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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Februar 2020System-Update Rechtskataster Tool

    Am 27.01.2020 erfolgte ein weiteres Update des Rechtskataster-Online, welches einige Verbesserungen und neue Funktionen mit sich brachte:

    • Buttons für nächste(n)/vorherige(n) Vorschrift/Paragraphen zeigen den Namen für nächste(n)/vorherige(n) Vorschrift/Paragraphen an.
    • Suche in den Titeln, aber auch im Inhalt möglich
    • Überarbeitung des technischen Systems

    Tipp: Leeren Sie Ihren Webseiten-Cache und laden Sie das Rechtskataster-Online neu, um alle neuen Funktionen nutzen zu können. Sie finden die Möglichkeit zum Bearbeiten Ihres Webseiten-Cache in den Einstellungen Ihres Webbrowsers. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

    Achtung:

    Mit der neuen Version wird der Internet Explorer nicht mehr unterstützt, da der Support für Windows 7 und damit auch für den Internet Explorer am 14.01.2020 ausgelaufen ist. Wir raten aus Sicherheitsgründen dringend davon ab, den Internet Explorer zu verwenden. Bitte benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Microsoft Edge, Mozilla Firefox, Google Chrome).

  • Februar 2020Abfallmanagement

    Endlich ist es soweit - wir erweitern unser Portfolio um das Thema Abfallmanagement. Damit haben Sie unter anderem die Möglichkeit das Abfallmanagement Ihres Unternehmens auf „Herz und Nieren“ prüfen zu lassen und sich Unterstützung bei der Erarbeitung von Prozessen einzuholen. Wir helfen Ihnen mit einem Soll-Ist-Abgleich von vorhandenen Prozessen, Nachweisdokumenten und Verantwortlichkeiten Ihre Schwächen aufzudecken und in einem Abschlussbericht Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben.

    Falls Sie Fragen zu Inhalten und Unterstützungsmöglichkeiten haben können Sie sich gerne an uns wenden.

  • Februar 2020Neue wasserrechtliche Einstufungen (AwSV)

    Weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen bezüglich der Wassergefährdung laut AwSV (§ 6 Abs. 4 (1)) wurden durch das UBA (Umweltbundesamt) wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht:

    • Dimantin; Kenn-Nr. 3781, Wassergefährdungsklasse (WGK) 3. Die bisherige Einstufung dieses Stoffes unter der Kenn-Nr. 3781 in die WGK 2 vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) wird zurückgenommen.
    • 5,9-Dimethyl-4,8-decadienal; Kenn-Nr. 9716, WGK 2
    • Dimethyloctylamin; Kenn-Nr. 7598, WGK 3. Die bisherige Einstufung dieses Stoffes unter der Kenn-Nr. 7598 in die WGK 1 vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) wird zurückgenommen.
    • Hexadecyldimethylamin; Kenn-Nr. 2508, WGK 3. Die bisherige Einstufung dieses Stoffes unter der Kenn-Nr. 2508 in die WGK 2 vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) wird zurückgenommen.
    • Natriumanisat; Kenn-Nr. 9705, WGK 1.
    • Alcohols, C8-10, ethers with polyethylene-polypropylene glycol monobenzyl ether (mittlere Molmasse 880 g/mol); Kenn-Nr. 9610, Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
    • 2,2-Bis[[(mercaptoacetyl)oxy]methyl]-1,3-propandiylbis(mercaptoacetat); Kenn-Nr. 9684, WGK 3
    • 2-Butyl-benzo[d]isothiazol-3-on; Kenn-Nr. 9687, WGK 2
    • (Chlormethyl)trimethoxysilan; Kenn-Nr. 9624, WGK 1
    • Decyldimethylamin; Kenn-Nr. 7597, WGK 3. Die bisherige Einstufung dieses Stoffes unter der Kenn-Nr. 7597 in die WGK 1 vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) wird zurückgenommen.
    • N-(2,3-dichloro-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexane-1-carboxamide; Kenn-Nr. 9686, WGK 2
    • Dodecyldimethylamin; Kenn-Nr. 1259, WGK 3. Die bisherige Einstufung dieses Stoffes unter der Kenn-Nr. 1259 in die WGK 2 vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) wird zurückgenommen.
    • 2-Ethyl-2-[[(mercaptoacetyl)oxy]methyl]-1,3-propandiylbis(mercaptoacetat); Kenn-Nr. 9685, WGK 3
    • Methyl(E)-methoxyimino-((E)-alpha-(1-(alpha,alpha,alpha-trifluor-m-tolyl)ethylidenaminooxy)-o-tolyl)acetat; Kenn-Nr. 9718, WGK 2
    • Natrium-3-(benzothiazol-2-ylthio)propansulfonat; Kenn-Nr. 7459, WGK 1
    • 1-Propanol, 3,3-bis[[2-[(2-mercaptoethyl)thio]ethyl]thio]-; Kenn-Nr. 9680, WGK 3
    • 2,2'-Thiodiethanthiol; Kenn-Nr. 9681, WGK 3
    • 1,3,5-Triazine-2,4-diamine, N-[(1R,2S)-2,3-dihydro-2,6-dimethyl-1H-inden-1-yl]-6-(1- fluoroethyl)-; Kenn-Nr. 9688 WGK 3.

