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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Juli 2019Neue Merkblätter zum Förderprogramm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft" veröffentlicht

    Das am 01.01.2019 gestartete Förderprogramm mit dem Namen „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ wurde kürzlich in „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ umbenannt. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, Begriffsbestimmungen und Rahmenbedingungen für Fördermaßnahmen wurden in einer Richtlinie veröffentlicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Das Programm ordnet förderfähige Energieeffizienz-Maßnahmen weiterhin in vier Module ein:
    Modul 1: Querschnitttechnologien
    Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbare Energien    
    Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software
    Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

    Zu den Antrags- und Abrechnungsmodalitäten für Zuschüsse und Kredite wurden sowohl neue Merkblätter von Seiten der KfW als auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht. Diese können auf der Website der KfW bzw. auf den Internet-Seiten des BAFA heruntergeladen werden.“

     

  • Juni 2019EU-Verordnung zu Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte veröffentlicht

    Am 15. März 2019 wurde die EU-Ökodesign-Verordnung Nr. 2019/424 veröffentlicht und ist am 07. April 2019 in Kraft getreten.

    Sie legt Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Servern und Online-Datenspeicherprodukten fest. Dazu gehören insbesondere der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und die Ressourceneffizienz, vor allem hinsichtlich der Aspekte der Reparaturfähigkeit, der Wiederverwendbarkeit, der Nachrüstbarkeit und der Recyclingfähigkeit.

    Die Verordnung gilt sowohl für Hersteller als auch Importeure von Servern und Online-Datenspeicherprodukten, deren Produkte innerhalb der Europäischen Union vertrieben oder in Betrieb genommen werden sollen.

    Den Volltext der Verordnung finden Sie hier: Verordnung 2019/424 der EU-Kommission

  • Juni 2019Investitionsförderung im Rahmen des BMWi-Wettbewerbs „Energieeffizienz“

    Als Nachfolge für das Förderprogramm STEP up! hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Wettbewerb „Energieeffizienz“ ins Leben gerufen. Der Startschuss fiel am 15. April 2019. Hierbei handelt es sich um ein branchenoffenes Förderinstrument für Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz und zur Nutzung von Prozesswärme auf Basis erneuerbarer Energien.

    Eine Besonderheit des Förderprogramms im Vergleich zu klassischen Förderpaketen ist, dass Projektanträge entsprechend ihrer Fördereffizienz (je Fördereuro erreichte CO2-Einsparung pro Jahr) gefördert werden.

    Folgende Maßnahmen können u.a. gefördert werden:

    • Energetische Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien
    • Maßnahmen zur Steigerung der Strom- oder Wärmeeffizienz
    • Erwerb und Installation von Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 
    • Verstromung von Abwärme oder außerbetriebliche Abwärmenutzung
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien

    Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung und Umsetzung von Energieeffizienz-Potentialen, z.B. im Rahmen einer qualifizierten und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geförderten Beratung für mittelständische Unternehmen.

    Weitere Infos zum BMWi-Wettbewerb finden Sie hier: https://www.wettbewerb-energieeffizienz.de/

  • Juni 2019Stromspeicher-Registrierungspflicht: Amnestie-Regelung endet am 31.12.2019

    Nach § 5 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) müssen sämtliche ortsfesten Stromspeicher im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur bis zum 31.12.2019 als eigenständige Anlage registriert werden.

    Registrierungspflichtig sind alle Stromspeicher, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (EE) einspeichern und nach dem 31.07.2014 in Betrieb gegangen sind. Für alle anderen Stromspeicher greift die Registrierungspflicht, wenn sie nach dem 30.06.2017 in Betrieb gegangen sind. Ein Stromspeicher gilt als EE-Stromspeicher und somit als EE-Anlage gemäß § 3 Nr. 1, 2. Hs. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wenn die Energie, die er zur Speicherung verbraucht, ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt. Wird zur Speicherung hingegen nicht ausschließlich EE-Strom, sondern teilweise auch Strom aus nicht-erneuerbaren Energien verbraucht, handelt es sich um einen sonstigen Stromspeicher und somit nicht um eine EE-Anlage.

    Verstöße gegen die Registrierungspflicht können u.a. zu einer Kürzung der EEG-Förderung führen, z.B. in Form von Sanktionen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG.

    Weitere Details finden Sie hier: Bundesnetzagentur Hinweis 2019/1

  • Juni 2019Änderung des Energiedienstleistungsgesetz - in Kraft treten im Oktober 2019 erwartet

    Wie bereits zum Anfang des Jahres bekannt wurde, befindet sich das „Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (EDL-G) in Überarbeitung und wurde bereits am 28.06.2019 durch den Bundesrat beschlossen. Damit liegen nun die neuen Anforderungen für Energieaudits vor.

    Der Kern der Novelle:

    • Ab sofort gilt eine Bagatellgrenze: Die volle Auditpflicht gilt erst ab einem Jahresenergieverbrauch von 500.000 kWh, darunter reicht eine Art Mini-Audit.
    • Für Unternehmen, auch wenn sie unter der Bagatellgrenze liegen, gilt eine Nachweispflicht.
    • Durchgeführte Energieaudits müssen spätestens sechs Wochen nach Abschluss beim BAFA gemeldet werden.
      • Online-Meldung:
        • Die Meldung beschränkt sich auf Eckdaten aus dem Energieauditbericht und kann in der Regel durch den Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden.
        • Die gemachten Angaben sind nicht öffentlich und dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
        • Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung über eine Onlinemaske beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
        • Verlängerte Übergangsfrist: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung [voraussichtlich zum Oktober 2019] und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.
      • Auditpflichtige Unternehmen müssen Angaben:
        • zu den Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten machen.
        • zu den identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/a und in EUR/a sowie
        • zum Gesamtenergieverbrauch in kWh/a und zu bestehenden Energiekosten, beides jeweils aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
        • zum Auditor,
        • zum Unternehmen,
    • Für Energieauditoren gibt es eine Registrierungspflicht: Sie müssen beim BAFA gelistet sein.
    • Energieauditoren müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig auffrischen. Für die Erstqualifizierung ist ein Bildungspaket im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen, alle zwei Jahre müssen erneut 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden.
    • Fortbildungspflicht für Energieauditoren: Inhalt und Turnus werden hierbei an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung für KMU anknüpfen. Für die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen sieht der Gesetzesentwurf eine großzügige Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten vor.

