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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Juni 2018Masterarbeit zu Energiekennzahlen im Hause SRMB: Die Ergebnisse liegen vor und zeigen sich vielversprechend

    In den letzten Wochen hat Rudi Preis, Student der HTWK Leipzig, seine im September 2017 begonnene Masterarbeit abgeschlossen. Er setzte sich mit der Entwicklung aussagekräftiger Energiekennzahlen gemäß ISO 50006 sowie ISO 50015 für eine Papierfabrik auseinander, welche sich als Praxispartner angeboten hatte.

    Im Ergebnis hat Herr Preis unter anderem ein statistisches Regressionsmodell zur Bereinigung von Wärmeverbrauchswerten entwickelt, welches mit einem Bestimmtheitsmaß von R2 = 84 % eine hohe Güte aufweist; das theoretisch erzielbare Optimum wäre ein R2 von 100 %.

    Das Modell ist nunmehr geeignet, die Auswirkung der betrachteten 8 Einflussfaktoren (bspw. Außentemperatur, Bruttoproduktion und mittleres Flächengewicht) auf den Wärmeverbrauch zu prognostizieren. In der Folgezeit ist die Papierfabrik somit in der Lage, im Stundentakt ihren Wärmebedarf (SOLL-Wert) zu ermitteln und dem tatsächlichen Wärmeverbrauch (IST-Wert) gegenüberzustellen. Signifikante Abweichungen zwischen SOLL- und IST-Werten geben künftig Auskunft zu Mehr- oder Minderverbräuchen, welche auf keinen der 8 Einflussfaktoren zurückzuführen sind. Somit lassen sich bereinigte Verbrauchswerte adequat im Sinne der ISO 50006 gegenüberstellen, ohne Gefahr zu laufen, sprichwörtlich „Äpfel mit Birnen zu vergleichen“.

    Fazit: Haben Sie den Wunsch, Ihre Energieverbrauchswerte statistisch zu bereinigen? Wir beraten Sie gern.

  • Juni 2018Veröffentlichung der ISO 50001:2018 im August 2018 erwartet

    Seit Mai 2018 liegt der finale Entwurf (FDIS) der überarbeiteten ISO 50001 in englischer Sprache vor. Entgegen ersten Annahmen, wird es hiervon keine deutsche Übersetzung geben, da bereits im August 2018 die finale Version der überarbeiteten ISO 50001 in englischer Sprache erwartet wird. In deutscher Sprache wird die neue ISO 50001 voraussichtlich im November verfügbar sein.

    Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 aufrechterhalten, können im Anschluss eine längere Übergangsfrist nutzen (die genauen Fristen werden noch durch die DakkS bekanntgegeben), um ihr System auf die neuen Normvorgaben anzupassen. Wesentliche Änderungen ergeben sich u. a. durch die neue inhaltliche Strukturierung der Norm (High-Level-Structure), durch die Einführung neuer Begrifflichkeiten sowie durch den Verweis auf weitere Normen wie die ISO 19600, 50003, 50006 und 50015.

    Fazit: Sollten Sie sich bereits heute mit der Normrevision ISO 50001 beschäftigen wollen, laden wir Sie herzlich zur Teilnahme an unserem Tagesseminar am 19.09.2018 in Dresden ein. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, an unserem 5-moduligen Webinar teilzunehmen, welches immer montags und beginnend ab 29.10.2018 ausgerichtet wird. Anmeldungen zum Webinar können Sie hier vornehmen.

  • Juni 2018Spitzenausgleich: Steuerentlastungen fallen seit 01.01.2018 geringer aus

    Wie Sie bereits seit Jahresbeginn auf Ihrem Gehaltszettel bemerkt haben, sind im Jahr 2018 die Rentenversicherungsbeiträge geringfügig abgesenkt worden (von 9,35 auf 9,30 %).

    Für die Unternehmen hat dies ggf. auch Auswirkungen im Bereich der Strom- und Energiesteuervergünstigungen: Auch die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (sog. „Spitzenausgleich“) fallen durch die Senkung des Rentenversicherungsbeitrags gegenüber den Jahren  2015-2017 niedriger aus. Hintergrund ist, dass das durch das Unternehmen gezahlte rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in die Berechnung der Steuerentlastung mit eingerechnet wird.

