Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.
November 2021EEG-Umlage sinkt in 2022
Mitte Oktober haben die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für 2022 bekannt gegeben. Von derzeit 6,5 ct/kWh sinkt diese ab Januar 2022 auf 3,723 ct/kWh und liegt damit bei einem Wert, den es zuletzt vor ca. 10 Jahren gegeben hat.
Hintergrund der Reduzierung der EEG-Umlage ist zum einen die Einnahmenerhöhung auf dem EEG-Konto durch angestiegene Börsenstrompreise. Zum anderen werden auch in 2022 wieder Bundeszuschüsse gewährt und zum dritten kommen Einnahmen aus der nationalen CO2-Bepreisung und dem Konjunkturpaket auf das EEG-Konto.
Oktober 2021Plan für Energiedatensammlung - der Leitfaden DIN EN 17267 gibt Orientierung
Im Zusammenhang mit Energiemanagementaktivitäten treffen Unternehmen immer wieder auf die Anforderungen, einen Plan für die Energiedatensammlung festzulegen. Nicht nur bei der Aufrechterhaltung eines EnMS nach ISO 50001 (Kapitel 6.6), sondern auch bei der Umsetzung eines Energieaudits nach DIN EN 16247 (derzeitiges Kapitel 5.3; zukünftiges Kapitel 5.4) wird die Erhebung von Messdaten und zukünftig auch ein Messplan verlangt. Jedoch ist in keiner der Normen näher erläutert, wie man im Unternehmen zu einem solchen Messplan gelangen kann.
Abhilfe soll hier der Leitfaden DIN EN 17267 geben, welcher einen Umsetzungsansatz in nachfolgenden 6 Stufen beinhaltet:
Es werden die Anforderungen und Grundsätze für die Ausgestaltung eines Plans für die Energiemessung und -überwachung festgelegt, die es den Unternehmen ermöglichen soll, Einflussfaktoren zu analysieren und die Verbesserung der energiebezogenen Leistung nachzuvollziehen. Sollten also auch Sie vor der Herausforderung der Umsetzung eines Messplans stehen kann Ihnen die DIN EN 17267 ein hilfreiches Nachschlagewerk sein.
August 2021Kooperation mit TÜV Süd Akademie - gemeinsames Seminar zum Klimaschutz entwickelt.
In den letzten Jahren und Monaten nehmen wir ein immer stärker werdendes Interesse an den Themen des Klimaschutzes bei unseren Kunden wahr. Viele Unternehmen wollen ein systematisches Klimamanagement aufbauen, um Treibhausgase zu erfassen und Reduktionspotentiale aufzudecken. Um Sie hierbei zu unterstützen, haben wir basierend auf aktuellen Standards (z.B. GHG Protocol, ISO 14064, ISO 14067, PAS 2050 und PAS2060) ein 2,5-tägiges Seminar zusammen mit der TÜV Süd Akademie entwickelt. Das Format vermittelt wichtiges Hintergrundwissen, welches direkt in praxisnahen Übungen angewendet wird. Auch Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen können entwickelt werden. Vom 28.09. bis 30.09.2021 wird das Seminar erstmalig in Frankfurt a.M. stattfinden. Anfang November werden wir das Seminar dann als Online-Veranstaltung anbieten.
Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie direkt bei der TÜV SÜD Akademie.August 2021Novelle des Verpackungsgesetzes
Mit der am 03.07.2021 in Kraft getretenen Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind zahlreiche Regelungen, die jedoch größtenteils erst ab 2022 greifen, umgesetzt worden.
Aufgrund der Novelle müssen sich beispielsweise alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen (Verpackungen, die erst bei der Warenübergabe befüllt werden z.B. Getränkebehälter oder Frischhaltefolien) ab 01.07.2022 in dem Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle registrieren.
Alle anderen Hersteller von Verpackungen müssen sich ebenfalls ab 01.07.2022 in LUCID registrieren. Damit ist insbesondere der gewerbliche Handel mit Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen neu von dieser Regelung betroffen. Alleinig die Hersteller von (noch) unbefüllten Verpackungen sowie alle Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endkonsumenten abgegeben werden, sind von der Registrierungspflicht befreit.