    Voraussichtlich wird das geänderte EDL-G bis Oktober 2019 in Kraft treten.

  • Juni 2019Neues BAFA-Hinweisblatt zur Reduzierung der KWKG-Umlage sowie Offshore-Netzumlage

    Die seit 2017 geltenden Regelungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen (Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung BesAR gemäß §§ 63 ff. EEG) sind nun seit 2019 auch für die Reduzierung der Offshore-Netzumlage (bis Ende 2018 „Offshore-Haftungsumlage“) anzuwenden.

    Zur detaillierten Erläuterung hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anfang Mai 2019 ein neues Hinweisblatt veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie grundsätzlich: Das BAFA trifft auch weiterhin keine direkte Entscheidung über die Begrenzung der KWKG- sowie Offshore-Netzumlage. Durch das Vorliegen eines gültigen BesAR-Begrenzungsbescheides (Begrenzung der EEG-Umlage im Folgejahr) wird automatisch die Begrenzungswirkung auch auf oben genannte Umlagen übertragen. Zuständig für die Erhebung von KWKG- und Offshore-Netzumlage bei begrenzten Abnahmestellen sind und bleiben die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber.

    Entsprechend wird über die Portale der Übertragungsnetzbetreiber die individuelle Abrechnung der EEG-Umlage und KWKG- sowie Offshore-Netzumlage zur Verfügung gestellt. Dabei gilt, dass die Begrenzungswirkung des Bescheides der BesAR für alle drei Umlagen identisch ist, nur die Mindestbeträge variieren (es gibt bei jeder Umlage Höchst- und Mindestbeträge, welche auf Unternehmensebene zu entrichten sind, nicht abnahmestellenbezogen).

    Für eine Veranschaulichung seien folgende Beispiele für 2019 kurz vorgestellt (gültiger Begrenzungsbescheid BesAR wurde im Dezember 2018 ausgestellt):

    Tabelle: Elektroenergieeigenverbrauch an einer Abnahmestelle eines stromkostenintensiven Unternehmens einer Branche nach Liste 1 Anlage 4 EEG mit einer Stromkostenintensität von 17 %

    Elektroenergieeigen-verbrauch 2019

    EEG-Umlage

    KWKG-Umlage

    Offshore-Netzumlage

    Bemerkung

    An 1 Abnahmestelle

    6,405 €ct/kWh

    0,280 €ct/kWh

    0,416 €ct/kWh

    Satz für 2019

    1.000.000 kWh

    64.050,0 €

    2.800,0 €

    4.160,0 €

    Für die erste GWh ist die volle Umlage zu entrichten

    3.000.000 kWh

    28.822,5 €

    1.260,0 €

    1.872,0 €

    Für den Stromanteil über einer GWh sind 15 % der Umlage zu entrichten

    4.000.000 kWh

    92.872,5 €

    4.060,0 €

    6.032,0 €

    SUMME

     

    4.000.000 kWh

    256.200,0 €

     

    11.200,0 €

    16.640,0 €

    Vergleichsrechnung:

    SUMME zu entrichten OHNE Begrenzung

     

    163.327,5 €

    7.140,0 €

    10.608,0 €

    DIFFERENZ = Einsparung

     

    Weitere Informationen zum BAFA-Merkblatt, finden Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/besondere_ausgleichsregelung_node.html

     

     

  • Juni 2019Handelsperiode des EU-Emissionshandels (für den ersten Zeitraum 2021-2025)

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die Frist für Zuteilungsanträge der 4. Handelsperiode veröffentlicht. Am 29. Juni 2019 endet die verbindliche Frist für die Antragsstellung der Zuteilungsanträge für die 4. Handelsperiode.

    Die Antragstellung ist unter nachfolgendem Link möglich: https://www.dehst.de/DE/startseite/startseite-node.html
    Laut Bekanntmachung im Bundesanzeiger sind die Anträge bis zum Ende dieser Frist über die virtuelle Poststelle zu stellen. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr. Auf der Internetseite der DEHSt steht für Sie ebenfalls ein erster Leitfaden zur Verfügung.

  • Juni 2019Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen zum Verpackungsregister

    Anfang April 2019 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Homepage www.verpackungsregister.de eine überarbeitete Fassung ihres „Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht. Mit diesem Katalog sollen potentiell betroffenen Unternehmen Kriterien genannt werden womit sie beurteilen können, ob die von ihnen mit Ware befüllten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind oder nicht.
    Im Vergleich zur zweiten Entwurfsfassung vom Dezember 2018 ist die Seitenzahl der nun gültigen Version von 1.827 Seiten auf 1.813 Seiten gesunken. Die rund 300 Seiten, die seit Jahresende 2018 in Bearbeitung waren, sind nun mit Inhalt gefüllt. Unternehmen, welche die Thematik aufgrund jenes Zwischenstands vorerst zurückgestellt hatten, sollten nun unbedingt prüfen, ob diese rund 300 Seiten (über den ganzen Katalog verteilt) jetzt Aussagen zu ihren Produkten treffen. 

