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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Oktober 2020Bundesregierung und Wirtschaftsverbände bauen Initiative für Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke aus

    Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium haben gemeinsam mit Verbänden und Organisationen der Wirtschaft die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Initiative Energieeffizienz-Netzwerke vereinbart. Bis Ende 2025 sollen bis zu 350 neue Netzwerke etabliert und damit bis zu sechs Millionen Tonnen Treibhausgas-Emissionen pro Jahr eingespart werden. Dabei sollen Klimaschutzaspekte in den Netzwerken eine stärkere Rolle spielen.

    Bislang gibt es schon 278 Netzwerke. Die gemeinsame Initiative soll für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz in Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe sorgen.

    Ein Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk besteht aus 8 bis 15 Unternehmen. Jedes Unternehmen entwickelt mit Hilfe eines erfahrenen Energieberaters ein Einsparziel und individuelle Maßnahmen. In einem professionell begleiteten Erfahrungsaustausch setzen sich die Unternehmen dann ein gemeinsames Ziel für ihre Netzwerkarbeit. Bei der Umsetzung profitieren die beteiligten Unternehmen vor allem vom gegenseitigen Knowhow-Transfer, z. B. über besonders effiziente Technologien, neue Betriebskonzepte oder Fördermöglichkeiten. Auch energie- und klimapolitische Anforderungen des Gesetzgebers an Unternehmen wie beispielsweise Energieaudits können so gemeinsam – und somit stärker im Netzwerk angegangen und gelöst werden.

    Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke ist ein Erfolg und deshalb werden wir sie weiter fortsetzen und ausbauen. Bis Mitte 2020 konnten die Netzwerke bereits fast 5 Millionen Tonnen CO2 einsparen und sind damit voll auf Kurs, die selbst gesteckten Ziele zu erreichen. Der Erfolg der ersten Phase zeigt, wie viel Innovationskraft entsteht, wenn die Wirtschaft Energieeffizienz und Energiewende freiwillig voranbringt. Dem wollen wir noch mehr Raum geben, deshalb haben wir entschieden, die Initiative fortzusetzen und bewusst das Thema Klimaschutz stärker zu adressieren.“

    Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Mit den Netzwerken haben wir in den vergangen fünf Jahren ein Instrument aufgebaut, von dem Umwelt und Unternehmen gleichermaßen profitieren. Die heute unterzeichnete Vereinbarung initiiert bis zu 350 weitere Netzwerke. Das ist ein großer Schritt für mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der deutschen Wirtschaft. Mit über 30 Trägern aus Wirtschaftsverbänden und regionalen Kooperationspartnern haben wir ein starkes Bündnis für mehr Klimaschutz.“

    Die Bundesregierung wird die Initiative in der Praxis unterstützen, indem sie beispielsweise eine Geschäftsstelle und ein begleitendes Monitoring bereitstellt. Zusätzlich unterstützen zahlreiche regionale Koordinatoren die Initiative als Ansprechpartner vor Ort. Die Erfolge der Netzwerke werden durch ein jährliches Monitoring ausgewertet.

    Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke hat sich seit 2014 als eines der erfolgreichsten Instrumente des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE), der ein Teil des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 ist, bewährt. Die Netzwerke sind erfolgreicher als erwartet, wenngleich die ursprünglich von der Wirtschaft avisierten 500 Netzwerke nicht erreicht wurden. Dank der zahlreichen Effizienz-Maßnahmen der Unternehmen wird nach Berechnungen des begleitenden Monitorings das CO2-Einsparziel von fünf Millionen Tonnen CO2 bis Ende 2020 voraussichtlich bereits mit 295 Netzwerken erreicht. Bis heute wurden im Rahmen der Initiative 278 Netzwerke gegründet.

    Auch wir als „SR Managementberatung GmbH“ haben in den vergangenen Jahren in verschiedenen Netzwerken als Moderator oder Energieberater mitgewirkt und würden uns freuen, ab 2021 wieder neue Netzwerke aufbauen und begleiten zu können.

    Haben Sie Interesse, in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk mitzuwirken? Dann melden Sie sich unter dem Stichwort „Netzwerk“ bei v.sonntag[at]sr-managementberatung.de

  • September 2020Mitteilung des BMWi zur Durchführung von Energieaudits

    Das BMWi gab Anfang April 2020 per Rundschreiben bekannt, dass aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführbare Energieaudits als unverschuldet gelten und nicht durch ein Bußgeld geahndet werden. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass fällige Energieaudits nachgeholt werden müssen, sobald die Pandemielage dies wieder ermöglicht, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G weiterhin unverändert fortbesteht. Auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstellt und von einer Überwindung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein kann, ist die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar. Die energieauditpflichtigen Unternehmen werden daher aufgefordert, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachzukommen. Die Stichprobenkontrolle wird ab sofort wieder aufgenommen. Im Rahmen seines Ermessens wird das BAFA noch bis zum 28. Februar 2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war.

     

     

  • September 2020Nationales Lieferketten-Gesetz in Aussicht

    Am 14. Juli 2020 wurden dem Innenministeriellen Ausschuss der Bundesregierung die Ergebnisse der zweiten Befragungsrunde des „Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP) vorgestellt. Der NAP wurde 2016 von der Bundesregierung verabschiedet, um die Verantwortung von deutschen Unternehmen über die Achtung der Menschenrechte und ökologischen Standards in ihrer Lieferkette zu verankern. Hierbei wurde zunächst das Prinzip der Freiwilligkeit verfolgt. Die Ergebnisse der Befragung zeigten, dass weniger als 50 Prozent der befragten Unternehmen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommen und auch kein Trend zur Verbesserung erkennbar ist. Hiermit wird das Freiwilligkeitsprinzip als nicht wirksam eingestuft. Nun soll ein Lieferketten-Gesetz alle Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Sorgfalt über soziale und ökologische Mindeststandards entlang ihrer gesamten Lieferketten im In- und Ausland verpflichten. Diese Maßnahme wurde auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorgesehen.