Weiterhin gibt es ab dem 03.07.2021 neue Informationspflichten für die Letztvertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie ab 01.01.2022 neue Nachweispflichten für Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Auch Betreiber elektronischer Marktplätze sowie Fulfillment-Dienstleister müssen ab 01.07.2022 ihre vertraglich gebundenen Hersteller hinsichtlich deren Umsetzung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz überprüfen.
Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zudem ab dem 01.01.2025 Mindestrezyklatanteile von 25% und ab 01.01.2030 mindestens 30% in sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen erreichen.
Auf Basis der Novelle des Verpackungsgesetztes wird ebenfalls die Pfandpflicht ausgeweitet. So gilt dies ab 01.01.2022 flächendeckend für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. Ab 01.01.2024 greift dies auch für alle Milchgetränke und Milcherzeugnisse.
Die Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln oder Getränken (z.B. Bistro, Restaurant, Café) mit mehr als 5 Mitarbeiter und mehr als 80 m² Verkaufsfläche müssen ab 01.01.2023 auch eine Mehrwegalternative für ihre Produkte anbieten.
Weiterführende Informationen können Sie auf einem Leitfaden der deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) entnehmen.
August 2021Umsetzung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie
Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) in 2019 war die Reduktion des Verbrauchs von Einwegkunststoffprodukten in Europa beschlossene Sache. Damit soll die Kunststoffbranche zu mehr Kreislaufwirtschaft und nachhaltigen Geschäftsmodellen angetrieben werden.
Am 03.07.2021 wurde diese europäische Richtlinie in Form der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) ins deutschen Recht übertragen.
Betroffen von der europäischen Richtlinie und damit auch von den deutschen Verordnungen sind dabei Produkte aus Kunststoff (siehe Art. 3 Nr. 1 der EU-Richtlinie 2019/904), die für die Einmalverwendung gedacht sind (siehe Art. 3 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2019/904).
Bei der EWKVerbotsV wurde das Inverkehrbringen der zehn am häufigsten an Stränden zu findenden Kunststoffprodukte verboten. Darunter fallen Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Kunststoffe, die sich in der Umwelt schnell fragmentieren) sowie Einwegkunststoffprodukte der folgenden Kategorien:
- Wattestäbchen
- Essbesteck
- Teller
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- Lebensmittelbehälter aus Styropor (v.a. To-Go-Lebensmittelbehälter)
- Getränkebehälter/-becher aus Styropor einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen dieses Inverkehrbringungsverbot können Bußgelder bis zu 100.000 € ausgesprochen werden.
Die EWKKennzV hingegen verpflichtet Inverkehrbringer eine gut sicht- und lesbare sowie unauslöschliche Verbraucherinformation zu den negativen Umweltauswirkungen und vermeidenden Entsorgungsarten auf die Produkte aufzubringen. Betroffen sind hiervon folgende Einwegkunststoffprodukte:
- Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikationen
- Feuchttücher
- Tabakprodukte mit Filtern sowie die Filter selbst
- Getränkebecher (im Unterschied zu Getränkebehältnissen sind dies nach oben offene Behältnisse)
Eine Kennzeichnung der Verpackung ist dabei nur erforderlich, wenn diese größer als 10 cm² ist (außer bei Getränkebechern).
Auch bei der EWKKennzV drohen im Falle eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Inverkehrbringens von ungekennzeichneten Produkten ein Bußgeld bis zu 100.000 €.
