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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • März 2021Smart Meter: Gericht stoppt Einbaupflicht nach Messstellenbetriebsgesetz

    Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster hat eine Verpflichtung für Messtellbetreiber zum Einbau von intelligenten Stromzählern (sog. Smart Meter) auf Basis des Messstellenbetriebsgesetzes vorerst gestoppt. Dem vorausgegangen war eine Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn im Januar 2020. Dieses hatte bekannt gegeben, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen auszurüsten. Grundlage dafür war die Zertifizierung von drei verschiedenen Anbietern für Smart-Meter Gateways. Nicht zertifizierte Geräte durften demzufolge bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr verbaut werden.

    Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Feststellung der technischen Möglichkeit zur Ausrüstung mit Smart Meter "voraussichtlich rechtswidrig" sei. Denn die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten "nicht den gesetzlichen Anforderungen". Dies bedeutet im Speziellen, dass die aktuell am Markt verfügbaren Geräte hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz und in den Technischen Richtlinien geforderten Interoperabilität nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert sind.

    Der Gerichtsbeschluss hat zur Folge, dass nun vorerst weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits verbaute intelligente Messsysteme wieder ausgetauscht werden müssen. Ein Hauptsacheverfahren ist noch am Verwaltungsgericht Köln anhängig, zudem gibt es ca. 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern und Stadtwerken, über die in Kürze entschieden werden soll.

    [Quelle: https://www.energate-messenger.de/news/210274/ovg-muenster-stoppt-einbauverpflichtung-fuer-smart-meter]

  • März 2021Kostenloses Online-Seminar: „Klimawandel, Klimaschutz, Klimaneutralität – Eine Einführung in das betriebliche Klimamanagement“

    Zunehmender politischer Druck, steigende Kundenanforderungen und zivilgesellschaftliches Engagement – das Thema Klimaschutz nimmt mehr und mehr an Fahrt auf. Es verwundert daher nicht, dass die Themen Klimamanagement und Klimaneutralität immer stärker in Unternehmen vorangetrieben werden. Wir als Beratungsunternehmen für Managementsysteme merken, dass insbesondere die Themen Umwelt- und Energiemanagement zunehmend auch ganzheitlicher im Kontext des Klimawandels betrachtet werden.

    Dabei treiben viele unserer Kunden die folgenden wichtigen Fragestellungen um:

    • Welche gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen fordern und fördern die Implementation eines Klimamanagements?
    • Welche Möglichkeiten gibt es Treibhausgasemissionen systematisch und standardisiert zu erfassen? Auf welche Normen, Standards oder Zertifizierungen kann hierbei zurückgegriffen werden?
    • Wo gibt es Anknüpfungspunkte zu anderen Managementsystemen (z.B. zur ISO 14001 oder ISO 50001)?
    • Was bedeutet es, klimaneutral zu sein?

    Um Ihnen den Einstieg in das Thema zu erleichtern, wollen wir daher im Rahmen eines kostenlosen Online-Seminars die Grundlagen des betrieblichen Klimamanagements erläutern und Ihnen erste Denkanstöße zur Umsetzung in der Praxis liefern.

    Termine / Anmeldungen hier:

    Donnerstag, 15.04.2021 10.00 - 11.00 Uhr
    Mittwoch, 28.04.2021 10:00 - 11:00 Uhr
    Mittwoch, 12.05.2021 10:00 - 11:00 Uhr

  • März 2021Koalition einigt sich beim Lieferkettengesetz

    Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.

    Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.

    Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.

    Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.

    Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

    Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.

    Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.

    Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.

    Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.

    Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.

    Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.

    Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.

    Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.

    Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

    Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.

    Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.

    Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.

    Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.

  • Februar 2021Leitfaden zur Ermittlung von Einsatzzeiten der Umweltbeauftragten - DIN Spec 91424

    Seit 04.12.2020 ist sie da – die neue DIN SPEC 91424. Diese dient als Leitfaden zur Berechnung von Einsatzzeiten für Umweltbeauftragte.

    Ein Konsortium aus Fachexperten der Bereiche Umweltrecht und Umweltmanagement sowie dem Deutschen Institut für Normung e.V. haben über ein Jahr lang an der Erstellung des Leitfadens gearbeitet. Eingeflossen sind neben dem Expertenwissen auch die Ergebnisse zahlreicher Befragungen, um nunmehr einen Überblick über die zu planenden Einsatzzeiten für Umweltweltbeauftragte zu geben. Dabei wird nicht nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten (Immissionsschutz, Störfall, Gewässerschutz, Abfall) eingegangen. Genauso finden die in vielen Unternehmen vorhandenen, normativ begründeten Umweltmanagementbeauftragten Berücksichtigung. Die DIN Spec 91424 kann kostenlos über den Beuth Verlag bezogen werden.

