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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Dezember 2020Kostengünstiger Einstieg ins Rechtskataster-Online: Produktpaket „LIGHT“ ab sofort verfügbar

    Zusätzlich zu den bisher angebotenen Produktpaketen „STANDARD“ und „PREMIUM“ steht ab sofort auch eine Version von Rechtskataster-Online zur Verfügung, die Ihnen einen preiswerten Zugriff auf Vorschriften in den Bereichen Energie, Umwelt und Arbeitsschutz ermöglicht.

    Die neue „LIGHT“-Variante des Online-Tools richtet sich primär an Unternehmen, die Zugang zu einschlägigen Vorschriften passend zum jeweiligen Management-System benötigen, jedoch den Prozess der Nachverfolgung von Änderungen und die Konformitätsbewertung nicht über Rechtskataster-Online abbilden möchten. Diese Funktionen bleiben den Produktpaketen „STANDARD“ und „PREMIUM“ vorbehalten. Bei Abonnement der „PREMIUM“-Version profitieren Sie darüber hinaus von der persönlichen Unterstützung durch unsere Fachexperten, die Ihnen mit Rat und Tat bei der Pflege Ihres Rechtskatasters zur Seite stehen.

    Weitere Informationen zu den Funktionen und Inhalten der einzelnen Produktpakete finden Sie auf www.rechtskataster-online.de. Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage ein unverbindliches Angebot oder einen Testzugang zukommen. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular auf der Website.

  • November 2020Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten

    Mit dem 2018 in Kraft getretenen Energiesammelgesetz (EnSaG) wurden u.a. neue Regelungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt. Dies Betrifft auch die Vorgaben zur Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen zur Erhebung der:

    • EEG-Umlage (§§62a und $$62b EEG2017),
    • KWK-Umlage (§26c KWK2017),
    • Offshore-Umlage (§17f Absatz 5 Satz 2 EnWG in Verbindung mit §26c KWK2017) und
    • §19 StromNEV-Umlage (§19 Absatz 2 Satz 16 StromNEV).

    Um Unternehmen bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen zu unterstützen, veröffentlichte die Bundesnetzagentur im Oktober 2020 den endgültigen „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“. Dabei wird der Fokus insbesondere auf die Rechtssicherheit, aber auch Vereinfachungen gelegt.

    Für Strommengengen, die bis Ende 2020 verbraucht werden, gilt als Übergangsregelung eine „Schätzbefugnis“. Ab 1. Januar 2021 muss ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept nach EEG vollständig realisiert sein. Für deren Umsetzung stellt der Leitfaden eine Hilfestellung dar und gibt Auskunft über:

    • Abgrenzen von Strommengen
    • Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche
    • Messen von Strommengen
    • Schätzen von Strommengen
    • Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

    Im Normalfall gilt der letzte Energielieferant als EEG-Umlageschuldner. Dies ist nicht der Fall, wenn das Unternehmen Eigenerzeugung betreibt oder es sich um stromkostenintensive Unternehmen mit einem „Bescheid für besondere Ausgleichsregelung“ handelt.

    Sobald eine Reduktion der oben genannten Umlagen beim Unternehmen vorliegt, muss das Unternehmen somit die Letztverbraucher aller elektrischen Verbraucher ermitteln.

    Wer Letztverbraucher eines Elektroenergieverbrauchers ist, wird dabei anhand von drei Kriterien bestimmt:

    • tatsächliche Herrschaft über elektrische Verbrauchsgeräte,
    • eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise der elektrischen Verbrauchsgeräte und
    • Tragen des wirtschaftlichen Risikos (z.B. bei Ausfall der Anlage).

    Der Leitfaden zeigt für mess- und eichrechtskonforme Messung und Abgrenzung ebenfalls Vereinfachungen auf. Ein Beispiel ist hierfür die „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“. Bei dieser werden Strommengen von verschiedenen Schuldnern gemeinsam erfasst. Dies führt im Regelfall zu einer Erhöhung des EEG-Umlagesatzes für einzelne Strommengen und damit zu einer höheren Abgabe. Bei der Anwendung von dieser und anderen Vereinfachungen gilt:

    • Netzbetreiber muss verbindlich informiert werden,
    • EEG-Umlagepflichten müssen von allen EEG-Umlageschuldnern anerkannt und verwendet werden und
    • Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitteilung und Zahlung müssen gewährleistet sein.

    Nicht abzugrenzen sind Bagatellverbräuche. Eine Strommenge gilt als Bagatellverbrauch, wenn:

    • Drittverbräuche geringfügig sind,
      • Orientierungswert: 3.500 kWh/a je juristische Person
      • Für Verbrauchsgeräte und Verbrauchskonstellationen sind im Leitfaden White- und Black-Lists enthalten (White-List listet Elektroenergieverbraucher, die immer Bagatellverbrauch sind und Black-List Elektroenergieverbraucher, die nie Bagatellverbrauch sind)
    • keine gesonderte Abrechnung der Verbräuche stattfindet oder üblich ist,
    • der Verbrauch in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder Betriebsgelände des Weiterleitenden auftritt UND
    • die Erbringung einer Leistung zwischen den beiden juristischen Personen erfolgt (sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt).

    Diese Bedingungen sind nicht erfüllt sind, wenn Verbräuche „künstlich-fiktiv“ aufgeteilt werden, um sie geringfügig erscheinen zu lassen. Im Zweifelsfall sollte daher eine Messung, Vereinfachung oder Schätzung durchgeführt werden.

    Schätzungen von Strommengen sind zulässig, wenn:

    • Eine Abgrenzung der Strommengen technisch unmöglich ist
    • ODER ein unvertretbarer (finanzieller) Aufwand durch eine Abgrenzung entsteht
    • UND eine Umlageerhöhung durch Vereinfachung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung führt.

    Bei Schätzungen sind Sicherheitszuschläge einzurechnen. Die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Schätzungen sind durch eine Dokumentation zu gewährleisten. Eines der im Leitfaden aufgeführten Beispiele ist hierbei die Worst-Case-Schätzung, bei welcher die Leistungswerte der Verbrauchsgeräte mit den Stunden eines Kalenderjahres multipliziert werden. Somit wird von einem höchstmöglichen Verbrauch ausgegangen. Weitere zulässige Schätz-Verfahren werden im Leitfaden mit Beispielen ausgeführt.