Weiterführende Informationen z.B. betreffend dem Design der Kennzeichnung kann man aus dem Leitfaden der Deutschen Industrie und Handelskammer und aus den Leitfäden der EU-Kommission entnehmen. (DIHK-Leitfaden und EU-Kommissions-Leitfäden)
August 2021Auditierung von behördlichen und gesetzlichen Anforderungen – ISO veröffentlicht neuen Leitfaden
Der bereits existierende Leitfaden zur Auditierung geltender rechtlicher Anforderungen wurde durch die ISO 9001 Auditing Practices Group überarbeitet. Ziel ist es, Ihnen damit eine Orientierung zu geben, die Fähigkeit Ihres Managementsystems dahingehend zu auditieren, die relevanten Anforderungen innerhalb Ihres Unternehmens zu adressieren. Dabei wird auch ein Zusammenhang zwischen einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 in Verbindung mit einem Compliance-Managementsystem nach ISO 37301 hergestellt. Herunterladen können Sie den Leitfaden in englischer Sprache direkt beim ISO Committee unter: https://committee.iso.org/files/live/sites/tc176/files/documents/ISO%209001%20Auditing%20Practices%20Group%20docs/Auditing%20to%20ISO%209001%202015/APG-StatutoryRegulatory.pdf
Wussten Sie schon? Auch wir können Sie unterstützen, den Prozess der regelmäßigen Ermittlung, Überprüfung und Einhaltung rechtlicher Anforderungen in Ihrem Unternehmen auf Wirksamkeit zu überprüfen und optimaler auszugestalten. Erfahren Sie mehr auf unserer Leistungsübersicht unter: Leistungen - SR Managementberatung GmbH (sr-managementberatung.de)
Juni 2021Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – Was kommt auf die Unternehmen zu?
Nach intensiven Debatten zwischen den Arbeits-, Entwicklungs- und Wirtschaftsministerien sowie weiterem parlamentarischem Diskurs, hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Juni den Bundestag und den Bundesrat passiert. Damit treten für Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitenden ab 2023 neue menschenrechts- und umweltbezogene Pflichten in Kraft. Organisationen mit über 1000 Mitarbeitenden wird ein Jahr mehr zur Umsetzung der neuen Vorgaben gegeben. Hierbei sind auch Unternehmen in öffentlicher Hand nicht ausgenommen.
Wer von dem neuen Gesetz betroffen ist, wird nachweisen müssen, dass Präventions- und Abhilfemaßnahmen für Menschenrechts- und Umweltrisiken entlang der eigenen Lieferkette ergriffen werden. Dies betrifft in erster Linie die unmittelbaren (direkten) Zulieferer. Jedoch sobald ein Unternehmen von Verstößen gegen Menschenrechte, Arbeitsrechte, Gesundheitsschutz und Umweltschutz bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern in der Lieferkette erfährt, ist es verpflichtet auch hier Abhilfemaßnahmen zu initiieren und nachzuverfolgen. Um Meldungen für Rechtsabweichungen in der Lieferkette zu erfassen, ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Entgegen einer früheren Entwurfsfassung, bietet die verabschiedete Version des LkSG keine Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung. Allerdings können bei Verstößen Bußgelder durch das BAFA erhoben werden. Damit dieses seiner Kontrollfunktion nachkommen kann, müssen Unternehmen im Geltungsbereich über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht Bericht erstatten.
Es ist abzusehen, dass nicht nur große Unternehmen von der neuen Gesetzgebung betroffen sein werden. Indirekt werden auch Klein- und Mittelständler durch gesteigerte Erwartungen an ihre Sorgfaltspflicht und Berichterstattung betroffen sein. Eine EU-weite Regelung für faire und nachhaltige Lieferketten wird in den kommenden Jahren erwartet.
Mit dem LkSG heißt es nun aktiv werden. Es gibt viele Ansätze, die neuen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in bestehende Managementsysteme zu integrieren. Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg mit unseren Erfahrungen aus den Bereichen Arbeitsschutz, Umwelt, Qualität und Energie.
Mai 2021Überarbeiteter Standard für die Zertifizierung von EnMS (ISO 50003) veröffentlicht
Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 (kurz: EnMS) dient der objektiven Bewertung der energieeffizienten Ausrichtung der Prozesse eines Unternehmens sowie des Nachweises, dass das Unternehmen tatsächlich Verbesserungen der Energieeffizienz erreicht. Und das unabhängig von Art, Größe und Sitz eines Unternehmens. Um diese Feststellung qualifiziert treffen zu können, bedarf es eines strukturierten und international gleich gearteten Zertifizierungsprozesses, welcher in der ISO 50003 geregelt ist. Dieser Standard wurde in den letzten Monaten überarbeitet, in seiner Neufassung am 11.05.2021 veröffentlicht und hat damit ab sofort Gültigkeit für die Zertifizierungsstellen.
