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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Januar 2019Netzwerke zum Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Betreiben Sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder führen Sie regelmäßig Energieaudits nach DIN EN 16247 durch? Ist das Thema monetäre Einsparung über die besondere Ausgleichsregelung, dem Spitzenausgleich oder über die Reduzierung der Netzentgelte nach §19 StromNEV von Interesse? Hätten Sie gerne regelmäßig Informationen zu rechtlichen Änderungen oder Anpassungen in den Normen? – Dann möchten wir Sie zu unseren regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustauschen einladen.

    In den vier Treffen pro Jahr geht es primär um aktuelle Entwicklungen im Energiemanagement, in der Energieeffizienz und weiteren Anforderungen an Managementsysteme:

    • Aktuelles aus der Normenwelt (ISO 50000er Gruppe, DIN EN 16247, Anl. 2 SpaEfV, …)
    • Neue und geänderte rechtliche Anforderungen
    • Energieeffizienz (Querschnittstechnologien)
    • Firmenbesichtigungen mit Schwerpunkt auf umgesetzte Effizienzmaßnahmen
    • Erfahrungsaustausch untereinander

    In jedem Treffen, die von Fachexperten unterstützt werden, werden die Themenwünsche der Teilnehmer gesammelt und für die nächste Veranstaltung geplant und priorisiert.

    Die Kosten belaufen sich pro Jahr auf 960,- EUR (zzgl. USt), darin enthalten sind:

    Es ist geplant, diese „Netzwerke Erfahrungsaustausch“ regional durchzuführen, dafür müssen sich mindestens vier Teilnehmer zusammenfinden. Im Süddeutschen Raum ist dies bereits gelungen, so gibt es das Netzwerk „Erfahrungsaustausch Süddeutschland“ mit den Terminen 07.03./ 07.05. / 05.09. / 12.11.2019). Gerne können Sie auch noch zu diesen Treffen anmelden.

    Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann sprechen Sie uns an:
    Volker Sonntag
    v.sonntag[at]sr-managementberatung.de

  • Januar 2019Der Spitzenausgleich (§10 StromStG, § 55 EnergieStG) kann im Jahr 2019 durch die Zollbehörden in voller Höhe gewährt werden

    Diese Bekanntmachung wurde am 19.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    SOLL: Die jahresdurchschnittliche Energieintensität musste im Jahr 2017 um 6,60 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität der Basisperiode von 2007 bis 2012 verringert worden sein, damit der Spitzenausgleich im Antragsjahr 2019 gewährt werden kann.
    IST: Gemäß Berechnung des RWI ist die (bereinigte) Energieintensität des Jahres 2017 um 14,9 % niedriger als in der Basisperiode. Das Ziel wurde somit zu mehr als 100 % erreicht.

     

     

     

  • Januar 2019Rechtskataster-Online

    Aktueller Stand RK
    Die Datenbank des Rechtskataster-Online Tools wird noch bis Ende des ersten Quartals 2019 überarbeitet. Dies ist im weiteren Verlauf eine Voraussetzung für die Umsetzung neuer Funktionen.

  • November 2018Offshore-Umlage 2019: deutlicher Anstieg auf 0,416 €ct/kWh

    Die bis einschließlich 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnete Umlage auf Elektroenergieverbrauch wird ab 2019 nicht mehr als Bestandteil der Netzentgelte erhoben, sondern als eigenständige „Offshore-Netzumlage“ eingeführt. Weiterhin sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, gemäß § 17f EnWG die Höhe der Umlage für das Folgejahr am 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen.

    Im Jahr 2019 wird die „Offshore-Umlage“ 0,416 €ct/kWh betragen, wohingegen sie in 2018 noch bei 0,037 €ct/kWh gelegen hatte.

    Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraftanlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.

  • November 2018Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften" vom 19.10.2018

    Das Bundesfinanzministerium hat am 19.10.2018 einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Er umfasst etliche stromsteuerliche Änderungen, welche sich derzeit in der Verbändeanhörung befinden.

    So werden beispielsweise neue Definitionen in das StromStG aufgenommen, eine Neubewertung von Batteriespeichern als Teil des Versorgungsnetzes vorgesehen, die Steuerbefreiung von Grünstrom sowie Strom aus Kleinanlagen neu geordnet und eine Festlegung von Pauschalen für steuerfreie Mengen zur Stromerzeugung ermöglicht. Weiterhin soll die Steuerbegünstigung nach § 53 EnergieStG (Energiesteuerentlastung zur Stromerzeugung) eingeschränkt werden.