    Betrachten wir beispielhaft ein Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von 10 GWh und einem rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von ca. 5 Mio €/a.  Bei diesem Unternehmen fallen die Steuerentlastungen ab 2018 um ca. 2.250 €/a geringer aus.

    Schon gewusst? Für die Gewährung des Spitzenausgleichs müssen große Unternehmen (Nicht-KMU) des produzierenden Gewerbes gegenüber der zuständigen Zollbehörde jährlich die Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS nachweisen, für kleine Unternehmen (KMU) sind die Anforderungen niedriger.

  • Juni 2018Nach dem [Energie-]Audit ist vor dem [Energie-]Audit: In 2019 verlieren in vielen Unternehmen die Energieaudits nach DIN 16247-1 ihre Gültigkeit

    Hoher Termindruck und viele offene Fragen: Im April 2015 wurde Unternehmen über das geänderte Energiedienstleistungsgesetz (§§ 8ff. EDL-G) auferlegt, einer sogenannten „Energieauditpflicht“ bereits bis zum 05. Dezember desselben Jahres nachzukommen. Laut EDL-G verlieren diese Energieaudits nach 4 Jahren ihre Gültigkeit und müssen erneut durchgeführt werden. Somit sollten betroffene Unternehmen zeitnah in die Planung gehen und organisatorische Abläufe sowie kapazitive Aspekte durchdenken. Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass die Durchführung eines Energieaudits inklusive Vor- und Nachbereitung mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt. Zur Durchführung berechtigt ist übrigens sowohl internes als auch externes Personal, sofern es den Qualifikationsanforderungen der DIN 16247-5 entspricht.

    Nachweispflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz in der BRD, welche laut Definition der EU als „große Unternehmen“ eingestuft sind, damit unabhängig von Branche und Energieverbrauchsintensität. Viele dieser Unternehmen entschieden sich, der Energieauditpflicht über die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 nachzukommen.

    Schon gewusst? Bis Ende 2019 will das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 20 % der Unternehmen in Deutschland prüfen:

    2016

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Einleitung von zahlreichen Ordnungswidrigkeitenverfahren

    2017

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Über 4.300 Vorgänge konnten seit 2016 abgeschlossen werden

    2018

    • Stichprobenprüfung läuft (nur nach Aufforderung)

     

     

     

     

     

     

     

    Für die erneute Umsetzung von Energieaudits gibt es keine Verfahrensvereinfachungen, wie uns das BAFA am 08. Februar 2018 bestätigte: „Die Regularien für die Wiederholungsaudits sind […] die gleichen wie für die Erstaudits. Es muss weiterhin ein umfassendes Energieaudit nach DIN 16247-1 erfolgen, in gleichem Umfang wie bei der Erstauditierung. Es gibt dabei weder zusätzliche Anforderungen noch anderweitige Abschwächungen.“

    Schon gewusst? Neben der Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 wird u. a. auch ein gültiges ISO 50001-Zertifikat als Auditnachweis anerkannt. Entscheidet sich ein Unternehmen, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 auslaufen zu lassen und kein Überwachungs-/Rezertifizierungsaudit zu erwirken, wird der letzte Tag der Gültigkeit des Überwachungsaudits bzw. Zertifikats als Datum der Fertigstellung eines (fiktiven) Energieaudits angenommen. Das Unternehmen hat dann gemäß EDL-G das nächste Energieaudit innerhalb der nächsten vier Jahre durchzuführen.

    Fazit: Wir sind qualifiziert, ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchzuführen. Kommen Sie bei Bedarf gern in den nächsten Monaten auf uns zu.

  • Juni 2018EnSTransV [nach Steuerbeguenstigung]: neue Zoll-Formulare 1461,1462,1463 ab 01.01.2017

    Wie erstmalig im vergangenen Jahr, müssen auch dieses Jahr bis zum 30.06.2018 die Meldepflichten aus der EnSTransV erfüllt werden. Es sind die in 2017 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen bzw. die in 2017 erhaltenen Steuerentlastungen über den Login-Bereich (ab 12.01.2019 Pflicht https://enstransv.zoll.de/enstransv/form/display.do?%24context=26D2B6035B51AA7739F6 ) oder die Zollformulare 1461, 1462 auf www.zoll.de zu melden.

    Unternehmen, welche in 2017 eine Befreiung von den Meldepflichten (§§-scharf!) beantragt haben (Zollformular 1463), sind von ihren Berichtspflichten bis einschließlich Kalenderjahr 2018 enthoben.