Wesentliche Neuerungen sind in den Bereichen der erforderlichen Auditorenkompetenz und der Berechnungen von Auditzeiten zu finden. So entfällt mit dem neuen Standard die Einteilung der Auditorenkompetenz in die bisherigen acht Geltungsbereiche, jedoch werden Kenntnisse technischer Natur (u.a. Beleuchtung, Druckluft, elektrische Antriebe, Gebäudeinfrastruktur, Wärme- und Kälteprozesse) vorausgesetzt. Weiterhin wurde die Wertigkeit der Anzahl der SEU (SEU=significant energy use; wesentlicher Energieeinsatz) bei der Berechnung der Auditzeiten erhöht.
Mai 2021Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“
Seit dem 01.01.2021 unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit dem Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ die energieintensive Industrie in Deutschland bei der Umstellung hin zur Treibhausgasneutralität. Dafür werden insgesamt Mittel in Höhe von etwa 2 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.
Gefördert werden Unternehmen mit prozessbedingten Treibhausgasemissionen. Dies umfasst insbesondere Unternehmen der Industriezweige Stahl, Chemie, Nichteisenmetalle, Kalk, Zement, Glas sowie andere energieintensive Industrien wie Papier oder Keramik.
Fördergegenstand sind Projekte, die prozessbedingte Treibhausgasemissionen durch den Einsatz innovativer Klimaschutztechnologien überwiegend und dauerhaft reduzieren. Förderberechtigt sind nur Projekte in Deutschland. Gefördert wird in Form von Investitionszuschüssen im Rahmen einer Anteilfinanzierung (Zuwendung).
Für Fragen zum zweistufigen Antragsverfahren kann das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) in Cottbus als zuständiger Projektträger angesprochen werden. Dies kann beispielsweise mit einem individuellen Beratungsgespräch zur Projektidee und bei der Antragstellung einer Projektskizze als ersten Schritt des Antragsverfahrens unterstützen. Für jede Branche stehen beim KEI jeweils branchenspezifische und themenspezifische Ansprechpartner zur Verfügung.
Falls Sie sich für die Förderung interessieren bietet das DIHK demnächst eine Webinar-Reihe „DIHK H2Connect“ an. Am 20.05.2021 wird neben weiteren Förderprogrammen beispielsweise das Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ näher erläutert.
Darüber hinaus lädt das KEI interessierte Unternehmen am 02.06.2021 zu einem ausführlichen Online-Seminar rund um das Förderprogramm und das Antragsverfahren ein.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Projektträgers Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) auf https://www.klimaschutz-industrie.de/foerderung/foerderinformationen/.
Mai 2021BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vom Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (sog. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundestages (§ 11 Abs. 3 BEHG) und steht unter dem wettbewerbsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Union.
Auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll für die Wirtschaftssektoren Verkehr und Wärme nach dem Vorbild des europäischen Emissionshandels (EU ETS) ein nationales Emissionshandelssystem eingerichtet werden. Darin sollen alle brennstoffbasierten Emissionen erfasst werden, die nicht Gegenstand vom europäischen Emissionshandel sind.
Aufgrund dieser wirtschaftlichen Mehrbelastung und damit CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile, könnte es zu einer Abwanderung von Unternehmen ins Ausland kommen, wodurch dort möglicherweise insgesamt höhere Emissionen entstehen (sogenannte "Carbon-Leakage"), was das mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde.
Um dies zu verhindern, sollen im Zuge der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2023 Beihilfen für solche Unternehmen vergeben werden. Antragsberechtigt sollen dabei Unternehmen mit einer bestimmten Emissionsintensität (Menge CO2-Emissionen pro Bruttowertschöpfung) sein. Nach jetzigem Stand sollen Unternehmen mit 1 kg CO2-Ausstoß pro Euro Bruttowertschöpfung von der qualitativen Prüfung Gebrauch machen können.
Voraussetzung für die finanzielle Kompensation sind die Umsetzung von Gegenleistungen durch die berechtigten Unternehmen ab dem 01.01.2023 (z.B. Energiemanagementsystem nach EMAS bzw. ISO 50001 / Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk / Energiemanagementsystem nach ISO 50005 und der Nachweis von Investitionen in Dekarbonisierung, Energieeffizienz oder Klimaschutzmaßnahmen).
Für Unternehmen mit einem fossilen Energieverbrauch von weniger als 10 Mio. kWh soll es Erleichterungen für die Antragstellung geben.