    Den Katalog finden Sie hier: Katalog-Systembeteiligungspflicht

  • Juni 2019PV-Anlagen ersetzen das Dach

    Neben herkömmlichen PV-Modulen, die auf den Dächern installiert werden (sog. Aufdachanlagen), werden immer mehr auch die PV-Module als Dachersatz (sog. Indachanlagen) populär. Die Solarmodule werden dabei auf eine Befestigungsschiene angebracht und erfüllen alle Funktionen eines Dachziegels. Die Module können entweder als überlappenden Versatz oder als ebene Fläche mit fachgerechter Abdichtung verbaut werden. Die Dichtigkeit kann beispielsweise durch ein flugschneefestes Unterdach garantiert werden. Da das Photovoltaikdach üblicherweise deutlich leichter als ein Ziegeldach ist, ist es auch für Altgebäude geeignet. Mehr noch ist bei Gebäuden mit Denkmalschutz die Indachanlage oft die einzige Möglichkeit eine Solaranlage betreiben zu können.
    Durch den Wegfall der Dachdeckungskosten sind Indachanlagen insbesondere bei Neubauten oder bei sowieso anstehenden Dacharbeiten eine wirtschaftliche Alternative. Weitere Vorteile sind die gesteigerte Ästhetik gegenüber Aufdachanlagen und die bessere Ressourceneffizienz, da weniger Baumaterial verbaut werden muss. Da einige Anbieter mit bis zu 30 Jahren Garantie auf eine Indachanlage werben, ist auch die Lebensdauer vergleichbar mit herkömmlichen Ziegeldächern.
    Die größte Herausforderung ist die Belüftung der PV-Module, da diese üblicherweise nicht heißer als 25 Grad werden sollten, da andernfalls der Wirkungsgrad der PV-Module um bis zu 10 % sinken kann. Zudem ist es mitunter eine bauliche Herausforderung die Dachkonstruktion auf eine Indachanlage umzustellen. Die Anschaffungskosten sind bei den Indachanlagen höchstens leicht erhöht, werden aber durch Förderungen und Einsparungen bei der Dacheindeckung meistens ausgeglichen.
    Als Alternative besteht auch die Möglichkeit Solardachziegel zu verwenden. Durch eine zeitaufwendige Verschaltung der einzelnen Steckverbindungen, einen geringeren Wirkungsgrad als bei Auf- und Indachinstallationen sowie der verstärkten Problematik mit der Belüftung der Module hat sich diese Alternative bisher nicht am Markt durchgesetzt.
    Lassen Sie sich gerne von einem Fachexperten beraten. Es gibt am Markt mehrere Anbieter, die auch eine kostenlose Erstberatung / Angebotserstellung anbieten. Diese werden auch das Thema Förderung mit Ihnen besprechen.

  • Juni 2019Entwicklungen beim Energiesammelgesetz (EnSaG)

    Da Ende März eine Veranstaltung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) stattgefunden hat sowie Mitte Mai das neue Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019 veröffentlicht wurde, wollen wir Sie hier über die wichtigsten Entwicklungen bezüglich dem EnSaG und insbesondere der Drittmengenregelung informieren. Die Entwicklungen scheinen eine deutliche Erleichterung für die Unternehmen zu bedeuten. An der Stelle sei auch auf den Newsfeed zum EnSaG von März 2019 auf unserer Internetseite als Zusammenfassung des EnSaG verwiesen.

    Da das BAFA einen der Redner Ende März bei der Veranstaltung zur BesAR stellte, wurden die Aussagen mit Spannung erwartet. Zunächst bekräftigte der Redner vom BAFA, dass die neuen Schätzregeln bereits in den aktuellen Antragsverfahren (Stichtag 01.07.2019) berücksichtigt werden sollen und die Unternehmen daher ihre Meldungen noch einmal nach den neuen Regelungen prüfen sollten. In Abstimmung dazu wurde vom BAFA auch Ende 2018 eine „selbst zusammengestellte Gesetzesfassung und Gesetzesbegründung der Bundesregierung“ sowie eine Auslegungshilfe versandt.

    Das BAFA erwähnte, dass der verbrauchte Strom durch Werksvertragsarbeitnehmer/innen in der Regel als Weiterleitung behandelt wird und die Personaleinsätze im Rahmen von Dienstleistungsverträgen bei Überschreitung der Regelungen für Bagatellmengen ebenfalls wie Leiharbeitnehmerüberlassungen zu behandeln sind.

    Erstmalig wurde nun auch der „haushaltsübliche Stromverbrauch“ näher erläutert. Das BAFA sieht je Auftragsverhältnis eine Bagatellmengengrenze von 1.700 kWh/a vor. Im Newsfeed vom März sind wir nach Einschätzung eines juristischen Experten noch von einer Bagatellgrenze von 1.000 kWh/a ausgegangen.

    Weiterhin wurden auch die Unterschiede in der Grundlage zwischen EEG und Stromsteuer hinsichtlich der Betreibereigenschaft herausgearbeitet. So liegt für das EEG eine zivilrechtliche Grundlage nach dem Bundesgerichtshof in:

    1. Sachherrschaft über die Stromverbrauchseinrichtung
    2. Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise sowie
    3. Tragen des wirtschaftlichen Risikos.

    Der Bundesfinanzhof stellt für die Stromsteuer dagegen auf die physische Betätigung der Stromverbrauchseinrichtung ab. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat dazu bisher noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Daher ist bisher von der zivilrechtlichen Grundlage auszugehen.

    Ende Mai wurde dann wiederum das lang erwartete Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das BesAR-Antragsjahr 2019 veröffentlicht. Hier wurden die drei Bemessungskriterien für Betreiber von stromverbrauchenden Anlagen (Sachherrschaft, Bestimmung der Arbeitsweise und wirtschaftliches Risiko) festgehalten. Nur wenn alle drei Kriterien für den Antragssteller erfüllt sind, kann die durch die Stromverbrauchseinrichtung entnommene Stromverbrauchsmenge dem Selbstverbrauch zugeordnet werden.Entgegen der vorherigen Entwicklungen wurde hier das wirtschaftliche Risiko für die Tätigkeiten von Personen mit Werkvertragsverhältnissen beim Werkvertragsnehmer angesehen. Dennoch sollte der Betrieb weiterhin diese Einzelfälle prüfen und einordnen. Zudem wurde hier die Bagatellmengengrenze auf 3.500 kWh/a beziffert. Als Beispiele für eine geringfügige Einstufung nennt das Hinweisblatt:

    • Handyladen und Teekochen am Arbeitsplatz
    • Arbeitsplatzcomputer und ähnliche Bürogeräte
    • Feuermelder
    • Überwachungskameras
    • Sowie Stromverbräuche in üblichen Standardfällen:
      • von Handwerkern, Reinigungsdienstleistern, Gästen, Patienten und Passagieren

    Auch die Mess- und Schätzregeln wurden näher beschrieben. Grundsätzlich sind weiterhin die EEG-umlagepflichtigen Strommengen mess- und eichrechtskonform zu messen. Die Ausnahmen bestehen bei unvertretbarem Aufwand.