    Frühestens rechnen wir mit einem Inkrafttreten zum 01.07.2019.

  • November 2018EnSTransV: Ab dem 12.01.2019 besteht die Pflicht der ausschließlich elektronischen Datenübermittlung

    Die Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung (EnSTransV) vom Mai 2016 sieht vor, dass ab dem 12.01.2019 Daten, welche im Rahmen der Anzeige- und Erklärungspflichten an das zuständige Hauptzollamt (HZA) zu übermitteln sind, nur noch in elektronischer Form eingereicht werden dürfen (§ 7 EnSTransV). Das entsprechende Portal wurde in 2017 unter https://enstransv.zoll.de eingerichtet. Nach Fristablauf ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen HZA zu stellen und zu begründen.

    Weiterhin sieht ein aktueller Referentenentwurf vor, dass zukünftig erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 € je Begünstigungstatbestand (derzeit 100.000 €) die jährliche Anzeige- und Erklärungspflicht greift (§§ 4 und 5 EnSTransV), was den Kreis der Verpflichteten deutlich verringern würde. Außerdem soll sich unterhalb dieser Wertgrenze eine vollständige Pflichtbefreiung ergeben, wonach eine Antragstellung nach § 6 EnSTransV auf eine dreijährige Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht beim HZA obsolet werden könnte.

  • Oktober 2018Zusammenfassung der Fristen zur Umstellung nach ISO 50001:2018

    Die neue ISO 50001:2018 wurde am 21. August 2018 auf Englisch veröffentlicht. Damit begann die dreijährige Übergangsphase. Die Übergangsregelungen sehen terminlich im Konkreten wie folgt aus:

    • Die Akkreditierungsstellen müssen innerhalb von 6 Monaten (21. Februar 2019) Begutachtungen zur Umstellung durchführen können.
    • Die Zertifizierungsstellen müssen die Umstellung mit den Akkreditierungsstellen für die ISO 50001:2018 innerhalb von 18 Monaten (21. Februar 2020) abschließen.
    • Die Zertifizierungsstellen müssen ab dem 21. Februar 2020 die Durchführung von Erstzertifizierungen, Überwachungen und Rezertifizierungen nach ISO 50001:2011 einstellen. Demnach müssen alle Audits ab dem 21. Februar 2020 nach neuem Standard ISO 50001:2018 durchgeführt werden.
    • Somit dürfen Zertifikate nach ISO 50001:2011 eine maximale Laufzeit bis zum 20. August 2021 haben (= 3 jährige Übergangsphase).
  • Oktober 2018EEG-Umlage 2019: 6,405 ct/kWh

    Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 15.10.2018 die EEG-Umlage für das Jahr 2019 veröffentlicht. Im Kalenderjahr 2019 beträgt die EEG-Umlage für nicht-privilegierte Letztverbraucher 6,405 ct/kWh. Gegenüber der EEG-Umlage aus 2018 mit 6,792 ct/kWh ist dies ein deutlicher Rückgang, welcher sich aufgrund des gut gefüllten EEG-Umlagekontos bereits abzeichnete.

  • September 2018Rückblick: 8. Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Am 06.09.2018 war es wieder soweit – circa 30 Personen sind unserer Einladung gefolgt und haben sich zum Austausch bezüglich Energiemanagement und Energieeffizienz in Dresden getroffen. Neben den weniger emotional ansprechenden Neuigkeiten aus der Gesetzgebung und Normung hat vor allem das Thema „E-Mobility-Strategie des VW-Konzerns“ umfangreiche Impulse zu Rückfragen und zu Austausch gegeben.

    Wissenswertes zu Nutzung und Verwendung von Messtechnik, zu der Umsetzung des hydraulischen Abgleichs, zur Optimierung von Beleuchtungen oder zum Einsatz von innovativen Technologien, wie einer gasbetriebenen Drucklufterzeugung wurde durch die Referenten vermittelt. Im Fazit war allen Themen eine Erkenntnis gemein: Immer ist eine individuelle Betrachtung der Rahmenbedingungen notwendig, um ein spezifisches Optimierungskonzept zu erarbeiten. Nur so können optimale Voraussetzungen für nachweisliche Effizienzsteigerungen geschaffen werden.