April 2021Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist in Kraft getreten
Die Grundlage für das GEIG stellt die EU-Gebäuderichtlinie (2018) dar. In dieser war der Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden vorgegeben worden.
Die Umsetzung ins deutsche Recht ist nun mit dem am 11.02.2021 im Bundestag verabschiedeten, am 24.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten und am 25.03.2021 in Kraft getretenen GEIG erfolgt.
In dem GEIG werden Bauträger/innen und Eigentümer/innen aufgefordert für gewisse Parkplätze an den Gebäuden Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzusehen.
Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss demnach jeder Stellplatz und beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel versehen werden. Zudem ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Im Falle einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.
Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgerüstet und zudem mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden.
Nach dem 01.01.2025 sind außerdem alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Sollte dies für Unternehmen für mehrere Nichtwohngebäude zur Pflicht werden, kann das Unternehmen die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte auch zusammen in einer oder mehreren Liegenschaften errichten, wenn dadurch dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften Rechnung getragen wird. Sollte diese Regel angewendet werden, muss der Behörde auf Verlangen eine entsprechende Planung vorgelegt werden können.
Bei allen Bauvorhaben müssen die Firmen, die die Arbeit entsprechend dieses Gesetzes an den Gebäuden durchführen, unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten den Bauträger/innen und Eigentümer/innen eine Unternehmererklärung zur Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen (ähnlich wie beim Gebäudeenergiegesetz (GEG)) übergeben.
Ausgenommen von den Anforderungen sind Kleine- und Mittelständische Unternehmen (KMUs), wenn sie die Gebäudeflächen überwiegend eigenständig nutzen.
Weiterhin ausgenommen von den Anforderungen sind Bauvorhaben bei Bestandsgebäuden, bei denen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten des Bauvorhabens überschreiten würden.
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohen Bußgelder bis zu 10.000 €.
März 2021Besondere Ausgleichsregelung: Neue Hinweis- und Merkblätter vom BAFA
Das BAFA hat neue Merk- und Hinweisblätter für den Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für das Antragsjahr 2021 veröffentlicht. Zu beachten sind hierbei vor allem das allgemeine Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen und das Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung.
Folgende wichtige Hinweise werden zum Thema Strommengenabgrenzung seitens des BAFA gegeben:
- Hinsichtlich der Abgrenzung von Drittstrommengen verweist das BAFA bei der Bagatellregelung und den Schätzmöglichkeiten nun auf das Merkblatt der Bundesnetzagentur zu Messen und Schätzen (Link zum Download).
- Wenn ein Unternehmen auch über Abnahmestellen verfügt, für die kein Antrag im Rahmen der BesAR gestellt wird, muss der selbst verbrauchte Strom trotzdem auch an dieser Abnahmestelle rechtskonform gemessen werden.
- Messwandler unterliegen grundsätzlich der Zuständigkeit von Mess- und Eichbehörden. Hier sollte auf rechtskonforme Messung geachtet werden.
- Unternehmen, die aufgrund einer Anlage zur Eigenerzeugung die notwendige Stromkostenintensität nicht erreichen, können die selbsterzeugten Strommengen mit in den Antrag zur BesAR einbeziehen, müssen dann aber für alle selbst verbrauchten Strommengen die begrenzte EEG-Umlage bezahlen. Dies bedeutet wiederum, dass für die eigentlich umlagefreien Strommengen aus der Eigenerzeugungsanlage entsprechend eine begrenzte EEG-Umlage bezahlt werden muss.
Des Weiteren wurden die Dokumente an die neuen bzw. geänderten Inhalte der EEG-Novelle 2021 angepasst und die maßgeblichen durchschnittlichen Strompreise aktualisiert. Es wird vom BAFA zudem explizit darauf hingewiesen, dass das neue EEG 2021 vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Die neuen Arbeitshilfen können Sie auf folgender Seite herunterladen: https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/Arbeitshilfen/arbeitshilfen_node.html
März 2021Begünstigungen bei Strom- und Energiesteuer: Neues Forschungsvorhaben zu geplanten Änderungen ab 2023
Die Begünstigungen nach Energie-bzw. Stromsteuergesetz zur finanziellen Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG), § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) sowie im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG sollen ab 2023 neu geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb einen Forschungsauftrag zum Effekt einer Novellierung der Entlastungsbestände durch Energie- und Stromsteuergesetz auf das produzierende Gewerbe ausgeschrieben.
