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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Oktober 2023Prüfbehörde für Energiepreisbremsen benannt

    Mit der Strompreisbremse (StromPBG) sowie Erdgas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) gehen diverse Meldepflichten einher. Unter anderem sind Unternehmen, welche durch die Energiepreisbremsen mit Entlastungen von mehr als 2 Millionen Euro rechnen, von einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht betroffen (§37 StromPBG sowie §29 EWPBG). Für diese Vorgaben sehen die Gesetze vor, dass Unternehmen bis zum 31. Juli 2023 bei der „zuständigen Prüfbehörde“ Nachweise einzureichen hatten. Jedoch war die Prüfbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht benannt wurden, womit keine Meldungen möglich waren. Am 31. August vergab das Bundeswirtschaftsministerium diesen Auftrag nun an die PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC), welche inzwischen den operativen Betrieb in diesem Bereich aufgenommen hat.

    PwC ist auch mit der Prüfung weiterer Verpflichtungen aus den Gesetzen beauftragt:

    • Boni- und Dividendenverbot bei entlastungssummen höher 25 Millionen Euro (§ 37a Abs. 6 StromStG bzw. § 29a Abs. 6 EWPBG)
    • Selbsterklärung bei Entlastungssummen höher 2 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 StromStG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG)
    • Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG bzw. § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG)

    Weitere Informationen sowie den Zugang zum Melde-Portal finden Sie hier.

     

  • September 2023Das Energieeffizienzgesetz ist beschlossen

    Lange hat es gedauert, doch nun ist es soweit: am 21.09.2023 wurde das Energieeffizienzgesetz durch den Bundestag angenommen.

    Das Gesetz regelt u.a.:

    • Für Bund, Länder und öffentliche Stellen:
      • Jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen
      • Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS)
    • Für Unternehmen:
      • Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (ISO 50001 oder EMAS)
      • Verpflichtung zur Erstellung und Kommunikation von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen
      • Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme
    • Für Betreiber von Rechenzentren:
      • Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen
      • Informationspflichten

    Wir haben Ihnen nachfolgend zusammengeschrieben, was das im Konkreten bedeutet.

    Regelungen für Bund, Länder und öffentliche Stellen:

    • Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh müssen bis 2045 jährlich 2 % Endenergieverbrauch einsparen.
    • Zusätzlich müssen öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 1 GWh und < 3 GWh bis 30.06.2023 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (ISO 50005, mind. Level 2) einrichten.
    • Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 3 GWh müssen bis 30.06.2023 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einrichten.

    Regelungen für Unternehmen:

    • Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 7,5 GWh (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre) müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einrichten.
    • Dazu haben die Unternehmen 20 Monate Zeit
    • Zusätzlich müssen diese Unternehmen:
      • Abwärmeströme erfassen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung bewerten und umsetzen
      • Technisch realisierbare Endenergieeinsparmaßnahmen darstellen und hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten (DIN 17643 – ValERI)
    • Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh (Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre)
      • müssen innerhalb von 3 Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen erstellen und veröffentlichen
      • Dabei gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn nach max. 50% der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert erreicht wird.
      • Zu beachten ist, dass diese Regelung nur für Maßnahmen mit max. 15 Jahren Nutzungsdauer gilt.
      • Bei der Ermittlung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen des Finanzministeriums zu verwenden.
      • Diese Regelung gilt auch bei Unternehmen, die ein Energieaudit gem. §8 EDL-G umsetzen.
      • Die Frist zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne beginnt mit Abschluss der Re-Zertifizierung (ISO 50001) bzw. der Verlängerungseintragung (EMAS) bzw. nach Fertigstellung des Energiedaudits.
      • Die Umsetzungspläne müssen vor Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
      • Auf Anfrage von BAFA hat das Unternehmen die Bestätigung innerhalb von 4 Wochen vorzuweisen.
    • Unternehmen müssen darüber hinaus entstehende Abwärme vermeiden bzw. auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme reduzieren.