  • Februar 2021ISO 50005: Schrittweise Implementierung von Energiemanagementsystemen

    Im Zuge der Umsetzung des bundesweiten Brennstoffemissionshandels („CO2-Preis“) ist bereits eine Steigerung der Brennstoff- bzw. Energiepreise zu beobachten. Die deutsche Bundesregierung plant daher, dass Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und durch den Brennstoffemissionshandel benachteiligt werden, einen finanziellen Ausgleich erhalten. Voraussetzung dafür soll sein, dass diese Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben und Einsparmaßnahmen umsetzen, die zur Senkung von Energieverbrauch und CO2-Emissionen beitragen.

    Konkret ist vorgesehen, dass Unternehmen mit einem Verbrauch von fossilen Brennstoffen über 500 MWh pro Jahr ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachweisen müssen. Bei kleineren Unternehmen soll ein nicht zertifiziertes Managementsystem nach ISO 50005 oder die Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk genügen. Der internationale Standard ISO 50005 befindet sich derzeit jedoch noch im Entwurfsstadium. Bisher wurde Anfang November 2020 lediglich eine Normempfehlung (DIS) veröffentlicht.

    In der aktuellen Version zeigt die ISO 50005 Organisationen über zwölf Normelemente mit jeweils vier Umsetzungsstufen bzw. Reifegraden hinweg einen schrittweisen Weg hin zu einem vollumfänglichen Energiemanagementsystem auf. Das Ziel ist es dabei, Organisationen mit begrenzten Ressourcen die Möglichkeit zu geben, eigenverantwortlich die Geschwindigkeit und die Schwerpunkte bei der Implementierung des Energiemanagements zu bestimmen und damit den Einstieg zu erleichtern.

    Die finale Fassung der ISO 50005 wird voraussichtlich Ende des Jahres 2021 veröffentlicht. Um die Anwender bei der Umsetzung der ISO 50005 zu unterstützen, sollen im Zuge der Veröffentlichung auch Arbeitshilfen auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zur Verfügung gestellt werden.

    Quellen:
    https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/eckpunktepapier_behg_kompensation_bf.pdf
    www.bmu.de/DL2555

    https://www.arqum.de/iso-50005/

     

  • Februar 2021ISO 37301: Die neue Norm für Compliance-Managementsysteme

    Bereits im Jahr 2014 wurde die internationale Norm ISO 19600 „Compliance-Managementsysteme – Leitlinien“ veröffentlicht. Diese gibt Organisationen Empfehlungen für den Aufbau, die Entwicklung, die Umsetzung, die Bewertung, die Aufrechterhaltung und die Verbesserung eines adäquaten und wirksamen Compliance-Managementsystems. Ähnlich wie andere ISO-Normen zu Managementsystemen gilt sie für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und Struktur.

    Im Gegensatz zu Normen wie ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001 oder ISO 50001 hatte die ISO 19600 bisher allerdings lediglich empfehlenden Charakter – eine unabhängige Zertifizierung ist bisher nicht möglich gewesen. Dies soll sich nun mit der neuen ISO 37301 ändern.

    Die neue internationale Norm ISO 37301 „Compliance-Managementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, die sich derzeit noch im Entwurfsstadium befindet, soll es Unternehmen zukünftig ermöglichen, ihr Compliance-Managementsystem einem strukturierten und standardisierten Verbesserungsprozess zu unterwerfen und die Wirksamkeit durch eine unabhängige Zertifizierung nachweisen zu lassen.

    Eine Zertifizierung bringt dabei gleich mehrere Vorteile mit sich:

    • Nachweis eines standardisierten und anerkannten Compliance-Management-Ansatzes gegenüber Kunden, Lieferanten oder anderen Stakeholdern,
    • Vorteile bei öffentlichen Ausschreibungen, da angenommen werden kann, dass zukünftig im Rahmen von größeren Ausschreibungsverfahren eine solche Zertifizierung auch ein Ausschreibungskriterium sein wird,
    • Beweismittel in Gerichtsverfahren als Beleg für die Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.

    Die ISO 37301 gibt den Unternehmen die Möglichkeit, ein Compliance-Managementsystem als unabhängiges System in die Betriebsprozesse zu implementieren. Es bietet sich aufgrund der normübergreifenden sog. High-Level-Struktur jedoch an, die ISO 37301 in Verbindung mit anderen Managementsystemen wie etwa für Qualität, Umwelt, Arbeitsschutz oder Energie zu implementieren, um Ressourcen zu bündeln und dabei Synergie-Effekte zu nutzen.

    Eine Veröffentlichung der endgültigen Fassung der ISO 37301 ist noch für das Jahr 2021 geplant. Unklar ist derzeit jedoch noch, welche Institute und Stellen zukünftig zur Zertifizierung zugelassen werden.

