber sind Personen, die Missstände aufdecken oder geheime oder geschützte Informationen öffentlich machen. Dazu zählen z. B. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung, sexuelle Belästigung oder Datenmissbrauch. Bereiche, die das besonders betrifft, sind Politik, Behörden und Wirtschaftsunternehmen.

    Wofür steht das Hinweisgeberschutzgesetz?

    Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Whistleblower vor Repressalien, wie z.B. Kündigungen, Versetzungen oder andere negative Maßnahmen seitens des Arbeitgebers. Dies wird durch eine weitgehende Beweislastumkehr gewährleistet, d. h. Arbeitgeber müssen beweisen, dass z. B. eine Kündigung nicht im Zusammenhang mit einer Meldung stand. Durch das Aufdecken von Missständen sollen zudem Transparenz und Integrität in den Unternehmen erhöht werden. Das Gesetz sieht weiterhin die Einrichtung von internen und externen Meldestellen vor, an die sich die Hinweisgeber wenden können, um Rechtsschutz zu erhalten. Dabei sind nach § 11 HinSchG die Identität der hinweisgebenden Person sowie der Personen oder Personengruppe, die Gegenstand der Meldung sind, zu schützen. Ein weiteres Ziel des Gesetzes ist die Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden.

    Auch im Kontext des Energie-, Klima- und Umweltrechts ist das Hinweisgeberschutzgesetz relevant, denn als Anwendungsbereich nach § 2 Absatz 1 HinSchG werden auch Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit „Vorgaben zum Umweltschutz“, „mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit“ und „zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz“ genannt.

    Das Hinweisgeberschutzgesetz setzt damit eine EU-Richtlinie von 2019 um.

    Was müssen Unternehmen beim HinSchG beachten?

    Seitens des Unternehmens muss folgendes beachtet werden:

    • Einrichtung mind. einer internen Meldestelle, dabei gilt das Vertraulichkeitsgebot nach § 8 HinSchG*
      • Meldung muss mündlich, schriftlich und persönlich möglich sein, auch anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden
      • Eingang der Meldung muss innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden
      • Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung muss gewährleistet werden
      • Rückmeldung an Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten erfolgen
      • Dokumentationen müssen 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden*
      • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einrichtung des Verfahrens für interne Meldungen müssen berücksichtigt werden
    • Die für die Meldestelle verantwortliche Person im Unternehmen muss unabhängig sein, d.h. dass ihr daraus kein Interessenkonflikt entstehen darf. Die beauftragte Person muss über ausreichend Fachkenntnisse verfügen.
    • Informationen zu externen Meldeverfahren und relevanten Organen und Institutionen müssen den Beschäftigten nach § 13 Absatz 2 HinSchG leicht zugänglich bereitgestellt werden.

    Zuwiderhandeln kann Bußgelder in Höhe von 10.000 Euro bis 50.000 Euro bzw. 500.000 Euro** für die Verantwortlichen bzw. Unternehmen nach sich ziehen.

    * Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext.

    ** Bitte beachten Sie dabei die unterschiedlichen Höchstgrenzen für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen.

  • Mai 2024Der Digitale Produktpass - Ein Pass für den gesamten Produktlebenszyklus

    Der Digitale Produktpass (DPP) präsentiert sich im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung als nützliches Instrument zur Förderung der industriellen Kreislaufwirtschaft und der Nachhaltigkeit. Durch die Bereitstellung digitaler und standardisierter Informationen stellt er den gesamten Produktlebenszyklus - von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung - transparent und nachvollziehbar dar.

    Dabei werden alle Akteure der Wertschöpfungskette miteinander vernetzt und ermöglichen beispielsweise Herstellern, Nutzern und Entsorgern einen einheitlichen Datenaustausch über den gesamten Produktlebenszyklus. Mit einem mobilen Endgerät, z. B. einem Smartphone oder Tablet, erfahren Anwender mit wenigen Klicks viel über ein bestimmtes Produkt:

    • Hersteller profitieren, indem sie Betriebs- und Bedienungsanleitungen in der aktuellen Landesfassung zur Verfügung stellen können.
    • Betreiber haben die Möglichkeit, online auf den aktuellen Stand der Betriebsanleitungen zuzugreifen.
    • Entsorger können ein umwelt- und ressourcenschonendes Recycling durchführen.
    • Öffentliche Stellen können überprüfen, ob die lokalen, aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
    • Handwerker können Informationen beziehen, wie ein Produkt eingebaut oder repariert wird.
    • Verbraucher können nachvollziehen, unter welchen sozialen und ökologischen Bedingungen ein Produkt hergestellt wurde.