    Zur Info:

    • Den Meldepflichten sind nach Veröffentlichungen der Finanzverwaltung in 2017 nur 12 % der Verpflichteten nachgekommen. Ab 2018 stellt ein Verstoß gegen die Meldepflichten eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (bis zu 5.000 EUR je Verstoß, d.h. je §).
    • Teilweise wird übersehen, dass bspw. auch der ermäßigte Steuersatz von 5,50EUR für Erdgas, das etwa in BHKWs verwendet wird, eine anzeigepflichtige Steuerbegünstigung darstellt.

     

  • Juni 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    Ab dem  01.01.2019 müssen von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen neue Vorgaben eingehalten werden. Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …). Nach dem § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) haben Hersteller und Vertreiber solcher Verpackungen eine Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 des VerpackG verankert sind. Nähere Infos dazu finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/

    Dabei gilt für Verpackungen folgende Definition:

    Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung

    Falls sich Hersteller und Vertreiber nicht registrieren, müssen diese mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,- € rechnen.

    Darüber hinaus muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai durch den Hersteller und Vertreiber, über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, abgegeben werden. Diese Erklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, etc. geprüft werden (§§ 11 + 27 VerpackG). Ebenfalls müssen Hersteller und Vertreiber eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7 VerpackG), was bei nicht Umsetzung zu einer Geldbuße bis zu 200.000,- € führen kann.

    Für die Umsetzung der Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz  gibt es die Möglichkeit durch Unterstützung von Dritten, wie z.B. einem dualen System, die Erfüllung der Pflichten zu verwirklichen (§ 33 VerpackG).

    Fazit:
    Die Entwicklung bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog sollte im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.

  • Juni 2018Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz

    Ab dem 15. August 2018 werden fast alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Es müssen sich nun auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten, wie zum Beispiel Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen, registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen.

    Mehr Informationen, auch für bereits registrierete Hersteller, finden Sie direkt auf der Seite der stiftung-ear: https://www.stiftung-ear.de

  • Juni 2018Aktuelle Fristen im Umweltmanagement

    Gerne möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche Fristen in der nächsten Zeit zum Thema Umweltmanagement zu beachten sind:

    30.06.2018: Berichtspflicht Individuelle Netznutzung: Gemäß der Vorgabe der BNetzA: Jahresmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte (auch bei Nichteinhaltung!) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung (Strom NEV).

    30.06.2018: Meldungen nach Energie- und Stromsteuer Transparenzverordnung (EnSTransV): EnSTransV (§§ 4, 5, 6): Die Steuerbegünstigungen sind per Anzeige oder Erklärung (eine Anzeige über die in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen und/oder eine Erklärung über die erhaltenen Steuerentlastungen) der Generalzolldirektion zu melden. Dies gilt für Unternehmen, welche eine als staatliche Beihilfe eingestufte Steuerbegünstigung in Anspruch genommen haben.

    30.06.2018: Gemäß § 64 EEG 2017: Materielle Ausschlussfirst zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Elektronische Registrierung und Antragstellung mittels ELAN-K2-Portal
    • Prüfungsvermerk / Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers / Buchprüfers
    • Bescheinigung der Zertifizierungsstelle (DIN EN ISO 50001, EMAS)

    Weitere im Registrierungsportal hochzuladende Dokumente bitte über die BAFA Homepage ermitteln.

    Hinweis: In diesem Jahr kann der Antrag bis 02.07.2018 um 23:59 Uhr eingereicht werden, da der 30.06.2018 auf einen Samstag fällt.

    31.07.2018: Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung: Zur Datenübermittlung sind Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet nach § 74a Abs. 3 EEG, die folgende beiden Bedingungen zu erfüllen:

    • es wurde Strom verbraucht, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und
    • die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61e EEG hat mindestens 500.000 Euro betragen.

    31.07.2018: Unterjährige Steueranträge: Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück.

    19.08.2018: Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV): Am 20. August 2017 trat die 42. BImSchV in Kraft. Bis zum 19. August 2018 müssen nun alle Unternehmen ihre betroffenen Anlagen bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.

  • Juni 2018Erste Gebäudeenergieausweise gem. Energieeinsparverordnung (EnEV) verlieren ihre Gültigkeit.