    Als Beispiele für einen solchen unvertretbarem Aufwand nennt das Hinweisblatt eine wechselnde Nutzung einer Steckdose sowohl durch Dritte als auch durch den antragsstellenden Letztverbraucher. Auch wenn durch eine Messung im Vergleich zu einer Schätzung mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn einhergehen würde, kann eine Schätzung erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn von mehreren gleichartigen Stromverbrauchsgeräten mit gleichartigen Einsatzbedingungen wenige repräsentativ geeicht gemessen wurden und die weiteren Stromverbrauchsgeräte auf dieser Basis mit Sicherheitsaufschlag hochgerechnet werden.

  • März 2019Rückblick: 9. Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Am 07.03.2019 war es wieder soweit – circa 25 Personen sind unserer Einladung gefolgt und haben sich zum Austausch bezüglich Energiemanagement und Energieeffizienz in Dresden getroffen. Neben den  Neuigkeiten aus der Gesetzgebung und Normung hat vor allem das Thema „Kälte“ den Tag bestimmt und umfangreiche Impulse zu Rückfragen und zu Austausch gegeben.

    Auch nach neun Veranstaltungen sind wir noch nicht müde und freuen uns Ihnen in 2019 einen weiteren Termin zum Erfahrungsaustausch Energiemanagement anbieten zu können. Reservieren Sie sich schon heute den den 05.09.2019. Sobald wir das Tagesprogramm erstellt haben, können Sie sich auf unserer Internetseite anmelden. Wir freuen uns auf Sie.

  • März 2019Förderprogramm für Nachrüstungen von Dieselfahrzeugen

    Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BVA) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BVI) führen aktuell ein Förderprogramm zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen.

    Förderfähig sind dabei Busse von Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünden sowie öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV in ausgewählten Kommunen durchführen. Die förderfähigen Kommunen sind Städte mit Grenzwertüberschreitungen oder deren benachbarte Landkreise. Unternehmen mit mehr als 25 % Auftragsvolumen in diesen Kommunen sind ebenfalls förderfähig. Die Kommunen sind in Anlage 2 zum Förderprogramm dargestellt. Zudem können Umrüstungen von Diesel-Nutzfahrzeugen kleinerer und mittlerer Betriebe gefördert werden.

    Gefördert werden NOx-Minderungssysteme mit ABE. Bei großen Unternehmen werden bis zu 40 %, bei mittleren bis zu 50 % und bei kleinen Unternehmen bis zu 60 % der Umrüstungskosten (Systemkosten und externe Einbaukosten) bei Bussen übernommen. Der Höchstförderbetrag beläuft sich auf 15.000 € pro Fahrzeug. Für leichte Nutzfahrzeuge (2,8 – 3,5 t) sind die Zuschüsse auf 3.600 € pro Fahrzeug bis zum 01.05.2019 und auf 3.000 € pro Fahrzeug bis zum 01.06.2019 limitiert. Schwere Nutzfahrzeuge können für die Umrüstung bis zum 01.05.2019 mit bis zu 5.000 € pro Fahrzeug und bis zum 01.06.2019 mit bis zu 4.000€ gefördert werden.

    Die Förderung ist bis zum 31.12.2020 befristet und kann bei der BAV bzw. für Busse bei der Projektgruppe Lotsenstelle Fonds Nachhaltige Mobilität beim BMVI eingereicht werden.

  • März 2019Die Zeitschiene zur Umstellung ihres Energiemanagementsystems auf die neue Norm ISO 50001:2018 ist mittlerweile klar und transparent

    Seit Veröffentlichung der überarbeiteten ISO 50001 am 21. August 2018 hat die – international verbindliche – dreijährige Umstellungsphase auf den neuen Normstandard für Energiemanagementsysteme begonnen.

    • Alle bestehenden, „alten“ Zertifikate nach ISO 50001:2011 sind bis höchstens 20. August 2021 befristet.
    • Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) führt aktuell bereits Begutachtungen zur Umstellung bei Zertifizierungsstellen durch, bis 20. Februar 2020 hat die DAkkS hierfür Zeit.
    • Die ersten Zertifizierungsstellen in Deutschland haben seit Jahresbeginn 2019 die Akkreditierung (Zulassung) erhalten und dürfen nun externe Audits nach der neuen ISO 50001:2018 durchführen sowie Zertifikate nach der revidierten Norm ausstellen.
    • Die Zertifizierungsstellen dürfen alle Audits für Erstzertifizierungen, Überwachungen und Rezertifizierungen ab 21. Februar 2020 nur noch nach dem neuem Standard ISO 50001:2018 durchführen.

    Zwischenfazit: Ab dem 21. Februar 2020 müssen Unternehmen in anstehenden externen Audits die erfolgreiche Umstellung auf den neuen Normstandard nachweisen.

    • Zur Auditierung der neuen und geänderten Anforderungen der ISO 50001:2018 innerhalb der Übergangszeit ist eine zusätzliche Auditzeit erforderlich, daher drängen die Zertifizierungsstellen aktuell bereits in ihren Newslettern sowie im direkten Kundenkontakt auf frühzeitige Umstellung.
    • Der Zeitzuschlag für dieses sog. „Übergangsaudit“ (welches regulär im Rahmen eines planmäßigen Rezertifizierungs- oder Überwachungsaudits stattfinden kann) beträgt bei einer Rezertifizierung +10 % – jedoch mindestens 0,25 Audittage vor Ort – oder bei einer Überwachung +20 % – mindestens jedoch 0,50 Audittage vor Ort. Begründete Abweichungen von dieser Vorgabe sind möglich und mit der Zertifizierungsstelle zu klären.
    • Bei einer Umstellung auf der Grundlage eines Überwachungsaudits wird das bisherige Gültigkeitsdatum auf das neue Zertifikat übernommen.
    • Wenn die Umstellung mit einer Rezertifizierung erfolgt, wird ein Zertifikat mit Gültigkeitsdatum von 3 Jahren ab dem Ablaufdatum des bisherigen Zertifikates ausgestellt.    