    Obwohl die relevanten Informationen bereits verfügbar sind, besteht die Herausforderung in den unterschiedlichen Datenformaten, die von den beteiligten Parteien verwendet werden und die einen kohärenten Datentransfer innerhalb spezifischer Sektoren oder Branchen verhindern. Der Digitale Produktpass löst dieses Dilemma, indem er einen standardisierten Datenaustausch einführt.

  • April 2024EnEfG: Plattform für Abwärme ist gestartet

    Zum 18.11.2023 wurde mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) unter anderem die gesetzliche Grundlage die Schaffung einer Plattform für Abwärme geschaffen. Diese ist ab sofort verfügbar. 

    Ziel der Plattform ist die Steigerung der Energieeffizienz durch die Nutzung von Abwärme. Dafür werden Abwärmedaten auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Institutionen (z. B. Unternehmen oder Kommunen) vor Ort sichtbar gemacht. Durch diese Zusammenführung der Marktteilnehmer sollen konkrete Abwärmeprojekte durch Beseitigung von Informationsdefiziten befördert werden können. Damit wird erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland bereitgestellt.

    Wer ist davon betroffen?

    Zum Kreis der Meldepflichtigen zählen Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh/a im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Ausgenommen sind demnach Unternehmen mit einem geringeren Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei Jahre, sowie Sicherheitsbehörden und kerntechnische Anlagen.

    Welche Fristen gelten?

    Die Informationen zur Abwärme müssen der BfEE bis zum 31. März jeden Jahres über das Portal zur Verfügung gestellt werden. Abweichend davon galt dieses Jahr eine Meldepflicht bis zum 30. Juni 2024, welche erneut durch das BMWK auf den 01.01.2025 verlängert wurde. Dies gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der BfEE. Dort wurde auch ein Merkblatt veröffentlicht, welches die konkreten Auskunfts- und Informationspflichten der betreffenden Unternehmen genauer erläutert. Die Plattform für Abwärme inkl. der Möglichkeit zur Registrierung auf dieser finden Sie unter folgendem Link.

  • April 2024Frist ausgesetzt bis zum 15. August 2024 für das Energieeffizienzregister für Rechenzentren

    Normalerweise sind Betreiber von Rechenzentren gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 EnEfG i. V. m. Anlage 3 EnEfG verpflichtet, jedes Jahr bis zum 31. März Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr im Energieeffizienzregister (RZReg) zu veröffentlichen und an den Bund via elektronischer Vorlage zu übermitteln. Für dieses Jahr war eigentlich eine Frist bis zum 31. Mai 2024 angesetzt.

    Diese Frist wurde allerdings durch das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) für drei Monate, bis zum 15. August 2024, ausgesetzt. Notwendig wurde diese Änderung, da es laut EU-Kommission zu einer Verzögerung des delegierten Rechtsaktes zu Rechenzentren kommt. Von der Aussetzung ist auch die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG betroffen. Diese Meldepflichten ergeben sich aus §§ 13 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 2 Nummer 1 EnEfG.

    Wer ist von dieser Regelung betroffen?

    Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.

    Ausgenommen von der Regelung sind Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 kW oder höher und Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 kW bis unter 500 kW. Ihre Fristen bleiben beim 15. August 2024 bzw. 1. Juli 2025 respektive.

    Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg) noch im Aufbau

    Zurzeit befindet sich das RZReg noch im Aufbau. Der Live-Betrieb des Registrierungsprozesses ist bereits gestartet und der Live-Betrieb der Dateneingabe ist für Ende April vorgesehen. Am 16.04.2024 bietet die BfEE zudem zwei Webinar-Termine zur Vorstellung des Leitfadens zu den Auskunfts- und Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren für das Energieeffizienzregister für Rechenzentren an.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Website der BfEE und auf der Homepage des RZReg.

  • April 2024Berücksichtigung des Klimawandels in Kontextanalyse der Managementsysteme

    Die IAF und ISO haben ein gemeinsames Kommuniqué veröffentlicht, das die Relevanz der Risiken des Klimawandels in der Kontextanalyse hervorhebt. Das heißt, dass in allen bestehenden und zukünftigen ISO-Normen für Managementsysteme Ergänzungen zu Klimaschutzmaßnahmen vorgenommen werden bzw. einfließen sollen. Damit folgt die ISO ihrer in der „Londoner Erklärung“ abgegebenen Selbstverpflichtung zum Kampf gegen den Klimawandel.

