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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Juni 2020Energieeffizienznetzwerke – erfolgreiches Instrument des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE)

    Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke kann belegen: der Zusammenschluss von Unternehmen mit dem Ziel gemeinsam Energie zu sparen ist erfolgreich. Auf Basis der Erkenntnisse einer Pilotphase gründete sich 2014 die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke mit dem Ziel bis Ende 2020 500 dieser Netzwerke zu gründen und damit einen spürbaren Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz in Industrie, Handel und Gewerbe sowie der Energiewirtschaft zu leisten.

    Schon während der vorgeschalteten Pilotphase durften wir mehrere Energieeffizienznetzwerke verschiedenster Netzwerkträger als Moderator und Fachberater begleiten und die teilnehmenden Unternehmen beim gemeinsamen Energiesparen unterstützen. Auch in einigen der 272 bis heute gestarteten Netzwerke begleiten wir weiterhin den branchenübergreifenden Erfahrungsaustausch der Netzwerkteilnehmer und setzen Impulse zur Umsetzung von geeigneten Energieeffizienzmaßnahmen.

    Umso gespannter haben auch wir die Ergebnisse des begleitenden Monitorings der Initiative erwartet. Untersucht wurden im Rahmen dessen 87 abgeschlossene Netzwerke (mit 948 Unternehmen und über 4.000 realisierten Energieeffizienzmaßnahmen) hinsichtlich der tatsächlich erreichten Energieeinsparungen. Diese liegen bei jährlichen Primärenergieeinsparungen von ca. 3.481.000 MWh und würden bei Hochrechnung die ursprünglich gesetzten Zielstellungen deutlich übertreffen.

    Sehr gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen hinsichtlich einer möglichen Initiierung oder Teilnahme an einem Energieeffizienznetzwerk Weitere Informationen zum Monitoring an sich sowie der Initiative Energieeffizienz-Netzwerke erhalten Sie auf derer Internetseite: www.effizienznetzwerke.org

  • Juni 2020Übergangsfrist der ISO-Norm 50001 verlängert

    Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Durchführung von Vor-Ort-Audits hat das IAF die Übergangsfristen für alle zuletzt überarbeiteten ISO-Managementsystemnormen um jeweils sechs Monate verlängert. Die veränderten Übergangsfristen betrifft u.a. die ISO-Norm ISO 50001:2018 für Energiemanagement.

    Für die Energiemanagementsysteme nach ISO 50001:2011 war als Umstellungszeitpunkt der Zertifikate der 20. August 2021 vorgesehen. Das neue Ablaufdatum der alten ISO 50001:2011 Zertifikate fällt nun auf den 20. Februar 2022. Die Frist, bis zu der noch gegen diese alte Version auditiert werden durfte, ist bereits am 20. Februar 2020 abgelaufen. Diese Frist wurde auch nicht nachträglich verlängert. Seit diesem Zeitpunkt sind nur noch Audits gemäß der neuen Version ISO 50001:2018 möglich.

    Diese Information über die geänderten Übergangsfristen von ISO-Normen geht aus einer Antwort auf der FAQ-Seite des IAF (International Accreditation Forum) vom 3. April 2020 hervor (mit Update vom 11. April bezüglich der Anwendung von Remote-Audits). Die Maßnahme, Übergangsfristen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der betroffenen ISO-Normen zu verlängern, ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass eine reguläre Audittätigkeit vor Ort wegen der aktuellen Situation auf absehbare Zeit nicht oder nur stark reduziert möglich ist. Die Anforderung nach Einhaltung der bisher veröffentlichten Fristen wurde unter diesen Umständen offensichtlich als unangemessen angesehen.

    Siehe auch Meldungen der DAkkS: https://www.dakks.de/content/iaf-verl%C3%A4ngert-%C3%BCbergangsfristen

  • Juni 2020Übergangsfrist der ISO-Norm 45001 verlängert

    Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Durchführung von Vor-Ort-Audits hat das IAF die Übergangsfristen für alle zuletzt überarbeiteten ISO-Managementsystemnormen um jeweils sechs Monate verlängert. Die veränderten Übergangsfristen betrifft u.a. die ISO-Norm ISO 45001:2018 für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SGA).

