Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.
Juni 2020Neue wasserrechtliche Einstufungen (AwSV)
Das Umweltbundesamt (UBA) hat in den vergangenen Wochen weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht.
- alpha-C24-54-Alkene, verzweigt und linear; Kenn-Nr. 9660, nicht wassergefährdend (nwg)
- Carbamic acid, N-[3-(triethoxysilyl)propyl]-, 2-[ethyl(4-nitrosophenyl)amino]ethyl ester; Kenn-Nr. 9750, Wassergefährdungsklasse (WGK) 2
- Hexanatrium-8,8'-{carbonylbis[imino-3,1-phenylencarbonylimino(4-methyl-3,1-phenylen)carbonylimino]}di(1,3,5-naphthalintrisulfonat); Kenn-Nr. 9756, WGK 2
- 2-Methoxyethyl-2-[(3-nitrophenyl)methylene]acetoacetate; Kenn-Nr. 9762, WGK 2
- N-[(2S,3R,4R,5R)-2,3,4,5,6-Pentahydroxyhexyl]formamid; Kenn-Nr. 9765, WGK 1
- Reaktionsgemisch aus 1-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-fructose und 6-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-fructose und Fructose und Glucose und Sucrose; Kenn-Nr. 9753, WGK 1
- Reaktionsgemisch aus 1-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannitol und 6-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-glucitol; Kenn-Nr. 9754, WGK 1.
- 4-acetyl-1-methylpyridinium 4-methylbenzenesulfonate; Kenn-Nr. 9748, Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
- (3,4-Epoxycyclohexyl)methyl methacrylate; Kenn-Nr. 9728, WGK 1
- Natrium-2-ethylhexanoat; Kenn-Nr. 9722, WGK 1
- Residues (petroleum), vacuum [A complex residuum from the vacuum distillation of the residuum from atmospheric distillation of crude oil. It consists of hydrocarbons having carbon numbers predominantly greater than C34 and boiling above approximately 495 °C (923 °F).]; Kenn-Nr. 9712, WGK 1.
Die Allgemeinverfügungen werden am 20., 26. bzw. 27. Mai 2020 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Websitedes UBA recherchierbar.
[Quelle: Bundesanzeiger]
Juni 2020IHK veröffentlicht Übersicht zu Corona-Sonderregelungen im Umwelt- und Energierecht
Im Umwelt- und Energierecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie hat die IHK Dresden eine Übersicht zu veränderten Regelungen und Fristen im deutschen Energie- und Umweltrecht veröffentlicht.
Die Informationen zu Änderungen und Besonderheiten finden Sie auf folgender Seite: https://www.dresden.ihk.de/servlet/pool?knoten_id=121186&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu
[Quelle: IHK Dresden]
Juni 2020IHK veröffentlicht Übersicht zu Corona-Sonderregelungen im Umwelt- und Energierecht
Im Umwelt- und Energierecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie hat die IHK Dresden eine Übersicht zu veränderten Regelungen und Fristen im deutschen Energie- und Umweltrecht veröffentlicht.
Die Informationen zu Änderungen und Besonderheiten finden Sie auf folgender Seite: https://www.dresden.ihk.de/servlet/pool?knoten_id=121186&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu
[Quelle: IHK Dresden]
Juni 2020Bundeskabinett verabschiedet Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Am 12. Februar 2020 hat das Kabinett dem Entwurf zum KrWG zugestimmt. Im Wesentlichen werden mit dieser Novelle die Abfallrahmenrichtlinie sowie erste Aspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt. Zentraler Augenmerk der Novelle liegt auf der Erhöhung der Produktverantwortung, welche durch mehrere Verordnungen konkretisiert wird. Demnach wird der Handel Regelungen bekommen, wonach Retouren weniger oft vernichtet werden sollen. Auch sieht eine andere Verordnung die Beteiligung von Unternehmen an den Entsorgungskosten für Wegwerfprodukte vor.