    Auch nach acht Veranstaltungen sind wir noch nicht müde und freuen uns Ihnen auch in 2019 zwei Termine zum Erfahrungsaustausch Energiemanagement anbieten zu können. Reservieren Sie sich schon heute den 07.03.2019 und den 05.09.2019. Sobald wir das Tagesprogramm erstellt haben, können Sie sich auf unserer Internetseite anmelden. Wir freuen uns auf Sie.

  • September 2018Steuerrabatt für Elektro-Dienstwagen

    Durch einen Beschluss der Bundesregierung vom 01. August 2018 wird künftig die Anschaffung von Elektro-Dienstwagen mit privatem Nutzungsrecht, durch eine Einkommenssteuervergünstigung gefördert. In den Jahren 2019 bis 2021 zugelassene Elektro- und Plug-In-Hybridautos, werden demnach nicht mehr mit 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert, sondern lediglich mit 0,5 %. Diese Maßnahme fußt auf Festlegung des aktuellen Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD. Hintergrund ist, die Marktdurchdringung von Elektro- und Hybridfahrzeugen zu beschleunigen und eine Verringerung der CO2 – Emissionen im Verkehrssektor zu erreichen. Der Bundeshaushalt rechnet mit entsprechenden Mindereinnahmen aus der Einkommenssteuer von 2 Mrd. €. Die Änderung wird über eine Anpassung des Einkommensteuergesetzes vollzogen. Eine Freigabe des Gesetzentwurfes durch das Parlament wird in den nächsten Monaten erwartet. Von der Vergünstigung sind jedoch nicht nur Fahrzeuge mit 1 %-Regelung betroffen. Für die Abrechnungen per Fahrtenbuch soll eine gleichwertige Regelung eingeführt werden.

  • September 2018Ökodesign - Produktions- und Importverbot für bestimmte Halogenlampen

    Ab dem 01.09.2018 dürfen ineffiziente Halogenlampen der Klasse „D“ oder schlechter nicht mehr hergestellt und auf den Markt gebracht werden. 2009 wurde durch die europäische Union ein Produktionsverbot für ineffiziente, meist birnen- oder kerzenförmigen, Halogenlampen mit ungebündeltem Licht beschlossen, für welches nun die Übergangsfrist ausläuft.

    Welche Produkte sind betroffen?

    Die Entscheidung betrifft Netzspannungs-Halogenglühlampen mit ungebündeltem Licht. Nicht betroffen sind Halogenglühlampen, wie sie häufig in Schreibtischlampen und Flutlicht-Scheinwerfern verwendet werden (z. B. Lampen der Klassen R7, G9 und G4); für diese gelten Ausnahmeregelungen. Auch Niederspannungs-Halogenglühlampen wie die beliebten „Spots“ sind nicht betroffen.

    Welche potenziellen Einsparungen können sich für den Verbraucher ergeben?

    LED-Lampen brauchen meist deutlich weniger Energie (ca. 10%) als das Halogen-Pendant. Da die meisten Haushalte über mehrere solcher Lampen verfügen, können erhebliche Einsparungen beim Energieverbrauch erzielt werden. Daneben ist auch die Lebensdauer von LED Lampen (10-20 Jahre) im Vergleich zu den Halogenen (ca. 4 Jahre) wesentlich länger.

    Welche potenziellen kumulativen Einsparungen sind EU-weit zu erwarten?

    Eine Studie aus dem Jahr 2013 zeigt erhebliche Einsparungen beim jährlichen Stromverbrauch in den 28 EU-Ländern. Sobald die Bestimmungen vollständig umgesetzt sind (d. h., wenn alle Haushalte alle betroffenen Lampen von Halogen auf LED umgestellt haben), werden EU-weit 9,4 TWh pro Jahr eingespart. Das kommt dem jährlichen Energieverbrauch Estlands gleich.

    Mehr zum Thema Ökodesign-Vorschriften für Leuchtmittel finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission: ec.europa.eu/germany

  • September 2018Haupt-Adressaten des neuen Verpackungsgesetzes ab 01.01.2019

    Immer wieder kommt die Frage auf, welche Unternehmen hauptsächlich vom neuen Verpackungsgesetz, welches ab 01.01.2019 in Kraft tritt, betroffen sind. Gerne möchten wir wie folgt Antwort darauf geben:

    Es werden primär Unternehmen in die Pflicht genommen, welche verpackte Ware für private Endverbraucher in der Bundesrepublik in Verkehr bringen. Diese sollen sich an einem Dualen System beteiligen, um für die auftretenden Entsorgungskosten künftig aufzukommen. Das Gesetz bringt jedoch mit den verwendeten Begrifflichkeiten "Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" ein wenig Verwirrung in das Thema. Damit sind allerdings keine Hersteller von leeren Verpackungen gemeint, denn hinter dem Begriff "systembeteiligte Verpackung" verbirgt sich eine mit Ware gefüllte Verpackung. Nichts desto trotz sollen auch zukünftig Verpackungshersteller reglementiert werden, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclingfähiger gestaltet werden sollen.