    Quellen:
    https://www.unternehmensstrafrecht.de/compliance-zertifizierung-die-neue-iso-37301-kommt/
    https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/iso-37301-als-complinace-standard_230130_513496.html
    https://www.dqs.de/blog/compliance/compliance-management-mit-iso-37301/

  • Februar 2021Kosten für Unternehmen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

    Bereits im Dezember 2019 wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz verabschiedet. Dies bildet die Grundlage für die ab 01.01.2021 greifende CO2-Bepreisung, welche auf alle Energieträger entfällt, die nicht im europäischen Emissionshandel eingeschlossen sind.

    Die Energieträger, die dies in den meisten Unternehmen betrifft, sind vor allem Diesel und Benzin sowie Erdgas und Heizöl. Für Energieversorgungsunternehmen könnte auch die CO2-Bepreisung für Kohle ab 2022 relevant sein.

    Der Ausgangspreis ab 2021 liegt bei 25€ je Tonne CO2-Äquivalent, welches durch die Nutzung des Primärenergieträgers direkt freigesetzt wird. Die Kosten werden im ersten Schritt von dem Inverkehrbringer des Energieträgers über einen Zertifikathandel beglichen, jedoch im zweiten Schritt oftmals an die Verbraucher weitergegeben.

    Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sollen in Klimaschutzmaßnahmen fließen. Gleichzeitig gibt es wohl Bestrebungen als Ausgleich die EEG-Umlage zu reduzieren.

    Der Preis je Tonne CO2-Äquivalent wird bis 2026 kontinuierlich steigen. 2026 beginnt dann der eigentliche Emissionshandel mit einer Preisspanne von 55 – 65€ je Tonne CO2-Äquivalent.

    Damit die Unternehmen die Kosten besser abschätzen können, haben unterschiedliche Anbieter einen CO2-Preisrechner erarbeitet. So können beispielsweise bei der IHK-Schwaben die Kosten für die Jahre 2021 – 2025 vorab abgeschätzt werden (https://www.ihk.de/co2-preisrechner).

    Falls Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes haben oder Unterstützung bei dem Aufzeigen zu einem weniger CO2-intensiven Wirtschaftens wünschen sollten, sprechen Sie uns gerne an!

  • Februar 2021Willkommensrabatte für Neukunden: Ihr preisgünstiger Einstieg ins Rechtskataster-Online

    Die Corona-Pandemie hat weitreichende negative Auswirkungen auf die Wirtschaft – vor allem mittelständische Unternehmen sind betroffen. Normative und gesetzliche Anforderungen bleiben jedoch bestehen und fordern finanzielle und personelle Ressourcen. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, allen Neukunden bis zum 31.03.2021 einen Willkommensrabatt in Höhe von 20% auf die Bereitstellung des Zugangs und die persönliche Unterstützung bei der Einrichtung von Rechtskataster-Online zu gewähren. Damit wollen wir Ihnen in diesen herausfordernden Zeiten einen preisgünstigen Einstieg ins Compliance-Management ermöglichen.

    Rechtskataster-Online ist eine Cloud-Lösung für die Rechtsbereiche Energie, Umwelt und Arbeitsschutz und hilft Ihnen bei der normkonformen Bewertung und Dokumentation rechtlicher Anforderungen, insb. für Managementsysteme nach ISO 14001/EMAS, ISO 45001 und ISO 50001. Durch persönliche Betreuung profitieren Sie zudem von unserer langjährigen Erfahrung in der Umsetzung normativer und rechtlicher Anforderungen.

    Weitere Informationen zu den Funktionen und Inhalten finden Sie auf www.rechtskataster-online.de. Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage ein unverbindliches Angebot oder einen Testzugang zukommen. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular auf der verlinkten Website.“

  • Januar 2021Fortlaufende Verbesserung nach ISO 50001: Überarbeitete Stellungnahme des zuständigen DIN-Ausschusses

    In einer überarbeiteten Version der erstmals Anfang 2020 veröffentlichten Stellungnahme gibt der Arbeitsausschuss NA 172-00-09 AA „Energieeffizienz und Energiemanagement“ (Teil des DIN-Normenausschusses Grundlagen des Umweltschutzes) Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach DIN EN ISO 50001:2018-12. Thematisiert werden insbesondere:

    • die Notwendigkeit und Merkmale von Energiekennzahlen,
    • die Festlegung energetischer Ausgangsbasen und
    • der Nachweis der fortlaufenden Verbesserung.

