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April 2022Wir sind umgezogen - neue Anschrift seit 01.04.2022
Wir sind umgezogen. Seit dem 01.04.2022 befinden sich unsere Büroräume unter nachfolgender Anschrift:
SR Managementberatung GmbH
Alemannenstraße 25
01309 DresdenUnsere elektronischen Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) bleiben unverändert.
März 2022Bundesförderung für effiziente Gebäude wiederbelebt
Seit dem 22. Februar 2022 können wieder KfW-Anträge für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Fördergegenstand sind die Sanierung zum Effizienzhaus bzw. -Gebäude sowie Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung. Über die Durchführung von Neubauförderung diskutiert die Bundesregierung aktuell intensiv. Das Förderprogramm war auf Grund der starken Antragsflut gestoppt worden, wurde nun jedoch neu belebt.
Förderanträge sind vor dem Abschluss von Liefer-, Leistungs- oder Kaufverträgen zu stellen. Hingegen können Planungs- und Beratungsleistungen schon vor dem Antrag in Anspruch genommen werden. Für Nichtwohngebäude sind Maßnahmen förderfähig, die unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen. Zu beachten sind die festgeschriebenen technischen Mindestanforderungen. Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden, welcher in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie "Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude" eingetragen sein muss.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/
https://www.deutschland-machts-effizient.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.htmlMärz 2022Größte Beschleunigungsnovelle des EEG seit dessen Bestehen
Am 04.03.2022 wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Referentenentwurf zur Überarbeitung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht. Dieser wird im Folgenden mit den verschiedenen Ressorts der Bundesregierung abgestimmt und soll in der finalen Fassung am 01.01.2023 in Kraft treten. Ziel ist es, einen geeigneten Rahmen für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und die Elektrifizierung der verschiedenen Sektoren (Industrie, Verkehr etc.) zu schaffen. Die inländische Stromerzeugung soll bis 2035 nahezu treibhausgasneutral werden. Dafür sollen bis 2030 80 % des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen. Gemäß dem Referentenentwurf ist die größte Beschleunigungsnovelle dieses Gesetzes seit dessen bestehen zu erwarten.
Der Entwurf sieht Änderungen in folgenden Gesetzen und Verordnungen vor:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)
- Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
- Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
- Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV)
Inhaltlich sind folgende Veränderungen zu erwarten:
- Die Ausschreibungsmengen für Windenergie und Solar-Energie werden angehoben. Für neue Solar-Dachanlagen, sind attraktive Förderungen vorgesehen und die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen wird angepasst.
- Es wird geprüft, ob die Finanzierung der erneuerbaren Energien durch weitere Regelungsansätze gefördert werden können (z.B. Contracts for Difference).
- Es wird verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im „überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.“
- Um Bürgerenergiegesellschaften unbürokratisch zu ermöglichen, werden diese von den Ausschreibungen ausgenommen. Die finanzielle Beteiligung der Kommunen an Wind- und Solarprojekten wird weiterentwickelt.
- Die Förderung der Biomasse wird auf flexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert, um ihr Position als Energiespeicher zu stärken.
- Die Innovationsausschreibungen werden fortgeführt und auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Es soll ein zusätzliches Ausschreibungssegment eingeführt werden, um wasserstoffbasierte Stromspeicher in den Fokus zu nehmen. Neue Biomethan- und KWK-Anlagen werden auf Wasserstoff ausgerichtet.
- Erneuerbaren Energien werden künftig über den Bundeshaushalt finanziert. Die EEG-Förderung über den Strompreis wird bis Mitte 2022 beendet. Da somit die Besondere Ausgleichsregelung nur noch für die KWKG- und die Offshore-Netzumlage gilt, wird sie entbürokratisiert und die Schwelle der Stromkostenintensität wird abgeschafft. Zur Vereinheitlichung der weiteren Umlagen im Stromsektor wird das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) eingeführt. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Damit entfallen Umlagen auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen.