    Die ursprüngliche Regelung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz sah vor, dass alle Zertifikate nach BS OHSAS 18001 am 11. März 2021 ihre Gültigkeit verlieren und der Übergang auf ISO 45001:2018 abgeschlossen sein muss. Zwischenzeitlich hatte die DAkkS diesen Termin auf den 31. März 2021 verlängert. Das neue Ablaufdatum der alten BS-OHSAS-Zertifikate wurde nun auf den 30. September 2021 gelegt. Ebenfalls neu ist der Zeitpunkt, der angibt, bis wann SGA-Managementsysteme noch gegen BS OHSAS 18001 auditiert werden können. Dieser Zeitpunkt wurde vom 11. März 2020 auf den 30. September 2020 verschoben.

    Diese Information über die geänderten Übergangsfristen von ISO-Normen geht aus einer Antwort auf der FAQ-Seite des IAF (International Accreditation Forum) vom 3. April 2020 hervor (mit Update vom 11. April bezüglich der Anwendung von Remote-Audits). Die Maßnahme, Übergangsfristen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der betroffenen ISO-Normen zu verlängern, ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass eine reguläre Audittätigkeit vor Ort wegen der aktuellen Situation auf absehbare Zeit nicht oder nur stark reduziert möglich ist. Die Anforderung nach Einhaltung der bisher veröffentlichten Fristen wurde unter diesen Umständen offensichtlich als unangemessen angesehen.

    Siehe auch Meldungen der DAkkS: https://www.dakks.de/content/iaf-verl%C3%A4ngert-%C3%BCbergangsfristen

  • Juni 2020Wir begrüßen Sie gerne wieder in unseren Räumen

    In Zeiten der Ausgangsbe- und Kontakteinschränkungen haben auch wie auf viele Präsenztermine verzichtet. Umso mehr freuen wir uns, Sie bei Bedarf auch wieder in unseren Räumlichkeiten begrüßen zu können. Dazu bedarf es aber der Einhaltung nachfolgender Hygienevorgaben:

    Allgemeine Hygieneregeln

    • Halten Sie mind. 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen - auch in den Pausenzeiten.
    • Die Sitzplätze in unseren Räumen sind mit diesem Mindestabstand eingerichtet.
    • Sollten Sie den Mindestabstand nicht einhalten können, tragen Sie bitte eine Mund-Nase-Bedeckung. Sollten Sie keine haben, bekommen Sie eine von uns.
    • In den Pausenzeiten, auf den Gängen, ist diese Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
    • Am Platz im Besprechungsraum können Sie auf den Mund-Nasen-Schutz verzichten.
    • Waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und mind. 30 Sekunden mit Seife, Desinfektionsmittel stellen wir Ihnen in den Waschräumen ebenfalls zur Verfügung.
    • Vermeiden Sie Händeschütteln, Umarmungen oder Berührungen.
    • Beachten Sie die Hust- und Niesetikette (Einmaltaschentücher verwenden, Husten und Niesen in die Ellenbeuge).
    • Fassen Sie sich nicht mit den Händen ins Gesicht.
    • Das Betreten der Mitarbeiter-Arbeitsbereiche ist betriebsfremden Personen nicht möglich.
    • Sollten Sie Kontakt zu Covid19 infizierten Personen in den letzten 14 Tagen gehabt haben oder selbst aktuell positiv getestet worden sein, ist der Besuch unserer Räumlichkeiten ausgeschlossen. Bitte teilen Sie uns dies im Vorfeld unverzüglich mit.
    • Personen mit (auch leichten) Erkältungssymptomen können ebenfalls nicht an Gesprächsterminen in unseren Räumen teilnehmen. Wir bitte um Ihr Verständnis.
    • Haben Sie bitte Verständnis, dass Getränke und Speisen u.U. nur in geschlossener Form angeboten werden können (v.a. bei mehreren Gesprächsteilnehmern).
    • Den Anweisungen zum Infektionsschutz ist Folge zu leisten. Ebenso befolgen Sie bitte die Hinweisschilder, Aushänge und Bodenmarkierungen. Bei Nichtbefolgung behalten wir uns vor, Sie vom Gesprächstermin auszuschließen.

    Wir freuen uns auf Sie!

     

  • Juni 2020Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis

    Am 20.05.2020 hat das Bundeskabinett zwei zentrale Regelungen zu Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht:

    1. Erhöhung der CO2-Bepreisung für Brennstoffe ab 2021 und zeitgleiche
    2. Entlastung der EEG-Umlage durch Einnahmen aus dem CO2-Handel

    Die Erhöhung des CO2-Preises bedeutet konkret, dass der nationale Emissionshandel nun mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021 startet. Dies entspricht brutto:

    • bei Benzin: 0,07 € pro Liter
    • bei Diesel: 0,08 € pro Liter
    • bei Heizöl: 0,08 € pro Liter und
    • bei Erdgas: 0,005 € pro kWh