[Quelle: DIHK]
Juni 2020Referentenentwurf der Einwegkunststoffverbotsverordnung
Das BMU legte einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung des Artikel 5 der Einwegkunststoff-Richtlinie vor. Dabei handelt es sich um das Verbot des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffen, welches das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte ab 3. Juli 2021 untersagt wird. Die Verordnung soll sowohl für Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen gelten. Folgende Produkte werden von dem Verbot betroffen sein:
- Wattestäbchen,
- Teller,
- Besteck,
- Trinkhalme,
- Rührstäbchen,
- Luftballonstäbe,
- Lebensmittelbehälter
- Getränkebecher/Getränkebehälter aus Styropor
- Generell Produkt aus oxo-abbaubaren Kunststoffen
Neben anderen Maßnahmen sollen die Verbote dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, das Anhäufen von Abfällen zu verringern und die Vermüllung unserer Meere zu bekämpfen. Dabei entspricht die Zielsetzung in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle.
Den Referentenentwurf finden Sie hier: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/ewkverbotsv/Entwurf/ewkverbotsv_refe_bf.pdf
[Quelle: BMUB]
März 2020Nachweis Energieauditpflicht - Berücksichtigung der Einflüsse durch Corona-Pandemie
Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Hinweis zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Nachweispflicht der Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht. Darin versichert das Bafa, dass es bei einer Überprüfung die gegenwärtige Situation berücksichtigt. An alle Unternehmen gilt die Aufforderung, die Gründe für eine etwaige Verzögerung zur Durchführung des Energieaudits zu dokumentieren und im Falle der Stichprobenprüfung dem BAFA vorzulegen. eine proaktive Meldung der Verzögerung ist nicht notwendig.
Näheres können Sie direkt beim BAFA nachlesen.
März 2020Datenschutz bleibt ein Thema
Im Mai 2018 war es das Thema schlechthin: die (neue) Datenschutzgrundverordnung, deren Regelungen zum 25.05.2018 verbindlich umzusetzen waren. Doch auch heute ist und bleibt der Datenschutz ein Thema.
Nach wie vor sind viele Details noch nicht abschließend geregelt. Urteile werden gesprochen und geben zwar mehr Orientierung in die Interpretationsmöglichkeiten der Datenschutzanforderungen, allerdings häufig auch nur für die Anwendung in Einzelfällen. Das alles kann dazu führen (und führt auch dazu), dass in vielen Unternehmen der Datenschutz eher als lästige denn als nutzschaffende Aufgabe verstanden wird. Doch das kann auch täuschen.Im Rahmen des prozessorientierten Ansatzes des QM-Systems ist es notwendig, sich mit den geltenden Rahmenparametern und Anforderungen an einen Prozess auseinander zu setzen, um diesen im Anschluss optimaler auszugestalten. Die Infrastruktur muss auch im Rahmen der ISO 9001 so ausgelegt werden, dass optimale Unterstützung für die Produktion qualitativ hochwertiger Produkte bzw. für die Erbringung qualitativ ansprechender Dienstleistungen gewährleistet wird. Hier befindet sich die Schnittstelle zwischen Datenschutz und QM-System. Sind die Prozesse transparent und klar voneinander abgegrenzt, wird sich Ihr Datenschutzbeauftragter freuen, darauf aufbauend sein Verzeichnis verarbeitungsrelevanter Tätigkeiten zu erstellen. Umgekehrt erhält Ihr Datenschautzbeauftragter bei der Hinterfragung der Abläufe ggf. aktuelle Informationen, welche Ihnen als QMB helfen die Prozessbeschreibungen zu aktualisieren. Was spricht also gegen eine Zusammenarbeit?
März 2020Agilität im Qualitätsmanagement
Agilität - ein Begriff, der fasst schon inflationär verwendet wird und doch auch für die Ausgestaltung eines Qualitätsmanagementsystems zunehmend Verwendung findet. Dabei bedeutet die agile Ausgestaltung von Arbeitsprozessen die zielgerichtete Anwendung von Methoden wie Kanban, Scrum oder Design Thinking. Alles mit dem Ziel, proaktiv und flexibel auf Verändeurngen des Unternehmenskontextes zu reagieren und in autonomen, interaktiven Teams schnelle Lösungen und Produkte zu entwickeln.