    Alle Eigentümer von Gebäuden mit einem Baujahr vor 1966 sind bereits seit 2008 dazu verpflichtet einen Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung dem Interessenten vorzulegen. Da die Energieausweise eine Gültigkeit von 10 Jahren besitzen, verlieren diese Exemplare in diesem Jahr im Juli ihre Gültigkeit. Für Gebäude die nach 1966 erbaut worden sind gilt dies ab Sommer nächsten Jahres. Wer keinen gültigen Energieausweis vorweisen kann, muss mit einem Bußgeld bis 15.000 € rechnen.

    Der Energieausweis ist dafür gedacht, einem potenziellen Nutzer/Käufer einen Überblick über die energetische Qualität der Gebäudehülle und der vorhandenen Gebäudetechnik zu geben. Neue Energieausweise dürfen nur von dafür befähigten Personen ausgestellt werden (Siehe § 21 EnEV). In der Regel handelt es sich um Energieberater oder auch Ingenieurbüros, welche diese Leistung anbieten.

    Grundlegend wird in zwei Arten von Energieausweisen unterschieden.

    Der Verbrauchsausweis wird auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauches (Strom und Wärme) der letzten drei Jahre erstellt. Der Nachteil bei diesem Ansatz ist, dass der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes vor allem durch dessen Nutzung (technische Ausstattung, Nutzerverhalten etc.) beeinflusst wird. Somit gibt dieser Verbrauchsausweis lediglich eine ungenaue Auskunft zur energetischen Qualität der Gebäudehülle. Jedoch ist er im Gegenzug einfacher und kostengünstiger zu erstellen (ca. 100 €).

    Die aufwändigere Variante ist der sogenannte Bedarfsausweis. Hierbei wird der Energiebedarf eines Gebäudes, auf der Grundlage von Berechnungen nach DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ errechnet. Somit wird ein standardisiertes Nutzerverhalten angenommen und der damit verbundene, theoretische Energiebedarf eines Gebäudes ermittelt. Das eignet sich daher als proaktive Methode zur Beurteilung von Neubauten sowie zur Berechnung der energetischen Qualität von Sanierungsmaßnahmen. Bei Bestandsgebäuden werden die realen Einflüsse des Gebäudebetriebs und der Gebäudenutzer nicht mit einbezogen.

    Grundsätzlich sollten sie also prüfen, ob für Ihre Bestandsgebäude oder aber Neubauten gültige Gebäudeenergieausweise vorliegen.

  • Juni 2018Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen – Umsetzung der MCP Richtlinie

    Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung zwischen 1 und < 50 Megawatt werden künftig neue Emissionsgrenzwerte festgelegt. Das Bundesumweltministerium hat aktuell den entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt.

    Für die Anlagen im Geltungsbereich werden ähnliche Anforderungen gelten wie bisher aus TA Luft und 1. BImschV. Um dabei eine Vereinfachung zu erreichen sollen diese Anforderungen in einer einzelnen Verordnung zusammengefasst werden. Ausschlaggebend für diesen Handlungsbedarf ist die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie). Neben Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik sollen besonders die Emissionen von Stickstoff- und Schwefeloxiden reduziert werden, da Deutschland hierbei auch nationale Reduktionsvorgaben einhalten muss.

    Schätzungen zu Folge sollen von dieser Neuerung ca. 33.000 Anlagen betroffen sein. Darunter fallen neben genehmigungsbedürftigen auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Beispielhaft werden folgende Anlagen betroffen sein:

    • Anlagen zur Verbrennung von Stein- oder Braunkohle
    • Holz- oder Biomasseverbrennungsanlagen
    • Erdgas- und Ölverbrennungsanlagen
    • Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen (Notstromaggregate)

    Vom Entwurf der Verordnung ausgenommen sind derzeit 16 Anlagenarten. Zum Beispiel:

    • Große Feuerungsanlagen gem. 13. BImschV
    • Mobile Maschinen gem. EU-VO 2016/1628
    • Wärme- und Wärmebehandlungsöfen (z.B. Hochöfen)
    • Koksöfen
    • Krematorien

    Kernpunkte der Verordnung betreffen neben der Einführung von neuen Emissionsgrenzwerten folgendes:

    • Überwachung der Anlagen (Messung, Art, Häufigkeit)
    • Dokumentations- und Registrierungspflichten (Art und Menge der Brennstoffe, Aufbewahrung von Überwachungsergebnissen, Registrierung bei Inbetriebnahme)
    • Einführung eines öffentlichen Anlagenregisters ab September 2019
    • Nachweis- und Meldepflichten (Bei Nichteinhaltung, Ausfallereignissen etc.)