    Bis zum Jahr 2025 steigt der Preis pro Zertifikat auf 55 €. Ab dem Jahr 2026 erfolgt die Ermittlung des Zertifikatpreises durch Versteigerung, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 – 65 € pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

    Der höhere CO2-Preis verteuert fossile Brennstoffe und unterstützt damit die Erreichbarkeit nationaler Klimazielen. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel werden in voller Höhe für die Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Jedoch kann der  höhere Zertifikatspreis die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen. Vor allem dann, wenn sie die erhöhten CO2-Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben können. Diese unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung schmälern, falls die Kosten des Emissionshandels zu Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen (sogenanntes Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern schließt daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage bereits mit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2021 einzuführen – ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen

    Mit der zeitgleichen Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das Bundeskabinett die rechtlichen Voraussetzungen für vorgenannte Entlastung der EEG-Umlage. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15. Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.

    Den Gesetzentwurf zum BEHG finden Sie unter www.bmu.de/GE877.

    Den Entwurf der EEV finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/verordnung-zur-aenderung-der-erneuerbare-energien-verordnung-vo-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

    [Quelle: BMWI] https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200520-bundeskabinett-beschliesst-hoeheren-co2-preis.html

  • Juni 2020Thema Homeoffice

    Nach wie vor haben viele Unternehmer ihren Mitarbeiter die Möglichkeiten geschaffen, ihre Tätigkeiten aus dem Homeoffice heraus zu erledigen. Erste Stimmen werden laut, die auch zukünftig eine vermehrte Homeoffice-Tätigkeit in vielen Unternehmen als dauerhafte Nachwirkungen der Corona-Pandemie prophezeien. Doch je länger diese Art des Zusammenarbeitens anhält, desto mehr müssen sich Führungskräfte und Beschäftigte mit der Ausgestaltung dieser auseinandersetzen. Anfangs geschaffene Provisorien müssen für die Dauer „um“konstruiert werden – sei es hinsichtlich der Regelkommunikation zwischen Kollegen und Führungskräften wie auch der Gestaltung des heimischen Arbeitsplatzes.

    Die VBG gibt hierzu einige Tipps die wir Ihnen sehr gerne weitergeben:

    Tipps für FÜHRUNGSKRÄFTE

    Tipps für BESCHÄFTIGTE

    Stiften Sie Sinn
    Machen Sie Ihren Beschäftigten deutlich, dass ihre Arbeit für das Unternehmen wichtig ist, und erläutern Sie, wo die derzeitigen Prioritäten liegen. Bleiben Sie in Ihren Erwartungen realistisch und berücksichtigen Sie durch das Homeoffice entstehende Einschränkungen

    Halten Sie Kontakt
    Zeigen Sie Ihren Beschäftigten, dass Sie für sie da sind, auch wenn sie sich aktuell nicht täglich persönlich begegnen. Vermitteln Sie zudem Vertrauen. Ein freundlich gemeinter Anruf kann jedoch schnell als Kontrolle auf­gefasst werden. Hier ist Finger­spitzen­gefühl gefragt.

    Hören Sie zu
    Die Infrastruktur, die Ihre Beschäftigten benötigen, um gut durch den Tag zu kommen, umfasst viele Bereiche. Funktioniert die Technik? Wie sind die Kinder versorgt? Im Dialog finden Sie heraus, wie Sie ihnen optimal unter die Arme greifen können.

    Krempeln Sie nicht alles um
    Manch feste Strukturen und Abläufe, die sich im Unter­nehmen bewährt haben, lassen sich auch vom Home­office aus auf­recht­erhalten – gegebenen­falls in etwas abgewandelter Form. Diese Routinen sorgen für Kontinuität, die gerade in Krisen­zeiten besonders wichtig ist.

    Sehen Sie Chancen
    Das plötzliche Mehr an Handlungs­spiel­raum kann stressen. Es bietet aber auch die Möglichkeit, die eigenen Aufgaben nach eigenem besten Wissen zu priorisieren. Daraus kann eine Menge neue, positive Energie entstehen.

    Halten Sie Zeiten ein
    Auch wenn die Selbstisolation einen Aus­nahme­zustand darstellt, müssen Sie nicht immer erreichbar sein. Kommunizieren Sie per E-Mail oder Telefon, wann Sie arbeiten und wann Sie Ihre Ruhe benötigen.

    Werden Sie Ihr eigener Manager
    Versuchen Sie, Ihren Arbeitsplatz zu Hause möglichst frei von privaten Gegen­ständen zu halten. Denken Sie an regel­mäßige Pausen und gestalten Sie diese erholsam, machen Sie kleine körperliche Übungen oder gehen Sie spazieren.