    Fazit: Unternehmen sollten sich zeitnah mit den anstehenden Erfordernissen auseinandersetzen, wir unterstützen Sie gern auf Ihrem Weg:

    • Welche individuelle Zeitschiene gilt für mein Unternehmen?
    • Welche konkreten Anpassungsbedarfe lassen sich aus der neuen Norm für mein Energiemanagementsystem ablesen und wer kümmert sich darum (auch die Regelungen der ISO 50003:2016 sind mittlerweile verbindlich)?
    • Welche Schritte sind bis wann unter Einbindung vom wem zu absolvieren (beispielsweise müssen zwingend das interne Audit und das Management-Review nach neuem Standard durchgeführt werden, bevor das externe Audit ansteht)?
    • Welche Informationsinhalte müssen an wen ganz grundlegend oder ggf. auch explizit im Unternehmen gestreut werden?
  • März 2019Ein Weg zum effizientem Wassermanagement – ISO 24526

    Nachdem es bereits in der Vergangenheit in einigen Teilen der Welt vermehrt zu langanhaltenden Trockenperioden kam (z.B. Südafrika), erreichen uns diese Meldungen immer mehr auch in unseren Breitengraden. Im Hinblick auf den Klimawandel ist zu befürchten, dass sich dieser Trend sogar noch verstärken wird.

    Aus diesem Grund kann ein Managementsystem zum effizienten Wassermanagement ein wichtiges Instrument für Unternehmen sein sich dieser Situation zu stellen, Risiken und Chancen frühzeitig zu erkennen, kontrollieren und kontinuierlich zu verbessern und somit auch Ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden.

    Das Wassereffizienz-Managementsystem (WEMS) nach der ISO 24526 folgt dabei ebenso wie die Managementsysteme zu Qualität (DIN EN ISO 9001), Umwelt (DIN EN ISO 14001) und Energie (DIN EN ISO 50001) der neuen High-Level-Struktur. Daher besteht auch diese Norm aus insgesamt zehn Kapiteln und kann gut in die anderen Managementsysteme integriert werden oder diese ergänzen.

    Die ersten drei Kapitel beschreiben den Anwendungsbereich der Norm, die normativen Verweisungen und die Begriffsdefinitionen. Der eigentliche Inhalt der Norm ist in den Kapiteln vier bis zehn zusammengefasst und stellt sich wie folgt dar:

    1. Kontext des Unternehmens
    2. Führung
    3. Planung
    4. Unterstützung
    5. Betrieb
    6. Bewertung der Leistung
    7. Verbesserung

    Da sich die Norm aktuell noch in der Prüfung befindet, kann an dieser Stelle noch nicht näher auf die Inhalte eingegangen werden.

    Die Norm richtet sich an alle Unternehmen und Organisationen, die eine mehr als geringe Menge an Wasser verbrauchen. Damit sind vor allem Unternehmen und Organisationen angesprochen, die für ihre Wertschöpfungskette z.B. bei der Produktion auf Wasser angewiesen sind.

    Sobald die Norm veröffentlicht sein sollte, werden wir Sie über die expliziten Inhalte informieren.

     

  • März 2019Veröffentlichung Energiesammelgesetz (EnSaG) – Was ist zu beachten?

    Das EnSaG (früher auch 100-Tage-Gesetz genannt) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und betrifft eine ganze Reihe von Verordnungen und Themen.

    Die wichtigste Änderung durch das EnSaG beeinflusst die Drittmengenabgrenzung. Davon betroffen sind alle Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder EEG-umlagereduzierten Eigenstrom aus Eigenerzeugung, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die Begrenzung der Netzumlagen oder eine Stromsteuerentlastung nutzen. Für die Stromsteuerentlastung gelten jedoch u.a. die steuerrechtlichen Schätzregeln sowie eine andere Definition des Anlagenbetreibers. Daher soll dies hier nicht weiter thematisiert werden.

    Die an Dritte weitergegebene Strommenge ist nach dem EnSaG mess- und eichrechtskonform zu ermitteln, da ansonsten auf die gesamte unabgegrenzte Strommenge der höchste EEG-Umlagensatz anzuwenden ist.  Erfolgt am Standort eine Eigenerzeugung muss diese Messung ¼ h-scharf erfolgen.

    Eine Drittmengenbelieferung liegt in diesem Zusammenhang vor, sobald zwei natürliche oder juristische Personen sich gegenseitig Strom zum Letztverbrauch bereitstellen (somit zählen auch Tochterunternehmen dazu). Auch unentgeltliche Stromlieferungen sind hiervon betroffen. Lieferungen von Sekundärenergie (Druckluft, Luft, Wärme etc.) sind hiervon ausgenommen.

    Letztverbraucher sind dabei die Betreiber einer Anlage, wo der Strom verbraucht wird und wer:

    1. tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlage ausübt und
    2. die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt und
    3. das wirtschaftliche Risiko trägt (hiermit sind nicht zuerst Folgeschäden z.B. Produktionsausfälle gemeint)

    Gilt eines dieser Kriterien nicht, so kann es nicht als Eigenstrom deklariert werden.

    Folgende Stromverbräuche stellen wiederum keine Drittverbräuche dar und werden dem Standortunternehmen als Letztverbraucher zugeordnet:

    1. Geringfügige Drittverbräuche (Haushaltsähnliche Verbräuche (<1.000 kWh/a nach Aussage eines Experten) und <1 Monat Zeitraum des Verbrauchs) und
    2. Nicht gesondert abgerechnete Drittverbräuche und
    3. In den Räumlichkeiten, Grundstück, Betriebsgelände verbrauchten Drittverbräuche und
    4. Drittverbräuche im Falle der gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung des Dritten gegenüber dem Weiterleitenden oder des Weiterleitenden gegenüber dem Dritten

    Somit fallen vermutlich externe Pförtner, Putzkräfte, IT-Supporter, Werkvertragsnehmer, Baustrom, Ladestation für E-Autos (sobald die Autos nicht 100% unternehmensintern genutzt werden), Getränkeautomaten, Contracting- und Leasing-Anlagen wie z.B. Beleuchtung, Maschinen, Drucker, Pressen sowie Pflegebewohner und Hotelgäste mit längerem Aufenthalt als 4 Wochen unter die Drittmengenregelung und wären somit kein Eigenstrom.