    In dem Gesetz sollen Sorgfaltspflichten und Berichtserstattungspflichten festgelegt und die Rechte von Arbeitnehmenden vor Gericht gestärkt werden. Somit müssten Unternehmen wissen, wo und wie ihre Rohstoffe beschafft werden. Sollte es trotz Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette kommen, sollen Unternehmen dafür nicht haftbar gemacht werden. Entwicklungsminister Gerd Müller strebt einen Beschluss des Gesetzesentwurfs im August an, so dass der Gesetzgebungsprozess bis Anfang 2021 abgeschlossen werden kann. Außerdem wollen sich das Bundesministerium für „wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“ und das „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ für eine Regelung auf EU-Ebene stark machen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hingegen spricht sich gegen ein zu schnelles Handeln und einen nationalen Alleingang aus, so dass ein parlamentarischer Diskurs zu erwarten ist.

     

  • August 2020VerpackG – Aktualisierung der Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen

    Im „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackung“ (VerpackG) ist die jährliche Veröffentlichung von Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) vorgesehen. Die Ausgabe von 2019 wird damit zum 1. September 2020 abgelöst.

    Das VerpackG legt die Anforderungen an die Produktverantwortung für Verpackungen fest (gem. § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Im Rahmen der Beteiligungsentgelte wird ein Anreizsystem geschaffen, damit für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der Herstellung Materialien und Materialkombinationen gewählt werden, die einen höchstmöglichen Recyclinganteil ermöglichen.

    Dies adressiert primär Beteiligte des dualen Systems in Deutschland, jedoch auch Hersteller von Verpackungen, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden und Auswirkungen auf den Aufwand und die Kosten der Systembeteiligung haben.

    Wichtige Änderungen bei der Fortentwicklung der Mindestanforderungen sind:

    • Es wird klargestellt, dass mit der Erfüllung der Kriterien eine maximale Recyclingfähigkeit gegeben ist, jedoch weitere Kriterien der Systeme möglich sind.
    • In Anhang 1 werden Schritte zur Überprüfung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen definiert:

    1) Zuordnung der Hauptkomponenten

    2) Prüfen, ob die Verpackung die Kriterien von „Gutmaterialien“ (als erwünschte Komponenten ausgewiesene Verpackungen, wie z.B. Weißblechverpackungen, PE-Flaschen…) erfüllt

    1. Prüfen, ob Verpackungsmaterialien in den Spezifikationen für Materialien liegen

    Können alle Teilschritte positiv bewertet werden, erfolgt die Identifikation des Wertstoffs. Werden alle Teilschritte negativ bewertet, wird geprüft, ob eine Recyclingstruktur ohne weiteren Nachweis als vorhanden angenommen werden kann.

    Weitere Informationen finden Sie hier:
    https://www.dresden.ihk.de/servlet/news?news_id=33883&ref_detail=news&ref_sprache=deu
    [Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/BJNR223410017.html#BJNR223410017BJNG000100000;
    https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_2019.pdf;
    https://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=69736&target=display&link_zusatz=&ref_detail=News&ref_knoten_id=2902&ref_sprache=deu]

  • Juli 2020Bundestagsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Am 18. Juni 2020 beschloss der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt. Es wird ein abgestimmtes Regelwerk für energetische Anforderungen und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung an Neubauten und Bestandsgebäude geschaffen. Ein zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (2010), welche ab 2021 auch für privatwirtschaftliche Neubauten den Niedrigstenergie-Standard fordert. Nach der Billigung durch den Bundesrat am 3. Juli 2020, kann das Gesetz voraussichtlich nach der üblichen Übergangsfrist am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Für Bauvorhaben, deren Bauantragsstellung, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige vor Inkrafttreten des GEG erfolgt gelten somit die bisherigen Gesetze und Vorschriften.

    Die Gesetzesnovelle betrifft Gebäude, die unter Einsatz von Energie gekühlt oder beheizt werden. Ausgenommen sind hierbei u.a. Gebäude zur Tierhaltung, zur Pflanzenaufzucht, für religiöse Zwecke, mit vorgesehener langer Offenhaltung, unterirdische Bauten, Traglufthallen und Zelte, provisorische Gebäude, Wohngebäude mit geringer jährlicher Nutzungsdauer und Gebäude mit einer Raumsolltemperatur niedriger 12°C.

    Im Vergleich zu den bisher gültigen Regelwerken wird es keine wirkliche Verschärfung der energetischen Anforderungen geben. Trotzdem sind einige gesetzliche Neuanforderungen enthalten:

    • Gebäude-Energieausweise müssen künftig die Treibhausgasemissionen nachweisen und auch durch Immobilienmakler vorgelegt werden. Außerdem wird die Sorgfaltspflicht bei der Erstellung strenger.
    • Es wird ein Verbot von Kohlekesseln eingeführt.
    • Es wird ein Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 eingeführt. Außerdem dürfen Gas- und Ölheizung, die seit 1991 installiert wurden, nur für 30 Jahre betrieben werden. Für den Austausch gegen klimafreundliche Varianten ist eine Austauschprämie vorgesehen.
    • Es werden neue DIN-Normen erwartet (z.B. DIN V 18599:2018-09 und DIN 4108-4).
    • Klimaanlagenbetreiber müssen künftig vermehrt mit stichprobenartigen Inspektionen rechnen.
    • Ein neuer Primärenergiefaktor von 0,6 gilt künftig für mit Biomasse, biogenem Flüssiggas und Erdgas beheizte Neubauten.