    Kommunizieren Sie effizient
    Klären Sie mit Ihrer Führungskraft und den Kolleginnen und Kollegen, wie Sie Fragen und Informationen bündeln können und wie Kommunikations­prozesse so ablaufen, dass Sie sich gegen­seitig nicht über­strapazieren.

    Schaffen Sie Strukturen
    Effizientes Arbeiten bedeutet vor allem, Störungen und Unter­brechungen zu minimieren. Besprechen Sie mit allen Familien­mit­gliedern, wie dies möglich ist, und probieren Sie verschiedene Vorschläge aus.

    Kümmern Sie sich umeinander
    Ein virtuelles Treffen mit den Kolleginnen und Kollegen ist vielleicht nicht ganz so schön wie im persönlichen Kontakt, aber allemal besser als kein Austausch.

     

    Sie können die Tipps der VBG gerne auch im Internet unter nachfolgendem Link nachlesen: https://www.certo-portal.de/service/artikel/psychische-gesundheit-tipps-fuer-das-homeoffice/?pk_campaign=certo-infomail

    Ebenfalls finden Sie auf den Seiten der VBG http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/Brancheninfos_Arbeitsschutzstandard/Brancheninfos_Arbeitsschutzstandard_node.html branchenspezifische Handlungshilfen.

     

  • Juni 2020Auditieren mit Abstand - Chancen von Remote Audits

    Vielleicht sind Sie selbst betroffen oder haben beim Erfahrungsaustausch mit anderen Unternehmen davon gehört: Zertifizierungen in Zeiten von Corona erfolgen mehr und mehr unter Anwendung von Remote Audits.

    Remote Audits sind Audits (intern/extern), welche nicht vor Ort, sondern mithilfe technischer Einrichtungen aus der Ferne durchgeführt werden. Diese Auditmethode hat einige Vorteile, sie passt jedoch nicht auf jede Auditsituation. Grundsätzlich lässt sich sagen, je komplexer ein zu auditierender Prozess ist, desto weniger ist er für ein Remote-Audit geeignet. Jedoch besonders wenn es um die Durchsicht von Dokumenten geht, oder darum, nicht oder schwer erreichbare Standorte einzubeziehen, stellen Remote-Audits eine sinnvolle Alternative dar. Aber auch in außergewöhnlichen Krisensituationen, wie wir sie derzeit erleben, können so zumindest Teile geplanter Audits abgearbeitet werden.

    Es gibt zwei wesentliche Regelwerke, die verbindliche Aussagen zur Durchführung von Remote Audits treffen:

    • IAF MD 4:2018 
      „Verbindliches Dokument zur Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Audit-/Begutachtungszwecke“.
      • wird von der IAF (International Accreditation Forum) herausgegeben
      • regelt zentrale Aspekte bei der IKT-Nutzung im Audit
    • ISO 19011:2018
      „Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen“ Bereitschaft zur Durchführung von Remote Audits

    Bereits vor Corona-Zeiten hat die DQS in einer Umfrage die Akzeptanz von Remote-Audits erfragt. Die Ergebnisse finden Sie zum Nachlesen unter: https://www.dqs.de/blog/remote-audit/remote-audit-umfrage-der-dqs/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Remote%20Audits&utm_content=knl_08-2020

  • Juni 2020dena startet Energy Efficiency Award 2020

    Die Deutsche Energie-Agentur (dena) begibt sich auch in diesem Jahr wieder auf die Suche nach neuen Erfolgsmustern, um Energieverbrauch und klimaschädliche Emissionen in Unternehmen zu senken. Unternehmen sind deshalb aufgerufen, ihre Projekte und Konzepte einzureichen, wie mit Energieressourcen effizienter gewirtschaftet und Emissionen reduziert werden können. Die Abgabe der Konzepte soll bis 15. Juni 2020 digital unter www.EnergyEfficiencyAward.de erfolgen. Die Wettbewerbsbesten erwarten Preisgelder von insgesamt 30.000 €, welche durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert werden. Schirmherr ist Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

    Bewerben können sich Unternehmen jeglicher Größe und Branche aus dem In- und Ausland mit einem oder mehreren Wettbewerbsbeiträgen in nachfolgenden vier Kategorien:

    • Think Big! - Komplexe Energieeffizienzprojekte
    • Von clever bis digital! - Die Bandbreite der Energieeffizienz
    • Gemeinsam mehr erreichen! - Energiedienstleistungen als Enabler der Energiewende
    • Konzepte für klimaneutrale Unternehmen: Innovative Ideen und neue Ansätze für eine Green Economy

    Die Bewertungskriterien sind:

    • Energieeinsparung,
    • Klimaschutzrelevanz,
    • Wirtschaftlichkeit sowie
    • Innovationsgrad und Übertragbarkeit.