- Es erfolgt eine Novellierung der Stromkennzeichnung zur Vereinfachung der Herkunftsnachweise.
- Grenzüberschreitende Kooperationen werden gesetzlich weiterentwickelt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/referentenentwurf-erneuerbaren-energien-und-weiteren-massnahmen-im-stromsektor.html
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/eeg2023/material?mtm_campaign=rundbrief&mtm_kwd=22-03-09März 2022EEG-Umlage wird zum 01.07.2022 abgeschafft
„Dass die EEG-Umlage abgeschafft werden soll, war schon länger bekannt. Seit Kurzem liegt nun ein konkreter Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) zum weiteren Umgang mit der EEG-Umlage vor. Darin heißt es, dass ab Juli dieses Jahres alle Stromlieferanten von diesem (erheblichen) Kostenbestandteil entlastet werden sollen. Hierfür soll zunächst für das zweite Halbjahr 2022 die EEG-Umlage auf 0 Cent/kWh festgelegt werden.
Weitere Konkretisierungen zur Umsetzung liegen noch nicht vor und werden in den nächsten Wochen notwendig werden. Denn es gilt viele Fragen zu beantworten, u.a. weil die Regierungskoalition beschlossen hat, neue Regelungen zu den Kostenentlastungen für energieintensive Stromverbraucher erst zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft setzen zu wollen. Mit dieser Aussage verbindet sich der optimistische Ausblick, dass nach dem Wegfall der EEG-Umlage die Begrenzung weiterer netzentgeltbezogener Umlagen, insbesondere der KWKG- und der Offshore-Umlage, vorerst weiterhin nach den bekannten Vorgaben gewährt werden. Wenn Sie für Ihr Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung von der Entlastung der Offshore- und KWKG-Umlage Gebrauch machen wollen, können Sie wie gewohnt Ihren Antrag bis 30.06.2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.“
März 2022Alte Möbel – neue Verwendung
Viel Neues ist mit unserem Büroumzug verbunden. Unter anderem auch neues, modernes Mobiliar. Aber unsere derzeitigen Möbel sind noch zu gut erhalten, als dass wir sie entsorgen wollten. Daher haben wir nach einer neuen Verwendung gesucht und sind fündig geworden: Die Diakonie Dresden wird unser Mobiliar weiter nutzen: teils zur Unterstützung geflüchteter Ukrainer*innen, teils zur Unterstützung weiterer Personengruppen. Es freut uns, dass wir so auch einen Beitrag zur Solidarität leisten können.
März 2022Unsere Treibhausgas-Bilanz 2020
Seit Ende des Jahres 2021 unterstützen wir Sie mit unseren Fachexperten Dr. Matthias Damert und Ole Breither auch im Bereich Klimaschutzmanagement und u.a. bei der Erarbeitung und Erstellung Ihrer Treibhausgas-Bilanzen. Genau dieses Fachwissen haben wir aber auch intern genutzt, um auf Basis der Werte des Jahres 2020 erstmalig unsere THG-Bilanz zu erstellen. Im Ergebnis wissen wir, dass wir in 2020 17,63 t CO2-Äquivalente (in Scope 1, Scope 2 und wesentlichen Scope 3 Kategorien) emitiert haben. Nun gilt es für uns daraus zu lernen und Maßnahmen abzuleiten, um unsere THG-Emissionen zu reduzieren.
Januar 2022Strom- und Energiesteuer Spitzenausgleich auch in 2022
Bereits am 22.12.2021 hat das Bundeskabinett festgestellt, dass die Zielwerte durch Energieeinsparungen des produzierenden Gewerbes für die Reduzierung der Energieintensität erreicht wurden. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um den Spitzenausgleich auch im Jahr 2022 zu gewähren.