    Mit der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien bei Unternehmen mit Eigenerzeugung wird eine zeitgleiche, viertelstundengenaue Erfassung der Eigenerzeugung und des Letztverbrauchs notwendig. Im Regelfall sollte dies durch eine mess- und eichrechtskonforme Messung erfolgen (z.B. durch registrierende Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung). Jedoch werden auch hier Vereinfachungsmöglichkeiten geboten. So können bspw. über Worst-Case-Schätzungen geschätzte Viertelstundenwerte unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

    Der Leitfaden der Bundesnetzagentur stellt eine sehr umfangreiche und mit Beispielen illustrierte Hilfestellung zum Umgang mit EEG-Umlagepflichten dar. Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben oder Unterstützung bei der Arbeit mit dem Leitfaden wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

    Quelle: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Oktober 2020, Bundesnetzagentur, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Messen_Schaetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

     

  • November 2020Nutzung der richtigen Mund und Nasen Bedeckung (MNB)

    Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten derzeit vermehrt Anfragen zum Gebrauch von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB). Hintergrund dieser Anfragen ist die Sorge, dass das Tragen von MNB der Gesundheit schaden könnte. Hierzu erklärt der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

    "Den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen liegen aktuell keine Informationen vor, die belegen, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine so genannte 'CO2-Vergiftung' auslösen könnte. Umgekehrt sehen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in MNB eine Maßnahme, das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verringern, wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist. Ordnen Arbeitgeber den Einsatz von MNB an, sind sie verpflichtet, dies in ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies hat in den vergangenen Monaten immer wieder zu Nachfragen bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geführt - insbesondere hinsichtlich der Tragedauer und Erholungszeiten. Die DGUV empfiehlt für MNB bei mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungszeit von 30 Minuten. Während der Erholungszeit geht es darum, die MNB abzulegen; eine Arbeitspause ist damit nicht gemeint. Bei leichter Arbeit ist auch eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich. In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt für kurze Zeit die MNB abzunehmen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen gewährleistet werden kann. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein.

    Die Empfehlung liefert Arbeitgebern Orientierungswerte. Sie macht jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Insbesondere lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass Hygienepläne und betriebliche Regelungen, die das Tragen von MNB vorsehen, hinfällig sind. Auch lässt sich keine Verpflichtung für Arbeitgeber daraus herleiten, Vorsorgeuntersuchungen nach ArbmedVV anzubieten.“

    (Auszug aus einer Veröffentlichung der DGUV zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung)

  • Oktober 2020Novellierung Kreislaufwirtschaftsgesetz

    Novelliertes Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt in Kraft

    Nachdem die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Bundesrat passiert hat, wird sie im Oktober 2020 in Kraft treten. Damit werden die EU-Abfallrichtlinie, zu Teilen die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie, die Neuerungen der Verpackungsrichtlinie und der Elektrogeräterichtlinie in nationales Recht überführt. Erklärtes Ziel ist es, der Vermüllung der Umwelt und der Ressourcenverschwendung entgegenzuwirken. Erreicht wird dies durch eine Obhutspflicht (1) und Transparenzverordnung (2) für Hersteller und Unternehmen, eine Verschärfung der Recyclingquoten (3) und neue Richtlinien für die öffentliche Beschaffung (4).

    1. Für Hersteller und Händler bedeutet das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine verstärkte Produktverantwortung, durch welche die Entsorgung von gebrauchstauglichen Produkten vermieden werden soll. Im Rahmen dieser Obhutspflicht können für bestimmte Retouren und Warenüberhänge Spendenpflichten vorgegeben werden. Es wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Hersteller und Händler von Einwegprodukten, wie To-Go-Becher und Zigarettenfilter, künftig an den Reinigungskosten von öffentlichen Plätzen zu beteiligen.
    2. Außerdem können Hersteller und Händler zu Transparenzberichten verpflichtet werden, in welchen der Umfang der Warenvernichtungen dargestellt und Gegenmaßnahmen aufgezeigt werden.
    3. Es werden anspruchsvolle Recyclingquoten vorgegeben, in welchen ab 2025 auch Textilien aus privaten Haushalten berücksichtigt werden. Um hierbei die kommunalen und privaten Entsorger zu stärken, werden weitere Akteure, wie Modeketten, bei Rücknahme von Abfällen zu einer hochwertigen Verwertung von mindestens drei Jahren verpflichtet. Dadurch kann die Planungssicherheit für Kommunen und Unternehmen gestärkt werden, da in der Vergangenheit deren Wirtschaftlichkeit und damit die Daseinsvorsorge von Entsorgungsstrukturen gefährdet war. Dies ergab sich durch ein stark reduziertes Abfallaufkommen durch die Aktivitäten neuer Akteure, wie z.B. die Rücknahme von Alttextilien.
    4. Auch der Bund selbst unterstützt die Nachfrage nach Recyclingprodukten durch Verpflichtungen der öffentlichen Beschaffung. Bei dieser müssen künftig Produkte bevorzugt werden, welche rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclefähig sind. Dies schließt Recyclingprodukte ausdrücklich ein, sodass diese gegenüber Neuanfertigungen zu bevorzugen sind. Betroffen sind bundeseigene und vom Bund beherrschte Unternehmen.

    Quelle: https://www.bmu.de/pressemitteilung/neue-instrumente-im-einsatz-gegen-vermuellung-und-ressourcenverschwendung/

  • Oktober 2020Europäische CSR-Richtlinie in Überarbeitung

    CSR steht für Corporate Social Responsibility und zielt auf eine größere Verantwortung und Transparenz von Unternehmen bezüglich ökologischer und sozialer Nachhaltigkeitsaspekte ab. Vom europäischen Parlament wurde 2014 eine Richtlinie zu CSR (Non-Financial-Reporting Directive, 2014/95/EU) veröffentlicht, welche 2017 in Deutschland durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Es werden fünf Pflichtthemen in den Fokus genommen, welche eine stärkere strategische Relevanz in Unternehmen erhalten sollen:

    • Umwelt
    • Sozialbelange
    • Arbeitnehmendenbelange
    • Menschenrechte
    • Bestechung und Korruption

    Aus der CSR-Berichterstattung ergibt sich für Unternehmen als möglicher Nutzen eine verbesserte Reputation, Effizienzsteigerung, Risikominimierung und eine Steigerung des Innovationspotentials. Auch Social Responsible Investment ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu einem Anreiz für nicht-finanzielle Berichterstattung geworden.

    Durch das CSR-RUG werden in Deutschland kapitalmarktorientierte Unternehmen, Genossenschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von über 40 Mio. Euro (bzw. Umsatz größer 20 Mio. Euro) und mehr als 500 Mitarbeitende zu einer erweiterten Berichterstattung verpflichtet. Durch die Beschränkung des rechtlichen Geltungsbereichs auf kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche im „Fokus des öffentlichen Interesses“ stehen, sind in Deutschland nur ca. 600 statt 6000 potentielle Unternehmen CSR-berichtspflichtig.

    Auch werden weitere Kritikpunkte an der aktuell gültigen Richtlinie laut. So fokussiert die vorgeschriebene Wesentlichkeitsanalyse primär auf finanzielle Kriterien, so dass nicht-finanzielle Themen weiterhin im Bereich der Freiwilligkeit liegen. Außerdem werden Wesentlichkeitsanalysen bislang nicht branchenspezifisch durchgeführt, was die Aussagekraft der Berichte schmälert und die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen einer Branche erschwert. Auch nicht-finanzielle Kennzahlen sind weitgehend nicht branchenspezifisch formuliert. Für diese bestehen zwar Orientierungshilfen, jedoch keine verpflichtenden Standards. Auch in einer europäischen Umfrage von 500 Personen und Unternehmen wurde der Wunsch nach einem gemeinsamen Standard für eine bessere Vergleichbarkeit und höhere Verlässlichkeit deutlich. Hierzu gehört eine klare Nennung von zu veröffentlichenden nicht-finanziellen Informationen.