    Regelungen für Betreiber von Rechenzentren:

    • Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass deren Energieverbrauchseffektivität
      • ab dem 01.07.2027 kleiner gleich 1,5 und
      • ab dem 01.07.2030 kleiner gleich 1,3 beträgt.
    • Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
      • deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
      • einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 10% vorweisen
    • Rechenzentren, die ab dem 01.07.2027 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
      • deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
      • einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 15% vorweisen
    • Rechenzentren, die ab dem 01.07.2028 in Betrieb gehen, sind so zu betreiben, dass
      • deren Energieverbrauchseffektivität kleiner gleich 1,2 (in Jahresdurchschnitt dauerhaft) beträgt und
      • einen Anteil an wiederverwendeter Energie von min. 20% vorweisen
    • vorgenannte Anforderungen sind spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme zu erreichen.
    • Ausnahmen sind möglich (z.B. Vereinbarung zur Abwärmenutzung mit ortsansässigem Netzbetreiber)
    • Unabhängig der Regelungen für Unternehmen sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) einzurichten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz umzusetzen.
    • Es bestehen Informationspflichten darüber.
    • Ausnahmen für klimaneutrale Rechenzentren können gewährt werden (Verordnungsermächtigung)

    Was bedeutet die EnMS Einführungspflicht und was ist dabei zu beachten?

    Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen schnellstmöglich zu starten. Erfahrungsgemäß benötigen Unternehmen 6-8 Monate zum Aufbau der internen, notwendigen Prozesse, zur Entwicklung dazu notwendiger Dokumente und vor allem zur Implementierung von Energiedatenerhebungen inkl. zugehöriger Auswertungen und Ableitung von Optimierungsmaßnahmen. Bei bereits vorhandenen Managementsysteme wie für Qualität (ISO 9001), Umwelt (ISO 14001) oder Arbeitsschutz (ISO 45001) können vorhandene Prozesse genutzt werden, was die Einführungszeit verkürzen kann

    Sollten Sie bei der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems Unterstützung benötigen, empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit Beratungsunternehmen und Zertifizierungsorganisationen. Gerne stehen auch wir Ihnen mit unserer Erfahrung aus 10 Jahren Energie- und Umweltmanagementberatungen zur Seite.

    Den Gesetzentwurf zum EnEfG in angenommener Ausschussfassung finden Sie unter:
    https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf

    Am 20.10.2023 hat auch der Bundesrat dem neuen Energieeffizienzgesetz zugestimmt.

  • September 2023Europäische Kommission verabschiedet Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Damit sollen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt werden. Nun muss dies noch durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat bestätigt werden. Diese Standards müssen von Unternehmen beachtet werden, die der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) unterliegen. WEitere INfos dazu finden Sie auf unserem zugehörigen Blogbeitrag

    Die ESRS adressieren ökologische, soziale und Governance-Themen. Außerdem werden übergreifende Vorgaben gemacht. Insgesamt bestehen 12 Standards:

    Übergreifend

    • ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
    • ESRS 2 Allgemeine Angaben

    Umwelt

    • ESRS E1 Klimawandel
    • ESRS E2 Umweltverschmutzung
    • ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
    • ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
    • ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

    Sozial

    • ESRS S1 Eigene Belegschaft
    • ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
    • ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
    • ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer

    Governance

    • ESRS G1 Unternehmenspolitik 

    Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der ESRS änderten sich einige wesentliche Aspekte:

    • Einzelne Angaben, welche zuvor verpflichtend waren, können nun freiwillig berichtet werden. So u.a. Übergangspläne für das Thema Biodiversität sowie bestimmte Indikatoren zu angestellten Beschäftigten.
    • Mit Ausnahme der ESRS 2 (Allgemeine Angaben) müssen die weiteren ESRS nur dann angewendet werden, wenn diese im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse priorisiert wurden. Damit entfällt beispielsweise die zwingende Pflicht über das Thema Klimawandel zu berichten. Will ein Unternehmen auf Angaben zum Klimawandel verzichten, so muss es die Ergebnisse seiner Wesentlichkeitsanalyse in Hinblick auf identifizierte Chancen, Risiken und Auswirkungen des Klimawandels auf das Unternehmen ausführlich erläutern
    • Wenn Berichtsanforderungen bezüglich Offenlegungs-Verordnung und Taxonomie-Verordnung als nicht wesentlich bewertet werden, ist dies dennoch schriftlich anzugeben.
    • Es wurden Erleichterungen in der Berichterstattung für das erste Jahr, in dem Unternehmen unter die Pflicht fallen, ermöglicht.  Weitere Erleichterungen wurden für Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten eingeführt.