Im Vordergrund steht hierbei die Reform des Spitzenausgleichs. Die Berücksichtigung der historischen abgesenkten Lohnnebenkosten als Berechnungsmodalität wird als überholt angesehen und erzeugt durch aufwändige Berechnungen einen hohen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Auf die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen soll daher zukünftig verzichtet werden. Die geplanten Antragsverfahren zum Spitzenausgleich sollen außerdem zielgerichteter denjenigen Unternehmen zugutekommen, die tatsächlich im internationalen Wettbewerb stehen und zusätzlich weniger bürokratisch gestaltet werden. Mitnahmeeffekte sollen durch die Neugestaltung möglichst vermieden werden. Aufgrund bestehender thematischer Zusammenhänge und Gemeinsamkeiten wird dabei eine Anlehnung an die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach §§63ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bzw. an der geplanten Carbon-Leakage-Verordnung nach § 11 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sowie den Regelungen zur Strompreiskompensation des EU-Emissionshandels als sinnvoll erachtet.
März 2021Smart Meter: Gericht stoppt Einbaupflicht nach Messstellenbetriebsgesetz
Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster hat eine Verpflichtung für Messtellbetreiber zum Einbau von intelligenten Stromzählern (sog. Smart Meter) auf Basis des Messstellenbetriebsgesetzes vorerst gestoppt. Dem vorausgegangen war eine Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn im Januar 2020. Dieses hatte bekannt gegeben, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen auszurüsten. Grundlage dafür war die Zertifizierung von drei verschiedenen Anbietern für Smart-Meter Gateways. Nicht zertifizierte Geräte durften demzufolge bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr verbaut werden.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Feststellung der technischen Möglichkeit zur Ausrüstung mit Smart Meter "voraussichtlich rechtswidrig" sei. Denn die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten "nicht den gesetzlichen Anforderungen". Dies bedeutet im Speziellen, dass die aktuell am Markt verfügbaren Geräte hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz und in den Technischen Richtlinien geforderten Interoperabilität nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert sind.
Der Gerichtsbeschluss hat zur Folge, dass nun vorerst weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits verbaute intelligente Messsysteme wieder ausgetauscht werden müssen. Ein Hauptsacheverfahren ist noch am Verwaltungsgericht Köln anhängig, zudem gibt es ca. 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern und Stadtwerken, über die in Kürze entschieden werden soll.
März 2021Kostenloses Online-Seminar: „Klimawandel, Klimaschutz, Klimaneutralität – Eine Einführung in das betriebliche Klimamanagement“
Zunehmender politischer Druck, steigende Kundenanforderungen und zivilgesellschaftliches Engagement – das Thema Klimaschutz nimmt mehr und mehr an Fahrt auf. Es verwundert daher nicht, dass die Themen Klimamanagement und Klimaneutralität immer stärker in Unternehmen vorangetrieben werden. Wir als Beratungsunternehmen für Managementsysteme merken, dass insbesondere die Themen Umwelt- und Energiemanagement zunehmend auch ganzheitlicher im Kontext des Klimawandels betrachtet werden.
Dabei treiben viele unserer Kunden die folgenden wichtigen Fragestellungen um:
- Welche gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen fordern und fördern die Implementation eines Klimamanagements?
- Welche Möglichkeiten gibt es Treibhausgasemissionen systematisch und standardisiert zu erfassen? Auf welche Normen, Standards oder Zertifizierungen kann hierbei zurückgegriffen werden?
- Wo gibt es Anknüpfungspunkte zu anderen Managementsystemen (z.B. zur ISO 14001 oder ISO 50001)?
- Was bedeutet es, klimaneutral zu sein?
Um Ihnen den Einstieg in das Thema zu erleichtern, wollen wir daher im Rahmen eines kostenlosen Online-Seminars die Grundlagen des betrieblichen Klimamanagements erläutern und Ihnen erste Denkanstöße zur Umsetzung in der Praxis liefern.