Der Spitzenausgleich ist seit 2013 ein Instrument, welches Unternehmen von der Energie- und Stromsteuer entlastet, wenn sie einen Beitrag zur Reduzierung der Energieintensität leisten. Dazu wurde die durchschnittliche Energieintensität der Jahre 2007-2012 ermittelt und als Basiswert festgelegt. Für das Antragsjahr 2022 musste nachgewiesen werden, dass die Energieintensität im Jahr 2021 mindestens 10,65 Prozent unterhalb des Basiswertes lag. Tatsächlich betrug die Reduzierung sogar 27,7 %, was die weitere Gewährung des Spitzenausgleichs zur Folge hat.
Die derzeitigen Regelungen zum Spitzenausgleich laufen zum 31.12.2022 aus. Ob es eine Weiterführung geben wird und wie diese ab 2023 aussehen wird ist noch nicht entschieden. Erste Entwürfe dazu werden für das erste Quartal 2022 erwartet.
Januar 2022Überarbeitete Leitlinien für staatliche Beihilfen im Bereich Klima- und Umweltschutz und Energie
Seitens der EU-Kommission wurden zum Ende 2021 die überarbeiteten Leitlinien für die staatlichen Beihilfen im Bereich Klima- und Umweltschutz sowie Energie (kurz: KUEBLL) veröffentlicht. Ein Teil dieser Leitlinien beschäftigt sich mit den Stromabgaben für energieintensive Unternehmen. Innerhalb der KUEBLL werden u.a. Maßnahmen benannt, die zukünftig für die Ermäßigung von Stromabgaben für energieintensive Unternehmen zulässig sind. Hierbei werden die Wirtschaftsgruppen betrachtet bei denen ein Risiko bzw. ein erhebliches Risiko zur Standortverlagerung vorgewiesen werden kann. Nachfolgende Unterscheidungen werden (grob) getroffen:
- Unternehmen mit erheblichem Risiko von Standortverlagerungen (Liste 1 des Anhangs KUEBLL)
- Handelsintensität > 5%
- Stromintensität > 5%
- Unternehmen mit Risiko zur Standortverlagerung (Liste 2 des Anhangs KUEBLL)
- Handelsintensität >= 4%
- Stromkostenintensität > 5%
Wie bisher auch schon gilt, dass die Unternehmen einen Teil der Stromabgaben tragen müssen. Dieser Anteil beträgt mind. 15% Bei Unternehmen der Liste 1 und mind. 25 % bei Unternehmen der Liste 2. Eine Obergrenze der Belastung (bisheriges Cap und Super Cap) kann ebenfalls weiterhin gesetzt werden. Zusätzlich ist eine Untergrenze definiert: die Entlastung bei den Stromabgaben darf 0,5 €/MWh nicht unterschreiten.
Neu ist in den jetzigen Regelungen, dass unter gewissen Umständen die Unternehmen der Liste 2 auch die günstigeren Entlastungen der Liste 1 nutzen können. Dazu müssen sie jedoch mind. 50% des Stromverbrauichs aus Co2-freien Quellen decken. Die Beschaffung des CO2-freien Stroms wird in den KUEBLL an zusätzliche Vorgaben geknüpft.
Als Gegenleistung für die Vergünstigung soll durch die Unternehmen weiterhin die Durchführung von Energieaudits bzw. die Aufrechterhaltung von zertifizierten Energie- und Umweltmanagementsystemen nachgewiesen werden.
Die KUEBLL dürften insbesondere auf die EEG-, KWKG- und Offshore-Netzumlage Anwendung finden; auf die Reduzierung von Netzentgelten sind sie ausdrücklich nicht bezogen.
Derzeit sind die Leitlinien nur in englischer Fassung veröffentlicht. Sie gelten als förmlich angenommen, wenn alle Sprachfassungen vorliegen und erlangen erst durch Vorlage aller Sprachfassungen ihre Gültigkeit.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie in den nächsten Monaten informieren.
- Unternehmen mit erheblichem Risiko von Standortverlagerungen (Liste 1 des Anhangs KUEBLL)
November 2021Neuerungen bei der Förderung von Energiemanagementsoftware
Das Investitionsprogramm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ wurde mit Wirkung zum 01.11.2021 grundlegend novelliert. Davon betroffen ist auch das „Modul 3 - MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software“. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurden u.a.