    Mit dem 2019 vorgestellten European Green Deal nimmt die EU-Kommission die Überarbeitung der CSR-Richtlinien auf die Agenda. Zur Entwicklung eines Standrads zu Umfang, Inhalt und Struktur von nicht-finanziellen Berichten wurde im Juni 2020 die Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt. Ein erster Zwischenbericht seitens der EFRAG wird im Oktober 2020 erwartet. Im ersten Quartal 2021 sollen eine erste Version der überarbeiteten CSR-Richtlinie von der EU-Kommission, sowie der finale Bericht der EFRAG vorgelegt werden. Ein nicht-finanzieller Berichtsstandard wird für Juni 2022 erwartet, sodass im dritten Quartal 2022 die neue CSR-Richtlinie veröffentlicht werden kann.

    Weitere Informationen finden Sie unter:
    https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Was-ist-CSR/was-ist-csr.html

    https://www.sd-m.de/files/Wesentlich_2017.pdf

    [Quellen: file:///C:/Users/breither/AppData/Local/Temp/090166e5d20f1e32.pdf; http://www.4sustainability.de/fileadmin/redakteur/Pub/Analysen-zur-CSR-RUG-Berichterstattung-und-den_TCFD-Empfehlungen-2019.pdf; https://www.gut-cert.de/news-reader/news-2020-09-ueberarbeitung-der-csr-richtlinie?ref=newsletter]

     

  • Oktober 2020Nachholfrist für Energieaudits

    In einer Mitteilung von Mitte September hat das BAFA  mitgeteilt, dass es die Durchführung von Energieaudits zum derzeitigen Zeitpunkt wieder für zumutbar hält. Dennoch wird es bis zum 28. Februar 2021 für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist. Das entbindet die Unternehmen aber nicht,  das fällige Energieaudit, nebst seiner Onlinemeldung, nachzuholen. Idealerweise haben die Unternehmen bis zum 28.02.2021 das Energieaudit abgeschlossen, damit das BAFA diesen Umstand bei einer Prüfung berücksichtigen kann.

    Nach wie vor gilt die Empfehlung, etwaige Gründe für Verspätungen (z. B. wegen Corona-Krise kein Betretungsrecht durch Externe) in den Unterlagen als Nachweis festzuhalten.

    Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html

  • Oktober 2020Bundesregierung und Wirtschaftsverbände bauen Initiative für Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke aus

    Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium haben gemeinsam mit Verbänden und Organisationen der Wirtschaft die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Initiative Energieeffizienz-Netzwerke vereinbart. Bis Ende 2025 sollen bis zu 350 neue Netzwerke etabliert und damit bis zu sechs Millionen Tonnen Treibhausgas-Emissionen pro Jahr eingespart werden. Dabei sollen Klimaschutzaspekte in den Netzwerken eine stärkere Rolle spielen.

    Bislang gibt es schon 278 Netzwerke. Die gemeinsame Initiative soll für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz in Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe sorgen.

    Ein Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk besteht aus 8 bis 15 Unternehmen. Jedes Unternehmen entwickelt mit Hilfe eines erfahrenen Energieberaters ein Einsparziel und individuelle Maßnahmen. In einem professionell begleiteten Erfahrungsaustausch setzen sich die Unternehmen dann ein gemeinsames Ziel für ihre Netzwerkarbeit. Bei der Umsetzung profitieren die beteiligten Unternehmen vor allem vom gegenseitigen Knowhow-Transfer, z. B. über besonders effiziente Technologien, neue Betriebskonzepte oder Fördermöglichkeiten. Auch energie- und klimapolitische Anforderungen des Gesetzgebers an Unternehmen wie beispielsweise Energieaudits können so gemeinsam – und somit stärker im Netzwerk angegangen und gelöst werden.

    Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke ist ein Erfolg und deshalb werden wir sie weiter fortsetzen und ausbauen. Bis Mitte 2020 konnten die Netzwerke bereits fast 5 Millionen Tonnen CO2 einsparen und sind damit voll auf Kurs, die selbst gesteckten Ziele zu erreichen. Der Erfolg der ersten Phase zeigt, wie viel Innovationskraft entsteht, wenn die Wirtschaft Energieeffizienz und Energiewende freiwillig voranbringt. Dem wollen wir noch mehr Raum geben, deshalb haben wir entschieden, die Initiative fortzusetzen und bewusst das Thema Klimaschutz stärker zu adressieren.“

    Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Mit den Netzwerken haben wir in den vergangen fünf Jahren ein Instrument aufgebaut, von dem Umwelt und Unternehmen gleichermaßen profitieren. Die heute unterzeichnete Vereinbarung initiiert bis zu 350 weitere Netzwerke. Das ist ein großer Schritt für mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der deutschen Wirtschaft. Mit über 30 Trägern aus Wirtschaftsverbänden und regionalen Kooperationspartnern haben wir ein starkes Bündnis für mehr Klimaschutz.“

    Die Bundesregierung wird die Initiative in der Praxis unterstützen, indem sie beispielsweise eine Geschäftsstelle und ein begleitendes Monitoring bereitstellt. Zusätzlich unterstützen zahlreiche regionale Koordinatoren die Initiative als Ansprechpartner vor Ort. Die Erfolge der Netzwerke werden durch ein jährliches Monitoring ausgewertet.

    Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke hat sich seit 2014 als eines der erfolgreichsten Instrumente des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE), der ein Teil des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 ist, bewährt. Die Netzwerke sind erfolgreicher als erwartet, wenngleich die ursprünglich von der Wirtschaft avisierten 500 Netzwerke nicht erreicht wurden. Dank der zahlreichen Effizienz-Maßnahmen der Unternehmen wird nach Berechnungen des begleitenden Monitorings das CO2-Einsparziel von fünf Millionen Tonnen CO2 bis Ende 2020 voraussichtlich bereits mit 295 Netzwerken erreicht. Bis heute wurden im Rahmen der Initiative 278 Netzwerke gegründet.

    Auch wir als „SR Managementberatung GmbH“ haben in den vergangenen Jahren in verschiedenen Netzwerken als Moderator oder Energieberater mitgewirkt und würden uns freuen, ab 2021 wieder neue Netzwerke aufbauen und begleiten zu können.