Termine / Anmeldungen hier:
Donnerstag, 15.04.2021 10.00 - 11.00 Uhr
Mittwoch, 28.04.2021 10:00 - 11:00 Uhr
Mittwoch, 12.05.2021 10:00 - 11:00 UhrMärz 2021Koalition einigt sich beim Lieferkettengesetz
Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.
Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.
Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.
Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.
Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.
Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.
Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.
Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.
Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.
Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.
Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.
Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.
Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.
Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.
Februar 2021Leitfaden zur Ermittlung von Einsatzzeiten der Umweltbeauftragten - DIN Spec 91424
Seit 04.12.2020 ist sie da – die neue DIN SPEC 91424. Diese dient als Leitfaden zur Berechnung von Einsatzzeiten für Umweltbeauftragte.
Ein Konsortium aus Fachexperten der Bereiche Umweltrecht und Umweltmanagement sowie dem Deutschen Institut für Normung e.V. haben über ein Jahr lang an der Erstellung des Leitfadens gearbeitet. Eingeflossen sind neben dem Expertenwissen auch die Ergebnisse zahlreicher Befragungen, um nunmehr einen Überblick über die zu planenden Einsatzzeiten für Umweltweltbeauftragte zu geben. Dabei wird nicht nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten (Immissionsschutz, Störfall, Gewässerschutz, Abfall) eingegangen. Genauso finden die in vielen Unternehmen vorhandenen, normativ begründeten Umweltmanagementbeauftragten Berücksichtigung. Die DIN Spec 91424 kann kostenlos über den Beuth Verlag bezogen werden.
Februar 2021ISO 50005: Schrittweise Implementierung von Energiemanagementsystemen
Im Zuge der Umsetzung des bundesweiten Brennstoffemissionshandels („CO2-Preis“) ist bereits eine Steigerung der Brennstoff- bzw. Energiepreise zu beobachten. Die deutsche Bundesregierung plant daher, dass Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und durch den Brennstoffemissionshandel benachteiligt werden, einen finanziellen Ausgleich erhalten. Voraussetzung dafür soll sein, dass diese Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben und Einsparmaßnahmen umsetzen, die zur Senkung von Energieverbrauch und CO2-Emissionen beitragen.
Konkret ist vorgesehen, dass Unternehmen mit einem Verbrauch von fossilen Brennstoffen über 500 MWh pro Jahr ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachweisen müssen. Bei kleineren Unternehmen soll ein nicht zertifiziertes Managementsystem nach ISO 50005 oder die Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk genügen. Der internationale Standard ISO 50005 befindet sich derzeit jedoch noch im Entwurfsstadium. Bisher wurde Anfang November 2020 lediglich eine Normempfehlung (DIS) veröffentlicht.
In der aktuellen Version zeigt die ISO 50005 Organisationen über zwölf Normelemente mit jeweils vier Umsetzungsstufen bzw. Reifegraden hinweg einen schrittweisen Weg hin zu einem vollumfänglichen Energiemanagementsystem auf. Das Ziel ist es dabei, Organisationen mit begrenzten Ressourcen die Möglichkeit zu geben, eigenverantwortlich die Geschwindigkeit und die Schwerpunkte bei der Implementierung des Energiemanagements zu bestimmen und damit den Einstieg zu erleichtern.
Die finale Fassung der ISO 50005 wird voraussichtlich Ende des Jahres 2021 veröffentlicht. Um die Anwender bei der Umsetzung der ISO 50005 zu unterstützen, sollen im Zuge der Veröffentlichung auch Arbeitshilfen auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zur Verfügung gestellt werden.
Quellen:
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/eckpunktepapier_behg_kompensation_bf.pdf
www.bmu.de/DL2555
https://www.arqum.de/iso-50005/Februar 2021ISO 37301: Die neue Norm für Compliance-Managementsysteme
Bereits im Jahr 2014 wurde die internationale Norm ISO 19600 „Compliance-Managementsysteme – Leitlinien“ veröffentlicht. Diese gibt Organisationen Empfehlungen für den Aufbau, die Entwicklung, die Umsetzung, die Bewertung, die Aufrechterhaltung und die Verbesserung eines adäquaten und wirksamen Compliance-Managementsystems. Ähnlich wie andere ISO-Normen zu Managementsystemen gilt sie für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und Struktur.