Das klassische Qualitätsmanagement ist in Phasen entstanden, in denen Unternehmen deutlich stabiler ausgestaltet waren. Heute müssen Unternehmen auf sich wandelnde Rahmenbedingungen und Kundenanforderungen schnell und flexibel reagieren. Starre Prozesstrukturen, welche vor einigen Jahren mit besten Absichten etabliert wurden, können heute sogar unternehmensschädigend wirken.
So gilt es in der agilen Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems einige Ansätze neu zu denken:
- von der Kundenorientierung hin zu Kundeninteraktion
- von der klassischen Führungsdefinition hin zum Konzept der "dienenden Führung"
- von der situativen Einbeziehung von Personen hinzu interdisziplinären Teamzusammensetzung
- vom prozessorientierten hin zum evolutionären Denkansatz
- von der faktengestützen Entscheidungsfindung hin zu knackpunktbasierten Lösungsansätzen sowie
- von der klassischen Ausgestaltung des Beziehungsmanagements hin zur Menschenzentrierung
Gerne unterstützen wir auch Sie dabei, Ihr Qualitätsmanagementsystem und damit Ihre Unternehmensprozesse flexibel und agil auszugestalten.
März 2020Besondere Ausgleichsregelung - Anpassung der Fristen unter Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen
Am 20.03.2020 hat das BAFA Hinweise zum Umgang mit der materiellen Ausschlussfrist im Antragsjahr 2020 veröffentlicht. Hintergrund ist der, dass auch dem BAFA bewusst ist, dass die fristgerechte Stellung der Anträge durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinflusst sein kann.
Das BAFA sichert zu, die verzögerte Antragstellung durch Auswirkungen der Corona-Pandemie als "höhere Gewalt" zu werten und Nachsicht zu gewähren. Dies ist dann der Fall, wenn betroffene Unternehmen die verzögerte Antragstellung unverzüglich nachholen und sich zu den Umständen der Verzögerung erklären.
Näheres erfahren Sie beim BAFA.
März 2020Gesetzentwurf zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) beschlossen
Am 04.03.2020 wurde durch das Bundeskabinett der Gesetzentwurf zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) beschlossen. Dieses soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur im privaten Bereich unterstützen und setzt die Vorgaben der EU-Richtinie EUGebäuderichtlinie 2018/844 eins zu eins in nationales Recht um.
Ziel des Gesetztes ist es den Rahmen für eine zukünftige rasche Erstellung einer Ladeinfrastruktur zu erschaffen. Im Gesetzesentwurf enthalten ist die Regelung, dass bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen, die Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen. Bei Wohngebäuden muss jeder Stellplatz, bei Nichtwohngebäuden jeder 5. Stellplatz entsprechend ausgerüstet werden.
Ausnahmen sind ebenfalls vorgesehen. So müssen die Regelungen nicht eingehalten werden, wenn es sich
- um Gebäude handelt, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
- um Bestandsgebäude handelt, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
März 2020Besondere Ausgleichsregelung EEG - Veröffentlichung aktueller Dokumente und Merkblätter
Zum 06.03.2020 hat das Bundesamt für Ausfuhr- und Wirtschaftskontrolle (BAFA) die Hinweis- und Merkblätter veröffentlicht, welche für die diesjährige Antragstellung relevant sind.
Dies betrifft im Speziellen:
- die Tabelle der Durchschnittstrompreise,
- die Hinweise zur Strommmengenabgrenzung,
- sowie die Merkblätter für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen.
Die Publikationenstehen Ihnen direkt beim BAFA als Download zur Verfügung.