    Die verabschiedete Fassung der Standards können Sie in deutscher Sprache hier abrufen:
    https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-Erste-europaische-Standards-fur-die-Nachhaltigkeitsberichterstattung_de

  • August 2023EU erteilt Genehmigung zur BECV

    Lange hat es gedauert, aber nun ist es soweit: die beihilferechtliche Genehmigung der EU für die BECV liegt vor.  Das bedeutet für alle antragstellenden Unternehmen, dass kurzfristig mit einer Bescheidung der bereits gestellten Anträge gerechnet werden kann.

    Die Brennstoffemissionshandel-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) wurde im Jahr 2021 als Instrument zur Entlastung besonders im internationalen Wettbewerb stehender Unternehmen in Kraft gesetzt. Unternehmen aus beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren konnte dadurch erstmals zum 30. Juni 2022 die Zahlung einer Beihilfe zur Entlastung von den CO2-Kosten beantragen. Viele der Unternehmen, die bereits für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 ihre Anträge auf Entlastung gestellt haben, erhielten bislang keine Entscheidung der DEHSt. Begründet wurde dies mit der bislang noch fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung der EU.

    Laut einer Pressemitteilung der europäischen Kommission vom 10.08.2023 liegt diese nun aber vor. Damit dürfte der Bescheidung der Anträge aus dem letzten Jahr nichts mehr im Weg stehen.

  • August 2023Härtefallregelung zur CO2-Bepreisung für Unternehmen

    Die Bundesregierung hat angekündigt den CO2-Preis für fossile Energieträger im kommenden Jahr stärker anzuheben, als ursprünglich geplant. Damit soll der Zertifikatspreis für eine Tonne CO2 von bisher 30 Euro auf 40 Euro ansteigen (zuvor waren 35 Euro für 2024 geplant).

    Insbesondere für energieintensive Branchen können dadurch hohe finanzielle Belastungen entstehen. Um bestimmte Industrien vor einer preisgetriebenen Abwanderung zu bewahren, wurde die Carbon-Leakage-Verordnung eingeführt. Nach dieser können Unternehmen definierter Branchen bei Einhaltung bestimmter Kriterien einen finanziellen Ausgleich beantragen. Hierzu schrieben wir im April 2022.

    Da dennoch Unternehmen von einer unzumutbaren Härte betroffen sein können, war im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine Verordnungsermächtigung zur Regelung finanzieller Kompensationen vorgesehen. Auf Grund europäischer Wettbewerbsregularien kann keine pauschale Entlastung stattfinden, sondern es sind Einzelfallprüfungen im Rahmen einer Billigkeitsrichtlinie notwendig. Diese wurde im Juli 2023 in Form der Richtlinie „BEHG-Härtefallkompensation“ umgesetzt.

    Unzumutbare Härte liegt gemäß dieser Richtlinie vor, wenn:

    • zusätzliche Kosten weder vermieden noch über die Preisgestaltung weitergeben werden können,
    • auch Effizienz- und andere emissionsmindernde Maßnahmen zu keinem ausreichenden Ausgleich führen und
    • dadurch die Fortsetzung unternehmerischer Betätigung unmöglich ist.

    Außerdem ist nachzuweisen:

    • dass die zusätzlichen Kosten durch die CO2-Bepreisung mehr als 20% der Gesamtkosten betragen
    • oder diese Zusatzkosten mehr als 20% der Bruttowertschöpfung ausmachen.
    • Werden diese Schwellwerte nicht erreicht, kann dargelegt werden, warum dennoch ein Härtefall für das Unternehmen vorliegt. 

    Für Unternehmen, die gemäß Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) Antragsberechtigt sind, muss ein Antrag nach BECV gestellt werden. Anschließend wird der Härtefall-Antrag unter Berücksichtigung einer möglichen Entlastung nach BECV bewertet.

    Anträge sind bis zum 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 können Anträge Rückwirkend bis zum 31.Oktober 2023 eingereicht werden. Anträge bedürfen eines schriftlichen Prüfvermerkes (z.B. von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer).