    Die Stellungnahme kann als wichtige Konkretisierung und Hilfestellung zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach ISO 50001 gesehen werden. Den vollständigen Leitfaden finden Sie unter folgendem Link: https://www.din.de/resource/blob/773336/d4287cd02834bf50f4e916fff908e3a3/na-172-00-09-aa-data.pdf

  • Januar 2021Verlängerung der Frist für Messkonzept zur Abgrenzung von Drittstrommengen nach EEG beschlossen

    Am 28.12.2020 wurde das Erneuerbare-Energie-Gesetz 2021 (EEG 2021) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht so dass es pünktlich am 01.01.2021 in Kraft treten konnte. Wie bereits von uns im Dezember angekündigt, enthält es u.a. die Verlängerung der Frist für die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen (§§62b und 104 EEG). Nach nunmehr geltendem Recht muss erst bis zum 01.01.2022 ein Messkonzept für die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung von Drittstrommengen nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b erstellt werden. Bei einer Erstellung eines solchen Messkonzeptes vor dem 01.01.2022 sind somit auch weiterhin Schätzungen möglich.

  • Januar 2021Übergangsfrist zur Meldung im Marktstammdatenregister (siehe MaStRV) läuft aus

    Für Bestandsanlagen endet am 31. Januar 2021 die Übergangsfrist zur erstmaligen Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR). Davon betroffen sind u.a. Betreiber von Solar- oder Windenergieanlagen sowie KWK-Anlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden oder sich bis zum 31.01.2019 bereits in Planung befunden haben. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits im vorherigen Anlagenregister gemeldet waren. Es erfolgt keine automatische Datenübernahme vom Anlagenregister ins Marktstammdatenregister.

    Eine Verletzung der Registrierungspflicht kann den vollständigen Erhalt von Zahlungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) beeinträchtigen. Zudem stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher ein Bußgeld nach sich ziehen.

    Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Homepage des Marktstammdatenregisters: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

  • Dezember 2020Verlängerung der Frist für Messkonzept zur Abgrenzung von Drittstrommengen nach EEG

    Mit der bevorstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Anfang 2021 soll die bisher geltende Frist für die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen (§§62b und 104 EEG) um ein Jahr verlängert werden. Nach aktuell geltendem Recht muss bis zum 01.01.2021 ein Messkonzept für die Abgrenzung von Drittstrommengen nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b erstellt werden. Die geplante Änderung des EEG würde die Frist auf den 01.01.2022 verschieben und daher auch weiterhin Schätzungen ermöglichen.

    Die Änderungen sollen noch im Dezember 2020 beschlossen und verabschiedet werden und zum 01.01.2021 in Kraft treten. Weitere Informationen zur Novelle des EEG hat die IHK Schwaben unter folgendem Link zusammengestellt: https://www.schwaben.ihk.de/produktmarken/energie/aktuelles-zum-thema-energie/eeg-2021-4896886

  • Dezember 2020Bestandsanalyse zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

    Die Sicherstellung des Schutzes der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen sind die Kerninhalte der AwSV. Wir möchten Sie unterstützen, die Forderungen der AwSV sowie des damit verbundenen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 sicher umzusetzen.

    Unsere Beratungsleistungen beinhalten:

    • Erfassung vorhandener Anlagen, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungen und Prüfung der Erfüllung der Rechtsanforderungen bei Ihnen vor Ort u.a. durch:
      • Prüfung des Gefahrstoffkatasters
      • Prüfung des AwSV-Anlagenkatasters
      • Prüfung der Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe
      • Prüfung der Betriebsanweisungen der AwSV-Anlagen
      • Prüfung der Nachweisdokumente wie z.B. Prüfberichte
    • Ermittlung von Handlungsempfehlungen zur Erstellung/Erweiterung der mitgeltenden AwSV-Dokumentation (Lagepläne und Anlagekataster)
    • Erstellung eines Abschlussberichtes inkl. der identifizierten Handlungsbedarfe
    • Präsentation der Ergebnisse in Ihrem Haus

    Wir identifizieren mit Ihnen gemeinsam, ob und in welchem Umfang Sie die Anforderungen der AwSV umsetzen müssen und welche konkreten Handlungsbedarfe vorhanden sind. Gerne erstellen Ihnen bei Bedarf ein individuelles Angebot und stehen Ihnen für Fragen zu Verfügung.

  • Dezember 2020Auditierung von Entsorgungsunternehmen für Abfallerzeuger

    Abfall, welcher von Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen erzeugt wird, bleibt so lange in der Verantwortung Ihres Unternehmens bis er tatsächlich verwertet bzw. beseitigt ist. Daher ist es wichtig zu wissen, wie Ihr Entsorger mit Ihren Abfällen umgeht. Findet die Entsorgung tatsächlich wie zugesagt statt? Nutzt er zusätzliche Subunternehmen für den Entsorgungsweg? Wann findet die tatsächliche Entsorgung Ihres Abfalls statt?