    Diese Einstufungen sind spätestens ab dem 25.01.2020 wirksam.

    Weitere Einstufungsvorgaben finden Sie hier: https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/infoPage.do;jsessionid=D8FFF0891ED31ECBB4D062C05745BD2D?pageid=7
    [Quelle: Bundesanzeiger]

  • Februar 2020Erste Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV

    In der Änderungsverordnung werden Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung, eine Ergänzung der Anforderungen an Umschlagsanlagen sowie die Abgrenzung der Biogas- von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen (JGS) neu aufgenommen. Betroffen von diesen Regelungsvorschlägen sind besonders Unternehmen mit Biogas- und Umschlagsanlagen. Die Löschwasserrückhaltung dürfte besonders für Anlagen mit mehr als 5 Tonnen wassergefährdenden Stoffen (wgS) relevant werden.

    zu § 2 Abs. 13 AwSV (Biogas- und JGS-Anlagen): Der Verordnungsentwurf plant, eine schärfere Abgrenzung zwischen JGS- und Biogasanlagen vorzunehmen. Dafür werden die beiden Begriffe in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 13 und Abs. 14) konkretisiert. Eine JGS-Lageranlage soll zukünftig auch dann eine JGS-Anlage sein, wenn die dort gelagerte oder abgefüllte Jauche, Gülle oder Festmist einer Biogasanlage zugeführt werden. Lageranlagen für Gärsubstrate und Gärreste sollen dagegen zukünftig grundsätzlich als Biogasanlagen gelten. Bisher war dies nur der Fall, wenn sie in einem „engen räumlichen Zusammenhang“ standen. Dieser Zusatz hatte laut BMU zu mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt und soll nun gestrichen werden.

    zu § 28 AwSV (Umschlagsflächen): Die Umschlagsflächen für flüssige wassergefährdende Stoffe (wgS) müssen nach § 28 AwSV flüssigkeitsundurchlässig sein. Da diese Bestimmung in der Praxis zu Schwierigkeiten führt, wurde sie laut Begründung des BMU nur bei „Umladen im großen Stil“ vollzogen. Anlagen z. B. bei Handwerkern, Einzelhandelsgeschäften oder KMU würden in der Regel keinen Anforderungen unterworfen. Deshalb schlägt das BMU nun vor, Flächen von der Regelung auszunehmen, auf denen weniger 50 Tonnen wgS oder nicht mehr als 50 Mal im Jahr umgeschlagen werden. An der schwierigen Begriffsbestimmung schlägt das BMU dagegen keine Änderungen vor. Hier geht die Praxis bisher überwiegend davon aus, dass das Be- und Entladen bzw. Befüllen zu der jeweiligen Anlage zuzurechnen und nicht als Umschlagsanlagen zu sehen ist.

    zu § 20 AwSV (Löschwasserrückhaltung): Ein neuer § 20 AwSV in Verbindung mit einer neuen Anlage 2a soll künftig die Löschwasserrückhaltung regeln. Bisher verweist die Verordnung auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und nimmt Anlagen aus, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist. Laut Begründung sei diese Ausnahme bisher nicht anwendbar.  Deshalb sollen nun bestimmte Anlagen ausgenommen werden. Für alle anderen muss das Rückhaltevolumen bestimmt und Rückhalteanforderungen eingehalten werden. Neben den Heizölverbraucheranlagen sind folgende Anlagen vermutlich die wichtigsten Ausnahmen:

    • Anlagen bis zu einer Masse der wgS von 5 Tonnen, (Bezug auf § 11 Abs. 1 Nummer 3 Muster-Feuerungsverordnung, wonach Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insgesamt 5.000 l in Brandschutzräumen zu lagern sind).
    • Anlagen, in denen der Anteil an brennbaren Stoffen so gering ist, dass sich kein Vollbrand entwickeln kann. (Die Begründung nennt als Beispiele: Paletten mit Kleingebinden, bei denen nur die Palette aus Holz ist; bei denen die Stoffe in einer Kunststoffflasche verpackt sind.).

