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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • November 2019Batterien zukünftig wie Elektrogeräte registrieren

    Alle Unternehmen, die Batterien importieren (z. B. in elektronischen Geräten oder diesen Geräten beigefügt), müssen dies im Vorfeld beim Umweltbundesamt (UBA) anzeigen. Dies geschieht online durch eine Selbst-Eintragung im Batteriegesetz-Melderegister. Mittelfristig soll diese Datenbank durch eine neue Registrierung gemäß Batteriegesetz (BattG) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, welche bisher „nur“ für die Registrierung gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz zuständig ist, abgelöst werden. Viele Unternehmen sind jedoch von beiden Regelwerken betroffen, weshalb der Gesetzgeber hier gewisse Synergieeffekte erwartet. Die vorgesehene Änderung wurde in den Arbeitsentwurf einer BattG-Novelle aufgenommen.

    Fazit: Laut Definition in den FAQ’s gilt für folgende Unternehmen die oben beschriebene Regelung (Punkt 4 in den FAQ's):

    "Hersteller im Sinne des BattG sind verpflichtet, gemäß § 4 Absatz1 BattG ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzuzeigen. „Hersteller” ist gemäß § 2 Absatz 15 Satz1 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Daneben gelten nach § 2 Absatz 15 Satz 2 BattG die Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer1 angezeigt haben. Weder der Vertreiber wird hierdurch von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit (vgl. § 2Absatz 15 Satz 3 BattG)."

    Die FAQ’s finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/190620_uba_hg_battg-melderegister_bf.pdf

    [Quelle: IHK Nordschwarzwald]

     

  • Oktober 2019Rückblick: 10. Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Am 05.09.2019 war es wieder soweit – bereits zum zehnten Mal sind circa 35 Personen unserer Einladung gefolgt und haben sich zum Austausch bezüglich Energiemanagement und Energieeffizienz in Dresden beim „Erfahrungsaustausch Energiemanagement“ getroffen. Neben den Neuigkeiten aus der Gesetzgebung und Normung ging es vor allem um die intelligente und automatisierte Steuerung bzw. Kombination von Energieverbrauchern und -erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung aktueller Trends wie Sektorenkopplung, Flexibilisierung und Elektromobilität. Abgerundet wurde das Programm durch einen Rundgang durch die Räume des Veranstaltungsortes, das Hotel INNSIDE by Melia, welches nach LEED zertifiziert ist.

    Auch in 2020 würden wir uns freuen, Sie wieder bei unserem Erfahrungsaustausch begrüßen zu dürfen. Freuen Sie sich auf spannende Themen und Experten, die das Thema Energiemanagement aus den verschiedensten Winkeln betrachten. Termine werden rechtzeitig durch uns bekannt gegeben.

  • Oktober 2019Neufassung des EDL-G nimmt nächste Hürde

    Ende September wurde im Bundesrat über die geplanten Änderungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) beraten. Da der Bundesrat keinen Einspruch gegen die Novelle erhoben hat, wird mit einem Inkrafttreten noch im Laufe des Oktobers gerechnet.

    Dies sind die wesentlichen Änderungen:

    • Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch sollen durch die Einführung einer Bagatellschwelle von 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr entlastet werden.
    • Die Online-Meldung von den wichtigsten Daten aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgt über eine nicht öffentliche Eingabe-Maske. Unternehmen, die unterhalb der Bagatellschwelle liegen, müssen hier lediglich ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch melden.
    • Nach erfolgter Online-Meldung wird zudem für Unternehmen unterhalb der Bagatellschwelle automatische eine sogenannte „Management Übersicht“ erstellt. Diese beinhaltet eine kurze Übersicht der Angaben und Maßnahmen bzw. Informationen zu Einsparmöglichkeiten.
    • Es ist geplant, Best Practice-Beispiele aus der jeweiligen Branche und passende Förderprogramme für weitere Maßnahmen zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.
    • Es wird eine Fort- und Weiterbildungspflicht für Energieauditoren eingeführt, um eine hohe Qualität von Energieaudits auch zukünftig sicherzustellen.
    • Die anstehende Novellierung beseitigt außerdem noch vorhandene Unklarheiten bei Definitionen und notwendigen Inhalten des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des BAFA und der BfEE.

    Quelle: https://www.bfee-online.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/BfEE/DE/Effizienzpolitik/20190927_edl-g.html

  • August 2019ISO 50001: Leitfaden zur Planung der Energiedatensammlung und Überwachung, Messung und Analyse der energiebezogenen Leistung

    Der über den untenstehenden Download-Link erhältliche kostenlose Leitfaden soll ein Hilfsmittel für die praktische Umsetzung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018 sein. Insbesondere werden die Zusammenhänge zwischen der „Planung der Energiedatensammlung“ (Kapitel 6.6 der ISO 50001:2018) und der „Überwachung, Messung und Analyse sowie Bewertung der energiebezogenen Leistung“ (Kapitel 9.1.1) im Rahmen eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018 dargestellt und erläutert.