    Im Bereich des Wärmeschutzes wird vor allem auf Wärmedämmung, gute Fenster und die Vermeidung von Wärmebrückenverlusten gesetzt. Außerdem wird der sommerliche Wärmeschutz beachtet. Für bestehende Gebäude ist zu beachten, dass eine Veränderung an Außenbauteilen nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität führen darf, außer zum Zweck des Brand-, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz.

    Das GEG sieht auch Förderungen durch den Bund vor. Dies betrifft die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung (insb. Solarthermie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme und Wärmenetze), die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude und die energetische Verbesserung bestehender Gebäude.

    Gerne werden wir Sie über die weiteren Entwicklungen bzgl. des GEG informieren. Wir werden Ihnen die Inhalte des GeG auch in unserem Rechtskataster-online [https://rechtskataster-online.de/] zur Verfügung stellen.

    [Quellen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/201/1920148.pdf, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20191023-bundeskabinett-hat-den-gesetzentwurf-fuer-das-gebaeudeenergiegesetz-beschlossen.html]

  • Juli 2020Entwurf vorgelegt zur Revision DIN EN 16247-1:2020

    Seit dem 24.01.2020 liegt der Öffentlichkeit ein Entwurf zur Norm-Revision DIN EN 16247-1:2020 vor, welche die Norm von 2012 ablösen wird. Es werden allgemeine Anforderungen an Energieaudits beschrieben, welche auf alle Formen von Anlagen und Organisationen anwendbar sind. Neben redaktionellen Änderungen und der Einführung neuer Begriffe, wird die Norm um zwei neue Kapitel erweitert:

    • Nach Kapitel 5.4 muss in Abstimmung zwischen Energieauditor und Organisation ein Messplan erstellt werden. Dieser soll die relevanten Messpunkte, zugehörige Prozesse und eingesetzte Messmittel festlegen.
    • In Kapitel 5.5 (und ausgeführt in Anhang B) wird der Einsatz von Stichprobenahmeverfahren beschrieben. So dürfen Stichproben eingesetzt werden, wenn eine vollständige Messung nicht durchführbar oder nicht wirtschaftlich ist. Die Repräsentativität der Stichprobe muss gewährleistet sein. In der Berichterstattung sollten Probengröße, Auswahlverfahren, auf der Stichprobe basierende Schätzungen und zugehörige Konfidenzniveaus aufgeführt werden.

    Hinzu kommt auch eine neue Formulierung, dass der Energieauditor während der Datenerfassung die Informationen bezüglich ihrer Folgerichtigkeit und Eignung bewerten muss sowie für nicht verfügbare Daten ein Erfassungsverfahren, bzw. Messplan, festzusetzen hat. Des Weiteren soll er in diesem Schritt eine erste energetische Ausgangsbasis festlegen. (Kapitel 5.3)

    Neue Anforderungen an die Berichterstellung werden bezüglich der Darstellung der wesentlichen Energieeinsätze (SEUs), ihrer relevanten Variablen, statischen Faktoren sowie der Energieleistungskennzahlen gestellt. (Kapitel 5.8.)

    Verschiedene Gründlichkeitsgrade von Energieaudits beschreibt Anhang A:

    • Grad 1: erfüllt die grundlegenden Anforderungen der Norm und akzeptiert Schätzungen
    • Grad 2: ist ein detailliertes Audit mit Messung der wesentlichen Energieeinsätze
    • Grad 3: bestimmt zusätzlich genaue Kosten auf Grundlage von Kostenvoranschlägen

    Im Allgemeinen wird mit der Normrevision ein größerer Fokus auf die wesentlichen Energieeinsatzbereiche gelegt, wie dies auch bei der Normrevision ISO 50001:2018 festzustellen ist. Da bisher nur ein Entwurf vorliegt, kann es bis zur Veröffentlichung der Norm zu weiteren Anpassungen und Änderungen kommen.

    Gerne Beraten wir Sie bei Ihren Fragen zu den neuesten Änderungen der DIN EN 16247-1.

    [Quellen: DIN EN 16247-1:2012, Entwurf DIN EN 16247-1:2020]

  • Juli 2020Entwurf Einwegkunststoffverbotsverordnung

    Mit Vorlage eines Referentenentwurfs für eine Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) hat die Bundesregierung am 22.04.2020 die Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie begonnen. Am 24.06.2020 wurde die Verordnung nun durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht. Das Verbot wird ab 03.07.2021 europaweit in Kraft treten. Die EWKVerbotV stützt sich hierbei auf § 24 Nr. 4 des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dieses ermächtigt die Bundesregierung zum Verbot von Kunststoffen, welche nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verwertet werden können ohne, dass Schadstoffe freigesetzt werden.

    Die Verordnung setzt nicht nur europäisches in deutsches Recht um, sondern leistet auch einen Beitrag zur Erfüllung der UN-Nachhaltigkeitsziele und der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Laut Bundesumweltministerin Svenja Schulze wird das Verbot zu mehr nachhaltigen Innovationen und Produkten führen. So können Ressourcen geschont und die Verschmutzung der Umwelt reduziert werden. Die Notwendigkeit der Verordnung zeigt sich darin, dass Einwegbehälter und -geschirr für Lebensmittel die häufigsten Plastikgegenstände an Stränden sind und sie 10 - 20 % der Abfälle in Parks ausmachen. Nach einer Schätzung des Naturschutzbunds Deutschland im Jahr 2017 fielen in Deutschland 346.419 Tonnen Abfall durch Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen an.