    Weitere Ausnahmen sind: Anlagen, deren Stoffe Gemische, Behälter, Verpackungen und Bauteile nicht brennbar sind (die Begründung verweist hier auf die TRGS 800); die im Brandfall nur mit Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz gelöscht werden (laut Begründung nicht mit Flüssigkeiten); die eine Erddeckung von mindestens 0,5 Metern aufweisen; mit doppelwandigen Behältern aus Stahl; Rohrleitungsabschnitte, die bei einem Brandereignis vom Betreiber voneinander getrennt werden können und entweder aus Stahl bestehen oder über keine Rückhaltung verfügen müssen.

    Weitere Informationen und den Referentenentwurf finden Sie hier: https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-zur-ersten-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-anlagen-zum-umgang-mit-wass/
    [Quelle: DIHK]

     

  • Februar 2020Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung

    Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen Entwurf zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und der Deponieverordnung veröffentlicht.  Der Anpassungsbedarf dient insbesondere der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben.  Mit der Anpassung der AVV haben die Mitgliedsstaaten alle erforderlichen Informationen über die Einstufung eines nicht gefährlichen Abfalls zu einem gefährlichen Abfall oder anders herum an die Kommission zu übermitteln. Zu diesen Informationen gehören die gefährlichen Stoffe selbst sowie deren Menge in den betreffenden Abfällen und die sich daraus ergebenden gefährlichen Eigenschaften gem. Anhang III AbfRRL, die den Abfällen zugeordnet werden.

    Die Änderungen der Deponieverordnung betreffen vor allem die Vorgabe, dass Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht mehr auf Deponien abgelagert werden dürfen.

    Weitere Informationen und den Referentenentwurf finden Sie hier: https://www.karlsruhe.ihk.de/innovation/umwelt/abfall/aktuelle-informationen/bmu-referentenentwurf-zur-verordnung-zur-aenderung-der-abfallverzeichnis-verordnung-und-der-deponieverordnung-4637192
    [Quelle: DIHK]

  • Januar 2020Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) vom 26.11.2019

    Bereits noch im alten Jahr wurde das EDL-G geändert. Wie gewohnt erhalten Sie dazu im Anschluss die wichtigsten Neuerungen.

    Zunächst haben sich in §2 einige Begriffsbestimmungen geändert. Dabei wurden regenerative Energiequellen in den Energiebegriff einbezogen sowie die Begriffe Energiedienstleister und Energiedienstleistung verständlicher formuliert. Weiterhin wurden die neue DIN EN ISO 50001:2018 und die letzte Grundlage der EMAS-Registrierung in den Gesetzestext aufgenommen, da sie für die Nachweisführung von den Unternehmen genutzt werden können.

    In §3 hat sich die Formulierung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand dahingehend verändert, dass die Maßnahmen nicht mehr in kurzer Zeit zu Einsparungen sondern zu nachhaltigen Einsparungen führen sollten.

    Der §8 beschreibt die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits. Hinzugekommen ist hier die Frist für Unternehmen, die nach dem 05.12.2015 und vor dem 26.11.2019 den Nicht-KMU-Status erreicht haben, das erste Energieaudit bis zum 26.07.2021 abzuschließen. Unternehmen die nach Erscheinen des EDL-G den Nicht-KMU-Status erreichen, müssen das erste Energieaudit 20 Monate nach der Statuserreichung umgesetzt haben.

    Zudem ist in §8 Abs. 4 die bereits angekündigte Bagatellgrenze von 500.000 kWh/a über alle Energieträger hinweg verabschiedet worden. Unternehmen, die einen Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a aufweisen, müssen nur den Gesamtenergieverbrauch in kWh/a und die Energiekosten in €/a jeweils aufgeschlüsselt nach Energieträgern ermitteln und können somit das vereinfachte Energieaudit nutzen.

    §8a beinhaltet die verpflichtende Angabe von mindestens dem Kapitalwert bei der Maßnahmenberechnung im Energieauditbericht sowie die verpflichtende Untersuchung von mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens. Beides war seit Jahren Bestandteil des Leitfadens zur Erstellung des Energieauditberichtes kommuniziert und wurde nun ins Gesetz aufgenommen.

    Beim §8b wurden die Anforderungen an die Energieauditoren erweitert. So sind diese aufgefordert ihre Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Außerdem ist die Registrierung der Energieauditoren beim BAFA ins Gesetz integriert worden.

    Ein weiteres zentrales Element der Änderung des EDL-G ist die Nachweisführung in §8c. Unternehmen müssen von nun an spätestens 2 Monate nach der Durchführung des Energieaudits durch eine Meldung an das BAFA über eine Online-Eingabemaske folgende Daten angeben:

    1. Angaben zum Unternehmen
    2. Angaben zum Energieauditor
    3. Gesamtenergieverbrauch in kWh/a aufgeschlüsselt nach Energieträgern
    4. Energiekosten in €/a aufgeschlüsselt nach Energieträgern
    5. identifizierte und vorgeschlagene Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in kWh/a und €/a
    6. Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt nach unternehmensinternen und unternehmensexternen Kosten

    Unternehmen, die die Bagatellgrenze in Anspruch nehmen, müssen nur Angaben zu Punkt 1, 3 und 4 übermitteln.