- die nichtförderfähigen Investitionskosten präzisiert und
- die Fördervoraussetzungen konkretisiert.
Weiterhin ist neu, dass die Unternehmen bzw. Betriebsstätten, welche ein Förderung nach Modul 3 in Anspruch nehmen wollen, nicht mehr zwingend ein zertifiziertes EnMS nach ISO 50001 bzw. eines EMAS-Systems nachweisen müssen. Allerdings müssen die Hersteller der Softwarelösungen jetzt per Zertifikat nachweisen, dass ihre Software mit den Anforderungen der ISO 50001 konform ist.
November 2021Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Energiemanagement - neuer Standard DIN EN 17463
Im Zusammenhang mit der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), der Auslegungs- und Beschaffungsanforderungen der ISO 50001 und der Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247 werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gefordert. So werden bspw. für Unternehmen im Rahmen des Brennstoffemissionshandels nach BEHG Entlastungen von der CO2-Bepreisung gewährt, sofern diese in Form einer Gegenleistung Klimaschutzinvestitionen umsetzen. Dabei muss die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Investitionen nachgewiesen werden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, gibt es ab Dezember 2021 eine neue Norm zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeffizienz- und/oder Klimaschutzmaßnahmen: die ISO 17463. In Anlehnung an den englischen Titel dieser Norm (Valuation of energy related investments) wird diese schon jetzt auch als ValERI-Norm bezeichnet.
Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Anforderungen an Energieaudits taucht derzeit ebenfalls schon der Verweis auf oben genannten Leitfaden auf. Zusätzlich hilft die Norm aber auch den nach ISO 50001 zertifizierten Unternehmen. So unterstützt der Leitfaden bei der Klärung, inwiefern die Wirkungen von Energieoptimierungs- und Klimaschutzmaßnahmen die erforderlichen Investitionskosten rechtfertigen. An diesen Erkenntnissen können die Unternehmen die Priorisierung von Energieoptimierungsmaßnahmen und der Aktionspläne orientieren.
November 2021dena-Studie zu Klimaneutralität in Deutschland: Maßnahmenkatalog für die Industrie
Nach knapp eineinhalb Jahren Arbeit mit einem breiten Kreis von Akteuren hat die Deutsche Energie-Agentur (dena) am 07.10. den Abschlussbericht der Leitstudie „Aufbruch Klimaneutralität“ veröffentlicht. Zehn wissenschaftliche Institute haben dazu ihre Expertise eingebracht und mehr als 70 Unternehmen ihre Branchenerfahrungen und Markteinschätzungen gegeben, ebenso ein 45-köpfiger Beirat mit hochrangigen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Politik und Gesellschaft. Sie haben gemeinsam untersucht, welche Technologiepfade aus heutiger Perspektive realistisch sind und welche Rahmenbedingungen es braucht, um Klimaneutralität bis 2045 in einem integrierten klimaneutralen Energiesystem in Deutschland zu realisieren. Dabei wurden konkrete Lösungssätze und CO2-Reduktionspfade für einzelne Sektoren (Bau, Verkehr, Industrie, Energieerzeugung sowie zu LULUCF) analysiert und identifiziert.
Die Leitstudie soll der zukünftigen Bundesregierung eine praxisorientierte Perspektive zur Erreichung von Klimaneutralität bis 2045 liefern. In Ergänzung zu einer umfassenden und ausdifferenzierten Analyse wurden insgesamt 84 Aufgaben in zehn zentralen Handlungsfeldern identifiziert. Die wichtigsten vorgeschlagenen Maßnahmen im Industriesektor haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:
- Energieeffizienz-Förderprogramme sollen konsequent auf Treibhausgas-Minderungen ausgerichtet werden. Dabei sollten möglichst nur Technologien gefördert werden, die potentiell klimaneutral sind.