    Konkret bezieht sich das Verbot auf das Inverkehrbringen von Einwegprodukten aus Kunststoff. Solche Produkte bestehen aus einem oder mehreren Polymeren, die Hauptbestandteil des Endproduktes sind. Dabei werden auch biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einbezogen, während nicht-chemisch-modifizierte Polymere ausgeschlossen sind. Einwegprodukte sind nur für einen Produktlebenszyklus mit gleichem Verwendungszweck vorgesehen. Im Speziellen von dem Verbot betroffen sind:

    • Einmalbesteck und -teller aus Kunststoff
    • Trinkhalme aus Kunststoff
    • Rührstäbchen aus Kunststoff
    • Wattestäbchen aus Kunststoff
    • Luftballonstäbe aus Kunststoff
    • To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebecher aus Kunststoff
    • Verpackungen aus bestimmten Kunststoffen

    Außerdem betrifft es alle Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen. Bei der Alterung dieser entstehen nicht oder nur schwer zersetzbare Mikropartikel. Laut statistischem Bundesamt spielen diese Kunststoffe in Deutschland jedoch kaum eine Rolle. Weiterführend sind bestimmte Fanggeräte beim Fischen und in Aquakulturen von dem Verbot betroffen.

    Um eine gebrauchslose Vernichtung dieser Gegenstände zu vermeiden, ist ein Abverkauf von Lagerbeständen nach Inkrafttreten der EWKVerbotV weiterhin zulässig. Von den genannten Verboten werden in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts 107 Unternehmen betroffen sein. Ein vorsätzliches Inverkehrbringen dieser Produkte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro führen kann.

    Zudem gibt die Verordnung weitere Vorgaben wie:

    • Kunststoffbehälter für Flüssigkeiten von bis zu 3 Litern (z.B. Getränkeflaschen) müssen mit ihren Deckeln und Kappen verbunden bleiben. Außerdem muss die Funktionstüchtigkeit dieser Verschlüsse erhalten bleiben.
    • PET-Getränkeflaschen müssen bis 2025 mit einem Recyclinganteil von min. 25% hergestellt werden.
    • Es wird eine Kennzeichnungspflicht für Hygieneartikel, Feuchttücher, Getränkebecher und Filter von Tabakprodukten geben, um die Auskunft über den eingesetzten Kunststoff, die Entsorgungsmöglichkeiten und die Umweltbelastung bei unsachgemäßer Entsorgung sicher zu stellen.
    • Die Hersteller von Einweg-Lebensmittelverpackungen, leichten Tragetüten, Getränkebehältern und -Bechern sollen sich an den Kosten für die Getrenntsammlung, den Transport und die Behandlung dieser Einwegprodukte nach Gebrauch beteiligen.
    • Die Hersteller von Tabakwaren sollen sich an den Kosten für die Beseitigung von Zigarettenfiltern und für die Installation von Aschenbechern im öffentlichen Raum beteiligen.
    • Es werden zeitlich gestaffelte Sammelquoten für Einwegplastikprodukte eingeführt, um den Recyclinganteil zu erhöhen.

    Ein weiteres Verbot betrifft das Inverkehrbringen von leichten Plastiktragetaschen und wird im „Ersten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ festgelegt, welches sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet. Weitere gesetzliche und freiwillige Maßnahmen werden im „5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling“ des Bundesumweltministeriums beschrieben.

    Trotz dieser Verbote und Einschränkungen geht der Verordnungsgeber davon aus, dass es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verbraucherpreisniveaus kommen wird.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    https://www.bmu.de/gesetz/verordnung-ueber-das-verbot-des-inverkehrbringens-von-bestimmten-einwegkunststoffprodukten-und-von-pr/

    https://www.bmu.de/faqs/einwegkunststoffverbotsverordnung/

    [Quellen: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/ewkverbots_v_bf.pdf

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&from=DE]

  • Juli 2020Strengere Anforderungen für Laboratorien die nach Legionellen prüfen (42. BImSchV)

    Das Umweltbundesamt veröffentlichte am 06.03.2020 eine neue „Empfehlung zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern“, welche die Empfehlung vom 02.06.2017 ersetzt.

    Insbesondere werden strengere Anforderungen an die Unabhängigkeit von Prüflaboratorien gestellt, welche im Rahmen der 42. BImSchV (Prüfung auf Legionellen) zu erfüllen sind. Auf diese werden Laboratorien in den kommenden Monaten von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) geprüft.

    Laboratorien mit flexiblem Geltungsbereich können sofort ohne Antrag auf Akkreditierung auf die neuen Prüf- und Probeverfahren umstellen.

    Laboratorien ohne flexiblen Geltungsbereich müssen einen Antrag auf Akkreditierung nach der neuen Empfehlung stellen, um weiterhin den Anforderungen der 42. BImSchV zu genügen. Hierbei wird auch auf „Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit“ (gemäß § 3 Abs. 8 der 42. BImSchV) aller für das Laboratorium Tätigen und der Probenehmenden geprüft. Es darf keine „über das fachliche Interesse hinausgehende eigene Motivation“ bezüglich der Ergebnisse der Prüfung seitens des Prüflaboratoriums geben. Damit muss nachweisbar sein, dass keine Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu den Geprüften oder wirtschaftliche Abhängigkeiten zu anderen Dienstleistern des Betreibers oder Auftraggebers bestehen (Ausnahmefälle sind im Prüfbericht explizit auszuweisen).

    Die Prüfung durch die DAkkS kann durch Fernbegutachtung oder durch Vor-Ort-Begehungen erfolgen.

    Fazit: Bei der Wahl eines Prüflabors sollten Unternehmen auf den Geltungsbereich achten und ggf. das Prüfzertifikat der DAkkS mit den neuen geprüften Anforderungen abfragen.

    Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/4031/dokumente/legionellenempfehlung_2020_03_06_uba_format_0.pdf

    [Quelle Umweltbundesamt]

     

  • Juni 2020Energie- und Umweltrelevante Punkte im aktuellen Konjunkturpaket

    Am 03.06.2020 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf ein Eckpunktepapier geeinigt, welches den wirtschaftlichen Einbruch der Corona-Pandemie in Deutschland abmildern soll. Ziel ist es Maßnahmen zu treffen, welche laut dem Bundesfinanzministerium „Beschäftigte und Familien unterstützen, Unternehmen stabilisieren, die Modernisierung des Landes voranbringen und dafür sorgen [sollen], dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht“.

    Auch für die Themen Energie- und Umwelt sind im Rahmen eines neuen Zukunftspaketes u.a. nachfolgende Maßnahmen vorgesehen:

    • Die EEG-Umlage wird bezuschusst, damit diese im Jahr 2021 einen Betrag von 6,5 ct/kWh und im Jahr 2022 einen Betrag von 6 ct/kWh nicht überschreitet.
    • Mobilität soll gestärkt werden, bei gleichzeitiger Sicherstellung des Klimaschutzes. Daher wird die KfZ-Steuer für Neuzulassungen ab dem 01.01.2021 stärker an der CO2-Emission des Fahrzeugs ausgerichtet; die bestehende 10jährige  Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert
    • Durch eine neue „Innovationsprämie“ wird der Austausch der Fahrzeugflotte hin zu Elektrofahrzeugen zusätzlich zu bestehenden Förderungen unterstützt.
    • Der Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur wird zusätzlich unterstützt.
    • Die Entwicklung von Wasserstoffproduktionsanlagen soll gefördert werden, u.a. durch eine Befreiung grünes Wasserstoffes von der EEG-Umlage.
    • Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird gefördert durch Abschaffung der Deckelung für Photovoltaik und durch Anpassung des Ausbau-Ziels für Offshore-Windkraft auf 20 GW in 2030 (bisheriges Ziel: 15 GW in 2030)
    • Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm wird für die Jahre 2020 und 2021 finanziell aufgestockt

    Vorgenannte Maßnahmen werden kurzfristig im Kabinett beraten und als Gesetzesentwürfe in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

    Näher Informationen finden Sie unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-konjunkturpaket-beschlossen.html

     

  • Juni 2020Energieeffizienznetzwerke – erfolgreiches Instrument des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE)

    Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke kann belegen: der Zusammenschluss von Unternehmen mit dem Ziel gemeinsam Energie zu sparen ist erfolgreich. Auf Basis der Erkenntnisse einer Pilotphase gründete sich 2014 die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke mit dem Ziel bis Ende 2020 500 dieser Netzwerke zu gründen und damit einen spürbaren Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz in Industrie, Handel und Gewerbe sowie der Energiewirtschaft zu leisten.

    Schon während der vorgeschalteten Pilotphase durften wir mehrere Energieeffizienznetzwerke verschiedenster Netzwerkträger als Moderator und Fachberater begleiten und die teilnehmenden Unternehmen beim gemeinsamen Energiesparen unterstützen. Auch in einigen der 272 bis heute gestarteten Netzwerke begleiten wir weiterhin den branchenübergreifenden Erfahrungsaustausch der Netzwerkteilnehmer und setzen Impulse zur Umsetzung von geeigneten Energieeffizienzmaßnahmen.

    Umso gespannter haben auch wir die Ergebnisse des begleitenden Monitorings der Initiative erwartet. Untersucht wurden im Rahmen dessen 87 abgeschlossene Netzwerke (mit 948 Unternehmen und über 4.000 realisierten Energieeffizienzmaßnahmen) hinsichtlich der tatsächlich erreichten Energieeinsparungen. Diese liegen bei jährlichen Primärenergieeinsparungen von ca. 3.481.000 MWh und würden bei Hochrechnung die ursprünglich gesetzten Zielstellungen deutlich übertreffen.

    Sehr gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen hinsichtlich einer möglichen Initiierung oder Teilnahme an einem Energieeffizienznetzwerk Weitere Informationen zum Monitoring an sich sowie der Initiative Energieeffizienz-Netzwerke erhalten Sie auf derer Internetseite: www.effizienznetzwerke.org

  • Juni 2020Übergangsfrist der ISO-Norm 50001 verlängert

    Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Durchführung von Vor-Ort-Audits hat das IAF die Übergangsfristen für alle zuletzt überarbeiteten ISO-Managementsystemnormen um jeweils sechs Monate verlängert. Die veränderten Übergangsfristen betrifft u.a. die ISO-Norm ISO 50001:2018 für Energiemanagement.

    Für die Energiemanagementsysteme nach ISO 50001:2011 war als Umstellungszeitpunkt der Zertifikate der 20. August 2021 vorgesehen. Das neue Ablaufdatum der alten ISO 50001:2011 Zertifikate fällt nun auf den 20. Februar 2022. Die Frist, bis zu der noch gegen diese alte Version auditiert werden durfte, ist bereits am 20. Februar 2020 abgelaufen. Diese Frist wurde auch nicht nachträglich verlängert. Seit diesem Zeitpunkt sind nur noch Audits gemäß der neuen Version ISO 50001:2018 möglich.

    Diese Information über die geänderten Übergangsfristen von ISO-Normen geht aus einer Antwort auf der FAQ-Seite des IAF (International Accreditation Forum) vom 3. April 2020 hervor (mit Update vom 11. April bezüglich der Anwendung von Remote-Audits). Die Maßnahme, Übergangsfristen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der betroffenen ISO-Normen zu verlängern, ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass eine reguläre Audittätigkeit vor Ort wegen der aktuellen Situation auf absehbare Zeit nicht oder nur stark reduziert möglich ist. Die Anforderung nach Einhaltung der bisher veröffentlichten Fristen wurde unter diesen Umständen offensichtlich als unangemessen angesehen.