    Da nun auch der Beginn einer Einführung eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001 als Nachweis angerechnet werden kann, wurde dies gleichzeitig an eine erfolgreiche Zertifizierung 2 Jahre nach dessen Beginn geknüpft.

    In §9 sind die Aufgaben der BAFA und des BfEE definiert und leicht angepasst worden, ohne dass dies einen größeren Einfluss auf die Unternehmen hat.

    Entsprechend der umfassenderen Anforderungen an die Durchführung von Energieaudits wurden in §12 auch die Grundlagen für Ordnungswidrigkeiten erweitert.

    Abschließend wurde §13 als Übergangsvorschrift eingeführt. Hier wurde festgehalten, dass die Energieauditoren erstmalig den Nachweis von Fortbildungsmaßnahmen bis zum 26.11.2022 und Unternehmen, die zwischen dem 26.11.2019 und 31.12.2019 das Energieaudit abgeschlossen haben, ihre Unterlagen zur Nachweisführung bis zum 31.03.2020 einreichen müssen.

  • Dezember 2019Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in 2019

    Im Oktober 2019 wurde die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) geändert. Neben kleineren formalen Anpassungen, wie bspw. der Verweis auf das EnMS nach neuer Revision ISO 50001:2018, ist vor allem §5 betroffen. Dieser sah in der Vergangenheit eine Einführungsphase für Unternehmen vor, welche als Nachweis des EnMS ein Managementsystem nach ISO 50001 anstrebten. Diese Einführungsphase ist mit der Gesetzesänderung zum 02.10.2019 weggefallen.

     

     

  • November 2019Prüfung nach § 14 der 42. BImSchV nur durch IHK-Sachverständige oder Inspektionsstellen

    Sachverständige, Inspektionsstellen und Behörden haben den DIHK darauf aufmerksam gemacht, dass einzelne Sachverständige, die nicht von einer IHK dafür öffentlich bestellt wurden, derzeit Prüfungen von Verdunstungskühlanlagen anbieten. Das Bundesumweltministerium und der DIHK weisen darauf hin, dass entsprechende Prüfberichte rechtlich nicht zulässig sind und von den Behörden abgelehnt werden.
    Nach § 14 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) müssen Betreiber ihre Anlagen alle fünf Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Derzeit werden entsprechende Prüfungen auch von Sachverständigen angeboten, die dafür nicht von einer IHK öffentlich bestellt wurden. Diese Prüfungen sind nach Auffassung des DIHK und des Bundesumweltministeriums nicht zulässig und wurden von ersten Landesbehörden abgelehnt. Anlagenbetreiber sollten deshalb sicherstellen, dass sie ausschließlich für das Sachgebiet bestellte Sachverständige oder Inspektionsstellen Typ A beauftragen. Entsprechende Sachverständige werden im IHK-Sachverständigenverzeichnis, Inspektionsstellen Typ A oder bei der DAkkS gelistet.

    Fazit: Bei fehlerhaften Prüfungen nach § 19 der 42. BImSchV ist von Ordnungswidrigkeiten (> 50.000 €), Straftaten (Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren), der Haftung der Geschäftsführung, bis hin zur Unternehmensstilllegung alles möglich. Bitte nehmen Sie die Verordnung nicht auf die leichte Schulter.

     [Quelle: DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.]

  • November 2019REACH: Frist für Anforderungen für Nanomaterialien rückt näher

    Für Unternehmen kommt es ab dem 1. Januar 2020 zu weiteren Informationspflichten bezüglich Nanomaterialien im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH. Die Europäische Chemikalienagentur stellt eine mögliche Hilfestellung für betroffene Unternehmen zur Verfügung, welche registrierungspflichtige Stoffe in Nanoform herstellen oder importieren. Die neuen Anforderungen betreffen die Charakterisierung von Nanoformen, die stoffliche Gefahreneinschätzung, Informationsanforderungen zur Registrierung und Pflichten für nachgeschaltete Anwender (Annex I, III und VI - XII der REACH-Verordnung). Die Berichtigungen und Regelungen gelten sowohl für neue als auch für bereits bestehende Registrierungen, was für Unternehmen entsprechende Dossieraktualisierungen erforderlich machen kann.
    Auch dafür entwickelte die ECHA für betroffene Unternehmen bereits verschiedene Hilfestellungen und hält diese zur Unterstützung bereit. Sie finden diese unter anderem auf dem Helpdesk der ECHA. Ebenfalls weist die ECHA darauf hin, dass Unternehmen zur Informationsübermittlung für Nanoformen die neue Version des Online-Tools IUCLID nutzen müssen, welches seit dem 30. Oktober 2019 zur Verfügung steht.