    Hier gehts zum Download

  • August 2019Informationen der Zollverwaltung zur steuerbefreiten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung

    Gemeint ist damit Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Er kann steuerbefreit entnommen werden, es ist jedoch die Einholung einer Erlaubnis im Vorhinein (z. B. vor Beginn des Steuerjahres, i.d.R einmalig) erforderlich.

    Die Generalzolldirektion (GZD) weist zunächst in ihrem Informationsschreiben (bzgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Verbindung mit § 12 StromStV) darauf hin, dass die Brennstoffversorgung (begünstigt) von der Brennstoffherstellung (nicht begünstigt) abzugrenzen ist.

    Dabei umfasst die Brennstoffherstellung die Brennstoffgewinnung und -bearbeitung.
    Fertiger Brennstoff liegt dann vor, wenn er in einer Stromerzeugungsanlage verwendet werden kann.

    Prozesse, die zur Herstellung beitragen, gelten als nicht steuerfrei. Nebenleistungen und Hilfseinrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann, sind in die Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG mit einzubeziehen.

    Wichtig ist der Hauptzweck der Anlage.
    Bsp. BHKW mit vorgeschalteten Biogasanlagen: Der für Betrieb Biogasanlage verbrauchte Strom dient der Gaserzeugung, „und damit nur zur Brennstoffherstellung“, damit nicht primär der Stromerzeugung. Dementsprechend ist er steuerpflichtig.

    Als typische Kraftwerke mit dem Hauptzweck der Stromerzeugung sind z. B. Kernkraftwerke, Kohlekraftwerke, Windenergie- oder Photovoltaikanlagen aufgeführt.

    Wichtig ist eine kontinuierliche Stromerzeugung. Wenn es zu vorübergehenden Kraftwerksstillständen kommt (Beispiel: Müllverbrennungsbetrieb verbrennt diskontinuierlich Müll zur Stromerzeugung), handelt es sich nicht um ein Kraftwerk mit dem Hauptzweck der Stromerzeugung.

    Umspannwerk:
    Strom, der in Verbindung mit dem Betrieb solcher Transformatoren entnommen wird (auch Hilfsenergie genannt) und z. B. für Heizung, Pumpen, Motoren, Lüfter, automatische Aufbereitung von Trockenmitteln und die Antriebs- und Steuerspannungen benötigt wird, wird daher ausschließlich im Zusammenhang mit der Spannungsumwandlung von Strom und nicht zu dessen Erzeugung entnommen. Dieser Strom ist daher nicht von der Steuer befreit.

    Keine Stromsteuer fällt hingegen für Umspann- und Leitungsverluste an. Demgegenüber steht: „Bei der Entnahme von Strom in Umspannungswerken zu Heizzwecken, zur Beleuchtung, zur Anlagensteuerung und zum Aufladen von Batterien sowie in Revisionszeiten und bei Baumaßnahmen handelt es sich nicht um Leitungs- oder Umspannverluste. Vielmehr wird der Strom durch eine von entsprechendem Willen getragene menschliche Handlung einer eliminierenden Nutzung zugeführt. Daher entsteht die Stromsteuer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 StromStG durch den Eigenverbrauch des Netzbetreibers als Versorger oder durch die Entnahme durch den Netzbetreiber als Letztverbraucher.“

    BHKW:
    Ist der Hauptzweck des BHKW die Stromerzeugung, so ist der verwendete Strom steuerfrei.
    Es wäre zu prüfen wie es sich verhält, wenn der Hauptzweck die Wärmegewinnung darstellt, da es auch hier zu einer Stromerzeugung kommt.

    Praxishinweis:
    Unternehmen werden darum gebeten, zu prüfen, welche Prozesse (die in Vergangenheit steuerbefreit waren) nun steuerpflichtig sind.

    Zudem gibt es seit 01.07.2019 die Neuerung über §12a StromStV, dass u.a. für Sonnenenergie- und KWK-Anlagen Pauschalen seitens des Gesetzgebers festgelegt wurden. Die Pauschalen orientieren sich an der im jeweiligen Zeitraum erfolgten Bruttostromerzeugung der Stromerzeugungsanlage (erzeugte elektrische Arbeit, gemessen an den Generatorklemmen). Auch hierfür gibt es wieder (neue) Zollformulare. Sollte also der Aufwand zu groß sein/es nicht technisch möglich sein, Strom zur Stromerzeugung herauszumessen, kann künftig mit diesen Pauschalen gearbeitet werden (man muss erst voll Steuer leisten und kann sich im Nachhinein die Pauschalen steuerlich entlasten lassen).

  • August 2019Gesetzentwurf Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Zum 29.05.2019 wurde der aktuelle Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Damit ist es nach den Entwürfen von 01/2017 und 11/2018 bereits der dritte Anlauf, der europäischen Anforderung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2010 zu entsprechen.