    Haben Sie Interesse, in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk mitzuwirken? Dann melden Sie sich unter dem Stichwort „Netzwerk“ bei v.sonntag[at]sr-managementberatung.de

  • September 2020Anpassungen von Arbeitsstättenrichtlinien aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

    Die ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert die Anforderungen an die Lüftung in Arbeitsstätten gemäß § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie Punkt 3.6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

    Richtiges Lüften bedeutet, die Anreicherung bzw. der Austausch der Raumluft durch eine Zufuhr von Außenluft sicherzustellen und die Luftqualität zu gewährleisten.

    Folgende Anpassungen sind laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel notwendig:

    • Verstärktes Lüften:Die Konzentration von in der Raumluft möglicherweise vorhandenen virenbelasteten Aerosolen soll reduziert werden durch die Erhöhung der Frequenz der Lüftungsintervalle, der Ausdehnung der Lüftungszeiten und der Erhöhung des Luftvolumenstroms.
    • Prüfen der Luftqualität: Die kann beispielsweise durch eine CO2-Messung erfolgen. In der epidemischen Lage ist der Wert der ASR A3.6 von 1000 ppm soweit möglich zu unterschreiten.
    • Fensterlüftung: Die in der ASR A3.6 genannte Frequenz soll grundsätzlich erhöht werden und durch Stoßlüften über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster erfolgen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel empfiehlt dabei eine Dauer von 3 bis 10 Minuten. In Besprechungsräumen soll zudem auch vor der Benutzung gelüftet werden.
    • Lüftung über RLT-Anlagen: Bei Verwendung geeigneter Filter oder bei der Zuführung eines ausreichend hohen Außenluftanteils ist die Gefährdung durch Viren laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als gering einzustufen. Werden RLT-Anlagen verwendet, sollten diese durchgehend laufen, damit sich die Konzentration an Viren durch eine Abschaltung zwischenzeitlich nicht erhöht. Geeignete Filter sind bspw. Schwebstofffilter (High Efficiency Particulate Air/HEPA-Filter). Im Betrieb mit Außenluftanteil ist dieser zu erhöhen, um die Konzentration von virenbelasteten Aerosolen im Raum möglichst zu reduzieren. In Sanitärräumen sollten RLT-Anlagen während den Betriebszeiten dauerhaft betrieben werden.
    • Einsatz von Ventilatoren: Ventilatoren als Anlagen zur persönlichen Kühlung oder Geräte zur Erwärmung (Heizlüfter) sind laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig. Sie nutzen keine Außenluft oder Luftaustausch zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen, sondern verteilen diese tendenziell eher im Raum.

     

     

  • September 2020Aufzugsanlagen

    Nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen bestimmte Aufzugsanlagen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Unter anderem gilt dies für Lastenaufzüge, Bauaufzüge und Personenaufzüge. Hierbei gibt es gesonderte Vorschriften, z. B. bzgl. der Prüffristen und technischen Ausstattung, die zu beachten sind.

    Personen- und Lastenaufzüge, müssen bis Ende 2020 mit einem so genannten Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein. Auch wenn diese Anforderung seit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (§ 24 BetrSichV Abs. 2) zum Juni 2015 bekannt ist, wurde erst ein Bruchteil der bestehenden Aufzüge mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 30 Prozent der Aufzüge über kein Zwei-Wege-Kommunikationssystem verfügen, über das ein Notdienst erreicht werden kann, der eine Befreiung von eingeschlossenen Personen einleitet. Oftmals existiert lediglich ein Alarmknopf, der aber nur in unmittelbarer Nähe des Aufzugs ein Notsignal auslöst. Eine solche Lösung reicht nicht aus, um die Anforderungen der BetrSichV nach dem 31.12.2020 zu erfüllen. Konkretisiert wird diese Anforderung in der TRBS 3121 („Betrieb von Aufzugsanlagen“ in Ziffer 3.4.3. Absätze (2)-(4)) und gilt ab 1. Januar 2021 für alle überwachungsbedürftigen Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie.

    Aufzüge, die nach 2020 über kein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Behörde kann ein Bußgeld verhängen.

    Folgende Mindestanforderungen an das Zweiwege-Kommunikationssystem sind gefordert:

    • Das Kommunikationssystem muss fest mit der Aufzugsanlage verbunden sein.
    • Eine Sprechverbindung zwischen den Personen im Fahrkorb und einem Notdienst bzw. Notrufzentrale ist in beide Richtungen möglich.
    • Damit das Kommunikationssystem auch im Falle eines Stromausfalls funktioniert, ist es mit einer eigenen Notstromversorgung ausgestattet.  
    • Der Notdienst kann ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle, ein speziell geschulter Aufzugswärter sein, der die Befreiungsmaßnahmen einleitet.

    Die Anforderungen lassen sich in bestehenden Aufzügen bereits mit einfachen Lösungen, beispielsweise mit Gegensprechanlagen oder fest angebrachten Telefonen, erfüllen. Umfangreiche Notrufsysteme, die häufig in neuen Aufzugsanlagen zu finden sind, müssen in Bestandsanlagen nicht zwingend nachgerüstet werden.

     

     

     

  • September 2020Mitteilung des BMWi zur Durchführung von Energieaudits

    Das BMWi gab Anfang April 2020 per Rundschreiben bekannt, dass aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführbare Energieaudits als unverschuldet gelten und nicht durch ein Bußgeld geahndet werden. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass fällige Energieaudits nachgeholt werden müssen, sobald die Pandemielage dies wieder ermöglicht, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G weiterhin unverändert fortbesteht. Auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstellt und von einer Überwindung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein kann, ist die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar. Die energieauditpflichtigen Unternehmen werden daher aufgefordert, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachzukommen. Die Stichprobenkontrolle wird ab sofort wieder aufgenommen. Im Rahmen seines Ermessens wird das BAFA noch bis zum 28. Februar 2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war.

     

     

  • September 202011. Erfahrungsaustausch Energiemanagement – Rückblick

    Am 03.09.2020 konnten wir nun endlich unseren 11. Erfahrungsaustausch Energiemanagement in Dresden stattfinden lassen. Nachdem wir unsere Veranstaltung im März abgesagt haben, haben wir uns umso mehr gefreut mit Ihnen in den Austausch zu kommen. Und da in diesem Jahr alles anders ist, passte es gut, dass auch wir unser Format des Austausches etwas angepasst haben.

    Der Vormittag war erneut mit Fachvorträgen rund um das Thema Energiemanagement bestückt. So haben wir informiert, welche neuen Anforderungen es im Energierecht so gibt und welche Herausforderungen damit für Sie verbunden sein können. Ebenfalls haben wir Ausblicke in die Post-EEG Phase vorgenommen und Einblicke in die Technologie der Brennstoffzellen erhalten.

    Eine erste moderierte Diskussion mit einem Fachberater und einem Auditor einer Zertifizierungsgesellschaft hat dann den Vormittag beschlossen. Darin haben wir die Möglichkeit gegeben, die verschiedenen Sichtweisen auf die (neuen) Normanforderungen im Bereich Energiemanagement auszutauschen.