    Diese Richtlinie gilt voraussichtlich für die Antragsjahre 2021 bis 2026.

  • Juli 2023Kein Strom- und Energiesteuer-Spitzenausgleich mehr für die Industrie ab 2024

    Im neuen Haushaltsentwurf für 2024 ist der Spitzenausgleich für die Energie- und Stromsteuer nicht mehr vorgesehen. Das gab das Bundeskabinett am Mittwoch bekannt. Bisher profitierten vor allem energieintensive Unternehmen von der finanziellen Unterstützung und mussten dafür als Gegenleistung ein zertifiziertes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS aufrechterhalten. Welche Regelungen beid er Strom- und Energiesteuer ab 2024 kommen werden, bleibt abzuwarten. Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmen sich jedoch schon heute mit den möglichsn Auswirkungen zu befassen.

  • Juli 2023Neue EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur

    Die EU plant eine neue Verordnung zur Wiederherstellung der Natur zu veröffentlichen, die Ausrichtung für die Nature Restoration Verordnung wurde nun bekannt gegeben. Als nächster Schritt werden Verhandlungen über die inhaltliche Präzision zwischen der EU-Ratspräsidentschaft, der EU-Kommission und dem EU-Parlament stattfinden. Die Verordnung zielt darauf ab verstärkt Naturschutz zu betreiben und Renaturierungsmaßnahmen einzuleiten, um so die Erde als Lebensgrundlage zu schützen. Sie wird des Weiteren als wesentlicher Akt gegen die Klimakrise und das Artensterben betrachtet. In Deutschland wird die Thematik des Klimaschutzes bereits mit dem nationalen Aktionsprogramm angegangen, welchem zufolge vier Milliarden Euro bis 2026 in Renaturierungsmaßnahmen und Anreize für klimafreundliche und naturverträgliche Bewirtschaftungsformen investiert werden.

  • Juni 2023Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt in Kraft

    Rechtliche Bestimmungen bezüglich Einwegkunststoff sind momentan im Verpackungsgesetz enthalten. Ergänzt werden diese rechtlichen Bestimmungen nun durch das neue Einwegkunststoffgesetz (EWKFondsG).

    Das EWKFondsG betrifft im Vergleich zum Verpackungsgesetz nicht nur Verpackungen, sondern auch weitere Einwegkunststoffprodukte und richtet sich vorrangig an den Verpackungshersteller anstatt an Verpackungsverwender entlang der Lieferkette. Als einzige Verwender von Einwegkunststoffverpackungen, für welche das Gesetz gilt, werden explizit Anbieter von in Kunststoff verpackten Lebensmittel benannt.

    Unternehmen, welche in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, sind dazu verpflichtet sich ab 2024 beim Umweltbundesamt zu registrieren und die betreffenden Kunststoffmengen zu melden. Die Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Beim Unterschreiten der Bagatellmenge von 100 kg Kunststoffprodukten pro Jahr und auch bei Einweggetränkeverpackungen besteht keine Prüfpflicht. Aus der Höhe der Menge wird dann eine monetäre Abgabe berechnet, welche im Einwegkunststoff-Fonds gesammelt wird. Die Abgaben sollen Kommunen für die Beseitigung von städtischer Vermüllung zur Verfügung gestellt werden.

  • Mai 2023Neue EU-Richtlinie zu Green Claims

    Im März 2023 wurde auf EU-Ebene der Entwurf der EU Green Claims Directive veröffentlicht. Unter Green Claims werden freiwillige Umweltaussagen von Unternehmen bzgl. ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeiten oder Produkte verstanden. Bisher gibt es noch keine einheitliche Regelung, welche Kriterien von Unternehmen erfüllt werden müssen, um Umweltaussagen über sich selbst kommunizieren zu dürfen, dies führt immer wieder zu nicht wahrheitsgemäßer oder irreführender Kommunikation vermeintlich grüner Tätigkeiten und Produkte. Die EU-Kommission führte im Jahr 2020 eine Studie zur Prüfung des Wahrheitsgehalts sogenannter Green Claims durch, bei welcher ermittelt wurde, dass 53,3 % der untersuchten Umweltaussagen in der EU vage, irreführend oder unfundiert und 40 % nicht belegt waren.