    Das Ziel des GEG ist die Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetzestext. Dadurch soll der Bürokratieaufwand beim Gebäudebau sinken und zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung des klimaneutralen Baubestands bis 2050 und der Klimaziele bis 2030 gegangen werden.

    Das Gesetz besteht aus insgesamt 113 Paragraphen sowie zehn Anlagen und unterteilt die Anforderungen immer wieder zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie Neubau und Bestandsgebäuden.

    Das GEG fußt auf der Berechnung und Reduktion des Primärenergiebedarfs, den bestmöglichen Wärmeschutz und möglichst energieeffizienter Anlagen sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien. Um die Einhaltung der Anforderungen zu diesen Themen zu gewährleisten, stehen den Unternehmen sowohl energetische Berechnungen als auch weiterhin das Modellgebäudeverfahren als Nachweismöglichkeiten zur Verfügung.

    Neu ist, dass gebäudenah erzeugter erneuerbarer Strom und Biomethan sowie moderne Wärmeerzeugungsanlagen mit neuen Regeln für den Primärenergiebedarf angerechnet werden können. Die Nutzung von synthetischen Gasen und Wasserstoff sind jedoch weiterhin vom Gesetz nicht thematisiert.

    Insbesondere für den Energieausweis ergeben sich einige Änderungen. So sind die CO2-Emissionen des Gebäudes nun in diesem mit aufzunehmen. Zudem gibt es strengere Sorgfaltspflichten sowohl für den Betreiber / Besitzer des Gebäudes bei der Bereitstellung der Daten für den Aussteller des Energieausweises als auch für den Aussteller selbst.

    Gestärkt werden innovative Quartierslösungen zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderungen mehrerer Gebäude durch eine Einführung einer Innovationsklausel bis 2023.

    Ansonsten bündelt das Gesetz die Anforderungen aus den drei zu ersetzenden Rechtstexten und verweist viel auf die entsprechenden zugehörigen DIN-Normen, die für die jeweiligen Bereiche maßgebend sind. Es kann festgehalten werden, dass die Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude, so wie auch im Koalitionsvertrag festgehalten, anhand des Entwurfes nicht verschärft werden würden.

    Da dies im Kontext der aktuellen Klimazielerreichung einigen Interessengruppen nicht weit genug geht bleibt abzuwarten, ob nicht doch noch beispielsweise der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit geändert oder die energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand verschärft werden.

  • August 2019Stromsteuer-Gesetz: Stationäre Batteriespeicher gelten als Teil des Versorgungsnetzes

    Bisher konnten stationäre Batteriespeicher lediglich nach erfolgter Antragstellung als Teil des Strom-Versorgungsnetzes laut Stromsteuergesetz zugelassen werden um eine Stromsteuerpflicht bei der Entnahme zu vermeiden. Diese stromsteuerrechtliche Festlegung wurde nun zum 01.07.2019 geändert. Seit diesem Datum gelten stationäre Batteriespeicher auch ohne Antrag nach § 5 Abs. 4 StromStG prinzipiell als Teil des Versorgungsnetzes, wenn sie dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in dieses Versorgungsnetz einzuspeisen. Das Antragsverfahren entfällt damit. Bereits eingereichte Anträge haben zudem weiterhin Bestand, soweit die Voraussetzungen an die Beschreibung der Batteriespeicher-Nutzung erfüllt sind.

    Des Weiteren sind seit 01.07.2019 Versorger, die Batteriespeicher für ihre Zwecke nutzen, nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StromStV dazu verpflichtet, eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Quelle: Generalzolldirektion

  • Juli 2019Neue Merkblätter zum Förderprogramm „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft" veröffentlicht

    Das am 01.01.2019 gestartete Förderprogramm mit dem Namen „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“ wurde kürzlich in „Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft“ umbenannt. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen, Begriffsbestimmungen und Rahmenbedingungen für Fördermaßnahmen wurden in einer Richtlinie veröffentlicht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Das Programm ordnet förderfähige Energieeffizienz-Maßnahmen weiterhin in vier Module ein:
    Modul 1: Querschnitttechnologien
    Modul 2: Prozesswärme aus Erneuerbare Energien    
    Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software
    Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

    Zu den Antrags- und Abrechnungsmodalitäten für Zuschüsse und Kredite wurden sowohl neue Merkblätter von Seiten der KfW als auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht. Diese können auf der Website der KfW bzw. auf den Internet-Seiten des BAFA heruntergeladen werden.“

     

  • Juni 2019EU-Verordnung zu Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte veröffentlicht

    Am 15. März 2019 wurde die EU-Ökodesign-Verordnung Nr. 2019/424 veröffentlicht und ist am 07. April 2019 in Kraft getreten.

    Sie legt Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Servern und Online-Datenspeicherprodukten fest. Dazu gehören insbesondere der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und die Ressourceneffizienz, vor allem hinsichtlich der Aspekte der Reparaturfähigkeit, der Wiederverwendbarkeit, der Nachrüstbarkeit und der Recyclingfähigkeit.