    Konkret bedeutet das, dass diesen Normen zwei neue Textpassagen hinzugefügt wurden, um die Auswirkungen des Klimawandels auf die Erreichung der angestrebten Ziele des Managementsystems zu berücksichtigen. Die Änderungen wurden in die harmonisierte Struktur der ISO-Standards in den Abschnitten 4.1 und 4.2 aufgenommen.

    Durch die Änderungen muss die Organisation bestimmen, ob der Klimawandel ein relevantes Thema ist und ob relevante interessierte Parteien möglicherweise Anforderungen in Bezug auf den Klimawandel haben. Die allgemeine Ausrichtung der Anforderungen der Abschnitte 4.1 und 4.2 bleibt somit unverändert, da in diesen Abschnitten bereits alle internen und externen Aspekte berücksichtigt werden, die sich auf die Wirksamkeit ihres Managementsystems auswirken können.

    Die Änderungen an den Normen wurden Ende Februar 2024 veröffentlicht. Die Änderungen sowie eine Liste der betroffenen Normen finden Sie hier. Sollten Sie von diesen Änderungen betroffen sein, kommen Sie gern auf uns zu.

  • März 2024Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

    Die erweiterte Herstellerverantwortung ist ein System, in dem Hersteller für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte verantwortlich sind. Dies beinhaltet die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Entsorgung oder das Recycling, um Abfallmengen zu reduzieren, Kosten zu senken und Ressourcenverschwendung entgegenzuwirken.

    Dabei umfasst der Begriff „Hersteller“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung nicht nur den Produzenten, sondern auch den Vertreiber der jeweiligen Produkte, also auch Onlinehändler, die ihre Produkte z.B. im europäischen Ausland in Verkehr bringen.

    Produktkategorien wie Verpackungen, Elektrogeräte sowie Batterien und Akkumulatoren unterliegen auf EU-Ebene der EPR und müssen in dem jeweiligen Land, in dem sie in Verkehr gebracht werden, lizenziert oder registriert werden. In einigen Ländern gibt es EPR in weiteren Bereichen (z.B. Textilien, Papier etc.).

    Die erweiterte Produktverantwortung bringt aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten einige Herausforderungen mit sich:

    Verpackung:

    • Unterschiedliche Meldeverfahren: Es gibt kein einheitliches Verfahren in den Mitgliedsstaaten und teilweise gibt es Unterschiede von System zu System innerhalb eines Landes.
    • Keine einheitlichen Mindestmengen, ab denen die EPR-Regelungen greifen. Inwieweit eine Mindestmengenregelung besteht, ist pro EPR-Bereich und Land zu prüfen. 
    • Die Zuordnung der meldepflichtigen Verpackungsarten (Haushalt, Gewerbe etc.) ist von Land zu Land unterschiedlich.
    • Sanktionen sind länderspezifisch und pro EPR-Bereich zu prüfen.

    Elektrogeräte:

    • Die Ausweispflicht der Entsorgungsgebühr für Elektrogeräte ist länderspezifisch zu prüfen.
    • Die Einstufung der einzelnen Elektrogerätearten und -kategorien in den Mitgliedsstaaten als Kategorien, nach denen die Geräte bei den Rücknahmesystemen anzumelden sind, ist von Land zu Land bzw. von System zu System unterschiedlich und muss für jedes EU-Land gesondert geprüft werden.

    Eine vollständige Übersicht über die Regelungen der Mitgliedsstaaten liegt derzeit nicht vor. Einführende Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung sind auf der Plattform www. international.bihk.de/epr.html veröffentlicht. Dort finden sich auch Broschüren, die einen Überblick über die nationale Umsetzung der Verpackungsverordnung und der Elektroaltgeräteverordnung geben. 

  • Februar 2024Neues EMAS-Nutzerhandbuch: Änderungen zu Stichprobenbegutachtung

    Mit der Registrierung von Bundeseinrichtungen und dem neuen Energieeffizienzgesetz steigt die Nachfrage nach EMAS.

    Das EMAS-Nutzerhandbuch konkretisiert die abstrakte EMAS-Verordnung und gibt praktische Anleitungen für eine nachhaltige Unternehmensführung. Zuletzt wurde am 03. November 2023 eine neue Version veröffentlicht.