    Durch die neue Richtlinie werden Green Claims Mindeststandards erfüllen müssen. Die Richtlinie beinhaltet Anforderungen an Belege, an die Form der Kommunikation, an verwendete Umweltzeichen und vergleichende Green Claims. Des Weiteren wird in der Richtlinie die regelmäßige Überwachung und Sanktionierung bei Nichteinhaltung der Richtlinie erläutert. Konkreter bedeutet dies, dass Umweltaussagen zukünftig unabhängig überprüft und mittels wissenschaftlicher Erkenntnisse belegt werden müssen. Die Aussagen müssen außerdem mit Informationen zur angemessenen Produktverwendung ergänzt werden, mit welcher die angestrebte Umweltwirkung erzielt wird. Auf Bundesebene werden zur Überwachung der Umsetzung der Anforderungen entsprechende Prüfsysteme eingerichtet. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Richtlinie kommt auf die betreffenden Unternehmen ein Bußgeld von mindestens 4% des Jahresumsatzes zu. Von der Richtlinie ausgeschlossen sind Kleinstunternehmen. 
     

  • Mai 2023Frist für Phase 2 des Energiekostendämpfungsprogramms endet zum 31. Mai

    Im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms können Unternehmen, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind, Zuschüsse für Erdgas- und Stromkosten beantragen. Hiermit sollen Unternehmen unterstützt werden, die besonders stark von den Energiepreiserhöhungen im Kontext des russischen Angriffskrieges betroffen sind.
    Eine Bezuschussung ist für die Monate Februar bis Dezember 2022 möglich, wenn sich die Strom- und/oder Erdgaskosten gegenüber 2021 verdoppelt haben. Hierbei wird für Juli bis Dezember 2022 eine Begrenzung des bezuschussten Verbrauchs auf 80% des Verbrauchs im Vorjahresmonat begrenzt. 

    Das Antragsverfahren wird in 3 Phasen gegliedert:

    • Phase 1: Registrierung im Portal, Antrag einreichen, Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 1 vorlegen (Frist: 31.12.2022 bzw. für November/ Dezember 28.02.2023)
    • Phase 2: weitere Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 2 vorlegen (Frist: 31.05.2023)
    • Phase 3: weitere Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 3 vorlegen (Frist: 29.02.2024)

    Alle Unterlagen, welche für die Prüfung in Phase 2 benötigt werden, sind nun bis zum 31. Mai 2023 einzureichen. 

    Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.

  • Mai 2023Kabinettsbeschluss zum Energieeffizienzgesetz – Entwurf des EnEfG wurde von der Bundesregierung gebilligt

    Nachdem am 03.04.2023 ein neuer Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) veröffentlicht wurde, ist dieser am 19.04.2023 durch das Kabinett beschlossen worden. In einem nächsten Schritt wird der Entwurf in den Gesetzgebungsprozess des Deutschen Bundestags überführt.

    Kerninhalte des Entwurfs:

    Unter anderem enthält der Entwurf Verpflichtungen zur Implementierung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen sowie zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für Endenergieeinsparmaßnahmen.

    • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden sollen verpflichtet werden, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten
    • Bereits bei einem Verbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden soll die Pflicht bestehen, konkrete Umsetzungspläne wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen erstellen und veröffentlichen zu müssen.
    • Eine Maßnahme soll im Sinne des Entwurfes dann als wirtschaftlich gelten, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach der DIN EN 17463 nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren (entsprechend den Abschreibungsdauern, die in den AfA-Tabellen festgelegt sind).
    • Laut dem Entwurf sollen Unternehmen auch dazu verpflichtet werden, vor der Veröffentlichung ihrer Umsetzungspläne die Vollständigkeit und Richtigkeit von Zertifizierern, Umweltgutachtern oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.

    Außerdem enthält der Entwurf Regelungen über die Energieeffizienz in Rechenzentren sowie die Vermeidung und Verwendung von Abwärme.

    Ausnahmen für klimaneutrale Unternehmen:

    Zusätzlich ist in dem Entwurf vorgesehen, dass es für Unternehmen, die klimaneutral agieren, Ausnahmen geben könnte. Die Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, die Voraussetzungen für die Anerkennung und etwaige Nachweispflichten müssten jedoch erst mittels einer konkretisierenden Verordnung definiert werden.