    Die Drittmengenabgrenzung hat dabei Einfluss auf:

    1. Drittmengenmeldung als Stromlieferant an Übertragungsnetzbetreiber
    2. Meldung von selbst erzeugten und selbst verbrauchten EEG-belasteten Strommengen als Eigenerzeuger
    3. Privilegien im Rahmen der BesAR, der Netzumlagenbegrenzung und der Eigenversorgung, da diese nur auf selbstverbrauchte Strommengen bezogen werden

    In wenigen Fällen kann anstatt von geeichten Messungen auch eine Schätzung erfolgen:

    1. Für Stromverbräuche bis einschließlich 2017 aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts (§104 Abs. 11 EEG)
    2. Für Stromverbräuche von 2018 und 2019 mit Hilfe von Erleichterungen ($104 Abs. 10 EEG)
    3. Für Stromverbräuche ab 2020 nur noch bei unmöglichen, unvertretbaren oder unzumutbaren Abgrenzungsfällen (§62b Abs. 2 Nr. 2 EEG), wo auch eine Abgrenzung an einem vorgelagerten gemischten Zählpunkt nicht zumutbar ist
    4. Durch Sonderregelungen für die Abgrenzung der Eigenerzeugung (§62b Abs. 5 EEG) durch die gewillkürte Nachrangregelung
    5. Durch Sonderregelungen für die BesAR (§62b Abs. 6 EEG)

    Schätzungen für a) sind nur zulässig, solange:

    1. die Schätzregeln von §62b Abs. 3 EEG eingehalten werden,
    2. eine rechtskonforme Abgrenzung gemäß §62b stattfindet,
    3. die erweiterten Meldepflichten eingehalten werden und
    4. für (Dritt-)Mengenlieferungen der Vergangenheit die EEG-Umlage gezahlt wird.

    Somit ist das Leistungsverweigerungsrecht ohne ein rechtskonformes Messkonzept ab 01.01.2020 nicht anwendbar.

    Schätzungen für b) sind nur zulässig, wenn:

    1. für 2018 die Voraussetzungen für eine Schätzung nach a) eingehalten werden und
    2. für 2019 mit Endabrechnung 2019 eine Erklärung vorgelegt wird, wie ab dem 01.01.2020 die rechtskonforme Abgrenzung erfolgt.

    Auch hier ist somit das rechtskonforme Messkonzept ab 01.01.2020 Voraussetzung für eine Schätzung. Zudem kann der Netzbetreiber zusätzlich ein Wirtschaftsprüfer-Testat verlangen.

    Die Schätzungen zu a), b) und c) müssen dabei anhand der Schätzregeln:

    1. von einem nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar aufbereitet sein
    2. sicherstellen, dass aufgrund der Schätzung nicht mehr Strommengen als selbstverbraucht angesetzt werden, als bei einer Messung

    Dies ist insbesondere erfüllt, wenn zur Bestimmung der an Dritte gelieferte Strommengen die maximale Leistungsaufnahme mit Vollbenutzungsstunden des Kalenderjahres angesetzt wird.

    Die gewillkürte Nachrangregelung von Punkt d) umfasst die Zuweisung von an Dritte gelieferte Strommengen zu der Eigenerzeugungsanlage und der Zahlung der vollen EEG-Umlage dieser Mengen (letzteres auch dann, wenn diese bilanziell mit den Bezugsstrommengen z.B. durch ein Energieversorgungsunternehmen abgedeckt werden könnten). Diese Drittmengen sind entweder mess- und eichrechtskonform oder durch eine Schätzung unter der Befolgung der Schätzregeln zu ermitteln.

    Voraussetzung der Nutzung der gewillkürten Nachrangregelung ist die Erfüllung der Meldepflichten und die Nutzung der Formularvorlagen der Übertragungsnetzbetreiber.

    Möchten Unternehmen die Sonderregelung der BesAR aus Punkt e) nutzen, muss für das Antragsverfahren:

    1. die Abgrenzung von Eigen- und Drittstrom auch bei gleichen Umlagesätzen erfolgen,
    2. bei Mischverbräuchen nicht zwangsweise abgegrenzt werden, solange es komplett als Drittstrom deklariert wird und
    3. die Schätzmethode dem BAFA mitgeteilt werden.

    Die Sonderregelung für BesAR benötigt als Unterschied kein Messkonzept ab 01.01.2020 und es ist bereits für die Ermittlung des Stromverbrauchs ab 2017 möglich.

    Die Wirtschaftsprüfer-Testierung der Schätzmethode nach EEG wird auch für die BesAR akzeptiert.

    Zudem wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist. Somit sind die Strommengen für 2015 und 2016 bereits als richtig vermutet und es müssen erstmals für 2017 die Angaben nach den neuen Schätzregeln geprüft werden.

    Erfolgt für die EEG oder BesAR eine Schätzung, so muss für die Erfüllung der Meldepflicht die Meldung ergänzt werden um:

    1. ob und welche Strommengen schätzweise abgegrenzt wurden,
    2. die Höhe des jeweiligen EEG-Umlagesatzes,
    3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der zu schätzenden Stromverbrauchseinheiten,
    4. jeweilige Betreiber der Stromverbrauchseinrichtungen,
    5. Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und
    6. Umfassende Darlegung der Methode der Schätzung.

    Hierbei können im Ausnahmefall die Angaben zu 3. und 4. plausibilisiert werden und die Netzbetreiber können auf Angaben zu 3. und 4. verzichten.

    Zudem müssen für diese Meldungen die Formularvorlagen der Übertragungsnetzbetreiber genutzt werden, sobald sie zur Verfügung stehen.