    Zusätzlich gibt es umfangreiche Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Grundsätzlich geht der Verordnungsentwurf deutlich über EU-Vorgaben hinaus, wodurch eine weitere Anpassung der Grenzwerte in den nächsten 5 Jahren nach in Krafttreten nicht zu erwarten ist.

  • April 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    • gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …)

                    Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung

    • nach § 9 VerpackV haben diese eine Registrierungspflicht  bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 verankert sind
    • bei nicht Registrierung ist eine Geldbuße bis 100.000,- € fällig
    • es muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai der Hersteller und Vertreiber über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen abgegeben werden
    •  geprüft werden muss dies durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, … (§§ 11 + 27)
    •  Hersteller und Vertreiber müssen eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7)
    • bei nicht Umsetzung à Geldbuße bis 200.000,- €

                    Duales System: Verantwortlich für Sammlung und Verwertung von gebrauchten  Verpackungen.

    • es gibt die Möglichkeit durch Dritte (wie z.B. einem dualen System) die Erfüllung der Pflichten zu erfüllen (§ 33)

                    Aber: Plichten zur Registrierung (§ 9) und Datenmeldung (§ 10) muss Hersteller oder Vertreiber persönlich übernehmen.

    •  Pflichten der Hersteller und Vertreiber bestehen in der Rücknahme und Verwertung von gebrauchten, restentleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von Ihnen in Verkehr gebrachten (§ 15)

    Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

    Zur Abgrenzung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (b2c) und nicht-lizenzpflichtigen gewerblichen Verpackungen (b2b) wird aktuell ein "Verwaltungsakt" vorbereitet und ein verbindlicher Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt. So sollen "die verschiedenen Beteiligten hinsichtlich der Einordnung des Merkmals "was typischerweise beim privaten Endverbraucher" anfällt frühzeitig Rechtsklarheit erlangen", so die Pressestelle der Zentralen Stelle.

    In diesem Katalog wird zukünftig ein Großteil von Verpackungen nach Packmittel, Packmittelform und Füllgröße aufgelistet und soweit möglich eindeutig als systembeteiligungspflichtig oder nicht systembeteiligungspflichtig kategorisiert. Anknüpfungspunkt wird, sofern sachgerecht, die Füllgröße sein - so die Zentrale Stelle weiter. (Quelle:IHK)

    Fazit:

    Die Entwicklung sollte bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.

     

  • April 2018Neuregelungen ab dem 01.02.2018 zur Marktkommunikation

    Messstellenbetriebsgesetz: Zum 01.02.2018 traten neue Regelungen in Kraft. Auf den Versorgerrechnungen sind die neuen Bezeichnungen „Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) und Messlokations-Identifikationsnummer (MeLo-ID) auszuweisen. Ziel der Neuregelung ist, die Marktkommunikation zwischen Kunden, Lieferanten, Messstellenbetreibern und Netzbetreibern zu verbessern.

    Marktlokation: Entspricht einer Einspeise- (Erzeugung) bzw. Entnahmestelle (Verbrauch). Mit der ID erfolgt die eindeutige Identifizierung der bilanziellen und abrechnungstechnischen Werte für den Liefervertrag zwischen Kunde und Lieferant. Der Begriff löst die bislang üblichen Bezeichnungen „Lieferstelle“, „Entnahmestelle“, „Ausspeisestelle“, „Messstelle“ oder „Zählpunkt“ ab.

    Messlokation: Untergeordnet zur Marktlokation; dienen der messtechnischen Ermittlung der verbrauchten bzw. erzeugten Energie der Marktlokation. Messlokationen werden weiterhin mittels der bisherigen Zählpunktbezeichnung identifiziert.

     

  • April 2018Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement)

    Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement) der CONTAG AG

    SR Managementberatung GmbH in Zusammenarbeit mit der enviaM

    Datum: Mittwoch den 25. April 2018

    Uhrzeit: 10:00 Uhr – 13:00 Uhr

    Ort: Päwesiner Weg 30, 13581 Berlin

    Was erwartet Sie?