    Alle Informationen zur kostenfreien Teilnahme, das Onlinebewerbungsformular, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie die Preisträger der vergangenen Jahre finden Sie unter www.EnergyEfficiencyAward.de

  • Juni 2020Verschärfte Anforderungen an die Drittmengenabgrenzung ab 2021 (gemäß EnSaG)

    Nach dem Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 01.01.2019 wird ab dem 01.01.2021 ein Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung für alle Unternehmen, welche eine Privilegierung zur Umlagereduzierung für selbst verbrauchten Strom nutzen, zwingend notwendig. Die von der BNetzA veröffentlichte Konsultationsfassung des Leitfadens zum Messen und Schätzen gibt hier konkrete Hinweise und Anforderungen: (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/Konsultation_MessenSchaetzen/KonsultMessen_node.html)

    Betroffen sind alle Unternehmen, die folgende Umlagenreduzierung nutzen:

    • Begrenzung der Netzumlage (KWKG-Umlage, 19 II StromNEV-Umlage, Offshore Haftungs-Umlage)
    • besondere Ausgleichsregelung nach EEG
    • EEG-Umlagebefreiung oder -reduzierung für Eigenstrom aus Eigenerzeugung.

    Dieses Messkonzept muss zudem den Anforderungen der ISO 50001 genügen, wenn:

    • BesAR-Antragstellung vorliegt, oder
    • Eine Begünstigungen nach Energie-/ Stromsteuerrecht (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) genutzt wird.

    Eine Drittbelieferung tritt hierbei auf, wenn Strom von einer natürlichen oder juristischen Person zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person geliefert wird (also auch unterschiedliche Konzerngesellschaften). Es gilt nur als Eigenverbrauch, wenn die Unternehmen:

    • Sachherrschaft über die stromverbrauchende Anlage, sowie
    • Befugnis eigenverantwortlich über die Arbeitsweise der Anlage zu entscheiden, sowie
    • wirtschaftliche Risiko, welches mit der Anlage verbunden ist, selbst tragen.

    Verbreitete Beispiele für Drittverbräuche sind vermietete Räume ohne Nebenkostenabrechnung z.B. für Sicherheitsdienst, Reinigungspersonal oder andere Dienstleister, extern betriebene Kantinen, Baustrom, Abfallpressen, Funkantennen oder Getränkeautomaten.

    Mit dem EEG2019 werden außerdem verschärfte Bedingungen zu Bagatellgrenzen für Drittmengen angewendet und Schätzungen ab 2021 nur für Ausnahmefälle zugelassen. Bagatellen können nach § 62a EEG2019 begründet werden durch:

    • Geringfügigkeit (anhand des Leitfadens < 3.500 kWh/a) der Drittverbräuche (im Leitfaden sind hierzu in der White- und Blacklist geringfügige Verbrauchsgeräte und -konstellationen aufgeführt), sowie
    • keine gesonderte Abrechnung der Drittverbräuche, sowie
    • Auftreten des Verbrauchs in Räumlichkeiten, Grundstück oder Betriebsgelände des Weiterleitenden, sowie
    • Im Falle einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung zwischen den Parteien.

    Schätzungen dürfen ab 2021 nur vorgenommen werden, wenn:

    • unzumutbarer Investitions- und Folgeaufwand entstehen würde, sowie
    • Verhältnismäßigkeit der EEG-Einsparung durch eine geeichte Messung nicht gegeben wäre, sowie
    • Verzicht auf die Umlagen-Reduzierung auf Grund der Höhe unzumutbar wäre.

    Zudem müssen die Schätzungen folgende Kriterien erfüllen:

    • Muss von nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar sein
    • Dürfen die Unternehmen im Vergleich zu einer Messung nicht besserstellen (Sicherheitsaufschlag bei jedem Schritt, der Schätzunsicherheiten mit sich bringt)
    • Möglichst exemplarische Messungen und Hochrechnung bei gleichartigen Verbrauchsgeräten

    Mit dieser Regelung ist auch eine Korrektur vergangener Werte / Meldungen vorzunehmen.