März 2020Förderprogramm: "Energieeffizienz in der Wirtschaft"
Das BAFA hat zum 15.02.2020 seine novellierte Richtlinie zur "Förderung der Energieeffizienz in der Wirtschaft" veröffentlicht. In erster Linie sind in die Novellierung Klarstellungen und präzisierte Ausführungen zu den Anforderungen eingeflossen, welche auf die Erfahrungen in der Anwendung des Förderprogramms der letzten Jahre fußen.
Den umfassenden Überblick über die Änderungen finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.
März 2020Neuer Leitfaden EnMS des Umweltbundesamtes
Bereits im Dezember 2019 hat das Umweltbundesamt seine neue Version des Leitfadens "Energiemanagementsysteme in der Praxis" veröffentlicht. Darin enthalten sind Handlungsempfehlungen für die Einführung eines EnMS nach ISO 50001:2018 sowie für den Aufbau eines Umweltmanagementsystems nach EMAS.
Den vollständigen Leitfaden können Sie sich beim Umweltbundesamt downloaden.
März 2020NEU in der Akademie „Führungskräfte – individuelle Firmenschulung“
Wir führen und werden geführt – somit bewegen wir uns in einem Spannungsfeld, dass uns täglich aufs Neue fordert. Wir führen und leiten uns selbst, im Privaten wie im dienstlichen Umfeld; wir planen, setzen Ziele und treffen Entscheidungen … und wir werden geführt, von unseren Vorgesetzten oder anderen Menschen in Teams, Vereinen oder Gruppen. Mit der Führungskräfteschulung wollen wir Ihnen dabei helfen, dass Führung und geführt werden wertschätzend, verantwortlich und zielführend gelingt.
Themen:
- Grundlagen zum Führungsverhalten und zur Motivation
- Gesprächsführung (Wunderwaffe Kommunikation)
- Konfliktbewältigung
Da diese Schulung individuell auf das jeweilige Unternehmen, die Personen und aktuellen Fragestellungen zugeschnitten wird, bitten wir Sie sich bei Interesse direkt mit Herrn Sonntag in Verbindung zu setzen. Gemeinsam werden dann die Inhalte, Zeiten und Gruppengrößen festgelegt.
Februar 2020Inhouse - Seminare
Viele Themenbereiche erfordern Individualität – d.h. das Eingehen auf Ihre konkreten Anforderungen mit Ihren ganz persönlichen Problemen und Fragestellungen. Daher haben wir uns entschlossen, folgende Themen nur noch als Inhouse – Seminare anzubieten.
Dieses Konzept bietet Ihnen die Möglichkeit, die Inhalte, die Zeiten und auch die Art des Seminares (Vortrag, Workshop, brain-storming, …) individuell festzulegen. Schauen Sie sich unser Angebot an – vielleicht ist auch etwas für Sie dabei:
Stromspeichernutzung kompakt
In unserem in der Regel halbtägigen Seminar vermitteln wir Ihnen gezielt grundlegendes theoretisches und praktisches Fachwissen zur Nutzung von Stromspeichern im Unternehmenskontext. So haben Sie ein besseres Verständnis der aktuellen Rahmenbedingungen der Stromspeichernutzung und können dies zur Identifikation von Optimierungspotenzialen in Ihrem Unternehmen, z.B. im Rahmen des betrieblichen Energiemanagements, nutzen.
Integrierte Managementsysteme
In unserem in der Regel 1-tägigen Seminar geben wir Ihnen einen Einblick in die Vorteile und Grenzen von integrierten Managementsystemen und helfen Ihnen bei der Einführung bzw. Ausweitung dieser Themen in Ihrem Unternehmen.
Elektromobilität im Unternehmen
In unserem in der Regel halbtägigen Seminar vermitteln wir Ihnen gezielt grundlegendes theoretisches und praktisches Fachwissen zur Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben im Unternehmenskontext. So haben Sie ein besseres Verständnis der aktuellen Rahmenbedingungen der Elektromobilität und können dies zur Identifikation von Optimierungspotenzialen in Ihrem Unternehmen bzw. in Ihrem Fuhrpark nutzen.