    Die Registrierung bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) kann seit Anfang September durch betroffene Unternehmen vorgenommen werden, da das Gesetz ab 01.01.2019 und somit alle Unternehmen ab diesem Tag an registriert sein müssen. Die „Vor“-Registrierung gilt als ausreichende Registrierung, d. h. die Unternehmen müssen ihre Angaben im Januar 2019 nicht wiederholen oder erneuern oder vervollständigen. Sie wird nur deshalb als "Vor"-Registrierung bezeichnet, weil die ZSVR formal vor dem 01.01.2019 noch keine Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeiten hat und deshalb bis dahin quasi vorläufig tätig wird. Die Registrierung ist auf der LUCID Datenbank möglich, welche auf der Homepage der ZSVR zu finden ist. Dabei sind neben den üblichen Unternehmensdaten besonders die Namen aller Marken, die ein Unternehmen in Verkehr bringt anzugeben.

    Weitergehende Informationen, auch zum neuen Verpackungsregister (LUCID Datenbank), finden Sie hier: www.verpackungsregister.org

  • September 2018Was tun? Nach 20 Jahren läuft für die Pioniere der Photovoltaik die staatliche Förderung aus

    Für die ersten Betreiber, welche Ende der 1990er Jahre eine Photovoltaik-Anlage (PV) in Betrieb genommen hatten, läuft die 20 jährige Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) derzeit aus.

    Dennoch kann es sich für diese Pioniere lohnen, ihre funktionstüchtige PV-Anlage unter Beachtung folgender Themenkomplexe weiterhin zu betreiben; auch für Betreiber jüngerer Anlagen, deren EEG-Förderung noch einige Zeit weiterläuft, könnte sich die Beschäftigung mit diesen Themen als wertvoll erweisen:

    1. Rolle als Eigenversorger (Meldepflichten an die Bundesnetzagentur, maximaler jährlicher Eigenverbrauch, …)
    2. Einsatz eines Stromspeichers, Weiterleitung an Dritte, …
    3. Reinigung und Wartung der Module
    4. Versicherung der PV-Anlage
    5. Verkauf und Umzug der PV-Anlage
    6. Prüfpflichten und Brandschutz
    7. Rechtliche Konsequenzen eines Repowerings (Austausch von Modulen)
    8. Steuerliche Aspekte

    Fazit: Im August 2018 hat der DIHK hierzu unterstützend ein Merkblatt veröffentlicht (https://www.dihk.de/themenfelder/innovation-und-umwelt/energie/energiewende/service/merkblatt-kleine-pv ). Auch wir unterstützen Sie gern bei Ihren Fragen.

  • September 2018Die EEG-Umlage für 2019 wird voraussichtlich auf dem Niveau von 2018 verharren

    Am 15. Oktober 2018 werden die Übertragungsnetzbetreiber für Elektroenergie wieder in einer gemeinsamen Erklärung die EEG-Umlage für 2019 bekanntgeben. Es wird erwartet, dass sich die Höhe der EEG-Umlage gegenüber dem diesjährigen Wert mit 6,792 €ct/kWh nur unwesentlich verändern wird.

     

     

    Die gesetzlich verpflichtend abzuführende EEG-Umlage zahlen die meisten Stromverbraucher in voller Höhe auf ein EEG-Konto ein, welches die Übertragungsnetzbetreiber verwalten. Aufgrund dieses gut gefüllten EEG-Kontos kann die EEG-Umlage für 2019 voraussichtlich auf dem Vorjahresniveau verharren. Mittelfristig wird erwartet, dass sich erst ab Mitte der 2020er Jahre eine deutliche Absenkung der Pflichtabgabe einstellen wird (siehe Grafik).