    Messkonzepte für Eigenverbrauchsanlagen müssen im Regelfall ¼-Stunden-genaue Verbrauchswerte für Eigen- und Drittverbräuche sowie eigenerzeugte Energie erfassen. Die Messung muss mittels eichrechtskonformer Zähler und Wandler erfolgen. Diese kann durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder durch Eichstempel nachgewiesen werden, wobei Fristen zum Tausch und zur Nacheichung bei Zählern zu beachten sind.

    Eine nicht rechtskonforme Drittmengenabgrenzung und -kennzeichnung kann zu einem vollständigen Verlust der Privilegierung, einer Vertragskündigung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder zu einer Verzinsung der zu niedrigen Abschläge (nach § 352 Abs. 2 HGB) führen. Meldefristen und Meldepflichten werden durch das EEG2019 für Eigenversorger und Stromlieferanten definiert.

    Bei Fragen und Herausforderungen zur Drittmengenabgrenzung steht Ihnen die SRMB gerne unterstützend zur Seite.

  • Juni 2020Wegweiser zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in Unternehmen

    Die Vereinten Nationen haben sich auf 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) festgelegt, welche die Basis für die in Deutschland geltende Agenda 2030 bilden. Bei der Umsetzung dieser sind auch die Unternehmen wichtige Akteure. Wollen Sie sich als Unternehmen ganzheitliche Nachhaltigkeitsziele identifizieren und umsetzen, können Sie sich ebenfalls an den Zielen der vereinten Nationen orientieren. Um Ihre spezifische Zieldefinition zu erleichtern und die Ableitung von Maßnahmen zu unterstützen, haben das Bayerische Landesamt für Umwelt, der Bayerische Industrie- und Handelskammertag e.V. und elf Unternehmen aus Bayern einen praxisorientierten SGD-Wegweiser entwickelt. Dieser stellt ein erprobtes Werkzeug dar, die SGDs in Ihren betrieblichen Abläufen zu implementieren.

    Der Wegweiser selbst einschließlich der Arbeitsmaterialien und Handlungsempfehlungen ist abrufbar unter www.umweltpakt.bayern.de/werkzeuge/nachhaltigkeitsmanagement/

    [Quelle: LfU Bayern] https://www.lfu.bayern.de/pressemitteilungen/c/1368878/15-20-umweltpakt-bayern-un-nachhaltigkeitsziele-im-unternehmen-praktisch

  • Juni 2020Neue wasserrechtliche Einstufungen (AwSV)

    Das Umweltbundesamt (UBA) hat in den vergangenen Wochen weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht.

    • alpha-C24-54-Alkene, verzweigt und linear; Kenn-Nr. 9660, nicht wassergefährdend (nwg)
    • Carbamic acid, N-[3-(triethoxysilyl)propyl]-, 2-[ethyl(4-nitrosophenyl)amino]ethyl ester; Kenn-Nr. 9750, Wassergefährdungsklasse (WGK) 2
    • Hexanatrium-8,8'-{carbonylbis[imino-3,1-phenylencarbonylimino(4-methyl-3,1-phenylen)carbonylimino]}di(1,3,5-naphthalintrisulfonat); Kenn-Nr. 9756, WGK 2
    • 2-Methoxyethyl-2-[(3-nitrophenyl)methylene]acetoacetate; Kenn-Nr. 9762, WGK 2
    • N-[(2S,3R,4R,5R)-2,3,4,5,6-Pentahydroxyhexyl]formamid; Kenn-Nr. 9765, WGK 1
    • Reaktionsgemisch aus 1-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-fructose und 6-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-fructose und Fructose und Glucose und Sucrose; Kenn-Nr. 9753, WGK 1
    • Reaktionsgemisch aus 1-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannitol und 6-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-glucitol; Kenn-Nr. 9754, WGK 1.
    • 4-acetyl-1-methylpyridinium 4-methylbenzenesulfonate; Kenn-Nr. 9748, Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
    • (3,4-Epoxycyclohexyl)methyl methacrylate; Kenn-Nr. 9728, WGK 1
    • Natrium-2-ethylhexanoat; Kenn-Nr. 9722, WGK 1
    • Residues (petroleum), vacuum [A complex residuum from the vacuum distillation of the residuum from atmospheric distillation of crude oil. It consists of hydrocarbons having carbon numbers predominantly greater than C34 and boiling above approximately 495 °C (923 °F).]; Kenn-Nr. 9712, WGK 1.

    Die Allgemeinverfügungen werden am 20., 26. bzw. 27. Mai 2020 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Websitedes UBA recherchierbar.