    Weitere Informationen finden Sie hier: https://echa.europa.eu/de/-/get-ready-for-new-reach-requirements-for-nanomaterials

    [Quelle: DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.]

  • November 2019Verbot leichter Kunststofftüten

    Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes vorgelegt. Damit soll das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen verboten werden. Dickere Mehrwegtaschen (< 50 μm) sind von dem Verbot ausgenommen, ebenso dünnere Tüten für Obst und Gemüse. Das Ministerium befürchtet, mit einem Verbot der sogenannten dünnen "Hemdchenbeutel" würde die Obst und Gemüse Industrie bereits vorverpacken – dadurch würde noch mehr Plastikmüll entstehen. Das Verbot soll sich allein auf Kunststofftragetaschen erstrecken, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden. Der Gesetzesentwurf sieht eine Übergangsbestimmung von sechs Monaten vor. Für den Verstoß gegen das Verbot können Händler mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro belegt werden.

  • November 2019Vorgaben der neuen EU-Ökodesign-Richtlinie

    Die EU-Kommission hat zum 01.10.2019 zehn teils neue, teils überarbeitete Durchführungsverordnungen zum Ökodesign erlassen. Dies betrifft vor allem die Themen Energieeffizienz und Reparierbarkeit verschiedener Produkte (v.a. Haushaltsgeräte).

    Dies umfasst Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays (u.a. Fernseher), Beleuchtung, Netzteile, Elektromotoren, Transformatoren und Schweißgeräte. Konkret muss für diese Produkte eine mehrjährige Verfügbarkeit von Ersatzteilen (mind. 7 bis mind. 15 Jahre) sowie eine Lieferfähigkeit innerhalb von 15 Arbeitstagen garantiert werden. Zudem muss der Austausch wichtiger Komponenten auch ohne Spezialwerkzeug möglich sein.

    Auch das Thema der Wasser- und Energieeffizienz ist für die betroffenen Produkte verschärft worden. So werden nun in der Verordnung Vorgaben zur Wassernutzung und Waschleistung sowie für sechs Produktgruppen zur Energieverbrauchskennzeichnung festgehalten.

    Die neuen Regeln sollen für die Hersteller solcher Geräte ab 2021 gelten. Aktuell können die EU-Mitgliedsstaaten oder das Europaparlament noch Einspruch erheben.

  • November 2019Erhöhung der EEG-Umlage für 2020

    Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 15.10.2019 die EEG-Umlage für das Jahr 2020 veröffentlicht. Im Kalenderjahr 2020 wird die EEG-Umlage für nicht-privilegierte Letztverbraucher 6,756 ct/kWh betragen. Damit bleibt es nur knapp unter der Rekord-EEG-Umlage von 2018 mit 6,792 ct/kWh und steigt im Vergleich zur EE-Umlage von 2019, die bei 6,405 ct/kWh lag.

  • November 2019BAFA-Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs

    Für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs z.B. für ein Energieaudit sind anhand des BAFA-Merkblattes folgende Punkte umzusetzen:

    1. Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs eines verpflichteten Unternehmens von 12 Monaten (wobei es für alle Energieträger dieselben 12 Monate sein muss und dieser vom Hauptenergieträger bestimmt wird, indem davon der letzte vollständige 12 Monatszyklus genommen werden muss)
    Verpflichtetes Unternehmen ist: immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gelten in diesem Sinne als eigene Unternehmen.
    Gesamtenergieverbrauch muss umfassen: alle im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird und alle weiteren zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, etc.).

    2. Umrechnung des Energieverbrauchs in kWh / a und Energiekosten € / a anhand der Umrechnungsfaktoren des Merkblatts (erfolgt im Onlineformular automatisch):
    (siehe Tabelle)
    Bei konventionellen Wärmeerzeugern ist der Heizwert und bei Wärmeerzeugern mit Brennwertnutzung (z.B. Brennwertkessel) der Brennwert.