    Dieses Wissen haben wir nachmittags genutzt, um uns in kleineren Gruppen ausgewählten Themenbereichen zu nähern, gemeinsam zu überlegen, wie die ISO 50001 diesbezüglich auszulegen ist und uns auszutauschen, welche Lösungsansätze sich in der Praxis bereits bewährt haben. Nach Auswertung aller Rückmeldungen fühlen wir uns bestärkt, dieses Format auch in den nächsten Veranstaltungen verstärkt umzusetzen Wir sagen ein herzliches Dankeschön an alle Referenten, die zum Gelingen der Veranstaltung beigetragene haben. Und wir sagen Danke an alle Teilnehmer für Ihre offenen Rückmeldungen und Ihre Beiträge zum Erfahrungsaustausch. Wir sehen uns sicherlich beim nächsten Erfahrungsaustausch m Frühjahr wieder.

     

  • September 2020Nationales Lieferketten-Gesetz in Aussicht

    Am 14. Juli 2020 wurden dem Innenministeriellen Ausschuss der Bundesregierung die Ergebnisse der zweiten Befragungsrunde des „Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP) vorgestellt. Der NAP wurde 2016 von der Bundesregierung verabschiedet, um die Verantwortung von deutschen Unternehmen über die Achtung der Menschenrechte und ökologischen Standards in ihrer Lieferkette zu verankern. Hierbei wurde zunächst das Prinzip der Freiwilligkeit verfolgt. Die Ergebnisse der Befragung zeigten, dass weniger als 50 Prozent der befragten Unternehmen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommen und auch kein Trend zur Verbesserung erkennbar ist. Hiermit wird das Freiwilligkeitsprinzip als nicht wirksam eingestuft. Nun soll ein Lieferketten-Gesetz alle Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Sorgfalt über soziale und ökologische Mindeststandards entlang ihrer gesamten Lieferketten im In- und Ausland verpflichten. Diese Maßnahme wurde auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorgesehen.

    In dem Gesetz sollen Sorgfaltspflichten und Berichtserstattungspflichten festgelegt und die Rechte von Arbeitnehmenden vor Gericht gestärkt werden. Somit müssten Unternehmen wissen, wo und wie ihre Rohstoffe beschafft werden. Sollte es trotz Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette kommen, sollen Unternehmen dafür nicht haftbar gemacht werden. Entwicklungsminister Gerd Müller strebt einen Beschluss des Gesetzesentwurfs im August an, so dass der Gesetzgebungsprozess bis Anfang 2021 abgeschlossen werden kann. Außerdem wollen sich das Bundesministerium für „wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“ und das „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ für eine Regelung auf EU-Ebene stark machen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hingegen spricht sich gegen ein zu schnelles Handeln und einen nationalen Alleingang aus, so dass ein parlamentarischer Diskurs zu erwarten ist.

     

  • September 2020Technische Regeln für Gefahrstoffe - Substitutionspflicht für Unternehmer

    Ziel der sog. Substitutionspflicht ist es, Gefahrstoffe, mit denen die Mitarbeiter in Kontakt kommen, möglichst durch ungefährlichere Stoffe zu ersetzen. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) bietet dazu eine Hilfestellung zur Substitutionsprüfung nach GefStoffV.

    Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind Unternehmer verpflichtet, in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist es, die arbeitsplatzbedingten Gefahren zu erkennen und daraufhin durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern bzw. zu minimieren.

    Gefährdungen durch Gefahrstoffe nehmen dabei eine Sonderrolle ein. Denn Gefahren lassen sich in diesem Bereich oftmals nicht vermeiden. Daher müssen Arbeitgeber überprüfen, ob die verwendeten Stoffe möglicherweise durch ungefährlichere ersetzt werden können. Dies wird als Substitution bezeichnet. Dabei gelten bei Gefahrstoffen auch gesetzlich erweiterte Regeln. So sind Sie als Unternehmer gemäß § 6 GefStoffV verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Pflicht zur Substitution von Gefahrstoffen ist zudem in § 7 GefStoffV festgeschrieben.

    Das GHS-Spaltenmodell kann dabei Unternehmer bei der Suche nach Ersatzstoffen unterstützen. Hilfreich ist dies vor allem, wenn es für die betriebliche Substitutionsproblematik bisher keine Empfehlungen, z. B. in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, LASI-Empfehlungen etc. gibt. Im Spaltenmodell können Stoffe und Gemische schnell und mit nur wenigen Informationen, z. B. dem Sicherheitsdatenblatt oder dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, verglichen werden.

    Problematisch wird es bei Stoffen mit unbekannten Auswirkungen, wenn z.B. Stoffe eingesetzt werden, deren Gefährdungspotenzial nicht durch eine entsprechende Prüfung bestimmt wurde. Im schlimmsten Fall kommt es dann zu einer Substitution mit Stoffen, die sogar gefährlicher sind als der ursprüngliche Gefahrstoff. Gemäß TRGS 600 müssen Stoffe oder Zubereitungen, über die keine Prüfdaten oder Informationen etwa zur Toxizität oder zur reizenden Wirkung vorliegen, von den Unternehmern so behandelt werden, als ob jegliche Gefährdungen für diese Stoffe zuträfen. Daher ist auch das GHS-Spaltenmodell in diesen Fällen nicht anwendbar. Ist der ungefährlichere Stoff wesentlich teurer in der Anschaffung als der herkömmliche Gefahrstoff, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Unverhältnismäßigkeit zu plädieren. Dies entbindet den Unternehmer aber nicht, die sichere Regelung für den vorhanden Stoff festzulegen.

     

     

     

     

  • September 2020SARS-Cov-2-Arbeits-, schutzregel sowie weitere Hinweise zur aktuellen Situation

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel vorgestellt. Sie konkretisiert die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz während der Corona-Pandemie und die 17 Punkte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards („C-ASS“) des BMAS auf Grundlage des Stands der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie des staatlichen Regelwerks. Die neue Regel greift für den Zeitraum einer vorherrschenden „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, die durch §5 Infektionsschutzgesetz bestimmt und je nach Lage angepasst wird.

    Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Sie stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Die neue Regel definiert zudem wichtige Begriffe wie Homeoffice, mobile Arbeit, Kurzzeitkontakt und stellt die Unterschiede zwischen den Arten der Mund-Nase-Bedeckungen / Schutzmasken gegenüber.

    Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Epidemie wird betont, dass der Arbeitgeber die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen zu überprüfen und aktualisieren hat. Auch psychische Belastungsfaktoren sind zu berücksichtigen. Beschäftigte sind explizit zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei gilt das TOP-Prinzip. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, die ungeschützte Kontakte zwischen Personen so gut wie möglich vermeiden und die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung so weit wie möglich reduzieren. Die Maßnahmen sollten in Abstimmung mit den Fachkräften für Arbeitsschutz und den Betriebsärzten in den Unternehmen erfolgen; am besten unter Einbeziehung der Beschäftigtenvertretungen und/oder der Beschäftigten.