    Die bisherige branchenspezifische Öffnung des Stichprobenverfahrens wurde durch branchenübergreifende Kriterien ersetzt, um die Anwendung des Multisite-Verfahrens zu erleichtern. Wesentliche Punkte sind:

    • Standorte innerhalb einer Stichprobengruppe müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, rechtlichen Anforderungen, Umweltaspekte und -auswirkungen sowie Umweltmanagement- und -überwachungsverfahren vergleichbar sein.
    • Standorte müssen sich im selben Mitgliedstaat befinden und unter der direkten Kontrolle, Leitung und Aufsicht der EMAS-registrierten Organisation stehen.
    • Gruppen von gleichen Standorten werden in das Umweltmanagement und die Umweltberichterstattung einbezogen. Das Umweltmanagement wird zentral gesteuert und verwaltet.
    • Vom Verfahren ausgeschlossen sind Organisationen und Standorte, die
    • die von Verwaltungsvereinfachungen und anderen staatlichen materiellen Anreizen profitieren.
    • die sich in Drittländern befinden
    • die ein Risiko für lokale Umweltunfälle darstellen und
    • die bestimmten Umweltvorschriften unterliegen (Industrieemissionen, Seveso-Richtlinie, Vorschriften über besonders besorgniserregende Stoffe oder über die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle).

    Der Bewertungsschlüssel wurde angepasst, was zu einer Verringerung der Kosten und des Verwaltungsaufwands führt, da verhältnismäßig weniger Standorte vor Ort bewertet werden müssen.

    Ausführliche Erläuterungen zum Verfahren finden sich in Kapitel 7.2 des neuen Benutzerhandbuchs.

    Die neuen Regelungen zum Stichprobenverfahren führen dazu, dass die Einführung und Aufrechterhaltung eines EMAS-Systems als Alternative zur ISO 14001 bzw. ISO 50001 an Attraktivität gewonnen haben. Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl des „richtigen“ Systems für Ihren Anwendungsfall. Sprechen Sie uns gerne an.

  • Februar 2024Gebäudeautomatisierung: Nachrüstpflicht bis 31.12.2024

    Zum Jahreswechsel sind die jüngsten Änderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetzes) in Kraft getreten. Neben den prominent diskutierten Anpassungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energie oder Abwärme in Heizungsanlagen wurden auch andere, weniger beachtete Änderungen eingeführt. Darunter fallen unter anderem die überarbeiteten Anforderungen an die Gebäudeautomation von Nichtwohngebäuden gemäß § 71a. Die Frist für die Nachrüstung läuft bereits am 31.12.2024 ab. Deshalb sollten Eigentümer von Nichtwohngebäuden prüfen, inwieweit sie davon betroffen sind.

    Was ist der Regelungsinhalt von § 71a GEG?

    In § 71a GEG ist geregelt, dass „ein Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt […] bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ausgerüstet werden muss, welches den Anforderungen des § 71a entspricht.

    • Mindestanforderung bildet die Ausstattung mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik, mittels derer u.a.
      • eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden kann,
      • die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
      • Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt werden können
    • Darüber hinaus ist in neu zu errichtenden Gebäuden bezüglich des Systems für die Gebäudeautomatisierung der Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11 sicherzustellen.
    • Um sicherzustellen, dass künftige Effizienzpotenziale nicht nur erkannt, sondern auch systematisch durch Verbesserungsmaßnahmen gehoben werden, sieht das GEG außerdem die Benennung einer verantwortlichen Person vor – einen eigenen Beauftragten für das Gebäudeenergiemanagement.
      • Besteht in einem Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B nach der DIN V 18599-11 oder besser, muss außerdem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden – ungeachtet Hersteller, Typ oder Technologie.

      Wer ist betroffen?

      Unternehmen, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, solten mögliche Handlungsbedarfe prüfen:

      1. Eigentümer eines Nichtwohngebäudes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 23 GEG)
      2. Gebäude ist im Anwendungsbereich des GEG (vgl. § 2 GEG)
      3. Heizungsanlage der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage > 290 KW (Nennleistung)

       

      Wie geh man vor?

      Überprüfen Sie zunächst, ob die oben genannten Voraussetzungen für Ihr Gebäude erfüllt sind.

      Gleichen Sie anschließend die Anforderungen des GEG mit der Ausstattung Ihrer technischen Gebäudeausrüstung ab. Identifizieren Sie dabei Bereiche, in denen möglicherweise Handlungsbedarf besteht.

      Fallen Sie unter die Regelungen und müssen die Anforderungen jetzt umsetzen? Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Rückfragen. Kommen Sie bei Bedarf bitte frühzeitig auf uns zu.