    Nicht berücksichtigt werden müssen:

    • Energieverbrauch, der auf Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt entfällt
    • Energie, die nicht vom Unternehmen genutzt wird, sondern lediglich an Dritte geliefert wird
    • Energieverbrauch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
    • Energieverbrauch internationaler Transporte, welche weder in Deutschland starten noch enden
    • Energieverbräuche von Dienstwagen, die auch privat genutzt werden
    • Energieverbrauch von geleasten Fahrzeugen
    • Energieverbräuche für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, die von Dritten durchgeführt werden (dieser Kraftstoff ist im Gesamtenergieverbrauch des Dritten (sofern Nicht-KMU) zu berücksichtigen)
    • Energieverbrauch von Mitarbeitern im Home-Office

    3. Sollte nach der Ermittlung der Gesamtenergieverbrauch < 500.000 kWh sein, werden im Online-Formular nur Basisdaten abgefragt ohne zusätzliche benötigt Dokumente (ggf. erfragt  das BAFA im Nachhinein über eine Stichprobe Abrechnungsunterlagen, Tankquittungen etc. an)

     

     
  • November 2019Batterien zukünftig wie Elektrogeräte registrieren

    Alle Unternehmen, die Batterien importieren (z. B. in elektronischen Geräten oder diesen Geräten beigefügt), müssen dies im Vorfeld beim Umweltbundesamt (UBA) anzeigen. Dies geschieht online durch eine Selbst-Eintragung im Batteriegesetz-Melderegister. Mittelfristig soll diese Datenbank durch eine neue Registrierung gemäß Batteriegesetz (BattG) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, welche bisher „nur“ für die Registrierung gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz zuständig ist, abgelöst werden. Viele Unternehmen sind jedoch von beiden Regelwerken betroffen, weshalb der Gesetzgeber hier gewisse Synergieeffekte erwartet. Die vorgesehene Änderung wurde in den Arbeitsentwurf einer BattG-Novelle aufgenommen.

    Fazit: Laut Definition in den FAQ’s gilt für folgende Unternehmen die oben beschriebene Regelung (Punkt 4 in den FAQ's):

    "Hersteller im Sinne des BattG sind verpflichtet, gemäß § 4 Absatz1 BattG ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzuzeigen. „Hersteller” ist gemäß § 2 Absatz 15 Satz1 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Daneben gelten nach § 2 Absatz 15 Satz 2 BattG die Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BattG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer1 angezeigt haben. Weder der Vertreiber wird hierdurch von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit (vgl. § 2Absatz 15 Satz 3 BattG)."

    Die FAQ’s finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/190620_uba_hg_battg-melderegister_bf.pdf

    [Quelle: IHK Nordschwarzwald]

     

  • Oktober 2019Rückblick: 10. Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Am 05.09.2019 war es wieder soweit – bereits zum zehnten Mal sind circa 35 Personen unserer Einladung gefolgt und haben sich zum Austausch bezüglich Energiemanagement und Energieeffizienz in Dresden beim „Erfahrungsaustausch Energiemanagement“ getroffen. Neben den Neuigkeiten aus der Gesetzgebung und Normung ging es vor allem um die intelligente und automatisierte Steuerung bzw. Kombination von Energieverbrauchern und -erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung aktueller Trends wie Sektorenkopplung, Flexibilisierung und Elektromobilität. Abgerundet wurde das Programm durch einen Rundgang durch die Räume des Veranstaltungsortes, das Hotel INNSIDE by Melia, welches nach LEED zertifiziert ist.

    Auch in 2020 würden wir uns freuen, Sie wieder bei unserem Erfahrungsaustausch begrüßen zu dürfen. Freuen Sie sich auf spannende Themen und Experten, die das Thema Energiemanagement aus den verschiedensten Winkeln betrachten. Termine werden rechtzeitig durch uns bekannt gegeben.

  • Oktober 2019Neufassung des EDL-G nimmt nächste Hürde

    Ende September wurde im Bundesrat über die geplanten Änderungen im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) beraten. Da der Bundesrat keinen Einspruch gegen die Novelle erhoben hat, wird mit einem Inkrafttreten noch im Laufe des Oktobers gerechnet.

    Dies sind die wesentlichen Änderungen:

    • Nicht-KMU mit geringem Energieverbrauch sollen durch die Einführung einer Bagatellschwelle von 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr entlastet werden.
    • Die Online-Meldung von den wichtigsten Daten aus dem Energieauditbericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgt über eine nicht öffentliche Eingabe-Maske. Unternehmen, die unterhalb der Bagatellschwelle liegen, müssen hier lediglich ausgewählte Basisdaten zu ihrem Energieverbrauch melden.
    • Nach erfolgter Online-Meldung wird zudem für Unternehmen unterhalb der Bagatellschwelle automatische eine sogenannte „Management Übersicht“ erstellt. Diese beinhaltet eine kurze Übersicht der Angaben und Maßnahmen bzw. Informationen zu Einsparmöglichkeiten.
    • Es ist geplant, Best Practice-Beispiele aus der jeweiligen Branche und passende Förderprogramme für weitere Maßnahmen zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.
    • Es wird eine Fort- und Weiterbildungspflicht für Energieauditoren eingeführt, um eine hohe Qualität von Energieaudits auch zukünftig sicherzustellen.
    • Die anstehende Novellierung beseitigt außerdem noch vorhandene Unklarheiten bei Definitionen und notwendigen Inhalten des Auditberichts und des Aufgabenkatalogs des BAFA und der BfEE.