  • September 2018Die neue ISO 50001:2018

    Am 21.08.2018 hat die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO) die Veröffentlichung der neuen Ausgabe der ISO 50001 bekanntgegeben. Seit Anfang September 2018 kann die Norm über den Beuth-Verlag in englischer Sprache bezogen werden. Im 4. Quartal 2018 soll die deutsche Fassung der ISO 50001:2018 zur Verfügung stehen.

    In nachfolgender Zeitachse haben wir für Sie die markantesten Daten der Normrevision zusammengestellt:

     

    Roland Risser, Vorsitzender des Komitees, welches die neue Revision der ISO 50001 entwickelt hat, machte deutlich dass die neue Version aktualisierte Begriffe und Definitionen einführt sowie mehr Klarheit hinsichtlich der Konzepte zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung erreicht. „Ebenso wird die Rolle der obersten Leitung starker betont, weil sie wichtig für einen Kulturwandel innerhalb einer Organisation ist,“ erklärte er. „Die Norm ist nun gleichsam angepasst an die Anforderungen der ISO an Managementsystem-Standards, um eine Integration in bestehende Managementsystem-Strukturen zu erleichtern.“

    Die ISO 50001 erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2011 einer weltweit zunehmenden Relevanz. Wie nun bekannt wurde waren zum Jahresende 2017 international 22.870 zertifizierte Energiemanagementsysteme nach diesem Standard etabliert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 13 %. Davon entfielen 8.314 Zertifikate auf die Bundesrepublik Deutschland, welche damit international unter den TOP 10 Staaten den 1. Rang innehat, gefolgt von dem Vereinigten Königreich mit 3.078 Zertifikaten.

    Fazit: Unternehmen, welche heute ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001:2011 betreiben, müssen ihr System innerhalb der kommenden Jahre auf den neuen Revisionsstand der Norm anpassen. Während einer dreijährigen Übergangsfrist sind die alte und die neue ISO 50001 parallel gültig. Die Frist ist mit Veröffentlichung der ISO 50001:2018 gestartet und endet am 20. August 2021. Das bedeutet, dass spätestens dann alle ISO 50001:2011-Zertifikate ihre Gültigkeit verlieren. Zusätzlich gilt entsprechend der Übergangsregelung der IAF, dass ab dem 21. Februar 2020 durch die Zertifizierungsstellen nur noch Audits nach der ISO 50001:2018 durchgeführt werden dürfen.

  • September 2018ISO veröffentlicht den jährlichen Bericht zu zertifizierten Managementsystemen

    Im August hat die ISO ihren jährlichen Bericht zur Verbreitung von zertifizierten Managementsystemen weltweit veröffentlicht.

    Es gab bei der ISO 50001 in 2017 ein Plus von 13 % im Vergleich zu 2016.

    Wie bereits in den letzten Jahren sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland weltweit Spitzenreiter: Im Jahr 2017 wurden von insgesamt 22.870 zertifizierten Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 8.314 in der BRD betrieben. Auf Platz 2 folgt das UK mit 3.078, an dritter Stelle Frankreich.

  • August 2018Anzeigepflicht für Bestandsanlagen gemäß 42. BImSchV

    Am 20. Juli 2018 trat die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach §13 42. BImSchV in Kraft. Somit haben Betreiber die Pflicht, ihre bestehenden Anlagen binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Hierfür wurde das Online-Portal www.kavka.bund.de (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) eingerichtet, in dem Sie Ihre Anlagen bis zum 20. August 2018 eintragen können. In diesem Portal sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den  Bundesländern zu finden.

    Für den Vollzug der Verordnung zuständig ist in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (das heißt die Immissionsschutzbehörde des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt). Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, Abfallbeseitigungsanlagen, Tierkörperbeseitigungsanlagen und Kernkraftwerke liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Bezirksregierung.

  • Juli 2018Steuerentlastung thermische Abluftbehandlung § 51 EnergieStG

    Zu Untenstehendem hat der Zoll am 19.02.2018 mitgeteilt, dass eine Änderung bei der Steuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) rückwirkend zum 01. Januar 2018 eingetreten ist.

    Typischer Anwendungsfall unserer Kunden ist die thermische Nachverbrennung von lösemittelhaltiger Abluft aus Lackierprozessen.

    • Nach der neuen Rechtsprechung muss es sich auch bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln. Dies bedeutet, dass neben der energetischen Verwendung des Energieerzeugnisses zum Heizen ein zweiter Zweck hinzukommen muss, der darin besteht, dass das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind.
    • Der Nachweis muss beinhalten, inwiefern sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- oder Abluftbehandlung beteiligt sind.
    • Bei einer weiterhin beabsichtigten Antragstellung ab dem Steuerjahr 2018 ist somit eine aktualisierte Betriebserklärung beizufügen.