    Um die vorstehenden Fragen beantworten zu können und damit Rechtssicherheit zu haben, sind Auditierungen von Entsorgungsunternehmen ein wichtiger Baustein. Da dieses Themengebiet sehr speziell und nicht alltäglich ist, möchten wir Sie dabei unterstützen, Ihre Entsorgungsunternehmen wirksam zu auditieren.

    Die Rechtsgrundlagen für die Audits bilden dabei u.a.:

    • Für Abfallerzeuger: Vorschriften aus dem Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV 2017)
    • Für Entsorgungsfachbetriebe: Elemente und Vorgaben der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
    • Für alle Beteiligten: Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

    Unsere Leistungen beinhalten:

    • Gemeinsames Kick-Off bei Ihnen vor Ort zur Erfassung der aktuellen Abfallprozesse (Abfälle, Mengen, Entsorger, behördliche Auflagen, …)
    • Unterstützung bei der Erstellung des Auditprogramms und der damit verbundenen Festlegung, welcher Entsorger zu welchem Zeitpunkt auditiert werden soll
    • Erarbeitung einer Auditcheckliste und eines individuellen Fragenkatalogs
    • Terminierung und Durchführung des Audits bei Ihrem Entsorger
    • Erstellung des Auditberichtes mit Benennung der Handlungsbedarfe und Ableitung einer Maßnahmenliste mit den abgeleiteten Aufgaben

    Gerne unterstützen wir Ihren Abfallverantwortlichen von der Vorbereitung bis zur Durchführung der Entsorgeraudits und entwickeln gemeinsam die notwendigen Prozesse.

  • Dezember 2020Effektive Einbindung von Rechtskataster-Online in Ihre betrieblichen Prozesse

    Rechtskataster-Online ermöglicht Ihnen den Zugang zu geltenden rechtlichen Anforderungen (Verordnungen, Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Satzungen etc.) und die Überwachung der Einhaltung für Sie relevanter Vorschriften.

    Unsere Erfahrung in der Kundenbetreuung zeigt, dass eine optimierte Nutzung und Handhabung von Rechtskataster-Online durch die einzelnen Anwender die Effektivität der Konformitätsbewertung deutlich verbessern kann.

    Richtig angewendet, können Sie mit Rechtskataster-Online:

    • die relevanten rechtlichen Vorschriften gezielt ermitteln und umsetzen,
    • einen fokussierten Überblick über Anforderungen an Auslegung, Genehmigung, Betrieb und Überwachung von Anlagen erlangen,
    • das Wissen um Möglichkeiten zu Förderungen und Vergünstigungen erwerben,
    • sowie allgemeine Aufsichtspflichtverletzungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vermeiden (siehe § 130 „Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“).

    Im Rahmen von individuellen Schulungen einzelner Nutzer können wir Ihnen dabei helfen, Ihr Rechtskataster effizienter und effektiver zu nutzen. Dabei:

    • überprüfen wir Ihren Prozess des Umgangs mit dem Rechtskataster-Online und erarbeiten zusammen mit dem/den Administrator/en im Rahmen eines Kick-Off Verbesserungspotenziale,
    • passen wir gemeinsam auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse Ihre betrieblichen Prozesse an,
    • bereiten wir individuelle Schulungsunterlagen zur Besprechung des Prozesses mit den einzelnen Anwendern vor,
    • terminieren wir die Schulungen und führen diese in Ihren Geschäftsräumen durch,
    • erstellen wir ein Abschlussprotokoll, um Ihnen die zurückgemeldeten Anmerkungen der Anwender für die weitere Ausgestaltung Ihres Umgangs mit dem Rechtskataster-Online zur Kenntnis zu bringen.

    Im Rahmen der Einzelplatzschulungen werden keine Rechtsinhalte vermittelt, sondern wir konzentrieren uns auf die optimale und effiziente Nutzung von Rechtskataster-Online. Gerne unterbreiten wir Ihnen hierfür ein individuelles Angebot.  

     

  • Dezember 2020Kostengünstiger Einstieg ins Rechtskataster-Online: Produktpaket „LIGHT“ ab sofort verfügbar

    Zusätzlich zu den bisher angebotenen Produktpaketen „STANDARD“ und „PREMIUM“ steht ab sofort auch eine Version von Rechtskataster-Online zur Verfügung, die Ihnen einen preiswerten Zugriff auf Vorschriften in den Bereichen Energie, Umwelt und Arbeitsschutz ermöglicht.

    Die neue „LIGHT“-Variante des Online-Tools richtet sich primär an Unternehmen, die Zugang zu einschlägigen Vorschriften passend zum jeweiligen Management-System benötigen, jedoch den Prozess der Nachverfolgung von Änderungen und die Konformitätsbewertung nicht über Rechtskataster-Online abbilden möchten. Diese Funktionen bleiben den Produktpaketen „STANDARD“ und „PREMIUM“ vorbehalten. Bei Abonnement der „PREMIUM“-Version profitieren Sie darüber hinaus von der persönlichen Unterstützung durch unsere Fachexperten, die Ihnen mit Rat und Tat bei der Pflege Ihres Rechtskatasters zur Seite stehen.