    Die Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat außerdem eine Empfehlung für Auslandsdienstreisen veröffentlicht. Dienstreisen ins Ausland sind in Zeiten des weltweit verbreiteten Coronavirus mit zusätzlichen Risiken behaftet. Viele Länder verhängen Einreisebeschränkungen, Ausgangssperren oder Quarantäneregeln - manchmal ändern sich die Bestimmungen innerhalb kürzester Zeit. Schwierig ist je nach Weltregion auch die Sicherstellung einer adäquaten medizinischen Versorgung oder eines betreuten Rücktransports. In einer Checkliste gibt die DGUV Tipps, worauf Betriebe achten sollten, bevor sie Beschäftigte ins Ausland entsenden. Diese Empfehlung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, denn sie wird ständig an die sich verändernde Lage angepasst:

    • Prüfen Sie kritisch, welche Auslandsreise tatsächlich notwendig ist für Ihr Unternehmen. Das gilt insbesondere für Reisen in Risikogebiete.
    • Legen Sie fest, wer in Ihrem Unternehmen Auslandsreisen genehmigt und welche Dokumente dazu vorliegen müssen.
    • Informieren Sie sich regelmäßig über länderspezifischen Reisehinweise und aktuelle Reisewarnungen auf der Website des Auswärtigen Amtes. Hilfreich kann auch der Kontakt zu örtlichen Ansprechpartnern sein.
    • Ermitteln Sie in der Gefährdungsbeurteilung, ob die Bedeutung der Reise in einem angemessenen Verhältnis zu den Reiserisiken steht und welche zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Beschäftigten erforderlich sind.
    • Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Informationen dazu liefert eine Schrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
    • Bedenken Sie die speziellen Ein- und Ausreiseregeln, wie zum Beispiel eine Corona-Testung am Zielflughafen.
    • Treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass der oder die Beschäftigte einen medizinisch betreuten Rücktransport benötigt.
    • Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin/ Ihrem Betriebsarzt oder anderen Fachmedizinern und Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.
    • Unterweisen Sie Ihre Mitarbeitenden über die Hygieneregelungen und Schutzmaßnahmen bei Auslandsreisen.

    Auch die psychischen Belastungen wie Arbeitsverdichtung, Existenznot, die Umstellung auf Homeoffice und die ständige Angst vor einer Infektion dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Viele Beschäftigte stehen während der Coronavirus-Pandemie unter hohem psychischem Druck. Führungskräften stellt sich daher die Frage, wie sie die Gesundheit ihrer Beschäftigten über den Infektionsschutz hinaus erhalten und verbessern können. Zwei neue Handlungshilfen der DGUV unterstützen Arbeitgebende und Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit in den Betrieben, die psychische Belastung während der Pandemie im Blick zu behalten.

     

     

  • August 2020VerpackG – Aktualisierung der Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen

    Im „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackung“ (VerpackG) ist die jährliche Veröffentlichung von Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) vorgesehen. Die Ausgabe von 2019 wird damit zum 1. September 2020 abgelöst.

    Das VerpackG legt die Anforderungen an die Produktverantwortung für Verpackungen fest (gem. § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Im Rahmen der Beteiligungsentgelte wird ein Anreizsystem geschaffen, damit für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der Herstellung Materialien und Materialkombinationen gewählt werden, die einen höchstmöglichen Recyclinganteil ermöglichen.

    Dies adressiert primär Beteiligte des dualen Systems in Deutschland, jedoch auch Hersteller von Verpackungen, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden und Auswirkungen auf den Aufwand und die Kosten der Systembeteiligung haben.

    Wichtige Änderungen bei der Fortentwicklung der Mindestanforderungen sind:

    • Es wird klargestellt, dass mit der Erfüllung der Kriterien eine maximale Recyclingfähigkeit gegeben ist, jedoch weitere Kriterien der Systeme möglich sind.
    • In Anhang 1 werden Schritte zur Überprüfung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen definiert:

    1) Zuordnung der Hauptkomponenten

    2) Prüfen, ob die Verpackung die Kriterien von „Gutmaterialien“ (als erwünschte Komponenten ausgewiesene Verpackungen, wie z.B. Weißblechverpackungen, PE-Flaschen…) erfüllt

    1. Prüfen, ob Verpackungsmaterialien in den Spezifikationen für Materialien liegen

    Können alle Teilschritte positiv bewertet werden, erfolgt die Identifikation des Wertstoffs. Werden alle Teilschritte negativ bewertet, wird geprüft, ob eine Recyclingstruktur ohne weiteren Nachweis als vorhanden angenommen werden kann.

    Weitere Informationen finden Sie hier:
    https://www.dresden.ihk.de/servlet/news?news_id=33883&ref_detail=news&ref_sprache=deu
    [Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/BJNR223410017.html#BJNR223410017BJNG000100000;
    https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_2019.pdf;
    https://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=69736&target=display&link_zusatz=&ref_detail=News&ref_knoten_id=2902&ref_sprache=deu]

  • Juli 2020Bundestagsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Am 18. Juni 2020 beschloss der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt. Es wird ein abgestimmtes Regelwerk für energetische Anforderungen und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung an Neubauten und Bestandsgebäude geschaffen. Ein zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (2010), welche ab 2021 auch für privatwirtschaftliche Neubauten den Niedrigstenergie-Standard fordert. Nach der Billigung durch den Bundesrat am 3. Juli 2020, kann das Gesetz voraussichtlich nach der üblichen Übergangsfrist am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Für Bauvorhaben, deren Bauantragsstellung, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige vor Inkrafttreten des GEG erfolgt gelten somit die bisherigen Gesetze und Vorschriften.

    Die Gesetzesnovelle betrifft Gebäude, die unter Einsatz von Energie gekühlt oder beheizt werden. Ausgenommen sind hierbei u.a. Gebäude zur Tierhaltung, zur Pflanzenaufzucht, für religiöse Zwecke, mit vorgesehener langer Offenhaltung, unterirdische Bauten, Traglufthallen und Zelte, provisorische Gebäude, Wohngebäude mit geringer jährlicher Nutzungsdauer und Gebäude mit einer Raumsolltemperatur niedriger 12°C.

    Im Vergleich zu den bisher gültigen Regelwerken wird es keine wirkliche Verschärfung der energetischen Anforderungen geben. Trotzdem sind einige gesetzliche Neuanforderungen enthalten:

    • Gebäude-Energieausweise müssen künftig die Treibhausgasemissionen nachweisen und auch durch Immobilienmakler vorgelegt werden. Außerdem wird die Sorgfaltspflicht bei der Erstellung strenger.
    • Es wird ein Verbot von Kohlekesseln eingeführt.
    • Es wird ein Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 eingeführt. Außerdem dürfen Gas- und Ölheizung, die seit 1991 installiert wurden, nur für 30 Jahre betrieben werden. Für den Austausch gegen klimafreundliche Varianten ist eine Austauschprämie vorgesehen.
    • Es werden neue DIN-Normen erwartet (z.B. DIN V 18599:2018-09 und DIN 4108-4).
    • Klimaanlagenbetreiber müssen künftig vermehrt mit stichprobenartigen Inspektionen rechnen.
    • Ein neuer Primärenergiefaktor von 0,6 gilt künftig für mit Biomasse, biogenem Flüssiggas und Erdgas beheizte Neubauten.