    Den aktuellen Gesetzentwurf finden Sie beim BMWK

    Als Beratungsunternehmen unterstützen wir Unternehmen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Über aktuelle Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren halten wir Sie auf dem Laufenden. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.

  • April 2023Neuer Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz - Pflichten für Unternehmen wurden abgeschwächt

    Kurz vor Ostern hat die Bundesregierung am 03.04.2023 einen neuen Referentenentwurf zum Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) veröffentlicht.

    Eine für Unternehmen bedeutende Veränderung zum vorherigen Entwurf besteht darin, dass die Pflicht zur Umsetzung als wirtschaftlich identifizierter Endenergieeinsparmaßnahmen für Unternehmen mit einem Jahresendenergieverbrauch > 2,5 GWh weggefallen ist. Im aktuellen Entwurf ist nunmehr nur die Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung konkreter, durchführbarer Pläne für als wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen enthalten. Diese Pläne sind durch Zertifizierer oder Energieauditoren zu bestätigen und dem BAFA gegenüber nachzuweisen. Als wirtschaftlich gelten dabei weiterhin Maßnahmen, deren Kapitalwert nach spätestens 50% der Nutzungsdauer einen positiven Wert erreicht. Basis ist die Berechnung der Wirtschaftlichkeit nach DIN 17463 (ValERI). Jedoch wird die anzusetzende Nutzungsdauer auf 15 Jahre begrenzt und zur Bestimmung derer auf die Verwendung der Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen.

    Eine weitere Veränderung ergibt sich im Zusammenhang mit der verpflichtenden Einführung eines EnMS bzw. UMS. Zwar bleibt das Kriterium der Gesamtenergieverbrauch der Unternehmen, jedoch erhöht sich der Grenzwert von 10 GWh auf 15 GWh. Auch für Rechenzentren sollen laut dem jetzigen Entwurf weniger strenge Vorgaben gelten.

    Noch im April soll die Kabinettbefassung des aktuellen Gesetzesentwurfs erfolgen. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald neue Entscheidungen oder Informationen dazu vorliegen.

  • April 2023Standard zur Treibhausgas-Bilanzierung ändert sich – Das GHG-Protocol in Überarbeitung

    Das Greenhouse Gas Protocol (GHG-Protocol) bietet mit seinen Standards die Grundlage für viele weitere Normen und Leitfäden zur Bilanzierung von Treibhausgasen. Dazu gehören insbesondere die ISO-Normen ISO 14064 zur Unternehmensbilanzierung und ISO 14067 zur Produktbilanzierung. Das World Resources Institute (WRI) hat nun eine Überarbeitung der GHG-Protocol-Standards für die Bilanzierung von Organisationen angekündigt. Dies betrifft:

    1. Corporate Accounting and Reporting Standard (Bilanzierung von Unternehmen)
    2. Scope 2 Guidance (Bilanzierung bezogener Energien)
    3. Corporate Value Chain (Scope 3) Standard and Scope 3 Calculation Guidance (Bilanzierung vor- und nachgelagerter Emissionen)
    4. Market-based accounting approaches (Mögliche Verfahren zur Bilanzierung bezogener Energien)

    Wird der momentane Änderungsentwurf betrachtet, wird deutlich, dass sich daraus Probleme bezüglich der Nutzung von marktbasierten Scope 1 Daten und der Anrechnung von Biogas-Zertifikaten ergeben. Zu finden ist der Leitfadenentwurf hier.

    Kritisch betrachtet im neuen Entwurf wird der Anhang B. Darin ist nun festgelegt, dass Scope 1 Emissionen (direkt erzeugte Emissionen, aus dem Verbrauch von Brennstoffen, dem Transport und flüchtigen Emissionen) standortbasiert erfasst werden müssen. In der aktuellen Version des GHG-Protokolls wird dem Nutzer bisher noch freigestellt, ob zur Ermittlung der Scope 1 Emissionen standortbasierte oder marktbasierte Daten verwendet werden. Dementsprechend wird leitungsgebundenes Gas, bei welchem die Zusammenstellung nicht klar ist, laut dem neuen Entwurf zu hundert Prozent als fossiles Erdgas bewertet. Dementsprechend erhöht sich auch der Wert an CO2-Emissionen in Scope 1 in Treibhausgasbilanzen. Biogas lässt sich lediglich bilanzieren, wenn es separat über andere Leitungen oder Trucks zum Zielstandort gelangt. Die Zertifikatssituation beleuchtend ergibt sich, dass eingekaufte Biogas-Zertifikate für Scope 1 nicht mehr berücksichtigt werden können.