    [Quelle: Bundesanzeiger]

  • Juni 2020IHK veröffentlicht Übersicht zu Corona-Sonderregelungen im Umwelt- und Energierecht

    Im Umwelt- und Energierecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie hat die IHK Dresden eine Übersicht zu veränderten Regelungen und Fristen im deutschen Energie- und Umweltrecht veröffentlicht.

    Die Informationen zu Änderungen und Besonderheiten finden Sie auf folgender Seite: https://www.dresden.ihk.de/servlet/pool?knoten_id=121186&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu

    [Quelle: IHK Dresden]

  • Juni 2020IHK veröffentlicht Übersicht zu Corona-Sonderregelungen im Umwelt- und Energierecht

    Im Umwelt- und Energierecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie hat die IHK Dresden eine Übersicht zu veränderten Regelungen und Fristen im deutschen Energie- und Umweltrecht veröffentlicht.

    Die Informationen zu Änderungen und Besonderheiten finden Sie auf folgender Seite: https://www.dresden.ihk.de/servlet/pool?knoten_id=121186&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu

    [Quelle: IHK Dresden]

  • Juni 2020Bundeskabinett verabschiedet Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Am 12. Februar 2020 hat das Kabinett dem Entwurf zum KrWG zugestimmt. Im Wesentlichen werden mit dieser Novelle die Abfallrahmenrichtlinie sowie erste Aspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt. Zentraler Augenmerk der Novelle liegt auf der Erhöhung der Produktverantwortung, welche durch mehrere Verordnungen konkretisiert wird. Demnach wird der Handel Regelungen bekommen, wonach Retouren weniger oft vernichtet werden sollen. Auch sieht eine andere Verordnung die Beteiligung von Unternehmen an den Entsorgungskosten für Wegwerfprodukte vor.

    [Quelle: DIHK]

  • Juni 2020Referentenentwurf der Einwegkunststoffverbotsverordnung

    Das BMU legte einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung des Artikel 5 der Einwegkunststoff-Richtlinie vor. Dabei handelt es sich um das Verbot des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffen, welches das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte ab 3. Juli 2021 untersagt wird. Die Verordnung soll sowohl für Verpackungen als auch Nicht-Verpackungen gelten. Folgende Produkte werden von dem Verbot betroffen sein:

    • Wattestäbchen,
    • Teller,
    • Besteck,
    • Trinkhalme,
    • Rührstäbchen,
    • Luftballonstäbe,
    • Lebensmittelbehälter
    • Getränkebecher/Getränkebehälter aus Styropor
    • Generell Produkt aus oxo-abbaubaren Kunststoffen

    Neben anderen Maßnahmen sollen die Verbote dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, das Anhäufen von Abfällen zu verringern und die Vermüllung unserer Meere zu bekämpfen. Dabei entspricht die Zielsetzung in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle.

    Den Referentenentwurf finden Sie hier: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/19._Lp/ewkverbotsv/Entwurf/ewkverbotsv_refe_bf.pdf

    [Quelle: BMUB]

  • März 2020Nachweis Energieauditpflicht - Berücksichtigung der Einflüsse durch Corona-Pandemie

    Das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Hinweis zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Nachweispflicht der Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht. Darin versichert das Bafa, dass es bei einer Überprüfung die gegenwärtige Situation berücksichtigt. An alle Unternehmen gilt die Aufforderung, die Gründe für eine etwaige Verzögerung zur Durchführung des Energieaudits zu dokumentieren und im Falle der Stichprobenprüfung dem BAFA vorzulegen. eine proaktive Meldung der Verzögerung ist nicht notwendig.

    Näheres können Sie direkt beim BAFA nachlesen.

  • März 2020Datenschutz bleibt ein Thema

    Im Mai 2018 war es das Thema schlechthin: die (neue) Datenschutzgrundverordnung, deren Regelungen zum 25.05.2018 verbindlich umzusetzen waren. Doch auch heute ist und bleibt der Datenschutz ein Thema.
    Nach wie vor sind viele Details noch nicht abschließend geregelt. Urteile werden gesprochen und geben zwar mehr Orientierung in die Interpretationsmöglichkeiten der Datenschutzanforderungen, allerdings häufig auch nur für die Anwendung in Einzelfällen. Das alles kann dazu führen (und führt auch dazu), dass in vielen Unternehmen der Datenschutz eher als lästige denn als nutzschaffende Aufgabe verstanden wird. Doch das kann auch täuschen.