- Bestehende Abgabenbefreiungen auf Energie- und CO2-Preise sowie sonstige Vergünstigungen (z.B. StromNEV, BesAR, Carbon-Leakage-Verordnung) sollten auf Anreizkompatibilität und Notwendigkeit überprüft werden.
- Die Kreislaufwirtschaft soll basierend auf bestehenden Vorschriften (z.B. Ökodesign, Abfallgesetze) weiter gefördert werden, z.B. durch Recyclingquoten, erweiterte Pfandsysteme oder strengere Standards für Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Energieeffizienz.
- Eine verpflichtende Ausweisung des Produkt-CO2-Fußabdrucks (Product Carbon Footprint, PCF) für Zwischen- und Endprodukte soll für Transparenz und informierte Kaufentscheidungen sorgen.
- Gleichzeitig sollten Mindestquoten für CO2-arme Grundstoffe und eine Obergrenze für den CO2-Fußabdruck von Endprodukten eingeführt werden.
- Ergänzend könnte eine Veröffentlichungspflicht für die Unternehmensklimabilanz (Scope 1/2/3) im Jahres- oder Nachhaltigkeitsbericht für alle Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Deutschland bzw. in der EU eingeführt werden.
- Die Investitionsförderung von emissionsarmen Produktionstechnologienund -verfahren (Low Carbon Breakthrough Technologies, LCBT) sollte ausgeweitet werden um den Einsatz, Hochlauf und Export zu fördern.
- Bestehende rechtlich verpflichtende Energie-Audits sollten um Umwelt- und Klimaschutz-Aspekte erweitert und die Umsetzung von Optimierungsmaßnahmen prinzipiell verpflichtend sein.
- Wärmenetze sollten optimiert und stärker für die Nutzung industrieller Abwärme ausgelegt werden.
Die vollständige Version der Leitstudie mit zusätzlichen Hintergrundinformationen und weiteren Analysen finden Sie auf der Homepage der dena: Link
November 2021Konsequenzen des Entwurfs der CSR-Richtlinie-Novelle
Bereits am 21.04.2021 wurde der Entwurf zur Novellierung der CSR-Berichtspflicht vorgestellt.
Bisher waren zur Erstellung eines CSR-Berichtes ausschließlich große kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet. Dies betrifft etwa 500 Unternehmen in Deutschland.
Mit der Novellierung würde sich die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen auf 5.000 bis 15.000 Unternehmen bis zu verdreißigfachen. Grund dafür ist die neue Definition der Kriterien. So wären mit der Novellierung alle Unternehmen, bei denen zwei der folgenden Kriterien gelten:
- mehr als 250 Beschäftigte
- Bilanzsumme größer 20.000.000 €
- Nettoumsatz größer 40.000.000 €
Weiterhin sollen EU-weite Berichtsstandards festgelegt sowie externe Überprüfungen der Berichte verpflichtend werden. Ziel ist die Verantwortung der Geschäftsführung ähnlich wie bei den ISO-Normen stärker in den Fokus zu rücken.
In Kraft treten könnte die CSR-Richtlinie in 2024 und könnte damit bereits für das Berichtsjahr 2023 gelten.
November 2021EEG-Umlage sinkt in 2022
Mitte Oktober haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für 2022 bekannt gegeben. Von derzeit 6,5 ct/kWh sinkt diese ab Januar 2022 auf 3,723 ct/kWh und liegt damit bei einem Wert, den es zuletzt vor ca. 10 Jahren gegeben hat.
Hintergrund der Reduzierung der EEG-Umlage ist zum einen die Einnahmenerhöhung auf dem EEG-Konto durch angestiegene Börsenstrompreise. Zum anderen werden auch in 2022 wieder Bundeszuschüsse gewährt und zum dritten kommen Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung und dem Konjunkturpaket auf das EEG-Konto.