    Weitere Informationen zu den Funktionen und Inhalten der einzelnen Produktpakete finden Sie auf www.rechtskataster-online.de. Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage ein unverbindliches Angebot oder einen Testzugang zukommen. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular auf der Website.

  • November 2020Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten

    Mit dem 2018 in Kraft getretenen Energiesammelgesetz (EnSaG) wurden u.a. neue Regelungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt. Dies Betrifft auch die Vorgaben zur Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen zur Erhebung der:

    • EEG-Umlage (§§62a und $$62b EEG2017),
    • KWK-Umlage (§26c KWK2017),
    • Offshore-Umlage (§17f Absatz 5 Satz 2 EnWG in Verbindung mit §26c KWK2017) und
    • §19 StromNEV-Umlage (§19 Absatz 2 Satz 16 StromNEV).

    Um Unternehmen bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen zu unterstützen, veröffentlichte die Bundesnetzagentur im Oktober 2020 den endgültigen „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“. Dabei wird der Fokus insbesondere auf die Rechtssicherheit, aber auch Vereinfachungen gelegt.

    Für Strommengengen, die bis Ende 2020 verbraucht werden, gilt als Übergangsregelung eine „Schätzbefugnis“. Ab 1. Januar 2021 muss ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept nach EEG vollständig realisiert sein. Für deren Umsetzung stellt der Leitfaden eine Hilfestellung dar und gibt Auskunft über:

    • Abgrenzen von Strommengen
    • Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche
    • Messen von Strommengen
    • Schätzen von Strommengen
    • Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

    Im Normalfall gilt der letzte Energielieferant als EEG-Umlageschuldner. Dies ist nicht der Fall, wenn das Unternehmen Eigenerzeugung betreibt oder es sich um stromkostenintensive Unternehmen mit einem „Bescheid für besondere Ausgleichsregelung“ handelt.

    Sobald eine Reduktion der oben genannten Umlagen beim Unternehmen vorliegt, muss das Unternehmen somit die Letztverbraucher aller elektrischen Verbraucher ermitteln.

    Wer Letztverbraucher eines Elektroenergieverbrauchers ist, wird dabei anhand von drei Kriterien bestimmt:

    • tatsächliche Herrschaft über elektrische Verbrauchsgeräte,
    • eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise der elektrischen Verbrauchsgeräte und
    • Tragen des wirtschaftlichen Risikos (z.B. bei Ausfall der Anlage).

    Der Leitfaden zeigt für mess- und eichrechtskonforme Messung und Abgrenzung ebenfalls Vereinfachungen auf. Ein Beispiel ist hierfür die „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“. Bei dieser werden Strommengen von verschiedenen Schuldnern gemeinsam erfasst. Dies führt im Regelfall zu einer Erhöhung des EEG-Umlagesatzes für einzelne Strommengen und damit zu einer höheren Abgabe. Bei der Anwendung von dieser und anderen Vereinfachungen gilt:

    • Netzbetreiber muss verbindlich informiert werden,
    • EEG-Umlagepflichten müssen von allen EEG-Umlageschuldnern anerkannt und verwendet werden und
    • Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitteilung und Zahlung müssen gewährleistet sein.

    Nicht abzugrenzen sind Bagatellverbräuche. Eine Strommenge gilt als Bagatellverbrauch, wenn:

    • Drittverbräuche geringfügig sind,
      • Orientierungswert: 3.500 kWh/a je juristische Person
      • Für Verbrauchsgeräte und Verbrauchskonstellationen sind im Leitfaden White- und Black-Lists enthalten (White-List listet Elektroenergieverbraucher, die immer Bagatellverbrauch sind und Black-List Elektroenergieverbraucher, die nie Bagatellverbrauch sind)
    • keine gesonderte Abrechnung der Verbräuche stattfindet oder üblich ist,
    • der Verbrauch in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder Betriebsgelände des Weiterleitenden auftritt UND
    • die Erbringung einer Leistung zwischen den beiden juristischen Personen erfolgt (sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt).

    Diese Bedingungen sind nicht erfüllt sind, wenn Verbräuche „künstlich-fiktiv“ aufgeteilt werden, um sie geringfügig erscheinen zu lassen. Im Zweifelsfall sollte daher eine Messung, Vereinfachung oder Schätzung durchgeführt werden.