    Die Verordnung gilt sowohl für Hersteller als auch Importeure von Servern und Online-Datenspeicherprodukten, deren Produkte innerhalb der Europäischen Union vertrieben oder in Betrieb genommen werden sollen.

    Den Volltext der Verordnung finden Sie hier: Verordnung 2019/424 der EU-Kommission

  • Juni 2019Investitionsförderung im Rahmen des BMWi-Wettbewerbs „Energieeffizienz“

    Als Nachfolge für das Förderprogramm STEP up! hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Wettbewerb „Energieeffizienz“ ins Leben gerufen. Der Startschuss fiel am 15. April 2019. Hierbei handelt es sich um ein branchenoffenes Förderinstrument für Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung von Energieeffizienz und zur Nutzung von Prozesswärme auf Basis erneuerbarer Energien.

    Eine Besonderheit des Förderprogramms im Vergleich zu klassischen Förderpaketen ist, dass Projektanträge entsprechend ihrer Fördereffizienz (je Fördereuro erreichte CO2-Einsparung pro Jahr) gefördert werden.

    Folgende Maßnahmen können u.a. gefördert werden:

    • Energetische Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen
    • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf effiziente Technologien
    • Maßnahmen zur Steigerung der Strom- oder Wärmeeffizienz
    • Erwerb und Installation von Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik 
    • Verstromung von Abwärme oder außerbetriebliche Abwärmenutzung
    • Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien

    Gerne unterstützen wir Sie bei der Ermittlung und Umsetzung von Energieeffizienz-Potentialen, z.B. im Rahmen einer qualifizierten und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geförderten Beratung für mittelständische Unternehmen.

    Weitere Infos zum BMWi-Wettbewerb finden Sie hier: https://www.wettbewerb-energieeffizienz.de/

  • Juni 2019Stromspeicher-Registrierungspflicht: Amnestie-Regelung endet am 31.12.2019

    Nach § 5 Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) müssen sämtliche ortsfesten Stromspeicher im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur bis zum 31.12.2019 als eigenständige Anlage registriert werden.

    Registrierungspflichtig sind alle Stromspeicher, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (EE) einspeichern und nach dem 31.07.2014 in Betrieb gegangen sind. Für alle anderen Stromspeicher greift die Registrierungspflicht, wenn sie nach dem 30.06.2017 in Betrieb gegangen sind. Ein Stromspeicher gilt als EE-Stromspeicher und somit als EE-Anlage gemäß § 3 Nr. 1, 2. Hs. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), wenn die Energie, die er zur Speicherung verbraucht, ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt. Wird zur Speicherung hingegen nicht ausschließlich EE-Strom, sondern teilweise auch Strom aus nicht-erneuerbaren Energien verbraucht, handelt es sich um einen sonstigen Stromspeicher und somit nicht um eine EE-Anlage.

    Verstöße gegen die Registrierungspflicht können u.a. zu einer Kürzung der EEG-Förderung führen, z.B. in Form von Sanktionen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG.

    Weitere Details finden Sie hier: Bundesnetzagentur Hinweis 2019/1

  • Juni 2019Änderung des Energiedienstleistungsgesetz - in Kraft treten im Oktober 2019 erwartet

    Wie bereits zum Anfang des Jahres bekannt wurde, befindet sich das „Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen“ (EDL-G) in Überarbeitung und wurde bereits am 28.06.2019 durch den Bundesrat beschlossen. Damit liegen nun die neuen Anforderungen für Energieaudits vor.

    Der Kern der Novelle:

    • Ab sofort gilt eine Bagatellgrenze: Die volle Auditpflicht gilt erst ab einem Jahresenergieverbrauch von 500.000 kWh, darunter reicht eine Art Mini-Audit.
    • Für Unternehmen, auch wenn sie unter der Bagatellgrenze liegen, gilt eine Nachweispflicht.
    • Durchgeführte Energieaudits müssen spätestens sechs Wochen nach Abschluss beim BAFA gemeldet werden.
      • Online-Meldung:
        • Die Meldung beschränkt sich auf Eckdaten aus dem Energieauditbericht und kann in der Regel durch den Energieauditor im Namen des Unternehmens abgegeben werden.
        • Die gemachten Angaben sind nicht öffentlich und dürfen keinem unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden.
        • Die Meldung muss spätestens zwei Monate nach Fertigstellung über eine Onlinemaske beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
        • Verlängerte Übergangsfrist: Alle Unternehmen, die ihr Energieaudit in dem Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Gesetzesänderung [voraussichtlich zum Oktober 2019] und dem 31.12.2019 erbringen, haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.
      • Auditpflichtige Unternehmen müssen Angaben:
        • zu den Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten machen.
        • zu den identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/a und in EUR/a sowie
        • zum Gesamtenergieverbrauch in kWh/a und zu bestehenden Energiekosten, beides jeweils aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
        • zum Auditor,
        • zum Unternehmen,
    • Für Energieauditoren gibt es eine Registrierungspflicht: Sie müssen beim BAFA gelistet sein.
    • Energieauditoren müssen ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig auffrischen. Für die Erstqualifizierung ist ein Bildungspaket im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen, alle zwei Jahre müssen erneut 16 Unterrichtseinheiten absolviert werden.
    • Fortbildungspflicht für Energieauditoren: Inhalt und Turnus werden hierbei an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung für KMU anknüpfen. Für die Erfüllung der Fortbildungsanforderungen sieht der Gesetzesentwurf eine großzügige Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten vor.