    Quelle: https://www.bfee-online.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/BfEE/DE/Effizienzpolitik/20190927_edl-g.html

  • August 2019ISO 50001: Leitfaden zur Planung der Energiedatensammlung und Überwachung, Messung und Analyse der energiebezogenen Leistung

    Der über den untenstehenden Download-Link erhältliche kostenlose Leitfaden soll ein Hilfsmittel für die praktische Umsetzung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018 sein. Insbesondere werden die Zusammenhänge zwischen der „Planung der Energiedatensammlung“ (Kapitel 6.6 der ISO 50001:2018) und der „Überwachung, Messung und Analyse sowie Bewertung der energiebezogenen Leistung“ (Kapitel 9.1.1) im Rahmen eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001:2018 dargestellt und erläutert.

    Hier gehts zum Download

  • August 2019Informationen der Zollverwaltung zur steuerbefreiten Entnahme von Strom zur Stromerzeugung

    Gemeint ist damit Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Er kann steuerbefreit entnommen werden, es ist jedoch die Einholung einer Erlaubnis im Vorhinein (z. B. vor Beginn des Steuerjahres, i.d.R einmalig) erforderlich.

    Die Generalzolldirektion (GZD) weist zunächst in ihrem Informationsschreiben (bzgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Verbindung mit § 12 StromStV) darauf hin, dass die Brennstoffversorgung (begünstigt) von der Brennstoffherstellung (nicht begünstigt) abzugrenzen ist.

    Dabei umfasst die Brennstoffherstellung die Brennstoffgewinnung und -bearbeitung.
    Fertiger Brennstoff liegt dann vor, wenn er in einer Stromerzeugungsanlage verwendet werden kann.

    Prozesse, die zur Herstellung beitragen, gelten als nicht steuerfrei. Nebenleistungen und Hilfseinrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann, sind in die Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG mit einzubeziehen.

    Wichtig ist der Hauptzweck der Anlage.
    Bsp. BHKW mit vorgeschalteten Biogasanlagen: Der für Betrieb Biogasanlage verbrauchte Strom dient der Gaserzeugung, „und damit nur zur Brennstoffherstellung“, damit nicht primär der Stromerzeugung. Dementsprechend ist er steuerpflichtig.

    Als typische Kraftwerke mit dem Hauptzweck der Stromerzeugung sind z. B. Kernkraftwerke, Kohlekraftwerke, Windenergie- oder Photovoltaikanlagen aufgeführt.

    Wichtig ist eine kontinuierliche Stromerzeugung. Wenn es zu vorübergehenden Kraftwerksstillständen kommt (Beispiel: Müllverbrennungsbetrieb verbrennt diskontinuierlich Müll zur Stromerzeugung), handelt es sich nicht um ein Kraftwerk mit dem Hauptzweck der Stromerzeugung.

    Umspannwerk:
    Strom, der in Verbindung mit dem Betrieb solcher Transformatoren entnommen wird (auch Hilfsenergie genannt) und z. B. für Heizung, Pumpen, Motoren, Lüfter, automatische Aufbereitung von Trockenmitteln und die Antriebs- und Steuerspannungen benötigt wird, wird daher ausschließlich im Zusammenhang mit der Spannungsumwandlung von Strom und nicht zu dessen Erzeugung entnommen. Dieser Strom ist daher nicht von der Steuer befreit.

    Keine Stromsteuer fällt hingegen für Umspann- und Leitungsverluste an. Demgegenüber steht: „Bei der Entnahme von Strom in Umspannungswerken zu Heizzwecken, zur Beleuchtung, zur Anlagensteuerung und zum Aufladen von Batterien sowie in Revisionszeiten und bei Baumaßnahmen handelt es sich nicht um Leitungs- oder Umspannverluste. Vielmehr wird der Strom durch eine von entsprechendem Willen getragene menschliche Handlung einer eliminierenden Nutzung zugeführt. Daher entsteht die Stromsteuer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 StromStG durch den Eigenverbrauch des Netzbetreibers als Versorger oder durch die Entnahme durch den Netzbetreiber als Letztverbraucher.“

    BHKW:
    Ist der Hauptzweck des BHKW die Stromerzeugung, so ist der verwendete Strom steuerfrei.
    Es wäre zu prüfen wie es sich verhält, wenn der Hauptzweck die Wärmegewinnung darstellt, da es auch hier zu einer Stromerzeugung kommt.

    Praxishinweis:
    Unternehmen werden darum gebeten, zu prüfen, welche Prozesse (die in Vergangenheit steuerbefreit waren) nun steuerpflichtig sind.