Der Managementbeauftragte und sein Team
Stärkung des Managementbeauftragten und seines Teams bei der Optimierung der Managementsysteme. Sie erarbeiten Werkzeuge zur Ressourcenplanung und lernen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten wertschätzend zu kommunizieren, aber auch mit Enttäuschungen und Fehlern umzugehen.
Fortbildung für Interne Auditoren
Bei der Durchführung von internen Audits soll das fachliche Wissen verbessert sowie das Auftreten gestärkt werden. Durch praktisches Üben wird das theoretisch vermittelte Fachwissen vertieft und anschließend bewertet. Auch der Umgang mit schwierigen Situationen und die Stärkung der eigenen Persönlichkeit werden angesprochen.
Der Managementbeauftragte
Stärkung des Beauftragten bei der Optimierung der Managementsysteme. Sie erarbeiten Werkzeuge zur Ressourcenplanung und lernen die Wirksamkeit der durchgeführten bzw. umgesetzten Maßnahmen zu bewerten. Sie erhalten ebenfalls Tools, um die Managementbewertung professionell vorzubereiten und sicher sowie selbstbewusst durchzuführen.
Die ausführlichen Seminarbeschreibungen, sowie die Anmeldeunterlagen finden Sie auf unserer Internetseite: www.sr-managementberatung.de
Bei Fragen oder dem Wunsch eines individuellen Konzeptes sprechen Sie bitte Herrn Volker Sonntag, v.sonntag[at]sr-managementberatung.de, Tel: 0351 31551164 an
Februar 2020ISO 45001 „Managementsystem für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ – Ausbildung zum Beauftragten und Auditor am 28.04./29.04.
Lernen Sie die Inhalte der ISO 45001 kennen und erwerben Sie die Qualifikation zum Beauftragten (28.04.) bzw. Internen Auditor (29.04.). Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam am ersten Seminartag die Inhalte und Anforderungen der ISO 45001:2018 und versetzen Sie in die Lage, das „Managementsystem für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ in Ihrem Unternehmen aufzubauen. Am zweiten Tag erfahren Sie, wie Auditprozesse geplant und durchgeführt werden. Lernen Sie mit Abweichungen umzugehen und Korrekturmaßnahmen einzuleiten.
Das Seminar findet als garantierter Kurs statt – es sind noch wenige Plätze verfügbar.
Februar 2020Tiefbau – neue DGUV Branchenregel 101-604
Bei der Arbeit im Tiefbau gibt es viele Unfallrisiken: LKWs rangieren rückwärts, Radlader fahren oft mit hohem Tempo und Bagger drehen sich schnell und schwenken aus. Gleichzeitig bewegen sich auf den Baustellen Beschäftigte zu Fuß. Immer wieder kommt es vor, dass sie von Maschinenführern und LKW-Fahrern nicht wahrgenommen und dann angefahren oder überfahren werden. Die neue Branchenregel zeigt wesentliche Gefährdungen auf und fasst rechtliche Bestimmungen und Normen sowie die wichtigsten Präventionsmaßnahmen übersichtlich zusammen. Zugleich enthält sie praktische Tipps und Hinweise für einen erfolgreichen Arbeitsschutz auf Baustellen.