    Da es demnächst auch einige Fristen gibt, die von diesen Neuerungen betroffen sind, sollen diese hier zusammengefasst dargestellt werden:

    Frist

    Inhalt

    Bis 01.01.2020

    Umsetzung eines rechtskonformen Abgrenzungskonzeptes

    Bis 28.02.2019

    Ggf. Meldung als Eigenerzeuger beim Anschlussnetzbetreiber

    Bis 31.03.2019

    Meldung der Netzumlagenbegrenzung beim Anschlussnetzbetreiber

    Bis 31.05.2019

    Meldung als Energieversorgungsunternehmen beim Übertragungsnetzbetreiber

    Bis 31.05.2019

    Meldung als Eigenerzeuger beim Übertragungsnetzbetreiber

    Danach

    Drittmengenmeldung an Übertragungsnetzbetreiber für die Vergangenheit mit

    Zusatzangaben gemäß § 62b Absatz 4 EEG


    Zusätzliche Schritte für BesAR-Unternehmen umfassen:

    Frist

    Inhalt

    Ab Sofort

    Überprüfung der in Antrag 2018 gemachten Angaben über Drittmengen bzw. Selbstverbrauch in 2017

    Bis 31.03.2019

    Meldung der Drittmengen an Übertragungsnetzbetreiber bei Reduzierung der Netzumlagen

    Bis 31.05.2019

    Meldung der Drittmengen an den Übertragungsnetzbetreiber für 2018 für stromkostenintensive Unternehmen mit positiven Begrenzungsbescheid des BAFA (KWK-Umlagen Reduzierung)

    Bis 30.06.2019

    Berechnung und Abgrenzung der Drittmengen bzw. des Selbstverbrauchs für 2018

     

  • März 2019Veröffentlichung Marktstammdatenregister (MaStR) – Was ist zu beachten?

    Die Marktstammdatenregisterverordnung trat bereits am 01.07.2017 in Kraft, wurde zum 01.11.2018 noch einmal novelliert und ist  mit der Veröffentlichung des MaStR am 31.01.2019 umgesetzt worden.

    Da in Deutschland etwa 2 Millionen Anlagen von der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) betroffen sind, sollte man sich frühzeitig über die Pflichten der MaStRV informieren.

    Das MaStR ist das erste zentrale Register über den gesamten Strom- und Gasversorgungsmarkt in Deutschland. Neben der damit verbundenen Ablösung des Anlagenregisters und des Photovoltaik-Melderegisters soll auch eine intelligente Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M) zur Datenabfrage und Netzbetreiberprüfung möglich sein.

    Nachdem sich die Unternehmen ein MaStR-Konto angelegt und die Stammdaten eingetragen haben, können im nächsten Schritt die Marktfunktionen und zum Abschluss die registrierungspflichtigen Anlagen registriert werden.

    Eintragungspflichtig sind dabei eine Reihe von Marktakteuren, die sich für jede Marktfunktion separat eintragen müssen:

    • Behörden mit energiewirtschaftlichem Bezug
    • Bilanzkreisverantwortliche (einschließlich Direktvermarktungsunternehmen)
    • Messstellenbetreiber
    • Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung und geschlossener Verteilernetze
    • Stromlieferanten
    • Personen, die nach Art. 9 REMIT bei der Bundesnetzagentur registriert werden (Energiehändler, Energiebroker, Börsen und OTCPlattformen (außerbörslicher Handel), Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber)
    • Letztverbraucher, wenn sie an ein Höchst oder Hochleistungsnetz angeschlossen sind
    • Letztverbraucher, wenn sie an ein Fernleitungsgasnetz angeschlossen sind
    • Unternehmen, die eine registrierungspflichtige Anlage betreiben

    Im Zuge der Revision der MaStRV wurde auch die Definition des Stromlieferanten noch einmal präzisiert. So sind nun nur noch Stromlieferanten, die in nicht unerheblicher Menge Strom weiterleiten, für die Weiterleitung ein öffentliches Versorgungsnetz nutzen, die Weiterleitung mit einer Gebühr versehen oder der Ort des Verbrauchs nicht in einem räumlichen Zusammenhang steht.

    Die angesprochenen registrierungspflichtigen Anlagen betreffen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die (un-)mittelbar ans Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Darunter fallen z.B. Solar-, KWK-Anlagen, Windenergie-, Biomasseanlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate, konventionelle Kraftwerke, Wasserkraftwerke sowie Stromverbraucher, die am Höchst- oder Hochleistungsnetz und Gasverbraucher, die am Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Dabei ist zu betonen, dass es keine Mindestgröße gibt.

    Falls man sich auf die bei der Registrierung zu tätigenden Angaben vorbereiten möchte, lohnt sich ein Blick in die Tabellen 1 bis 5 im Anhang der MaStRV.

    Neue Marktakteure und Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats registriert werden. Einzig Netzbetreiber müssen sich unverzüglich registrieren. Bestandsanlagen können die Eintragung bis zum 31.01.2021 vornehmen. Wird die Registrierung nicht, nicht richtig, nicht wie vorgeschrieben oder nicht vollständig umgesetzt, kann eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € die Folge sein.

     

  • März 2019Zweite Durchführungsperiode von Energieaudits nach DIN 16247 – Anforderungen durch Gesetzgeber steigen

    Auf Basis des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) startet in diesem Jahr die zweite Periode zur Durchführung von Energieaudits gemäß DIN EN 16247. Auditpflichtige Unternehmen müssen erneut ein entsprechendes, normkonformes Audit durchführen lassen oder alternativ ein Energiemanagementsystem gemäß DIN ISO 50001 nachweisen können. Nach der Auditwelle im 3. und 4. Quartal 2015 wird es voraussichtlich auch in diesem Jahr einen großen Bedarf an Energieauditoren geben, welche beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet sind.