    Schätzungen von Strommengen sind zulässig, wenn:

    • Eine Abgrenzung der Strommengen technisch unmöglich ist
    • ODER ein unvertretbarer (finanzieller) Aufwand durch eine Abgrenzung entsteht
    • UND eine Umlageerhöhung durch Vereinfachung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung führt.

    Bei Schätzungen sind Sicherheitszuschläge einzurechnen. Die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Schätzungen sind durch eine Dokumentation zu gewährleisten. Eines der im Leitfaden aufgeführten Beispiele ist hierbei die Worst-Case-Schätzung, bei welcher die Leistungswerte der Verbrauchsgeräte mit den Stunden eines Kalenderjahres multipliziert werden. Somit wird von einem höchstmöglichen Verbrauch ausgegangen. Weitere zulässige Schätz-Verfahren werden im Leitfaden mit Beispielen ausgeführt.

    Mit der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien bei Unternehmen mit Eigenerzeugung wird eine zeitgleiche, viertelstundengenaue Erfassung der Eigenerzeugung und des Letztverbrauchs notwendig. Im Regelfall sollte dies durch eine mess- und eichrechtskonforme Messung erfolgen (z.B. durch registrierende Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung). Jedoch werden auch hier Vereinfachungsmöglichkeiten geboten. So können bspw. über Worst-Case-Schätzungen geschätzte Viertelstundenwerte unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

    Der Leitfaden der Bundesnetzagentur stellt eine sehr umfangreiche und mit Beispielen illustrierte Hilfestellung zum Umgang mit EEG-Umlagepflichten dar. Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben oder Unterstützung bei der Arbeit mit dem Leitfaden wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

    Quelle: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Oktober 2020, Bundesnetzagentur, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Messen_Schaetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

     

  • Oktober 2020Novellierung Kreislaufwirtschaftsgesetz

    Novelliertes Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt in Kraft

    Nachdem die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Bundesrat passiert hat, wird sie im Oktober 2020 in Kraft treten. Damit werden die EU-Abfallrichtlinie, zu Teilen die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie, die Neuerungen der Verpackungsrichtlinie und der Elektrogeräterichtlinie in nationales Recht überführt. Erklärtes Ziel ist es, der Vermüllung der Umwelt und der Ressourcenverschwendung entgegenzuwirken. Erreicht wird dies durch eine Obhutspflicht (1) und Transparenzverordnung (2) für Hersteller und Unternehmen, eine Verschärfung der Recyclingquoten (3) und neue Richtlinien für die öffentliche Beschaffung (4).

    1. Für Hersteller und Händler bedeutet das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine verstärkte Produktverantwortung, durch welche die Entsorgung von gebrauchstauglichen Produkten vermieden werden soll. Im Rahmen dieser Obhutspflicht können für bestimmte Retouren und Warenüberhänge Spendenpflichten vorgegeben werden. Es wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Hersteller und Händler von Einwegprodukten, wie To-Go-Becher und Zigarettenfilter, künftig an den Reinigungskosten von öffentlichen Plätzen zu beteiligen.
    2. Außerdem können Hersteller und Händler zu Transparenzberichten verpflichtet werden, in welchen der Umfang der Warenvernichtungen dargestellt und Gegenmaßnahmen aufgezeigt werden.
    3. Es werden anspruchsvolle Recyclingquoten vorgegeben, in welchen ab 2025 auch Textilien aus privaten Haushalten berücksichtigt werden. Um hierbei die kommunalen und privaten Entsorger zu stärken, werden weitere Akteure, wie Modeketten, bei Rücknahme von Abfällen zu einer hochwertigen Verwertung von mindestens drei Jahren verpflichtet. Dadurch kann die Planungssicherheit für Kommunen und Unternehmen gestärkt werden, da in der Vergangenheit deren Wirtschaftlichkeit und damit die Daseinsvorsorge von Entsorgungsstrukturen gefährdet war. Dies ergab sich durch ein stark reduziertes Abfallaufkommen durch die Aktivitäten neuer Akteure, wie z.B. die Rücknahme von Alttextilien.
    4. Auch der Bund selbst unterstützt die Nachfrage nach Recyclingprodukten durch Verpflichtungen der öffentlichen Beschaffung. Bei dieser müssen künftig Produkte bevorzugt werden, welche rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclefähig sind. Dies schließt Recyclingprodukte ausdrücklich ein, sodass diese gegenüber Neuanfertigungen zu bevorzugen sind. Betroffen sind bundeseigene und vom Bund beherrschte Unternehmen.