Unfälle mit Baggern, Erdbaumaschinen und Baufahrzeugen enden meistens mit schweren oder gar tödlichen Verletzungen. Die sichere Benutzung von Baumaschinen und die Qualifizierung der Maschinenführer werden daher in der Branchenregel behandelt, ebenso Absturzsicherungen, Verkehrswege aber auch persönliche Schutzausrüstungen. Weitere Kapitel befassen sich mit einzelnen Arbeitsbereichen im Tiefbau wie dem Straßenbau oder Arbeiten in und an Baugruben und Gräben. Ebenso werden Spezialtiefbauarbeiten, Bauarbeiten unter Tage, Wasserbau oder die Arbeit auf schwimmenden Geräten – etwa bei der Sanierung von Hafenanlagen – wie auch die Kampfmittelräumung in dem Dokument betrachtet. Bilder veranschaulichen die Erläuterungen und stellen korrekten Arbeitsschutz in der Praxis dar. Daneben erleichtern zahlreiche Grafiken das Verständnis. Sie zeigen zum Beispiel, wie sich ohne weiteren Standsicherheitsnachweis eine standsichere Böschung anlegen lässt. Für Unternehmen ist das eine praktische Hilfestellung, um eine unbürokratische Lösung schnell auf der Baustelle umsetzen zu können. Durch die zahlreichen Abbildungen ist die Broschüre auch Lesern ohne fließende Deutschkenntnisse von Nutzen. Sie eignet sich zudem als kompaktes Nachschlagewerk für die Beschäftigten auf der Baustelle, um sich vor Ort die nötigen Sicherheitsvorkehrungen nochmals zu vergegenwärtigen.
Hinweis zur Branchenregel
Die Branchenregeln der gesetzlichen Unfallversicherung setzen kein eigenes Recht, sondern fassen das bestehende komplexe Arbeitsschutzrecht für die Unternehmen einer bestimmten Branche verständlich zusammen. Sie dienen Verantwortlichen als praxisbezogenes Präventionswerkzeug: Symbole vereinfachen das Auffinden von Informationen, konkrete Beispiele und Bilder veranschaulichen die Handlungsanweisungen. Checklisten, Prüfprotokolle und Hinweise auf weiterführende Dokumente erleichtern die korrekte Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Februar 2020Brandschutzhelfer - neue DGUV-Information 205-023 erschienen
Zum betrieblichen Brandschutz gehören unter anderem eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern. Die Notwendigkeit zur Bestellung von Brandschutzhelfern ergibt sich unter anderem aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8). Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z.B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.:
- Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
- spezielle Produktionsabläufe,
- betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z.B. Löschanlage, Wandhydrant) und
- das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten, sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.
Februar 2020Richtiger Einsatz von CO2-Feuerlöschern - DGUV Information 205-034
CO2 ist ein nicht brennbares farb- und geruchloses Gas. Es ist schwerer als Luft, sinkt nach unten, reichert sich am Boden an und kann in angrenzende Bereiche fließen. In Gasflaschen ist CO2 unter Druck verflüssigt. In Feuerlöschern beträgt der Druck bei Raumtemperatur (20° C) ca. 58 bar. Beim Austritt aus dem Feuerlöscher verdampft es so rasch durch Entspannen, dass es sich stark abkühlt und einen CO2-Nebel (sog. Flüssigaerosole) bildet, der sich am Boden anreichert. Festes CO2 ist unter dem Namen „Trockeneis“ bekannt. Trockeneis hat bei Normaldruck eine Temperatur von −79 °C. Es sublimiert, d. h. es geht direkt vom festen in den gasförmigen Zustand über. Ein 5 kg- CO2-Feuerlöscher erzeugt bei vollständiger Entleerung ein Volumen von ungefähr 2700 Liter gasförmigen Kohlendioxids. Da CO2 nicht elektrisch leitend ist und ohne Rückstände löscht, eignet es sich besonders für den Einsatz u. a. in folgenden Räumen:
- elektrische Betriebsräume mit technischen/elektronischen Anlagen oder Geräten
- Serveranlagen, Großschaltschränken
- Laboratorien
- Reinst- und Reinräumen
- Bereichen mit hohen hygienischen Anforderungen
CO2-Löscher eignen sich ebenfalls für die Brände flüssiger oder flüssig werdender Stoffe (Brandklasse B nach EN 2).