    Aktuelle rechtliche Änderungen im Bereich des Energiemanagement (ISO 50001 und DIN 16247 Energieaudit)

    Umsetzung und Nachverfolgung der rechtlichen Anforderungen mittels Rechtskataster

    Neues aus der ISO 50000er Normenreihe

    Praxisbeispiele zur Umsetzung von Maßnahmen

  • März 2018Anlagenbetreiber: Hinweispapier der BNetzA zu Sanktionsfolgen bei Meldepflichtverstößen

    Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einem Hinweispapier Klarheit geschaffen, wie sie Pflichtverstöße von Anlagenbetreibern nach § 52 Absatz 3 EEG 2017 bewertet.Es kann über die Internetseite bei der BNetzA eingesehen werden.

    Im Kern geht es um die Rechtsfolgen bei einer Nicht-Registrierung oder nicht fristgerechten Registrierung von EE-Anlagen im Anlagenregister (ab Dezember 2018 NEU live im Marktstammdatenregister). Während noch im EEG 2014 jede Nichtregistrierung mit einem kompletten Wegfall der EEG-Förderung sanktioniert worden war, ist im aktuellen EEG 2017 eine gestufte Sanktion geregelt (Senkung der EEG-Förderung um 20 %, maximale Senkung um 100 % = Null-Förderung).

    Beispiel aus dem Hinweispapier: "Ein Anlagenbetreiber geht mit seiner Anlage am 1. Januar 2016 in Betrieb. Die erforderlichen Registrierungsangaben übermittelt er erst am 1. Mai 2016 an das Register. Die Meldung nach § 71 Nummer 1 EEG nimmt er dann bis zum 28. Februar 2017 für das Abrechnungsjahr 2016 vor. In diesem Fall verringert sich der anzulegende Wert für seine Strommengen in der Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2016 nicht auf null (vgl. § 52 Absatz 1 Nummer 1 EEG), sondern nur um 20 % (§ 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG). Für die sich an die Meldung an das Register anschließende Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2016 wird die volle Förderung gewährt."

    Warum wird um 20 % reduziert? Die gesetzliche Pflicht sieht vor, dass EE-Anlagen 1 Monat nach Inbetriebnahme oder Erteilung der Genehmigung im Anlagenregister zu melden sind.

     

  • Februar 2018Durchschnittsstrompreise für Besondere Ausgleichsregelung 2018 veröffentlicht

    Am 28.02.2018 hat das BAFA die für das BesAR-Antragsjahr 2018 gültigen durchschnittlichen Strompreise nach DSPV veröffentlicht.

    Fazit: Änderungen/Verschiebungen in der Matrix (Quartile) sind minimal.

    Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.

  • November 2017Informationen über die Frist zur Umstellung auf ISO 9001:2015 und ISO 14001:2015

    Im kommenden Jahr, am 15. September 2018, verlieren die ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 (Cor.2009) ihre Gültigkeit und die Frist zur Umstellung des Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsystems auf die neue Normrevision endet.

    Nun wurde aber die Frist zur Umstellung auf die neuen Revisionen durch den IAF (International Accreditation Forum) weiter eingeschränkt. Das bedeutet, dass nun bereits ab 15. März 2018 alle Audits, sowohl Erst- und Rezertifizierungen als auch Überprüfungen entsprechend der neuen Revisionen durchgeführt werden müssen.

    Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass bereits zum nächsten anstehenden Audit die Umstellung auf die neue Revision vorgenommen werden muss. Eine Möglichkeit um dies noch etwas hinauszuzögern wäre die Durchführung eines „Transition Audits“. Das heißt, die Unternehmen können bis 14. März 2018 ein planmäßiges Audit nach der alten Norm durchführen und müssen anschließend bis 14. September 2018 das „Transition Audit“ vollziehen.

    Ein „Transition Audit“ (Übergangsaudit) ist die Überprüfung eines bereits bestehenden Managementsystems zum Beispiel nach einer Normrevision. Bei diesem Audit darf vorher kein Wechsel der Auditgesellschaft stattfinden.

     

  • November 2017Save the Date: Erfahrungsaustausch Energiemanagement 2018

    Auch in 2018 führen wir wieder Erfahrungsaustausche zum Thema Energiemanagement durch.