    Quelle: https://www.bmu.de/pressemitteilung/neue-instrumente-im-einsatz-gegen-vermuellung-und-ressourcenverschwendung/

  • Oktober 2020Europäische CSR-Richtlinie in Überarbeitung

    CSR steht für Corporate Social Responsibility und zielt auf eine größere Verantwortung und Transparenz von Unternehmen bezüglich ökologischer und sozialer Nachhaltigkeitsaspekte ab. Vom europäischen Parlament wurde 2014 eine Richtlinie zu CSR (Non-Financial-Reporting Directive, 2014/95/EU) veröffentlicht, welche 2017 in Deutschland durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Es werden fünf Pflichtthemen in den Fokus genommen, welche eine stärkere strategische Relevanz in Unternehmen erhalten sollen:

    • Umwelt
    • Sozialbelange
    • Arbeitnehmendenbelange
    • Menschenrechte
    • Bestechung und Korruption

    Aus der CSR-Berichterstattung ergibt sich für Unternehmen als möglicher Nutzen eine verbesserte Reputation, Effizienzsteigerung, Risikominimierung und eine Steigerung des Innovationspotentials. Auch Social Responsible Investment ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu einem Anreiz für nicht-finanzielle Berichterstattung geworden.

    Durch das CSR-RUG werden in Deutschland kapitalmarktorientierte Unternehmen, Genossenschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von über 40 Mio. Euro (bzw. Umsatz größer 20 Mio. Euro) und mehr als 500 Mitarbeitende zu einer erweiterten Berichterstattung verpflichtet. Durch die Beschränkung des rechtlichen Geltungsbereichs auf kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche im „Fokus des öffentlichen Interesses“ stehen, sind in Deutschland nur ca. 600 statt 6000 potentielle Unternehmen CSR-berichtspflichtig.

    Auch werden weitere Kritikpunkte an der aktuell gültigen Richtlinie laut. So fokussiert die vorgeschriebene Wesentlichkeitsanalyse primär auf finanzielle Kriterien, so dass nicht-finanzielle Themen weiterhin im Bereich der Freiwilligkeit liegen. Außerdem werden Wesentlichkeitsanalysen bislang nicht branchenspezifisch durchgeführt, was die Aussagekraft der Berichte schmälert und die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen einer Branche erschwert. Auch nicht-finanzielle Kennzahlen sind weitgehend nicht branchenspezifisch formuliert. Für diese bestehen zwar Orientierungshilfen, jedoch keine verpflichtenden Standards. Auch in einer europäischen Umfrage von 500 Personen und Unternehmen wurde der Wunsch nach einem gemeinsamen Standard für eine bessere Vergleichbarkeit und höhere Verlässlichkeit deutlich. Hierzu gehört eine klare Nennung von zu veröffentlichenden nicht-finanziellen Informationen.

    Mit dem 2019 vorgestellten European Green Deal nimmt die EU-Kommission die Überarbeitung der CSR-Richtlinien auf die Agenda. Zur Entwicklung eines Standrads zu Umfang, Inhalt und Struktur von nicht-finanziellen Berichten wurde im Juni 2020 die Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt. Ein erster Zwischenbericht seitens der EFRAG wird im Oktober 2020 erwartet. Im ersten Quartal 2021 sollen eine erste Version der überarbeiteten CSR-Richtlinie von der EU-Kommission, sowie der finale Bericht der EFRAG vorgelegt werden. Ein nicht-finanzieller Berichtsstandard wird für Juni 2022 erwartet, sodass im dritten Quartal 2022 die neue CSR-Richtlinie veröffentlicht werden kann.

    Weitere Informationen finden Sie unter:
    https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Was-ist-CSR/was-ist-csr.html

    https://www.sd-m.de/files/Wesentlich_2017.pdf

    [Quellen: file:///C:/Users/breither/AppData/Local/Temp/090166e5d20f1e32.pdf; http://www.4sustainability.de/fileadmin/redakteur/Pub/Analysen-zur-CSR-RUG-Berichterstattung-und-den_TCFD-Empfehlungen-2019.pdf; https://www.gut-cert.de/news-reader/news-2020-09-ueberarbeitung-der-csr-richtlinie?ref=newsletter]

     

  • Oktober 2020Nachholfrist für Energieaudits

    In einer Mitteilung von Mitte September hat das BAFA  mitgeteilt, dass es die Durchführung von Energieaudits zum derzeitigen Zeitpunkt wieder für zumutbar hält. Dennoch wird es bis zum 28. Februar 2021 für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist. Das entbindet die Unternehmen aber nicht,  das fällige Energieaudit, nebst seiner Onlinemeldung, nachzuholen. Idealerweise haben die Unternehmen bis zum 28.02.2021 das Energieaudit abgeschlossen, damit das BAFA diesen Umstand bei einer Prüfung berücksichtigen kann.

    Nach wie vor gilt die Empfehlung, etwaige Gründe für Verspätungen (z. B. wegen Corona-Krise kein Betretungsrecht durch Externe) in den Unterlagen als Nachweis festzuhalten.

    Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html