    Momentan ist der Evaluierungsprozess des Entwurfes noch nicht abgeschlossen, sodass der Anhang B noch abgeändert werden könnte, da bereits einiges an Widerstand gegen das Verbot von marktbasierten Emissionswerten aufkam. Die Veröffentlichung des finalen Leitfadens zum GHG-Protokoll ist für das dritte Quartal 2023 geplant.

  • Februar 2023Hinweispapier zur Handhabung §§ 10-12 BECV

    Kurz vor Weihnachten hat die DEHSt ein Hinweispapier zu den in den §§10-12 BECV geforderten Gegenleistungen veröffentlicht. Dieses erläutert folgende Themen:

    • die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (§ 10 BECV)
    • die Identifikation von Klimaschutzmaßnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Themen (§ 11 BECV) und
    • dazugehörige Nachweispflichten (§ 12 BECV)

    Die in §10 BECV geforderten Energie- und Umweltmanagementsysteme müssen alle Anlagen und Standorte des Unternehmens umfassen, an denen ein Carbon-Leakage-Risiko durch den nationalen Emissionshandel besteht. Die nach §11 BECV zu identifizierenden Maßnahmen wurden näher spezifiziert. Es gelten als Maßnahmen diejenigen, welche im EnMS/UMS identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden. Die Wirtschaftlichkeitsbewertung muss nach den Regelungen der ISO 17643 (ValERI) erfolgen. Als wirtschaftlich gelten die Maßnahmen, die einen positiven Kapitalwert haben. Hierzu sind im Hinweispapier Vorgaben zu maximaler Nutzungsdauer enthalten.

    Haben Sie Rückfragen zur Umsetzungspflicht? Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung derer und zum gemeinsamen Austausch zur Verfügung.

  • Februar 2023Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

    Ende des Jahres 2022 wurde von der EU-Kommission ein neuer Entwurf zur „Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle“ (VerpackV) erstellt. Dieser zielt auf eine verstärkte Vermeidung von Verpackungsmüll und die Erhöhung der Recyclingquoten ab. 

    Folgende Änderungen sind vorgesehen:

    1. Einweg-Kunststoff-Verpackungen werden verboten. 
    2. Volumen und Gewicht von Verpackungen soll möglichst geringgehalten werden.
    3. Nach Möglichkeit soll jede Verpackung recyclebar sein, dafür müssen festgelegte Recyclinganteile eingehalten werden.
    4. Auf standardisierten Produktetiketten muss über die Materialzusammensetzung informiert werden. 
  • Februar 2023ESRS – European Sustainability Reporting Standards

    Die European Sustainability Reporting Standards bilden das neue EU-Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichte, welche dazu dienen die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu vereinheitlichen. In der ESRS werden dementsprechend die Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) inhaltlich definiert. Das Rahmenwerk baut auf den bisherigen am weitesten verbreiteten Reportingstandards wie GRI, TCFD und SASB auf.

    Das Ziel der Europäischen Union ist es, dass die ESRS eine internationale Vorreiterrolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung einnehmen. Dadurch soll das Reporting von Unternehmen zukünftig detaillierter Umwelt-, soziale und Governance Belange berücksichtigen. Des Weiteren soll die transparente Offenlegung von Tätigkeiten und handlungsspielräumen entlang der Wertschöpfungskette  gefördert werden.