    Siehe auch Meldungen der DAkkS: https://www.dakks.de/content/iaf-verl%C3%A4ngert-%C3%BCbergangsfristen

  • Juni 2020Wir begrüßen Sie gerne wieder in unseren Räumen

    In Zeiten der Ausgangsbe- und Kontakteinschränkungen haben auch wie auf viele Präsenztermine verzichtet. Umso mehr freuen wir uns, Sie bei Bedarf auch wieder in unseren Räumlichkeiten begrüßen zu können. Dazu bedarf es aber der Einhaltung nachfolgender Hygienevorgaben:

    Allgemeine Hygieneregeln

    • Halten Sie mind. 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen - auch in den Pausenzeiten.
    • Die Sitzplätze in unseren Räumen sind mit diesem Mindestabstand eingerichtet.
    • Sollten Sie den Mindestabstand nicht einhalten können, tragen Sie bitte eine Mund-Nase-Bedeckung. Sollten Sie keine haben, bekommen Sie eine von uns.
    • In den Pausenzeiten, auf den Gängen, ist diese Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
    • Am Platz im Besprechungsraum können Sie auf den Mund-Nasen-Schutz verzichten.
    • Waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und mind. 30 Sekunden mit Seife, Desinfektionsmittel stellen wir Ihnen in den Waschräumen ebenfalls zur Verfügung.
    • Vermeiden Sie Händeschütteln, Umarmungen oder Berührungen.
    • Beachten Sie die Hust- und Niesetikette (Einmaltaschentücher verwenden, Husten und Niesen in die Ellenbeuge).
    • Fassen Sie sich nicht mit den Händen ins Gesicht.
    • Das Betreten der Mitarbeiter-Arbeitsbereiche ist betriebsfremden Personen nicht möglich.
    • Sollten Sie Kontakt zu Covid19 infizierten Personen in den letzten 14 Tagen gehabt haben oder selbst aktuell positiv getestet worden sein, ist der Besuch unserer Räumlichkeiten ausgeschlossen. Bitte teilen Sie uns dies im Vorfeld unverzüglich mit.
    • Personen mit (auch leichten) Erkältungssymptomen können ebenfalls nicht an Gesprächsterminen in unseren Räumen teilnehmen. Wir bitte um Ihr Verständnis.
    • Haben Sie bitte Verständnis, dass Getränke und Speisen u.U. nur in geschlossener Form angeboten werden können (v.a. bei mehreren Gesprächsteilnehmern).
    • Den Anweisungen zum Infektionsschutz ist Folge zu leisten. Ebenso befolgen Sie bitte die Hinweisschilder, Aushänge und Bodenmarkierungen. Bei Nichtbefolgung behalten wir uns vor, Sie vom Gesprächstermin auszuschließen.

    Wir freuen uns auf Sie!

     

  • Juni 2020Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis

    Am 20.05.2020 hat das Bundeskabinett zwei zentrale Regelungen zu Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht:

    1. Erhöhung der CO2-Bepreisung für Brennstoffe ab 2021 und zeitgleiche
    2. Entlastung der EEG-Umlage durch Einnahmen aus dem CO2-Handel

    Die Erhöhung des CO2-Preises bedeutet konkret, dass der nationale Emissionshandel nun mit einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021 startet. Dies entspricht brutto:

    • bei Benzin: 0,07 € pro Liter
    • bei Diesel: 0,08 € pro Liter
    • bei Heizöl: 0,08 € pro Liter und
    • bei Erdgas: 0,005 € pro kWh

    Bis zum Jahr 2025 steigt der Preis pro Zertifikat auf 55 €. Ab dem Jahr 2026 erfolgt die Ermittlung des Zertifikatpreises durch Versteigerung, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 – 65 € pro Tonne CO2 vorgegeben ist.

    Der höhere CO2-Preis verteuert fossile Brennstoffe und unterstützt damit die Erreichbarkeit nationaler Klimazielen. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel werden in voller Höhe für die Entlastung der EEG-Umlage verwendet. Jedoch kann der  höhere Zertifikatspreis die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen. Vor allem dann, wenn sie die erhöhten CO2-Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben können. Diese unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung schmälern, falls die Kosten des Emissionshandels zu Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen (sogenanntes Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern schließt daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage bereits mit Beginn des Emissionshandels im Jahr 2021 einzuführen – ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen

    Mit der zeitgleichen Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das Bundeskabinett die rechtlichen Voraussetzungen für vorgenannte Entlastung der EEG-Umlage. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15. Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.

    Den Gesetzentwurf zum BEHG finden Sie unter www.bmu.de/GE877.

    Den Entwurf der EEV finden Sie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/verordnung-zur-aenderung-der-erneuerbare-energien-verordnung-vo-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

    [Quelle: BMWI] https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200520-bundeskabinett-beschliesst-hoeheren-co2-preis.html

  • Juni 2020dena startet Energy Efficiency Award 2020

    Die Deutsche Energie-Agentur (dena) begibt sich auch in diesem Jahr wieder auf die Suche nach neuen Erfolgsmustern, um Energieverbrauch und klimaschädliche Emissionen in Unternehmen zu senken. Unternehmen sind deshalb aufgerufen, ihre Projekte und Konzepte einzureichen, wie mit Energieressourcen effizienter gewirtschaftet und Emissionen reduziert werden können. Die Abgabe der Konzepte soll bis 15. Juni 2020 digital unter www.EnergyEfficiencyAward.de erfolgen. Die Wettbewerbsbesten erwarten Preisgelder von insgesamt 30.000 €, welche durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gefördert werden. Schirmherr ist Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

    Bewerben können sich Unternehmen jeglicher Größe und Branche aus dem In- und Ausland mit einem oder mehreren Wettbewerbsbeiträgen in nachfolgenden vier Kategorien:

    • Think Big! - Komplexe Energieeffizienzprojekte
    • Von clever bis digital! - Die Bandbreite der Energieeffizienz
    • Gemeinsam mehr erreichen! - Energiedienstleistungen als Enabler der Energiewende
    • Konzepte für klimaneutrale Unternehmen: Innovative Ideen und neue Ansätze für eine Green Economy

    Die Bewertungskriterien sind:

    • Energieeinsparung,
    • Klimaschutzrelevanz,
    • Wirtschaftlichkeit sowie
    • Innovationsgrad und Übertragbarkeit.