    • Februar 2024Änderungen in Strom- und Energiesteuer ab 01.01.2024

      Noch im Dezember 2023 hat das Bundesfinanzministerium einige Änderungen zur Strom- und Energiesteuer im Bundesgesetzesblatt verkündet.

      Unter anderem betreffen die Änderungen das Auslaufen der Regelungen zum Spitzenausgleich im Stromsteuergesetz (§ 10) und im Energiesteuergesetz (§ 55) sowie der Regelungen für die vollständige Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist nicht betroffen und wird weiterhin bei Erfüllung der Voraussetzungen gewährt.

      Des Weiteren entfallen Steuerbegünstigungen für Strom aus bestimmter Biomasse sowie aus Klär- und Deponiegas. Änderungen im europäischen Beihilferecht haben dazu geführt, dass bestimmte Energieträger nicht mehr unter die Definition „erneuerbaren Energieträger“ im Sinne des Stromsteuerrechts fallen. Das hat zur Folge, dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können und bei Einsatz dieser Energieträger die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu versteuern sind.

      Wir empfehlen allen Anlagenbetreibern, den Kontakt zu ihrem zuständigen Hauptzollamt zu suchen und zusätzlich zu prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass unter Umständen weitere Nachweise notwendig werden und eine förmliche Erlaubnis zu beantragen ist.

      Die Beantragung dieser ist bis zum 31.03.2024 noch rückwirkend zum 01.01.2024 möglich, wenn:

      • bis 31.12.2023 eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für die Strombefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (insbesondere Biomasse und Klär- oder Deponiegas) bestand,
      • vorgenannte Erlaubnis aufgrund der Änderungen entfallen ist und
      • der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom bis zum 31.03.2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird.
    • Februar 2024BAFA aktualisiert Merkblatt für Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs

      Das BAFA hat am 31.01.2024 eine aktualisierte Version seines Merkblatts für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs veröffentlicht. Adressaten des Merkblatts sind Unternehmen, die nach §8 EDL-G sowie §§ 8, 9 und 17 EnEfG verpflichtet sind, ihren Gesamtenergieverbrauch zu ermitteln. Die neue Version beinhaltet:

      • Konkretisierungen hinsichtlich der Verwendung von Heiz- und Brennwerten,
      • Ergänzungen der Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes sowie
      • Ergänzungen der Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie

      Sie können das Merkblatt auf der Internetseite des BAFA abrufen.

    • Januar 2024Merkblatt zur Plattform für Abwärme veröffentlicht

      Die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) hat eine erste Fassung eines Merkblatts bezogen auf die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Das Merkblatt konkretisiert und erläutert die Auskunfts- und Informationspflichten der Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch > 2,5 GWh. Sie können das Merkblatt im Downloadbereich der Bundesstelle für Energieeffizienz abrufen: BfEE - Plattform für Abwärme (bfee-online.de)

    • Januar 2024Nachhaltigkeit ganzheitlich managen - Norm für SDG-Managementsysteme in Planung

      Viele Unternehmen bemühen sich, ihren Beitrag zu den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen (SDGs) zu leisten. Seit Oktober ist ein Normausschuss der ISO damit beauftragt, einen Standard für Managementsysteme zur Erfüllung der SDGs zu erstellen. Um künftig die Integration dieses neuen Managementsystems zu ermöglichen, wird der Prozessansatz gemäß PDCA (Plan – Do – Check – Act) verfolgt und mit dem Risikoansatz kombiniert.

      Für wen ist die Norm gedacht?

      • Organisationen, die ihre Arbeit und Leistung im Hinblick auf die SDGs nachweisen und verbessern möchten
      • Organisationen, die ihre Verantwortlichkeiten bzgl. Nachhaltigkeit auf eine systematische Weise verwalten möchten

      Wobei soll die Norm helfen?

      Die ISO 53001 soll dabei helfen, die SDG-Politik einer Organisation systematisch im Rahmen eines Managementsystems nachzuverfolgen. Kernelemente sind dabei:

      • Verbesserung der Leistung der Organisation (insb. Nutzung von Innovationen)
      • Erfüllung von Compliance-Verpflichtungen
      • Erreichung ausgewählter SDG-Ziele
      • Steigerung des Erfolgs der Organisation
      • Schaffung von Vertrauen bei relevanten bestehenden und zukünftigen Stakeholdern

      Wir sehen in der ISO 53001 die Chance, Nachhaltigkeit ganzheitlich zu betrachten und den Ansatz der Wesentlichkeit in einem integrierten Managementsystem (bspw. zu Umwelt, Energie und Arbeitsschutz) zu verankern.