Im Gegensatz zu Normen wie ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001 oder ISO 50001 hatte die ISO 19600 bisher allerdings lediglich empfehlenden Charakter – eine unabhängige Zertifizierung ist bisher nicht möglich gewesen. Dies soll sich nun mit der neuen ISO 37301 ändern.
Die neue internationale Norm ISO 37301 „Compliance-Managementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, die sich derzeit noch im Entwurfsstadium befindet, soll es Unternehmen zukünftig ermöglichen, ihr Compliance-Managementsystem einem strukturierten und standardisierten Verbesserungsprozess zu unterwerfen und die Wirksamkeit durch eine unabhängige Zertifizierung nachweisen zu lassen.
Eine Zertifizierung bringt dabei gleich mehrere Vorteile mit sich:
- Nachweis eines standardisierten und anerkannten Compliance-Management-Ansatzes gegenüber Kunden, Lieferanten oder anderen Stakeholdern,
- Vorteile bei öffentlichen Ausschreibungen, da angenommen werden kann, dass zukünftig im Rahmen von größeren Ausschreibungsverfahren eine solche Zertifizierung auch ein Ausschreibungskriterium sein wird,
- Beweismittel in Gerichtsverfahren als Beleg für die Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.
Die ISO 37301 gibt den Unternehmen die Möglichkeit, ein Compliance-Managementsystem als unabhängiges System in die Betriebsprozesse zu implementieren. Es bietet sich aufgrund der normübergreifenden sog. High-Level-Struktur jedoch an, die ISO 37301 in Verbindung mit anderen Managementsystemen wie etwa für Qualität, Umwelt, Arbeitsschutz oder Energie zu implementieren, um Ressourcen zu bündeln und dabei Synergie-Effekte zu nutzen.
Eine Veröffentlichung der endgültigen Fassung der ISO 37301 ist noch für das Jahr 2021 geplant. Unklar ist derzeit jedoch noch, welche Institute und Stellen zukünftig zur Zertifizierung zugelassen werden.
Quellen:
https://www.unternehmensstrafrecht.de/compliance-zertifizierung-die-neue-iso-37301-kommt/
https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/iso-37301-als-complinace-standard_230130_513496.html
https://www.dqs.de/blog/compliance/compliance-management-mit-iso-37301/Februar 2021Kosten für Unternehmen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Bereits im Dezember 2019 wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz verabschiedet. Dies bildet die Grundlage für die ab 01.01.2021 greifende CO2-Bepreisung, welche auf alle Energieträger entfällt, die nicht im europäischen Emissionshandel eingeschlossen sind.
Die Energieträger, die dies in den meisten Unternehmen betrifft, sind vor allem Diesel und Benzin sowie Erdgas und Heizöl. Für Energieversorgungsunternehmen könnte auch die CO2-Bepreisung für Kohle ab 2022 relevant sein.
Der Ausgangspreis ab 2021 liegt bei 25€ je Tonne CO2-Äquivalent, welches durch die Nutzung des Primärenergieträgers direkt freigesetzt wird. Die Kosten werden im ersten Schritt von dem Inverkehrbringer des Energieträgers über einen Zertifikathandel beglichen, jedoch im zweiten Schritt oftmals an die Verbraucher weitergegeben.
Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sollen in Klimaschutzmaßnahmen fließen. Gleichzeitig gibt es wohl Bestrebungen als Ausgleich die EEG-Umlage zu reduzieren.
Der Preis je Tonne CO2-Äquivalent wird bis 2026 kontinuierlich steigen. 2026 beginnt dann der eigentliche Emissionshandel mit einer Preisspanne von 55 – 65€ je Tonne CO2-Äquivalent.
Damit die Unternehmen die Kosten besser abschätzen können, haben unterschiedliche Anbieter einen CO2-Preisrechner erarbeitet. So können beispielsweise bei der IHK-Schwaben die Kosten für die Jahre 2021 – 2025 vorab abgeschätzt werden (https://www.ihk.de/co2-preisrechner).
Falls Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes haben oder Unterstützung bei dem Aufzeigen zu einem weniger CO2-intensiven Wirtschaftens wünschen sollten, sprechen Sie uns gerne an!