    Alle Informationen zur kostenfreien Teilnahme, das Onlinebewerbungsformular, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie die Preisträger der vergangenen Jahre finden Sie unter www.EnergyEfficiencyAward.de

  • Juni 2020Verschärfte Anforderungen an die Drittmengenabgrenzung ab 2021 (gemäß EnSaG)

    Nach dem Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 01.01.2019 wird ab dem 01.01.2021 ein Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung für alle Unternehmen, welche eine Privilegierung zur Umlagereduzierung für selbst verbrauchten Strom nutzen, zwingend notwendig. Die von der BNetzA veröffentlichte Konsultationsfassung des Leitfadens zum Messen und Schätzen gibt hier konkrete Hinweise und Anforderungen: (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/EEGAufsicht/Eigenversorgung/Konsultation_MessenSchaetzen/KonsultMessen_node.html)

    Betroffen sind alle Unternehmen, die folgende Umlagenreduzierung nutzen:

    • Begrenzung der Netzumlage (KWKG-Umlage, 19 II StromNEV-Umlage, Offshore Haftungs-Umlage)
    • besondere Ausgleichsregelung nach EEG
    • EEG-Umlagebefreiung oder -reduzierung für Eigenstrom aus Eigenerzeugung.

    Dieses Messkonzept muss zudem den Anforderungen der ISO 50001 genügen, wenn:

    • BesAR-Antragstellung vorliegt, oder
    • Eine Begünstigungen nach Energie-/ Stromsteuerrecht (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) genutzt wird.

    Eine Drittbelieferung tritt hierbei auf, wenn Strom von einer natürlichen oder juristischen Person zu einer anderen natürlichen oder juristischen Person geliefert wird (also auch unterschiedliche Konzerngesellschaften). Es gilt nur als Eigenverbrauch, wenn die Unternehmen:

    • Sachherrschaft über die stromverbrauchende Anlage, sowie
    • Befugnis eigenverantwortlich über die Arbeitsweise der Anlage zu entscheiden, sowie
    • wirtschaftliche Risiko, welches mit der Anlage verbunden ist, selbst tragen.

    Verbreitete Beispiele für Drittverbräuche sind vermietete Räume ohne Nebenkostenabrechnung z.B. für Sicherheitsdienst, Reinigungspersonal oder andere Dienstleister, extern betriebene Kantinen, Baustrom, Abfallpressen, Funkantennen oder Getränkeautomaten.

    Mit dem EEG2019 werden außerdem verschärfte Bedingungen zu Bagatellgrenzen für Drittmengen angewendet und Schätzungen ab 2021 nur für Ausnahmefälle zugelassen. Bagatellen können nach § 62a EEG2019 begründet werden durch:

    • Geringfügigkeit (anhand des Leitfadens < 3.500 kWh/a) der Drittverbräuche (im Leitfaden sind hierzu in der White- und Blacklist geringfügige Verbrauchsgeräte und -konstellationen aufgeführt), sowie
    • keine gesonderte Abrechnung der Drittverbräuche, sowie
    • Auftreten des Verbrauchs in Räumlichkeiten, Grundstück oder Betriebsgelände des Weiterleitenden, sowie
    • Im Falle einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung zwischen den Parteien.

    Schätzungen dürfen ab 2021 nur vorgenommen werden, wenn:

    • unzumutbarer Investitions- und Folgeaufwand entstehen würde, sowie
    • Verhältnismäßigkeit der EEG-Einsparung durch eine geeichte Messung nicht gegeben wäre, sowie
    • Verzicht auf die Umlagen-Reduzierung auf Grund der Höhe unzumutbar wäre.

    Zudem müssen die Schätzungen folgende Kriterien erfüllen:

    • Muss von nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar sein
    • Dürfen die Unternehmen im Vergleich zu einer Messung nicht besserstellen (Sicherheitsaufschlag bei jedem Schritt, der Schätzunsicherheiten mit sich bringt)
    • Möglichst exemplarische Messungen und Hochrechnung bei gleichartigen Verbrauchsgeräten

    Mit dieser Regelung ist auch eine Korrektur vergangener Werte / Meldungen vorzunehmen.

    Messkonzepte für Eigenverbrauchsanlagen müssen im Regelfall ¼-Stunden-genaue Verbrauchswerte für Eigen- und Drittverbräuche sowie eigenerzeugte Energie erfassen. Die Messung muss mittels eichrechtskonformer Zähler und Wandler erfolgen. Diese kann durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder durch Eichstempel nachgewiesen werden, wobei Fristen zum Tausch und zur Nacheichung bei Zählern zu beachten sind.

    Eine nicht rechtskonforme Drittmengenabgrenzung und -kennzeichnung kann zu einem vollständigen Verlust der Privilegierung, einer Vertragskündigung durch den Übertragungsnetzbetreiber oder zu einer Verzinsung der zu niedrigen Abschläge (nach § 352 Abs. 2 HGB) führen. Meldefristen und Meldepflichten werden durch das EEG2019 für Eigenversorger und Stromlieferanten definiert.

    Bei Fragen und Herausforderungen zur Drittmengenabgrenzung steht Ihnen die SRMB gerne unterstützend zur Seite.