    Im Rahmen des prozessorientierten Ansatzes des QM-Systems ist es notwendig, sich mit den geltenden Rahmenparametern und Anforderungen an einen Prozess auseinander zu setzen, um diesen im Anschluss optimaler auszugestalten. Die Infrastruktur muss auch im Rahmen der ISO 9001 so ausgelegt werden, dass optimale Unterstützung für die Produktion qualitativ hochwertiger Produkte bzw. für die Erbringung qualitativ ansprechender Dienstleistungen gewährleistet wird. Hier befindet sich die Schnittstelle zwischen Datenschutz und QM-System. Sind  die Prozesse transparent und klar voneinander abgegrenzt, wird sich Ihr Datenschutzbeauftragter freuen, darauf aufbauend sein Verzeichnis verarbeitungsrelevanter Tätigkeiten zu erstellen. Umgekehrt erhält Ihr Datenschautzbeauftragter bei der Hinterfragung der Abläufe ggf. aktuelle Informationen, welche Ihnen als QMB helfen die Prozessbeschreibungen zu aktualisieren. Was spricht also gegen eine Zusammenarbeit?

     

  • März 2020Agilität im Qualitätsmanagement

    Agilität - ein Begriff, der fasst schon inflationär verwendet wird und doch auch für die Ausgestaltung eines Qualitätsmanagementsystems zunehmend Verwendung findet. Dabei bedeutet die agile Ausgestaltung von Arbeitsprozessen die zielgerichtete Anwendung von Methoden wie Kanban, Scrum oder Design Thinking. Alles mit dem Ziel, proaktiv und flexibel auf Verändeurngen des Unternehmenskontextes zu reagieren und in autonomen, interaktiven Teams schnelle Lösungen und Produkte zu entwickeln.

    Das klassische Qualitätsmanagement ist in Phasen entstanden, in denen Unternehmen deutlich stabiler ausgestaltet waren. Heute müssen Unternehmen auf sich wandelnde Rahmenbedingungen und Kundenanforderungen schnell und flexibel reagieren. Starre Prozesstrukturen, welche vor einigen Jahren mit besten Absichten etabliert wurden, können heute sogar unternehmensschädigend wirken.

    So gilt es in der agilen Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems einige Ansätze neu zu denken:

    • von der Kundenorientierung hin zu Kundeninteraktion
    • von der klassischen Führungsdefinition hin zum Konzept der "dienenden Führung"
    • von der situativen Einbeziehung von Personen hinzu interdisziplinären Teamzusammensetzung
    • vom prozessorientierten hin zum evolutionären Denkansatz
    • von der faktengestützen Entscheidungsfindung hin zu knackpunktbasierten Lösungsansätzen sowie
    • von der klassischen Ausgestaltung des Beziehungsmanagements hin zur Menschenzentrierung

    Gerne unterstützen wir auch Sie dabei, Ihr Qualitätsmanagementsystem und damit Ihre Unternehmensprozesse flexibel und agil auszugestalten.

     

  • März 2020Besondere Ausgleichsregelung - Anpassung der Fristen unter Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen

    Am 20.03.2020 hat das BAFA Hinweise zum Umgang mit der materiellen Ausschlussfrist im Antragsjahr 2020 veröffentlicht. Hintergrund ist der, dass auch dem BAFA bewusst ist, dass die fristgerechte Stellung der Anträge durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinflusst sein kann.

    Das BAFA sichert zu, die verzögerte Antragstellung durch Auswirkungen der Corona-Pandemie als "höhere Gewalt" zu werten und Nachsicht zu gewähren. Dies ist dann der Fall, wenn betroffene Unternehmen die verzögerte Antragstellung unverzüglich nachholen und sich zu den Umständen der Verzögerung erklären.

    Näheres erfahren Sie beim BAFA.

  • März 2020Gesetzentwurf zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) beschlossen

    Am 04.03.2020 wurde durch das Bundeskabinett der Gesetzentwurf zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) beschlossen. Dieses soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur im privaten Bereich unterstützen und setzt die Vorgaben der EU-Richtinie EUGebäuderichtlinie 2018/844 eins zu eins in nationales Recht um.

    Ziel des Gesetztes ist es den Rahmen für eine zukünftige rasche Erstellung einer Ladeinfrastruktur zu erschaffen. Im Gesetzesentwurf enthalten ist die Regelung, dass bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen, die Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen. Bei Wohngebäuden muss jeder Stellplatz, bei Nichtwohngebäuden jeder 5. Stellplatz entsprechend ausgerüstet werden.

    Ausnahmen sind ebenfalls vorgesehen. So müssen die Regelungen nicht eingehalten werden, wenn es sich

    1. um Gebäude handelt, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
    2. um Bestandsgebäude handelt, sofern die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.