    Voraussichtlich wird das geänderte EDL-G bis Oktober 2019 in Kraft treten.

  • Juni 2019Neues BAFA-Hinweisblatt zur Reduzierung der KWKG-Umlage sowie Offshore-Netzumlage

    Die seit 2017 geltenden Regelungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen (Unternehmen der Besonderen Ausgleichsregelung BesAR gemäß §§ 63 ff. EEG) sind nun seit 2019 auch für die Reduzierung der Offshore-Netzumlage (bis Ende 2018 „Offshore-Haftungsumlage“) anzuwenden.

    Zur detaillierten Erläuterung hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anfang Mai 2019 ein neues Hinweisblatt veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie grundsätzlich: Das BAFA trifft auch weiterhin keine direkte Entscheidung über die Begrenzung der KWKG- sowie Offshore-Netzumlage. Durch das Vorliegen eines gültigen BesAR-Begrenzungsbescheides (Begrenzung der EEG-Umlage im Folgejahr) wird automatisch die Begrenzungswirkung auch auf oben genannte Umlagen übertragen. Zuständig für die Erhebung von KWKG- und Offshore-Netzumlage bei begrenzten Abnahmestellen sind und bleiben die jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber.

    Entsprechend wird über die Portale der Übertragungsnetzbetreiber die individuelle Abrechnung der EEG-Umlage und KWKG- sowie Offshore-Netzumlage zur Verfügung gestellt. Dabei gilt, dass die Begrenzungswirkung des Bescheides der BesAR für alle drei Umlagen identisch ist, nur die Mindestbeträge variieren (es gibt bei jeder Umlage Höchst- und Mindestbeträge, welche auf Unternehmensebene zu entrichten sind, nicht abnahmestellenbezogen).

    Für eine Veranschaulichung seien folgende Beispiele für 2019 kurz vorgestellt (gültiger Begrenzungsbescheid BesAR wurde im Dezember 2018 ausgestellt):

    Tabelle: Elektroenergieeigenverbrauch an einer Abnahmestelle eines stromkostenintensiven Unternehmens einer Branche nach Liste 1 Anlage 4 EEG mit einer Stromkostenintensität von 17 %

    Elektroenergieeigen-verbrauch 2019

    EEG-Umlage

    KWKG-Umlage

    Offshore-Netzumlage

    Bemerkung

    An 1 Abnahmestelle

    6,405 €ct/kWh

    0,280 €ct/kWh

    0,416 €ct/kWh

    Satz für 2019

    1.000.000 kWh

    64.050,0 €

    2.800,0 €

    4.160,0 €

    Für die erste GWh ist die volle Umlage zu entrichten

    3.000.000 kWh

    28.822,5 €

    1.260,0 €

    1.872,0 €

    Für den Stromanteil über einer GWh sind 15 % der Umlage zu entrichten

    4.000.000 kWh

    92.872,5 €

    4.060,0 €

    6.032,0 €

    SUMME

     

    4.000.000 kWh

    256.200,0 €

     

    11.200,0 €

    16.640,0 €

    Vergleichsrechnung:

    SUMME zu entrichten OHNE Begrenzung

     

    163.327,5 €

    7.140,0 €

    10.608,0 €

    DIFFERENZ = Einsparung

     

    Weitere Informationen zum BAFA-Merkblatt, finden Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/besondere_ausgleichsregelung_node.html

     

     

  • Juni 2019Handelsperiode des EU-Emissionshandels (für den ersten Zeitraum 2021-2025)

    Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die Frist für Zuteilungsanträge der 4. Handelsperiode veröffentlicht. Am 29. Juni 2019 endet die verbindliche Frist für die Antragsstellung der Zuteilungsanträge für die 4. Handelsperiode.

    Die Antragstellung ist unter nachfolgendem Link möglich: https://www.dehst.de/DE/startseite/startseite-node.html
    Laut Bekanntmachung im Bundesanzeiger sind die Anträge bis zum Ende dieser Frist über die virtuelle Poststelle zu stellen. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr. Auf der Internetseite der DEHSt steht für Sie ebenfalls ein erster Leitfaden zur Verfügung.