  • Februar 2023Reform des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS)

    Das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS), das Herzstück der europäischen Klimapolitik, wurde im Jahr 2022 reformiert, um den Übergang zu einer klimafreundlicheren Wirtschaft zu beschleunigen und die Klimaziele der EU zu erreichen. Die Reform des EU-ETS beinhaltet folgende wichtige Änderungen:

     

    1. Die Laufzeit des EU-ETS wurde bis mindestens 2030 verlängert, um eine längerfristige Planungssicherheit zu gewährleisten.
    2. Das übergeordnete Emissionsreduktionsziel wird auf -62 Prozent von 2005 bis 2030 erhöht.
    3. Der lineare Kürzungsfaktor erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2027 auf 4,3 Prozent, von 2028 bis 2030 auf 4,4 Prozent.
    4. Es wird bis 2027 ein weiterer Emissionshandel (ETS II) für Emissionen im Sektor des Straßenverkehrs und Gebäudesektor eingeführt.
    5. Ab 2024 werden auch Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen durch Erfassung, Berichterstattung und Verifizierung einbezogen.
    6. Es ist eine kontinuierliche Reduzierung der CO2-Zertifikate vorgesehen, um die Emissionsreduzierungen zu beschleunigen.
    7. Eine Marktstabilitätsreserve wurde eingeführt, um Überschüsse an CO2-Zertifikaten zu reduzieren und den Markt stabil zu halten.
  • Januar 2023Energiepreisbremsen – Das StromPBG und EWPBG

    Die am 16.12.2022 vom Bundesrat gebilligten „Energiepreisbremsen“ sollen Unternehmen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten entlasten. Das Entlastungspaket besteht aus zwei Einzelgesetzen, dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

    Die Höhe der Entlastung hängt von verschiedenen Faktoren ab.

    Die Grundlage bilden gesetzlich festgelegte Referenzpreise. Liegen die individuell vertraglich vereinbarten Preise oberhalb dieser Referenzpreise, wird ein Differenzbetrag gebildet und im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt. Dies gilt im Fall von Großverbrauchern für 70 % der Verbräuche des Jahres 2021. Für Energiemengen, die darüber hinaus bezogen werden, entfallen die im jeweiligen Liefervertrag vereinbarten Preise.

    Die Höhe der Entlastung wird jedoch durch zwei kombiniert anzuwendende Höchstgrenzen beschränkt. Zusätzlich müssen Meldepflichten und Auflagen berücksichtigt werden.

    Nähere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag.

  • Januar 2023Besondere Ausgleichsregelung – Keine Antragstellung mit alternativen Systemen gemäß § 3 SpaEfV

    Zum Jahreswechsel ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten und ersetzt mit den §§ 28 ff EnFG die bisherigen Reglungen zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ des EEG.

    Die neuen Regelungen gelten bereits für das Antragsjahr 2023.

    Zu den wichtigen Änderungen gehört, dass alternative Systeme nach § 3 SpaEfV (Energieaudits, Anlage 2 der SpaEfV) für die Antragstellung nicht mehr ausreichen.

    Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unserem Blogartikel zum EnFG im Abschnitt „Betreiben eines Energiemanagementsystems“.

  • Januar 2023Verlängerung „Spitzenausgleich“ nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG für das Antragsjahr 2023

    Bereits am 16.12.2022 hat der Bundesrat einer Verlängerung des „Spitzenausgleichs“ zugestimmt. Das Gesetz zur Änderung des EnergieStG und des StromStG ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

    Der Spitzenausgleich ist ein Instrument, welches Unternehmen von der Energie- und Stromsteuer entlastet, wenn sie einen Beitrag zur Reduzierung der Energieintensität leisten.

    Die Steuerentlastungen nach § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) beziehungsweise § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) für das Antragsjahr 2023 werden wie bislang gewährt. Unternehmen müssen hierfür nachweisen, dass sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben.

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können unverändert auch alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Als solche gelten Energieaudits nach DIN EN 16247-1 sowie alternative Systeme gemäß der Anlage 2 SpaEfV.

    Eine Änderung des Spitzenausgleichs gegenüber den Vorjahren besteht darin, dass die Unternehmen bei der Antragstellung für das Jahr 2023 die Bereitschaft erklären müssen, alle vom Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen. Dies gilt für alle Begünstigten, also auch für KMU. Ein entsprechendes Antragsformular wird derzeit noch ausgearbeitet.

    Anders als in der Entwurfsfassung wurde jedoch auf den Verweis auf die DIN EN 17463 „Bewertung von energiebezogenen Investitionen“ verzichtet.