    Das Schreiben des Zolls finden Sie hier:

    http://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldungen/DE/Fachmeldungen/vst_thermische_abfall_oder_abluftbehandlung.html

  • Juni 2018STEP up!: Das Stromeffizienz-Förderprogramm startet am 01.09.2018 in die vorerst letzte Runde | Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig

    Das Förderprogramm STEP up! zur Förderung investiver Stromeffizienzprojekte geht vom 01.09.-30.11.2018 in die 6. Und vorerst letzte Ausschreibungsrunde. Für die rechtzeitige Vorbereitung sind alle relevanten Antragsunterlagen und Informationen bereits online verfügbar:                                                                                                                    https://www.stepup-energieeffizienz.de/teilnehmen/ausschreibungsrunden                                                                                         

    Es gibt wieder zwei Ausschreibungen:

    • In der offenen Ausschreibung (technologie- und sektoroffen) können reine Stromeffizienzprojekte gefördert werden.
    • Im Rahmen der geschlossenen Ausschreibung, die das Thema "Kombiprojekte Strom-Wärme" fokussiert, werden investive Projekte gefördert, bei denen zusätzlich wärmeseitig Energieeinsparungen erzielt werden können.

    Einige Fakten zur Erinnerung:

    1. Zuwendungsempfänger: Antragsberechtigt sind:
      1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie kommunale Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
      2. Contractoren mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die förderfähige Effizienzmaßnahmen im Rahmen eines Contracting-Vertrags bei antragsberechtigten Unternehmen durchführen
    2. Zuwendungsvoraussetzungen:
      1. Die Amortisationszeit muss (ohne Förderung) mehr als 3 Jahre betragen
      2. Eine Förderung bis zu 30% sind möglich
      3. Der Kosten-Nutzen-Grenzwert (in Förder-€/kWh) darf in dieser Ausschreibungsrunde maximal 0,10 €/kWh betragen

     

    Hinweis: Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig! Es werden jedoch ausschließlich Beleuchtungsmaßnahmen gefördert, die eine bedarfsabhängige Steuerung umfassen. Maßnahmen die lediglich die Erneuerung oder den Ersatz von Leuchtmitteln und/oder Leuchten umfassen, sind nicht förderfähig. Der Anteil der förderfähigen Kosten, der für Beleuchtungsmaßnahmen angesetzt wird, darf bei einem Einzelprojekt maximal einem Anteil von 40 % der förderfähigen Gesamtkosten haben.

  • Juni 2018StromNEV § 19 Abs 2: Vollständige Netzentgeltbefreiung in 2012&2013 war illegal; Unternehmen müssen nachzahlen

    Die EU-KOM (Europäische Kommission) ist im Mai 2018 zu dem Schluss gelangt, dass die Befreiung von Netzentgelten, die gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in den Jahren 2012 und 2013 gewährt worden war, gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. Es gab keine Gründe dafür, diese Verbraucher von der Zahlung der Netzentgelte vollständig zu befreien. Deutschland muss die illegalen Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückfordern.

    Hintergrund: In Deutschland waren zwischen 2011 und 2013 Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh und sehr konstantem Stromverbrauch (hohe Vollbenutzungsstunden) von der Zahlung von Netzentgelten vollständig befreit. Dank dieser Bestimmungen ersparten sich die Nutzer allein 2012 Schätzungen zufolge 300 Mio. EUR an Netzentgelten. Diese wurden aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert, die alle Stromendverbraucher seitdem entrichten müssen.

    Feststellungen der EU-KOM:

    • Einkünfte aus der Paragraph-19-Umlage sind staatliche Beihilfen, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet sind, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübt.
    • Das bedeutet, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung eine staatliche Beihilfe für die befreiten Stromverbraucher darstellte, da die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage – also aus staatlichen Mitteln – gedeckt wurden. Die Befreiung im Jahr 2011 ist hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen wurden. Die Befreiung wurde somit nicht vom Staat finanziert.
    • Deutschland wies jedoch nach, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertigt angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.
    • Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der EU-KOM festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln. Dann muss die BRD die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern.

    Anmerkung:

    • 2014 schaffte Deutschland die Befreiung ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der EU-KOM.