    Wie auch in der Vergangenheit wird es auch im Jahr 2018 zwei Termine geben, die wir Ihnen schon heute gerne mitteilen möchten:

    • 7. Erfahrungsaustausch - 01.03.2018
    • 8. Erfahrungsaustausch - 06.09.2018

    Freuen Sie sich schon jetzt auf interessante Vorträge und merken Sie sich den 01. März 2018 / 06. September 2018 in Ihrem Terminkalender fest vor.

    Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung folgen demnächst auf unserer Homepage unter: https://sr-managementberatung.de/termine/

     

  • November 20177. Erfahrungsaustausch Energiemanagement 01.03.2018

    Gerne möchten wir Sie zu unserem 7. Erfahrungsaustausch Energiemanagement am 01.03.2018 einladen. An diesem Tag informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Energiemanagement.

    Freuen Sie sich schon jetzt auf interessante praxisnahe Vorträge von Referenten aus verschiedenen Branchen wie Rohstoffversorgung, Energieberatung und produzierendem Gewerbe.

    Nähere Informationen zum Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

     

     

     

  • November 2017Neues Marktstammdatenregister

    Planung der Bundesnetzagentur (BNetzA):
    Einführung eines umfassenden behördlichen Registers des Strom- und Gasmarktes (MaStR - Marktstammdatenregister), das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiesektors (Strom & Gas) genutzt werden kann.

    Ziel:
    Künftig soll durch die zentrale Registrierung eine Vereinhaltlichung, Vereinfachung oder Komplettabschaffung von diversen behördlichen Meldepflichten erreicht werden.

    Gesetzliche Grundlage:
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) §111 e und § 111 f

    Plan der Einführung:

    • Ursprünglich sollte ab dem 01.07.2017 das Marktstammdatenregister eingeführt werden. Aufgrund von Verzögerungen sollte es zunächst ab Herbst 2017 möglich sein.
    • Aktuelle Planung ist nunmehr Sommer 2018 für den Start des Webportals. Der genaue Termin wird jedoch am 01. Februar 2018 von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

    Durch den verzögerten Start wird auch zunächst auf den gestaffelten Start des Registers in 2 Schritten (Registrierung Neuanlagen und Bestandsanlagen) verzichtet. Nur Netzbetreiber können momentan ihr Unternehmen im Marktstammdatenregister als onlinebasierte Datenbank betreiben.

     

  • September 2017Revisionsentwurf ISO 50001:2018

    Die ISO 50001 ist seit 02.2016 in Überarbeitung, Revisionsentwurf ist am 09.2017 erschienen. Die finale Freigabe der Revision wird in 2018 erwartet. Mit Veröffentlichung wird die Übergangsphase bekanntgegeben; diese wird voraussichtlich 3 Jahre betragen

    Wesentliche Änderungen:

    1. Übernahme der „High Level Structure“ (HLS), um eine hohe Kompatibilität mit anderen Managementsystemnormen sicherzustellen,
    2. Sprachliche und strukturelle Präzisierungen,
    3. Begriffe in Abschnitt 3 sind nach thematischem Kontext geordnet,
    4. „Energetische Bewertung“ wird klarer gefasst,
    5. Normalisierung von Energieleistungskennzahlen (EnPI) und den zugehörigen energetischen Ausgangsbasen (EnB) -> ISO 50006
    6. Präzisierung des „Plans zur Energiedatenerfassung“ und den damit verbundenen Anforderungen (bisherige Bezeichnung: „Plan für die Energiemessung“) -> ISO 50015
    7. Die Definitionen von EnPI und EnB werden erläutert, um ein besseres Verständnis dieser Konzepte zu ermöglichen,
    8. Legt keine spezifischen Werte der erforderlichen Verbesserung der energiebezogenen Leistung fest, fordert jedoch einen Nachweis der fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistung -> ISO 50003, ISO 50047

     

    Was bedeutet die Revision für die Akteure?

    Nutzer:

    • Information zu den neuen Norminhalten einholen
    • Aneignung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten zur ISO 50001:2018
    • zzgl. ISO 50000er (ggf. Weiterbildungsnachweis)
    • Anpassung der Prozesse an die neuen Vorgaben
    • Überarbeitung der „dokumentierten Information“

    Auditoren:

    • Bewertung der Angemessenheit von nutzerspezifischen Regelungen und entsprechenden Nachweisen wird an Bedeutung gewinnen
    • Auditierung und Bewertung von z. B. Kennzahlen, Prozessen, Wechselwirkungen und Zielerreichung werden stärker im Fokus stehen