    Im Bereich des Wärmeschutzes wird vor allem auf Wärmedämmung, gute Fenster und die Vermeidung von Wärmebrückenverlusten gesetzt. Außerdem wird der sommerliche Wärmeschutz beachtet. Für bestehende Gebäude ist zu beachten, dass eine Veränderung an Außenbauteilen nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität führen darf, außer zum Zweck des Brand-, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz.

    Das GEG sieht auch Förderungen durch den Bund vor. Dies betrifft die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung (insb. Solarthermie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme und Wärmenetze), die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude und die energetische Verbesserung bestehender Gebäude.

    Gerne werden wir Sie über die weiteren Entwicklungen bzgl. des GEG informieren. Wir werden Ihnen die Inhalte des GeG auch in unserem Rechtskataster-online [https://rechtskataster-online.de/] zur Verfügung stellen.

    [Quellen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/201/1920148.pdf, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20191023-bundeskabinett-hat-den-gesetzentwurf-fuer-das-gebaeudeenergiegesetz-beschlossen.html]

  • Juli 2020Entwurf vorgelegt zur Revision DIN EN 16247-1:2020

    Seit dem 24.01.2020 liegt der Öffentlichkeit ein Entwurf zur Norm-Revision DIN EN 16247-1:2020 vor, welche die Norm von 2012 ablösen wird. Es werden allgemeine Anforderungen an Energieaudits beschrieben, welche auf alle Formen von Anlagen und Organisationen anwendbar sind. Neben redaktionellen Änderungen und der Einführung neuer Begriffe, wird die Norm um zwei neue Kapitel erweitert:

    • Nach Kapitel 5.4 muss in Abstimmung zwischen Energieauditor und Organisation ein Messplan erstellt werden. Dieser soll die relevanten Messpunkte, zugehörige Prozesse und eingesetzte Messmittel festlegen.
    • In Kapitel 5.5 (und ausgeführt in Anhang B) wird der Einsatz von Stichprobenahmeverfahren beschrieben. So dürfen Stichproben eingesetzt werden, wenn eine vollständige Messung nicht durchführbar oder nicht wirtschaftlich ist. Die Repräsentativität der Stichprobe muss gewährleistet sein. In der Berichterstattung sollten Probengröße, Auswahlverfahren, auf der Stichprobe basierende Schätzungen und zugehörige Konfidenzniveaus aufgeführt werden.

    Hinzu kommt auch eine neue Formulierung, dass der Energieauditor während der Datenerfassung die Informationen bezüglich ihrer Folgerichtigkeit und Eignung bewerten muss sowie für nicht verfügbare Daten ein Erfassungsverfahren, bzw. Messplan, festzusetzen hat. Des Weiteren soll er in diesem Schritt eine erste energetische Ausgangsbasis festlegen. (Kapitel 5.3)

    Neue Anforderungen an die Berichterstellung werden bezüglich der Darstellung der wesentlichen Energieeinsätze (SEUs), ihrer relevanten Variablen, statischen Faktoren sowie der Energieleistungskennzahlen gestellt. (Kapitel 5.8.)

    Verschiedene Gründlichkeitsgrade von Energieaudits beschreibt Anhang A:

    • Grad 1: erfüllt die grundlegenden Anforderungen der Norm und akzeptiert Schätzungen
    • Grad 2: ist ein detailliertes Audit mit Messung der wesentlichen Energieeinsätze
    • Grad 3: bestimmt zusätzlich genaue Kosten auf Grundlage von Kostenvoranschlägen

    Im Allgemeinen wird mit der Normrevision ein größerer Fokus auf die wesentlichen Energieeinsatzbereiche gelegt, wie dies auch bei der Normrevision ISO 50001:2018 festzustellen ist. Da bisher nur ein Entwurf vorliegt, kann es bis zur Veröffentlichung der Norm zu weiteren Anpassungen und Änderungen kommen.

    Gerne Beraten wir Sie bei Ihren Fragen zu den neuesten Änderungen der DIN EN 16247-1.

    [Quellen: DIN EN 16247-1:2012, Entwurf DIN EN 16247-1:2020]

  • Juli 2020Entwurf Einwegkunststoffverbotsverordnung

    Mit Vorlage eines Referentenentwurfs für eine Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) hat die Bundesregierung am 22.04.2020 die Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie begonnen. Am 24.06.2020 wurde die Verordnung nun durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht. Das Verbot wird ab 03.07.2021 europaweit in Kraft treten. Die EWKVerbotV stützt sich hierbei auf § 24 Nr. 4 des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dieses ermächtigt die Bundesregierung zum Verbot von Kunststoffen, welche nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verwertet werden können ohne, dass Schadstoffe freigesetzt werden.

    Die Verordnung setzt nicht nur europäisches in deutsches Recht um, sondern leistet auch einen Beitrag zur Erfüllung der UN-Nachhaltigkeitsziele und der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Laut Bundesumweltministerin Svenja Schulze wird das Verbot zu mehr nachhaltigen Innovationen und Produkten führen. So können Ressourcen geschont und die Verschmutzung der Umwelt reduziert werden. Die Notwendigkeit der Verordnung zeigt sich darin, dass Einwegbehälter und -geschirr für Lebensmittel die häufigsten Plastikgegenstände an Stränden sind und sie 10 - 20 % der Abfälle in Parks ausmachen. Nach einer Schätzung des Naturschutzbunds Deutschland im Jahr 2017 fielen in Deutschland 346.419 Tonnen Abfall durch Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen an.

    Konkret bezieht sich das Verbot auf das Inverkehrbringen von Einwegprodukten aus Kunststoff. Solche Produkte bestehen aus einem oder mehreren Polymeren, die Hauptbestandteil des Endproduktes sind. Dabei werden auch biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einbezogen, während nicht-chemisch-modifizierte Polymere ausgeschlossen sind. Einwegprodukte sind nur für einen Produktlebenszyklus mit gleichem Verwendungszweck vorgesehen. Im Speziellen von dem Verbot betroffen sind:

    • Einmalbesteck und -teller aus Kunststoff
    • Trinkhalme aus Kunststoff
    • Rührstäbchen aus Kunststoff
    • Wattestäbchen aus Kunststoff
    • Luftballonstäbe aus Kunststoff
    • To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebecher aus Kunststoff
    • Verpackungen aus bestimmten Kunststoffen

    Außerdem betrifft es alle Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen. Bei der Alterung dieser entstehen nicht oder nur schwer zersetzbare Mikropartikel. Laut statistischem Bundesamt spielen diese Kunststoffe in Deutschland jedoch kaum eine Rolle. Weiterführend sind bestimmte Fanggeräte beim Fischen und in Aquakulturen von dem Verbot betroffen.