  • Juni 2019Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen zum Verpackungsregister

    Anfang April 2019 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Homepage www.verpackungsregister.de eine überarbeitete Fassung ihres „Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ veröffentlicht. Mit diesem Katalog sollen potentiell betroffenen Unternehmen Kriterien genannt werden womit sie beurteilen können, ob die von ihnen mit Ware befüllten Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind oder nicht.
    Im Vergleich zur zweiten Entwurfsfassung vom Dezember 2018 ist die Seitenzahl der nun gültigen Version von 1.827 Seiten auf 1.813 Seiten gesunken. Die rund 300 Seiten, die seit Jahresende 2018 in Bearbeitung waren, sind nun mit Inhalt gefüllt. Unternehmen, welche die Thematik aufgrund jenes Zwischenstands vorerst zurückgestellt hatten, sollten nun unbedingt prüfen, ob diese rund 300 Seiten (über den ganzen Katalog verteilt) jetzt Aussagen zu ihren Produkten treffen. 

    Den Katalog finden Sie hier: Katalog-Systembeteiligungspflicht

  • Juni 2019PV-Anlagen ersetzen das Dach

    Neben herkömmlichen PV-Modulen, die auf den Dächern installiert werden (sog. Aufdachanlagen), werden immer mehr auch die PV-Module als Dachersatz (sog. Indachanlagen) populär. Die Solarmodule werden dabei auf eine Befestigungsschiene angebracht und erfüllen alle Funktionen eines Dachziegels. Die Module können entweder als überlappenden Versatz oder als ebene Fläche mit fachgerechter Abdichtung verbaut werden. Die Dichtigkeit kann beispielsweise durch ein flugschneefestes Unterdach garantiert werden. Da das Photovoltaikdach üblicherweise deutlich leichter als ein Ziegeldach ist, ist es auch für Altgebäude geeignet. Mehr noch ist bei Gebäuden mit Denkmalschutz die Indachanlage oft die einzige Möglichkeit eine Solaranlage betreiben zu können.
    Durch den Wegfall der Dachdeckungskosten sind Indachanlagen insbesondere bei Neubauten oder bei sowieso anstehenden Dacharbeiten eine wirtschaftliche Alternative. Weitere Vorteile sind die gesteigerte Ästhetik gegenüber Aufdachanlagen und die bessere Ressourceneffizienz, da weniger Baumaterial verbaut werden muss. Da einige Anbieter mit bis zu 30 Jahren Garantie auf eine Indachanlage werben, ist auch die Lebensdauer vergleichbar mit herkömmlichen Ziegeldächern.
    Die größte Herausforderung ist die Belüftung der PV-Module, da diese üblicherweise nicht heißer als 25 Grad werden sollten, da andernfalls der Wirkungsgrad der PV-Module um bis zu 10 % sinken kann. Zudem ist es mitunter eine bauliche Herausforderung die Dachkonstruktion auf eine Indachanlage umzustellen. Die Anschaffungskosten sind bei den Indachanlagen höchstens leicht erhöht, werden aber durch Förderungen und Einsparungen bei der Dacheindeckung meistens ausgeglichen.
    Als Alternative besteht auch die Möglichkeit Solardachziegel zu verwenden. Durch eine zeitaufwendige Verschaltung der einzelnen Steckverbindungen, einen geringeren Wirkungsgrad als bei Auf- und Indachinstallationen sowie der verstärkten Problematik mit der Belüftung der Module hat sich diese Alternative bisher nicht am Markt durchgesetzt.
    Lassen Sie sich gerne von einem Fachexperten beraten. Es gibt am Markt mehrere Anbieter, die auch eine kostenlose Erstberatung / Angebotserstellung anbieten. Diese werden auch das Thema Förderung mit Ihnen besprechen.

  • Juni 2019Entwicklungen beim Energiesammelgesetz (EnSaG)

    Da Ende März eine Veranstaltung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) stattgefunden hat sowie Mitte Mai das neue Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019 veröffentlicht wurde, wollen wir Sie hier über die wichtigsten Entwicklungen bezüglich dem EnSaG und insbesondere der Drittmengenregelung informieren. Die Entwicklungen scheinen eine deutliche Erleichterung für die Unternehmen zu bedeuten. An der Stelle sei auch auf den Newsfeed zum EnSaG von März 2019 auf unserer Internetseite als Zusammenfassung des EnSaG verwiesen.

    Da das BAFA einen der Redner Ende März bei der Veranstaltung zur BesAR stellte, wurden die Aussagen mit Spannung erwartet. Zunächst bekräftigte der Redner vom BAFA, dass die neuen Schätzregeln bereits in den aktuellen Antragsverfahren (Stichtag 01.07.2019) berücksichtigt werden sollen und die Unternehmen daher ihre Meldungen noch einmal nach den neuen Regelungen prüfen sollten. In Abstimmung dazu wurde vom BAFA auch Ende 2018 eine „selbst zusammengestellte Gesetzesfassung und Gesetzesbegründung der Bundesregierung“ sowie eine Auslegungshilfe versandt.