Weil der Einsatz von CO2-Feuerlöschern in kleinen geschlossenen Räumen schnell lebensgefährlich werden kann, hat das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ der Deutschen Gesetzlichen Versicherung (DGUV) Löschversuche in Räumen unterschiedlicher Abmessungen durchgeführt, diese dokumentiert und ausgewertet. Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, gilt ein Grenzwert für die CO2-Konzentration in geschlossenen Räumen von 5 Vol.-%. Aus der Erkenntnis heraus, dass sich das CO2 auf dem Boden in einer höheren Konzentration ansammelt als im Atembereich der löschenden Person, muss das volumenbezogene Abschätzungsverfahren überdacht werden. Künftig wird die benötigte CO2-Löschmenge anhand eines flächenbezogenen Abschätzungsverfahrens ermittelt. Demnach gelten folgende Werte für den Einsatz von CO2-Löschern in Räumen:
- 2 kg CO2-Feuerlöscher → min. 11 m2 freie Grundfläche zum Löschen erforderlich
- 5 kg CO2-Feuerlöscher → min. 27,5 m2 freie Grundfläche zum Löschen erforderlich
Hinweise: Werden diese Grenzwerte nicht eingehalten, sollte die Brandlöschung zum Eigenschutz durch den Türspalt oder durch die geöffnete Tür erfolgen. Außerdem ist es unerlässlich, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über diese Gefahren im Rahmen der jährlichen Unterweisung informieren.
Richtiges Verhalten beim Löscheinsatz
Vor Einleitung der Löschmaßnahme muss sichergestellt sein, dass sich keine weiteren Personen im Brandraum aufhalten. Der CO2-Feuerlöscher ist möglichst nahe am Brandherd, jedoch ohne Eigengefährdung zu betätigen. Der Löschvorgang soll im Stehen mit aufgerichtetem Oberkörper erfolgen. Es darf nur die für den Raum geeignete CO2-Löschmittelmenge verwendet werden. Nach Beendigung des Löschvorgangs muss der Raum zügig verlassen und die Tür verschlossen werden. Andere Personen sind am Betreten des Raumes zu hindern und zu warnen, bevor die Feuerwehr eintrifft.
Februar 2020Absturzsicherung im Betrieb und auf Baustellen – rechtliche Grundlagen und Gefährdungsbeurteilung
Abstürze sind die häufigste Ursache für schwere und tödliche Arbeitsunfälle. Nicht nur auf Baustellen sind Beschäftigte gefährdet, auch in Betrieben gibt es häufig Situationen, in denen eine Absturzsicherung benötigt wird. Der Gesetzgeber regelt Schutzmaßnahmen gegen Abstürze in unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die Arbeitgeber zwingend beachten müssen. Neben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit der dazugehörigen ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ betrifft das die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit der konkretisierenden Technischen Regel TRBS 2121„Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ aber auch das Baurecht.
Die Arbeitsstättenverordnung fordert im Anhang 2.1 überall dort eine Absturzsicherung, wo sich Arbeitsplätze und Verkehrswege befinden und gleichzeitig eine Absturzgefahr besteht. Im Anhang 5.2 definiert die ArbStättV Anforderungen an die Absturzsicherung von Baustellen. Die ASR A2.1 greift räumlich gesehen weiter. Sie gilt nicht nur für Arbeitsplätze und Verkehrswege, sondern auch für das Betreten von Dächern oder Gefahrenbereichen.
Die Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung gelten für Arbeitsplätze und Verkehrswege, die Bestandteil eines Arbeitsmittels sind. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Beschäftigte erst eine Leiter hochsteigen muss, um eine Anlage bedienen zu können, aber auch dann, wenn es sich um hoch gelegene Bedienerplätze an Maschinen und Anlagen handelt. Nach der BetrSichV muss nicht nur das Abstürzen von Beschäftigten, sondern auch das von Arbeitsmitteln verhindert werden. Konkretisierende Maßnahmen enthalten die Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere die TRBS 2121.
Gerade im Bereich Bau ergeben sich unweigerlich viele Gefährdungssituationen, die eine Absturzsicherung verlangen. Deshalb enthält auch das Baurecht Regelungen gegen Absturz. Hintergrund ist § 3 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO), der fordert, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Verantwortliche müssen Umwehrungen und Brüstungen vorsehen, um Abstürze zu vermeiden.