    Um eine gebrauchslose Vernichtung dieser Gegenstände zu vermeiden, ist ein Abverkauf von Lagerbeständen nach Inkrafttreten der EWKVerbotV weiterhin zulässig. Von den genannten Verboten werden in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts 107 Unternehmen betroffen sein. Ein vorsätzliches Inverkehrbringen dieser Produkte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro führen kann.

    Zudem gibt die Verordnung weitere Vorgaben wie:

    • Kunststoffbehälter für Flüssigkeiten von bis zu 3 Litern (z.B. Getränkeflaschen) müssen mit ihren Deckeln und Kappen verbunden bleiben. Außerdem muss die Funktionstüchtigkeit dieser Verschlüsse erhalten bleiben.
    • PET-Getränkeflaschen müssen bis 2025 mit einem Recyclinganteil von min. 25% hergestellt werden.
    • Es wird eine Kennzeichnungspflicht für Hygieneartikel, Feuchttücher, Getränkebecher und Filter von Tabakprodukten geben, um die Auskunft über den eingesetzten Kunststoff, die Entsorgungsmöglichkeiten und die Umweltbelastung bei unsachgemäßer Entsorgung sicher zu stellen.
    • Die Hersteller von Einweg-Lebensmittelverpackungen, leichten Tragetüten, Getränkebehältern und -Bechern sollen sich an den Kosten für die Getrenntsammlung, den Transport und die Behandlung dieser Einwegprodukte nach Gebrauch beteiligen.
    • Die Hersteller von Tabakwaren sollen sich an den Kosten für die Beseitigung von Zigarettenfiltern und für die Installation von Aschenbechern im öffentlichen Raum beteiligen.
    • Es werden zeitlich gestaffelte Sammelquoten für Einwegplastikprodukte eingeführt, um den Recyclinganteil zu erhöhen.

    Ein weiteres Verbot betrifft das Inverkehrbringen von leichten Plastiktragetaschen und wird im „Ersten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ festgelegt, welches sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet. Weitere gesetzliche und freiwillige Maßnahmen werden im „5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling“ des Bundesumweltministeriums beschrieben.

    Trotz dieser Verbote und Einschränkungen geht der Verordnungsgeber davon aus, dass es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verbraucherpreisniveaus kommen wird.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    https://www.bmu.de/gesetz/verordnung-ueber-das-verbot-des-inverkehrbringens-von-bestimmten-einwegkunststoffprodukten-und-von-pr/

    https://www.bmu.de/faqs/einwegkunststoffverbotsverordnung/

    [Quellen: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/ewkverbots_v_bf.pdf

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&from=DE]

  • Juli 2020Strengere Anforderungen für Laboratorien die nach Legionellen prüfen (42. BImSchV)

    Das Umweltbundesamt veröffentlichte am 06.03.2020 eine neue „Empfehlung zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern“, welche die Empfehlung vom 02.06.2017 ersetzt.

    Insbesondere werden strengere Anforderungen an die Unabhängigkeit von Prüflaboratorien gestellt, welche im Rahmen der 42. BImSchV (Prüfung auf Legionellen) zu erfüllen sind. Auf diese werden Laboratorien in den kommenden Monaten von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) geprüft.

    Laboratorien mit flexiblem Geltungsbereich können sofort ohne Antrag auf Akkreditierung auf die neuen Prüf- und Probeverfahren umstellen.

    Laboratorien ohne flexiblen Geltungsbereich müssen einen Antrag auf Akkreditierung nach der neuen Empfehlung stellen, um weiterhin den Anforderungen der 42. BImSchV zu genügen. Hierbei wird auch auf „Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit“ (gemäß § 3 Abs. 8 der 42. BImSchV) aller für das Laboratorium Tätigen und der Probenehmenden geprüft. Es darf keine „über das fachliche Interesse hinausgehende eigene Motivation“ bezüglich der Ergebnisse der Prüfung seitens des Prüflaboratoriums geben. Damit muss nachweisbar sein, dass keine Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu den Geprüften oder wirtschaftliche Abhängigkeiten zu anderen Dienstleistern des Betreibers oder Auftraggebers bestehen (Ausnahmefälle sind im Prüfbericht explizit auszuweisen).

    Die Prüfung durch die DAkkS kann durch Fernbegutachtung oder durch Vor-Ort-Begehungen erfolgen.

    Fazit: Bei der Wahl eines Prüflabors sollten Unternehmen auf den Geltungsbereich achten und ggf. das Prüfzertifikat der DAkkS mit den neuen geprüften Anforderungen abfragen.

    Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/4031/dokumente/legionellenempfehlung_2020_03_06_uba_format_0.pdf

    [Quelle Umweltbundesamt]

     

  • Juni 2020Energie- und Umweltrelevante Punkte im aktuellen Konjunkturpaket

    Am 03.06.2020 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf ein Eckpunktepapier geeinigt, welches den wirtschaftlichen Einbruch der Corona-Pandemie in Deutschland abmildern soll. Ziel ist es Maßnahmen zu treffen, welche laut dem Bundesfinanzministerium „Beschäftigte und Familien unterstützen, Unternehmen stabilisieren, die Modernisierung des Landes voranbringen und dafür sorgen [sollen], dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht“.

    Auch für die Themen Energie- und Umwelt sind im Rahmen eines neuen Zukunftspaketes u.a. nachfolgende Maßnahmen vorgesehen:

    • Die EEG-Umlage wird bezuschusst, damit diese im Jahr 2021 einen Betrag von 6,5 ct/kWh und im Jahr 2022 einen Betrag von 6 ct/kWh nicht überschreitet.
    • Mobilität soll gestärkt werden, bei gleichzeitiger Sicherstellung des Klimaschutzes. Daher wird die KfZ-Steuer für Neuzulassungen ab dem 01.01.2021 stärker an der CO2-Emission des Fahrzeugs ausgerichtet; die bestehende 10jährige  Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert
    • Durch eine neue „Innovationsprämie“ wird der Austausch der Fahrzeugflotte hin zu Elektrofahrzeugen zusätzlich zu bestehenden Förderungen unterstützt.
    • Der Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur wird zusätzlich unterstützt.
    • Die Entwicklung von Wasserstoffproduktionsanlagen soll gefördert werden, u.a. durch eine Befreiung grünes Wasserstoffes von der EEG-Umlage.
    • Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird gefördert durch Abschaffung der Deckelung für Photovoltaik und durch Anpassung des Ausbau-Ziels für Offshore-Windkraft auf 20 GW in 2030 (bisheriges Ziel: 15 GW in 2030)
    • Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für die Jahre 2020 und 2021 finanziell aufgestockt

    Vorgenannte Maßnahmen werden kurzfristig im Kabinett beraten und als Gesetzesentwürfe in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

    Näher Informationen finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-konjunkturpaket-beschlossen.html