Oktober 2021Plan für Energiedatensammlung - der Leitfaden DIN EN 17267 gibt Orientierung
Im Zusammenhang mit Energiemanagementaktivitäten treffen Unternehmen immer wieder auf die Anforderungen, einen Plan für die Energiedatensammlung festzulegen. Nicht nur bei der Aufrechterhaltung eines EnMS nach ISO 50001 (Kapitel 6.6), sondern auch bei der Umsetzung eines Energieaudits nach DIN EN 16247 (derzeitiges Kapitel 5.3; zukünftiges Kapitel 5.4) wird die Erhebung von Messdaten und zukünftig auch ein Messplan verlangt. Jedoch ist in keiner der Normen näher erläutert, wie man im Unternehmen zu einem solchen Messplan gelangen kann.
Abhilfe soll hier der Leitfaden DIN EN 17267 geben, welcher einen Umsetzungsansatz in nachfolgenden 6 Stufen beinhaltet:
Es werden die Anforderungen und Grundsätze für die Ausgestaltung eines Plans für die Energiemessung und -überwachung festgelegt, die es den Unternehmen ermöglichen soll, Einflussfaktoren zu analysieren und die Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuvollziehen. Sollten also auch Sie vor der Herausforderung der Umsetzung eines Messplans stehen kann Ihnen die DIN EN 17267 ein hilfreiches Nachschlagewerk sein.
August 2021Kooperation mit TÜV Süd Akademie - gemeinsames Seminar zum Klimaschutz entwickelt.
In den letzten Jahren und Monaten nehmen wir ein immer stärker werdendes Interesse an den Themen des Klimaschutzes bei unseren Kunden wahr. Viele Unternehmen wollen ein systematisches Klimamanagement aufbauen, um Treibhausgase zu erfassen und Reduktionspotentiale aufzudecken. Um Sie hierbei zu unterstützen, haben wir basierend auf aktuellen Standards (z.B. GHG Protocol, ISO 14064, ISO 14067, PAS 2050 und PAS2060) ein 2,5-tägiges Seminar zusammen mit der TÜV Süd Akademie entwickelt. Das Format vermittelt wichtiges Hintergrundwissen, welches direkt in praxisnahen Übungen angewendet wird. Auch Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen können entwickelt werden. Vom 28.09. bis 30.09.2021 wird das Seminar erstmalig in Frankfurt a.M. stattfinden. Anfang November werden wir das Seminar dann als Online-Veranstaltung anbieten.
Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie direkt bei der TÜV SÜD Akademie.August 2021Novelle des Verpackungsgesetzes
Mit der am 03.07.2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind zahlreiche Regelungen, die jedoch größtenteils erst ab 2022 greifen, umgesetzt worden.
Aufgrund der Novelle müssen sich beispielsweise alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Verpackungen, die erst bei der Warenübergabe befüllt werden z.B. Getränkebehälter oder Frischhaltefolien) ab 01.07.2022 in dem Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle registrieren.
Alle anderen Hersteller von Verpackungen müssen sich ebenfalls ab 01.07.2022 in LUCID registrieren. Damit ist insbesondere der gewerbliche Handel mit Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen neu von dieser Regelung betroffen. Alleinig die Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen sowie alle Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endkonsumenten abgegeben werden, sind von der Registrierungspflicht befreit.
Weiterhin gibt es ab dem 03.07.2021 neue Informationspflichten für die Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie ab 01.01.2022 neue Nachweispflichten für Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Auch Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister müssen ab 01.07.2022 ihre vertraglich gebundenen Hersteller hinsichtlich deren Umsetzung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz überprüfen.
Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zudem ab dem 01.01.2025 Mindestrezyklatanteile von 25% und ab 01.01.2030 mindestens 30% in sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen erreichen.
Auf Basis der Novelle des Verpackungsgesetztes wird ebenfalls die Pfandpflicht ausgeweitet. So gilt dies ab 01.01.2022 flächendeckend für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. Ab 01.01.2024 greift dies auch für alle Milchgetränke und Milcherzeugnisse.
Die Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Getränken (z.B. Bistro, Restaurant, Café) mit mehr als 5 Mitarbeiter und mehr als 80 m² Verkaufsfläche müssen ab 01.01.2023 auch eine Mehrwegalternative für ihre Produkte anbieten.