    Das BAFA erwähnte, dass der verbrauchte Strom durch Werksvertragsarbeitnehmer/innen in der Regel als Weiterleitung behandelt wird und die Personaleinsätze im Rahmen von Dienstleistungsverträgen bei Überschreitung der Regelungen für Bagatellmengen ebenfalls wie Leiharbeitnehmerüberlassungen zu behandeln sind.

    Erstmalig wurde nun auch der „haushaltsübliche Stromverbrauch“ näher erläutert. Das BAFA sieht je Auftragsverhältnis eine Bagatellmengengrenze von 1.700 kWh/a vor. Im Newsfeed vom März sind wir nach Einschätzung eines juristischen Experten noch von einer Bagatellgrenze von 1.000 kWh/a ausgegangen.

    Weiterhin wurden auch die Unterschiede in der Grundlage zwischen EEG und Stromsteuer hinsichtlich der Betreibereigenschaft herausgearbeitet. So liegt für das EEG eine zivilrechtliche Grundlage nach dem Bundesgerichtshof in:

    1. Sachherrschaft über die Stromverbrauchseinrichtung
    2. Eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise sowie
    3. Tragen des wirtschaftlichen Risikos.

    Der Bundesfinanzhof stellt für die Stromsteuer dagegen auf die physische Betätigung der Stromverbrauchseinrichtung ab. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat dazu bisher noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Daher ist bisher von der zivilrechtlichen Grundlage auszugehen.

    Ende Mai wurde dann wiederum das lang erwartete Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das BesAR-Antragsjahr 2019 veröffentlicht. Hier wurden die drei Bemessungskriterien für Betreiber von stromverbrauchenden Anlagen (Sachherrschaft, Bestimmung der Arbeitsweise und wirtschaftliches Risiko) festgehalten. Nur wenn alle drei Kriterien für den Antragssteller erfüllt sind, kann die durch die Stromverbrauchseinrichtung entnommene Stromverbrauchsmenge dem Selbstverbrauch zugeordnet werden.Entgegen der vorherigen Entwicklungen wurde hier das wirtschaftliche Risiko für die Tätigkeiten von Personen mit Werkvertragsverhältnissen beim Werkvertragsnehmer angesehen. Dennoch sollte der Betrieb weiterhin diese Einzelfälle prüfen und einordnen. Zudem wurde hier die Bagatellmengengrenze auf 3.500 kWh/a beziffert. Als Beispiele für eine geringfügige Einstufung nennt das Hinweisblatt:

    • Handyladen und Teekochen am Arbeitsplatz
    • Arbeitsplatzcomputer und ähnliche Bürogeräte
    • Feuermelder
    • Überwachungskameras
    • Sowie Stromverbräuche in üblichen Standardfällen:
      • von Handwerkern, Reinigungsdienstleistern, Gästen, Patienten und Passagieren

    Auch die Mess- und Schätzregeln wurden näher beschrieben. Grundsätzlich sind weiterhin die EEG-umlagepflichtigen Strommengen mess- und eichrechtskonform zu messen. Die Ausnahmen bestehen bei unvertretbarem Aufwand.

    Als Beispiele für einen solchen unvertretbarem Aufwand nennt das Hinweisblatt eine wechselnde Nutzung einer Steckdose sowohl durch Dritte als auch durch den antragsstellenden Letztverbraucher. Auch wenn durch eine Messung im Vergleich zu einer Schätzung mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn einhergehen würde, kann eine Schätzung erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn von mehreren gleichartigen Stromverbrauchsgeräten mit gleichartigen Einsatzbedingungen wenige repräsentativ geeicht gemessen wurden und die weiteren Stromverbrauchsgeräte auf dieser Basis mit Sicherheitsaufschlag hochgerechnet werden.

  • März 2019Rückblick: 9. Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Am 07.03.2019 war es wieder soweit – circa 25 Personen sind unserer Einladung gefolgt und haben sich zum Austausch bezüglich Energiemanagement und Energieeffizienz in Dresden getroffen. Neben den  Neuigkeiten aus der Gesetzgebung und Normung hat vor allem das Thema „Kälte“ den Tag bestimmt und umfangreiche Impulse zu Rückfragen und zu Austausch gegeben.

    Auch nach neun Veranstaltungen sind wir noch nicht müde und freuen uns Ihnen in 2019 einen weiteren Termin zum Erfahrungsaustausch Energiemanagement anbieten zu können. Reservieren Sie sich schon heute den den 05.09.2019. Sobald wir das Tagesprogramm erstellt haben, können Sie sich auf unserer Internetseite anmelden. Wir freuen uns auf Sie.

  • März 2019Förderprogramm für Nachrüstungen von Dieselfahrzeugen

    Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BVA) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BVI) führen aktuell ein Förderprogramm zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen.

    Förderfähig sind dabei Busse von Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünden sowie öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV in ausgewählten Kommunen durchführen. Die förderfähigen Kommunen sind Städte mit Grenzwertüberschreitungen oder deren benachbarte Landkreise. Unternehmen mit mehr als 25 % Auftragsvolumen in diesen Kommunen sind ebenfalls förderfähig. Die Kommunen sind in Anlage 2 zum Förderprogramm dargestellt. Zudem können Umrüstungen von Diesel-Nutzfahrzeugen kleinerer und mittlerer Betriebe gefördert werden.