  • Juni 2020Wegweiser zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele in Unternehmen

    Die Vereinten Nationen haben sich auf 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) festgelegt, welche die Basis für die in Deutschland geltende Agenda 2030 bilden. Bei der Umsetzung dieser sind auch die Unternehmen wichtige Akteure. Wollen Sie sich als Unternehmen ganzheitliche Nachhaltigkeitsziele identifizieren und umsetzen, können Sie sich ebenfalls an den Zielen der vereinten Nationen orientieren. Um Ihre spezifische Zieldefinition zu erleichtern und die Ableitung von Maßnahmen zu unterstützen, haben das Bayerische Landesamt für Umwelt, der Bayerische Industrie- und Handelskammertag e.V. und elf Unternehmen aus Bayern einen praxisorientierten SGD-Wegweiser entwickelt. Dieser stellt ein erprobtes Werkzeug dar, die SGDs in Ihren betrieblichen Abläufen zu implementieren.

    Der Wegweiser selbst einschließlich der Arbeitsmaterialien und Handlungsempfehlungen ist abrufbar unter www.umweltpakt.bayern.de/werkzeuge/nachhaltigkeitsmanagement/

    [Quelle: LfU Bayern] https://www.lfu.bayern.de/pressemitteilungen/c/1368878/15-20-umweltpakt-bayern-un-nachhaltigkeitsziele-im-unternehmen-praktisch

  • Juni 2020Neue wasserrechtliche Einstufungen (AwSV)

    Das Umweltbundesamt (UBA) hat in den vergangenen Wochen weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht.

    • alpha-C24-54-Alkene, verzweigt und linear; Kenn-Nr. 9660, nicht wassergefährdend (nwg)
    • Carbamic acid, N-[3-(triethoxysilyl)propyl]-, 2-[ethyl(4-nitrosophenyl)amino]ethyl ester; Kenn-Nr. 9750, Wassergefährdungsklasse (WGK) 2
    • Hexanatrium-8,8'-{carbonylbis[imino-3,1-phenylencarbonylimino(4-methyl-3,1-phenylen)carbonylimino]}di(1,3,5-naphthalintrisulfonat); Kenn-Nr. 9756, WGK 2
    • 2-Methoxyethyl-2-[(3-nitrophenyl)methylene]acetoacetate; Kenn-Nr. 9762, WGK 2
    • N-[(2S,3R,4R,5R)-2,3,4,5,6-Pentahydroxyhexyl]formamid; Kenn-Nr. 9765, WGK 1
    • Reaktionsgemisch aus 1-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-fructose und 6-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-fructose und Fructose und Glucose und Sucrose; Kenn-Nr. 9753, WGK 1
    • Reaktionsgemisch aus 1-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-mannitol und 6-O-alpha-D-Glucopyranosyl-D-glucitol; Kenn-Nr. 9754, WGK 1.
    • 4-acetyl-1-methylpyridinium 4-methylbenzenesulfonate; Kenn-Nr. 9748, Wassergefährdungsklasse (WGK) 1
    • (3,4-Epoxycyclohexyl)methyl methacrylate; Kenn-Nr. 9728, WGK 1
    • Natrium-2-ethylhexanoat; Kenn-Nr. 9722, WGK 1
    • Residues (petroleum), vacuum [A complex residuum from the vacuum distillation of the residuum from atmospheric distillation of crude oil. It consists of hydrocarbons having carbon numbers predominantly greater than C34 and boiling above approximately 495 °C (923 °F).]; Kenn-Nr. 9712, WGK 1.

    Die Allgemeinverfügungen werden am 20., 26. bzw. 27. Mai 2020 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Websitedes UBA recherchierbar.

    [Quelle: Bundesanzeiger]

  • Juni 2020IHK veröffentlicht Übersicht zu Corona-Sonderregelungen im Umwelt- und Energierecht

    Im Umwelt- und Energierecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie hat die IHK Dresden eine Übersicht zu veränderten Regelungen und Fristen im deutschen Energie- und Umweltrecht veröffentlicht.

    Die Informationen zu Änderungen und Besonderheiten finden Sie auf folgender Seite: https://www.dresden.ihk.de/servlet/pool?knoten_id=121186&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu

    [Quelle: IHK Dresden]

  • Juni 2020IHK veröffentlicht Übersicht zu Corona-Sonderregelungen im Umwelt- und Energierecht

    Im Umwelt- und Energierecht finden sich zahlreiche Informationspflichten zur Anzeige, Prüfung oder Dokumentation. In der Regel sind diese Pflichten an Fristen, Termine oder Schriftform gebunden, denen Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht oder nur eingeschränkt nachkommen können. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie hat die IHK Dresden eine Übersicht zu veränderten Regelungen und Fristen im deutschen Energie- und Umweltrecht veröffentlicht.

    Die Informationen zu Änderungen und Besonderheiten finden Sie auf folgender Seite: https://www.dresden.ihk.de/servlet/pool?knoten_id=121186&ref_detail=News&ref_knoten_id=120907&ref_sprache=deu

    [Quelle: IHK Dresden]

  • Juni 2020Bundeskabinett verabschiedet Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Am 12. Februar 2020 hat das Kabinett dem Entwurf zum KrWG zugestimmt. Im Wesentlichen werden mit dieser Novelle die Abfallrahmenrichtlinie sowie erste Aspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt. Zentraler Augenmerk der Novelle liegt auf der Erhöhung der Produktverantwortung, welche durch mehrere Verordnungen konkretisiert wird. Demnach wird der Handel Regelungen bekommen, wonach Retouren weniger oft vernichtet werden sollen. Auch sieht eine andere Verordnung die Beteiligung von Unternehmen an den Entsorgungskosten für Wegwerfprodukte vor.

    [Quelle: DIHK]