Weiterführende Informationen können Sie auf einem Leitfaden der deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) entnehmen.
August 2021Umsetzung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie
Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) in 2019 war die Reduktion des Verbrauchs von Einwegkunststoffprodukten in Europa beschlossene Sache. Damit soll die Kunststoffbranche zu mehr Kreislaufwirtschaft und nachhaltigen Geschäftsmodellen angetrieben werden.
Am 03.07.2021 wurde diese europäische Richtlinie in Form der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) ins deutschen Recht übertragen.
Betroffen von der europäischen Richtlinie und damit auch von den deutschen Verordnungen sind dabei Produkte aus Kunststoff (siehe Art. 3 Nr. 1 der EU-Richtlinie 2019/904), die für die Einmalverwendung gedacht sind (siehe Art. 3 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2019/904).
Bei der EWKVerbotsV wurde das Inverkehrbringen der zehn am häufigsten an Stränden zu findenden Kunststoffprodukte verboten. Darunter fallen Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Kunststoffe, die sich in der Umwelt schnell fragmentieren) sowie Einwegkunststoffprodukte der folgenden Kategorien:
- Wattestäbchen
- Essbesteck
- Teller
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- Lebensmittelbehälter aus Styropor (v.a. To-Go-Lebensmittelbehälter)
- Getränkebehälter/-becher aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen dieses Inverkehrbringungsverbot können Bußgelder bis zu 100.000 € ausgesprochen werden.
Die EWKKennzV hingegen verpflichtet Inverkehrbringer eine gut sicht- und lesbare sowie unauslöschliche Verbraucherinformation zu den negativen Umweltauswirkungen und vermeidenden Entsorgungsarten auf die Produkte aufzubringen. Betroffen sind hiervon folgende Einwegkunststoffprodukte:
- Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikationen
- Feuchttücher
- Tabakprodukte mit Filtern sowie die Filter selbst
- Getränkebecher (im Unterschied zu Getränkebehältnissen sind dies nach oben offene Behältnisse)
Eine Kennzeichnung der Verpackung ist dabei nur erforderlich, wenn diese größer als 10 cm² ist (außer bei Getränkebechern).
Auch bei der EWKKennzV drohen im Falle eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Inverkehrbringens von ungekennzeichneten Produkten ein Bußgeld bis zu 100.000 €.
Weiterführende Informationen z.B. betreffend dem Design der Kennzeichnung kann man aus dem Leitfaden der Deutschen Industrie und Handelskammer und aus den Leitfäden der EU-Kommission entnehmen. (DIHK-Leitfaden und EU-Kommissions-Leitfäden)
August 2021Auditierung von behördlichen und gesetzlichen Anforderungen – ISO veröffentlicht neuen Leitfaden
Der bereits existierende Leitfaden zur Auditierung geltender rechtlicher Anforderungen wurde durch die ISO 9001 Auditing Practices Group überarbeitet. Ziel ist es, Ihnen damit eine Orientierung zu geben, die Fähigkeit Ihres Managementsystems dahingehend zu auditieren, die relevanten Anforderungen innerhalb Ihres Unternehmens zu adressieren. Dabei wird auch ein Zusammenhang zwischen einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 in Verbindung mit einem Compliance-Managementsystem nach ISO 37301 hergestellt. Herunterladen können Sie den Leitfaden in englischer Sprache direkt beim ISO Committee unter: https://committee.iso.org/files/live/sites/tc176/files/documents/ISO%209001%20Auditing%20Practices%20Group%20docs/Auditing%20to%20ISO%209001%202015/APG-StatutoryRegulatory.pdf
Wussten Sie schon? Auch wir können Sie unterstützen, den Prozess der regelmäßigen Ermittlung, Überprüfung und Einhaltung rechtlicher Anforderungen in Ihrem Unternehmen auf Wirksamkeit zu überprüfen und optimaler auszugestalten. Erfahren Sie mehr auf unserer Leistungsübersicht unter: Leistungen - SR Managementberatung GmbH (sr-managementberatung.de)
Juni 2021Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – Was kommt auf die Unternehmen zu?