    • Dezember 2023Asbest am Arbeitsplatz

      Das Plenum des Europäischen Parlaments stimmte am 3. Oktober 2023 den aktualisierten Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Asbest bei der Arbeit zu. Mit dieser Richtlinie werden die bestehenden Vorschriften an die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen angepasst.

      Die aktualisierten Vorschriften senken die derzeitigen Asbestgrenzwerte erheblich und bieten genauere Möglichkeiten zur Messung der Asbestexposition auf der Grundlage der Elektronenmikroskopie, einer moderneren und empfindlicheren Methode.

      Im Detail:

      Die neuen Vorschriften legen den Grenzwert für die berufliche Asbestexposition auf 0,01 Asbestfasern pro cm³ fest; der derzeitige Grenzwert liegt bei 0,1 Asbestfasern pro cm³. Nach einem Übergangszeitraum von sechs Jahren müssen die Mitgliedstaaten eine genauere Technologie zum Nachweis von Fasern einsetzen und den Wert auf 0,002 Asbestfasern pro cm³ (ausgenommen dünne Fasern) oder 0,01 Asbestfasern pro cm³ senken. Die neuen Vorschriften werden eine Liste von Möglichkeiten zur Vermeidung von Expositionen enthalten und qualitativ hochwertige Schulungsanforderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festlegen. Es werden auch verstärkte Präventions- und Schutzmaßnahmen vorgesehen, wie z.B. die Einholung von Sondergenehmigungen für die Asbestsanierung und die Überprüfung, ob Asbest in älteren Gebäuden vorhanden ist, bevor mit Abriss- oder Instandhaltungsarbeiten begonnen wird.

      Die Annahme durch den Europäischen Rat war der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Die neue Richtlinie trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um alle Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme der Einführung der Elektronenmikroskopie als Messmethode, für die sie sechs Jahre Zeit haben. Am Ende dieser sechs Jahre müssen sie sich auch zwischen zwei Expositionsgrenzwerten entscheiden (je nachdem, ob dünne Fasern gezählt werden sollen oder nicht).

    • Dezember 2023Veranstaltungen zum Energieeffizienzgesetz

      Das Energieeffizienzgesetz stellt an öffentlichen Stellen, Unternehmen und Rechenzentren Anforderungen zu Energieeffizienzaktivitäten. Wir haben für das erste Quartal 2024 gleich mehrere Veranstaltungen geplant, um Ihnen die Anforderungen zu erläutern und Sie bei der Umsetzung derer zu unterstützen:

      19.01.2024 11:00 – 12:00 Uhr

      kostenloses Webinar zur Erläuterung der „EnEfG-Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren“. Wir bringen die Inhalte des Gesetzes auf den Punkt und informieren Sie über bereits bekannte Vorgehensweisen zur Umsetzung. Die Anmeldung ist hier möglich.

      22.01.2024 17:00 – 18:00 Uhr

      kostenloses Webinar zur Erläuterung der „EnEfG-Anforderungen an Unternehmen und Rechenzentren“. Wir bringen die Inhalte des Gesetzes auf den Punkt und informieren Sie über bereits bekannte Vorgehensweisen zur Umsetzung. Die Anmeldung ist hier möglich.

      14.03.2024 09:00 – 17:00 Uhr

      Präsenzveranstaltung in Dresden zum „Erfahrungsaustausch Energiemanagement“ mit dem Schwerpunkt: Ermittlung, Vermeidung und Nutzung von Abwärme.  Melden Sie sich jetzt hier an.

    • Dezember 2023Breaking News: Klimaneutralität nun durch die ISO normiert!

      Redet man über Klimaneutralität zeigt sich häufig folgendes Problem: Es ist nicht eindeutig festgelegt, was genau dieser Begriff bedeutet, bzw. welche Anforderungen mit diesem Status verbunden sind. Bisher gab es nur einen unabhängigen Standard hierzu: die PAS 2060. Allerdings ist dieser britische Standard über UK hinaus nur wenig verbreitet.

      Seit 30.11.2023 ist jedoch die neue ISO 14068-1:2023 zu „Carbon neutrality“ veröffentlicht!

      In unserem Blog-Beitrag erhalten Sie einen ersten Einblick in den Aufbau und die Anforderungen der Norm.