    Zudem gibt es seit 01.07.2019 die Neuerung über §12a StromStV, dass u.a. für Sonnenenergie- und KWK-Anlagen Pauschalen seitens des Gesetzgebers festgelegt wurden. Die Pauschalen orientieren sich an der im jeweiligen Zeitraum erfolgten Bruttostromerzeugung der Stromerzeugungsanlage (erzeugte elektrische Arbeit, gemessen an den Generatorklemmen). Auch hierfür gibt es wieder (neue) Zollformulare. Sollte also der Aufwand zu groß sein/es nicht technisch möglich sein, Strom zur Stromerzeugung herauszumessen, kann künftig mit diesen Pauschalen gearbeitet werden (man muss erst voll Steuer leisten und kann sich im Nachhinein die Pauschalen steuerlich entlasten lassen).

  • August 2019Gesetzentwurf Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Zum 29.05.2019 wurde der aktuelle Gesetzentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Damit ist es nach den Entwürfen von 01/2017 und 11/2018 bereits der dritte Anlauf, der europäischen Anforderung über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von 2010 zu entsprechen.

    Das Ziel des GEG ist die Zusammenführung von Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetzestext. Dadurch soll der Bürokratieaufwand beim Gebäudebau sinken und zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung des klimaneutralen Baubestands bis 2050 und der Klimaziele bis 2030 gegangen werden.

    Das Gesetz besteht aus insgesamt 113 Paragraphen sowie zehn Anlagen und unterteilt die Anforderungen immer wieder zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie Neubau und Bestandsgebäuden.

    Das GEG fußt auf der Berechnung und Reduktion des Primärenergiebedarfs, den bestmöglichen Wärmeschutz und möglichst energieeffizienter Anlagen sowie der Nutzung von erneuerbaren Energien. Um die Einhaltung der Anforderungen zu diesen Themen zu gewährleisten, stehen den Unternehmen sowohl energetische Berechnungen als auch weiterhin das Modellgebäudeverfahren als Nachweismöglichkeiten zur Verfügung.

    Neu ist, dass gebäudenah erzeugter erneuerbarer Strom und Biomethan sowie moderne Wärmeerzeugungsanlagen mit neuen Regeln für den Primärenergiebedarf angerechnet werden können. Die Nutzung von synthetischen Gasen und Wasserstoff sind jedoch weiterhin vom Gesetz nicht thematisiert.

    Insbesondere für den Energieausweis ergeben sich einige Änderungen. So sind die CO2-Emissionen des Gebäudes nun in diesem mit aufzunehmen. Zudem gibt es strengere Sorgfaltspflichten sowohl für den Betreiber / Besitzer des Gebäudes bei der Bereitstellung der Daten für den Aussteller des Energieausweises als auch für den Aussteller selbst.

    Gestärkt werden innovative Quartierslösungen zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderungen mehrerer Gebäude durch eine Einführung einer Innovationsklausel bis 2023.

    Ansonsten bündelt das Gesetz die Anforderungen aus den drei zu ersetzenden Rechtstexten und verweist viel auf die entsprechenden zugehörigen DIN-Normen, die für die jeweiligen Bereiche maßgebend sind. Es kann festgehalten werden, dass die Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude, so wie auch im Koalitionsvertrag festgehalten, anhand des Entwurfes nicht verschärft werden würden.

    Da dies im Kontext der aktuellen Klimazielerreichung einigen Interessengruppen nicht weit genug geht bleibt abzuwarten, ob nicht doch noch beispielsweise der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit geändert oder die energetischen Anforderungen an Neubau und Bestand verschärft werden.

  • August 2019Stromsteuer-Gesetz: Stationäre Batteriespeicher gelten als Teil des Versorgungsnetzes

    Bisher konnten stationäre Batteriespeicher lediglich nach erfolgter Antragstellung als Teil des Strom-Versorgungsnetzes laut Stromsteuergesetz zugelassen werden um eine Stromsteuerpflicht bei der Entnahme zu vermeiden. Diese stromsteuerrechtliche Festlegung wurde nun zum 01.07.2019 geändert. Seit diesem Datum gelten stationäre Batteriespeicher auch ohne Antrag nach § 5 Abs. 4 StromStG prinzipiell als Teil des Versorgungsnetzes, wenn sie dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in dieses Versorgungsnetz einzuspeisen. Das Antragsverfahren entfällt damit. Bereits eingereichte Anträge haben zudem weiterhin Bestand, soweit die Voraussetzungen an die Beschreibung der Batteriespeicher-Nutzung erfüllt sind.

    Des Weiteren sind seit 01.07.2019 Versorger, die Batteriespeicher für ihre Zwecke nutzen, nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 StromStV dazu verpflichtet, eine Beschreibung der Speicher sowie deren Nutzung und die Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung der Speicher bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Quelle: Generalzolldirektion