    Gefördert werden NOx-Minderungssysteme mit ABE. Bei großen Unternehmen werden bis zu 40 %, bei mittleren bis zu 50 % und bei kleinen Unternehmen bis zu 60 % der Umrüstungskosten (Systemkosten und externe Einbaukosten) bei Bussen übernommen. Der Höchstförderbetrag beläuft sich auf 15.000 € pro Fahrzeug. Für leichte Nutzfahrzeuge (2,8 – 3,5 t) sind die Zuschüsse auf 3.600 € pro Fahrzeug bis zum 01.05.2019 und auf 3.000 € pro Fahrzeug bis zum 01.06.2019 limitiert. Schwere Nutzfahrzeuge können für die Umrüstung bis zum 01.05.2019 mit bis zu 5.000 € pro Fahrzeug und bis zum 01.06.2019 mit bis zu 4.000€ gefördert werden.

    Die Förderung ist bis zum 31.12.2020 befristet und kann bei der BAV bzw. für Busse bei der Projektgruppe Lotsenstelle Fonds Nachhaltige Mobilität beim BMVI eingereicht werden.

  • März 2019Die Zeitschiene zur Umstellung ihres Energiemanagementsystems auf die neue Norm ISO 50001:2018 ist mittlerweile klar und transparent

    Seit Veröffentlichung der überarbeiteten ISO 50001 am 21. August 2018 hat die – international verbindliche – dreijährige Umstellungsphase auf den neuen Normstandard für Energiemanagementsysteme begonnen.

    • Alle bestehenden, „alten“ Zertifikate nach ISO 50001:2011 sind bis höchstens 20. August 2021 befristet.
    • Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) führt aktuell bereits Begutachtungen zur Umstellung bei Zertifizierungsstellen durch, bis 20. Februar 2020 hat die DAkkS hierfür Zeit.
    • Die ersten Zertifizierungsstellen in Deutschland haben seit Jahresbeginn 2019 die Akkreditierung (Zulassung) erhalten und dürfen nun externe Audits nach der neuen ISO 50001:2018 durchführen sowie Zertifikate nach der revidierten Norm ausstellen.
    • Die Zertifizierungsstellen dürfen alle Audits für Erstzertifizierungen, Überwachungen und Rezertifizierungen ab 21. Februar 2020 nur noch nach dem neuem Standard ISO 50001:2018 durchführen.

    Zwischenfazit: Ab dem 21. Februar 2020 müssen Unternehmen in anstehenden externen Audits die erfolgreiche Umstellung auf den neuen Normstandard nachweisen.

    • Zur Auditierung der neuen und geänderten Anforderungen der ISO 50001:2018 innerhalb der Übergangszeit ist eine zusätzliche Auditzeit erforderlich, daher drängen die Zertifizierungsstellen aktuell bereits in ihren Newslettern sowie im direkten Kundenkontakt auf frühzeitige Umstellung.
    • Der Zeitzuschlag für dieses sog. „Übergangsaudit“ (welches regulär im Rahmen eines planmäßigen Rezertifizierungs- oder Überwachungsaudits stattfinden kann) beträgt bei einer Rezertifizierung +10 % – jedoch mindestens 0,25 Audittage vor Ort – oder bei einer Überwachung +20 % – mindestens jedoch 0,50 Audittage vor Ort. Begründete Abweichungen von dieser Vorgabe sind möglich und mit der Zertifizierungsstelle zu klären.
    • Bei einer Umstellung auf der Grundlage eines Überwachungsaudits wird das bisherige Gültigkeitsdatum auf das neue Zertifikat übernommen.
    • Wenn die Umstellung mit einer Rezertifizierung erfolgt, wird ein Zertifikat mit Gültigkeitsdatum von 3 Jahren ab dem Ablaufdatum des bisherigen Zertifikates ausgestellt.    

    Fazit: Unternehmen sollten sich zeitnah mit den anstehenden Erfordernissen auseinandersetzen, wir unterstützen Sie gern auf Ihrem Weg:

    • Welche individuelle Zeitschiene gilt für mein Unternehmen?
    • Welche konkreten Anpassungsbedarfe lassen sich aus der neuen Norm für mein Energiemanagementsystem ablesen und wer kümmert sich darum (auch die Regelungen der ISO 50003:2016 sind mittlerweile verbindlich)?
    • Welche Schritte sind bis wann unter Einbindung vom wem zu absolvieren (beispielsweise müssen zwingend das interne Audit und das Management-Review nach neuem Standard durchgeführt werden, bevor das externe Audit ansteht)?
    • Welche Informationsinhalte müssen an wen ganz grundlegend oder ggf. auch explizit im Unternehmen gestreut werden?