Nach intensiven Debatten zwischen den Arbeits-, Entwicklungs- und Wirtschaftsministerien sowie weiterem parlamentarischem Diskurs, hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Juni den Bundestag und den Bundesrat passiert. Damit treten für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitenden ab 2023 neue menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten in Kraft. Organisationen mit über 1000 Mitarbeitenden wird ein Jahr mehr zur Umsetzung der neuen Vorgaben gegeben. Hierbei sind auch Unternehmen in öffentlicher Hand nicht ausgenommen.
Wer von dem neuen Gesetz betroffen ist, wird nachweisen müssen, dass Präventions- und Abhilfemaßnahmen für Menschenrechts- und Umweltrisiken entlang der eigenen Lieferkette ergriffen werden. Dies betrifft in erster Linie die unmittelbaren (direkten) Zulieferer. Jedoch sobald ein Unternehmen von Verstößen gegen Menschenrechte, Arbeitsrechte, Gesundheitsschutz und Umweltschutz bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern in der Lieferkette erfährt, ist es verpflichtet auch hier Abhilfemaßnahmen zu initiieren und nachzuverfolgen. Um Meldungen für Rechtsabweichungen in der Lieferkette zu erfassen, ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Entgegen einer früheren Entwurfsfassung, bietet die verabschiedete Version des LkSG keine Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung. Allerdings können bei Verstößen Bußgelder durch das BAFA erhoben werden. Damit dieses seiner Kontrollfunktion nachkommen kann, müssen Unternehmen im Geltungsbereich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht Bericht erstatten.
Es ist abzusehen, dass nicht nur große Unternehmen von der neuen Gesetzgebung betroffen sein werden. Indirekt werden auch Klein- und Mittelständler durch gesteigerte Erwartungen an ihre Sorgfaltspflicht und Berichterstattung betroffen sein. Eine EU-weite Regelung für faire und nachhaltige Lieferketten wird in den kommenden Jahren erwartet.
Mit dem LkSG heißt es nun aktiv werden. Es gibt viele Ansätze, die neuen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in bestehende Managementsysteme zu integrieren. Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg mit unseren Erfahrungen aus den Bereichen Arbeitsschutz, Umwelt, Qualität und Energie.
Mai 2021Überarbeiteter Standard für die Zertifizierung von EnMS (ISO 50003) veröffentlicht
Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 (kurz: EnMS) dient der objektiven Bewertung der energieeffizienten Ausrichtung der Prozesse eines Unternehmens sowie des Nachweises, dass das Unternehmen tatsächlich Verbesserungen der Energieeffizienz erreicht. Und das unabhängig von Art, Größe und Sitz eines Unternehmens. Um diese Feststellung qualifiziert treffen zu können, bedarf es eines strukturierten und international gleich gearteten Zertifizierungsprozesses, welcher in der ISO 50003 geregelt ist. Dieser Standard wurde in den letzten Monaten überarbeitet, in seiner Neufassung am 11.05.2021 veröffentlicht und hat damit ab sofort Gültigkeit für die Zertifizierungsstellen.
Wesentliche Neuerungen sind in den Bereichen der erforderlichen Auditorenkompetenz und der Berechnungen von Auditzeiten zu finden. So entfällt mit dem neuen Standard die Einteilung der Auditorenkompetenz in die bisherigen acht Geltungsbereiche, jedoch werden Kenntnisse technischer Natur (u.a. Beleuchtung, Druckluft, elektrische Antriebe, Gebäudeinfrastruktur, Wärme- und Kälteprozesse) vorausgesetzt. Weiterhin wurde die Wertigkeit der Anzahl der SEU (SEU=significant energy use; wesentlicher Energieeinsatz) bei der Berechnung der Auditzeiten erhöht.