Absturzsicherung: Auswahl der Schutzmaßnahmen erfolgt nach dem TOP-Prinzip
Das heißt: Erst haben technische Maßnahmen zu erfolgen, dann organisatorische und dann erst persönliche. Für die Absturzsicherung bedeutet das:T = Absturzsicherungen wie Umwehrungen oder Abdeckungen
O = Auffangeinrichtungen wie Schutznetze, Schutzwände oder Schutzgerüste (nur wenn Absturzsicherungen aus betrieblichen Gründen nicht anwendbar sind)
P = Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Maßnahme umzusetzen und was die geeignete PSA ist. Trotz PSA gegen Absturz passieren häufig Absturzunfälle, weil Beschäftigte falsch mit ihrer Ausrüstung umgehen. Arbeitgeber sind deshalb in der Pflicht, gezielt zum Umgang mit einer PSAgA zu unterweisen.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind ggfs. mehrerer Gefährdungsfaktoren auch im Zusammenspiel zu berücksichtigen. Diese können sein:
- Absturzhöhe (Gefährdung besteht laut ArbStättV ab mehr als einem Meter)
- Abstand von der Absturzkante
- Art der Tätigkeit
- Dauer der Tätigkeit mit einhergehender körperlicher Belastung
- Neigung des Standplatzes
- Beschaffenheit der Standfläche
- Art und Beschaffenheit der tiefer gelegenen Aufprallfläche
- Art und Beschaffenheit von Gegenständen auf der tiefer gelegenen Fläche
- Einflüsse aus der Arbeitsumgebung (Witterung, Beleuchtung, Vibrationen etc.)
- körperliche und psychische Voraussetzungen des/der Beschäftigten
Im Betrieb und auf Baustellen gibt es einige Absturzgefährdungen, die bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung besonderes Augenmerk verlangen. Hier eine Auswahl, bei denen eine Absturzsicherung benötigt wird:
- Dächer und Dachkanten
- Treppen
- Fensterbrüstungen
- Wand- und Bodenöffnungen
- Wartung, Instandhaltung und Reinigung von Glasflächen und Fenstern
- Arbeiten auf Leitern
- Bedienen von Regalen und Tätigkeiten an hohen Schränken und Regalen
- Verwendung von Arbeitsmitteln
Besonderheit - Hinweis:
Arbeitgeber haben auch die Möglichkeit, unter eng umrissenen Bedingungen gänzlich auf eine Absturzsicherung zu verzichten. Dann muss der Beschäftigte fachlich qualifiziert und körperlich für diese Tätigkeit geeignet sein. Außerdem muss der Arbeitgeber eine besondere Unterweisung durchführen. Die Absturzkante muss für den ausführenden Beschäftigten zudem deutlich erkennbar sein.
Absturzsicherung auf Baustellen nach Anhang 5.2 ArbStättV
Arbeitgeber in der Baubranche müssen neben dem Baurecht insbesondere den Anhang 5.2 der ArbStättV beachten, der deutlich ausführlicher Maßnahmen zur Absturzsicherung auf Baustellen definiert. Demnach müssen Schutzvorrichtungen gegen Absturz vorhanden sein ab
- 0,0 m Absturzhöhe an
- Arbeitsplätzen an und über dem Wasser
- Arbeitsplätzen an und über festen oder flüssigen Stoffen, in denen Beschäftigte versinken können
- Verkehrswegen über dem Wasser
- Verkehrswegen über festen oder flüssigen Stoffen
- mehr als 1,0 m Absturzhöhe an Wandöffnungen sowie an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen
- mehr als 2,0 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen
Bei Arbeiten auf Dächern und Geschossdecken mit einer Grundfläche bis 50m2 und einer Neigung bis 22,5° erlaubt Anhang 5.2 der ArbStättV eine Absturzhöhe bis zu 3,0 m, ohne dass eine Absturzsicherung benötigt wird. Die ausführende Person muss jedoch fachlich qualifiziert, körperlich fit und besonders unterwiesen sein.