    Mit Beginn des aktuellen Durchführungszeitraumes kommt zusätzlich Bewegung in die Gesetzeslage sowie in die Umsetzungsvorgaben seitens des BAFA. Zum Anfang des Jahres wurde entsprechend der Referentenentwurf des überarbeiteten EDL-G, der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Entwurf soll unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

    • Freistellung der Energieauditpflicht für Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch aller Energieträger von < 500.000 kWh
    • Ausweitung der Anforderungen an Energieaudits (Betrachtung Endenergieverbrauch, Vorgaben zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen)
    • Ausweitung von Fortbildungspflichten für Energieberater und Energieauditoren
    • Einbeziehung der neuen Revision der ISO 50001:2018

    Aktuell ist noch unklar wann und ob die Änderungen in dieser Form beschlossen werden.

    Das BAFA hat im Februar 2019 ebenfalls unerwartet das Merkblatt sowie den Leitfaden für Energieaudits aktualisiert und neue qualitative sowie inhaltliche Anforderungen definiert. Folgende wesentliche Neuerungen wurden hinzugefügt.

    • Höhere Anforderungen an die Protokollierung des Auftaktgespräches
    • Detaillierte Aufschlüsselung des Cluster-Prozesses beim Multi-Site Verfahren
    • Anpassung der Struktur des Beratungsberichtes
    • Verstärkter Fokus auf Berechnungen der Effizienzmaßnahmen inkl. deren Energieeinsparung sowie Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeit darf keine alleinige Bewertungsgröße sein)
    • Erweiterung der Kriterien der Rangfolge der Effizienzmaßnahmen
    • Neue Anforderungen an Kennzahlen sowie Nachvollziehbarkeit der Daten
    • Interpretationshilfen für die 90%-Regeln, bezüglich des zu erklärenden Energieverbrauchs
    • Anpassungen bzgl. der Energieflussdiagramme sowie der Energiebilanz

    Mit diesen Anpassungen reagiert das BAFA auf die teils gravierenden qualitativen und inhaltlichen Unterschiede der Beratungsberichte, der durchgeführten Energieaudits in 2015. Grundsätzlich sind die Konkretisierungen und Anpassungen zu begrüßen, da somit der Durchführungsprozess vereinheitlicht und eine bessere Vergleichbarkeit sichergestellt wird. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sich der Aufwand für die auditierten Unternehmen sowie für die durchführenden Auditoren, durch die erweiterten Anforderungen, erhöhen wird.

    Weitere Informationen sowie die veröffentlichten Merkblätter und Leitfäden, finden Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html

  • Februar 2019Neue BAFA-Anwendungshilfen für Energieaudits nach DIN EN 16247-1

    Die zweite Verpflichtungsperiode mit den dazugehörigen Wiederholungsaudits steht an. Das BAFA hat in Abstimmung mit dem BMWi einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 als Anwendungshilfe fertiggestellt. Zeitgleich wurde das Merkblatt für Energieaudits diesbezüglich überarbeitet.

    Diese Anwendungshilfen finden Sie auf der BAFA-Homepage www.bafa.de (Energie>Energieeffizienz>Energieaudit>Informationen zum Thema>Publikationen).

  • Februar 2019Neue Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz - 44. BImSchV

    Im Oktober des vergangenen Jahres wurde im Umweltausschuss des Bundestages dem Entwurf für eine Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) zugestimmt. Die neue Verordnung soll europäische Vorgaben umsetzen (MCP-Richtlinie, EU 2015/2193) und setzt neue Minderungsziele und Grenzwerte besonders für Stickoxide, Schwefeloxide, Staub und Formaldehyd fest. Davon sind genehmigungsbedürftige Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 50 MW, aber auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit ≥ 1 MW Feuerungswärmeleistung betroffen. Mit dieser Verordnung wird nun die TA Luft ersetzt und die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV) geändert. Anders als die TA Luft wir die 44. BImSchV für Betreiber solcher Anlagen unmittelbar wirksam.

    Für bestehende Anlagen gelten bestimmte Anforderungen, wie z. B. hinsichtlich Messanforderungen (ggf. jährlich oder auch kontinuierlich), teilweise direkt nach Inkrafttreten. Andere Anforderungen, insbesondere neue Grenzwertregelungen, sind erst wesentlich später, i. d. R. frühestens ab 01.01.2025 (vgl. §§ 9 bis 17 44. BImSchV) verbindlich. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen TA Luft bzw. der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter. Mit einem Inkrafttreten der Verordnung ist Anfang diesen Jahres noch zu rechnen.

    Fazit: Da sich die teilweise sehr differenziert zu betrachtende neue 44. BImSchV direkt an den Betreiber wendet, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den diversen Anforderungen, wie bspw. bestimmte Messaufgaben, Überwachungs- und Dokumentationspflichten, Registrierungspflichten geboten. Insbesondere ist zu prüfen, ob sich kurzfristiger Handlungsbedarf ergibt und ob die Möglichkeit besteht, für bestimmte Anforderungen einen Ausnahmeantrag zu stellen.

  • Januar 2019Förderprogramm des BMWi und der KfW-Bank zum Thema: „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien"

    „Am 01.01.2019 startete das Förderprogramm des BMWi und der KfW-Bank zum Thema „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“. Das Förderprogramm richtet sich dabei an private und kommunale Unternehmen (nicht auf Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe), freiberuflich Tätige und Contractoren.

    Hierbei können in 4 Modulen (1. Querschnittstechnologie, 2. Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, 3. Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software sowie 4. Optimierungen von Prozessen und Anlagen) Zuschüsse, Darlehen oder Tilgungszuschüsse über ein Online-Formular beantragt werden.

    Wichtig ist, dass alle Förderungen bereits vor Beginn der Maßnahmenumsetzung beantragt werden!

    Beim Modul 3 ist dabei für alle Nicht-KMUs die Zertifizierung nach EMAS oder ISO 50001 Voraussetzung. Für alle KMUs ist auch ein alternatives System nach der SpaEfV ausreichend.

    Für das Modul 4 besteht zudem die Besonderheit, dass ein Einsparkonzept gefordert ist. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, können wir Sie als Berater des beim BAFA gelisteten Programms „Energieberatung im Mittelstand“ gerne unterstützen. Sprechen Sie uns einfach an.“