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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • März 2019Ein Weg zum effizientem Wassermanagement – ISO 24526

    Nachdem es bereits in der Vergangenheit in einigen Teilen der Welt vermehrt zu langanhaltenden Trockenperioden kam (z.B. Südafrika), erreichen uns diese Meldungen immer mehr auch in unseren Breitengraden. Im Hinblick auf den Klimawandel ist zu befürchten, dass sich dieser Trend sogar noch verstärken wird.

    Aus diesem Grund kann ein Managementsystem zum effizienten Wassermanagement ein wichtiges Instrument für Unternehmen sein sich dieser Situation zu stellen, Risiken und Chancen frühzeitig zu erkennen, kontrollieren und kontinuierlich zu verbessern und somit auch Ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden.

    Das Wassereffizienz-Managementsystem (WEMS) nach der ISO 24526 folgt dabei ebenso wie die Managementsysteme zu Qualität (DIN EN ISO 9001), Umwelt (DIN EN ISO 14001) und Energie (DIN EN ISO 50001) der neuen High-Level-Struktur. Daher besteht auch diese Norm aus insgesamt zehn Kapiteln und kann gut in die anderen Managementsysteme integriert werden oder diese ergänzen.

    Die ersten drei Kapitel beschreiben den Anwendungsbereich der Norm, die normativen Verweisungen und die Begriffsdefinitionen. Der eigentliche Inhalt der Norm ist in den Kapiteln vier bis zehn zusammengefasst und stellt sich wie folgt dar:

    1. Kontext des Unternehmens
    2. Führung
    3. Planung
    4. Unterstützung
    5. Betrieb
    6. Bewertung der Leistung
    7. Verbesserung

    Da sich die Norm aktuell noch in der Prüfung befindet, kann an dieser Stelle noch nicht näher auf die Inhalte eingegangen werden.

    Die Norm richtet sich an alle Unternehmen und Organisationen, die eine mehr als geringe Menge an Wasser verbrauchen. Damit sind vor allem Unternehmen und Organisationen angesprochen, die für ihre Wertschöpfungskette z.B. bei der Produktion auf Wasser angewiesen sind.

    Sobald die Norm veröffentlicht sein sollte, werden wir Sie über die expliziten Inhalte informieren.

     

  • März 2019Veröffentlichung Energiesammelgesetz (EnSaG) – Was ist zu beachten?

    Das EnSaG (früher auch 100-Tage-Gesetz genannt) ist am 01.01.2019 in Kraft getreten und betrifft eine ganze Reihe von Verordnungen und Themen.

    Die wichtigste Änderung durch das EnSaG beeinflusst die Drittmengenabgrenzung. Davon betroffen sind alle Unternehmen, die EEG-umlagebefreiten oder EEG-umlagereduzierten Eigenstrom aus Eigenerzeugung, die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die Begrenzung der Netzumlagen oder eine Stromsteuerentlastung nutzen. Für die Stromsteuerentlastung gelten jedoch u.a. die steuerrechtlichen Schätzregeln sowie eine andere Definition des Anlagenbetreibers. Daher soll dies hier nicht weiter thematisiert werden.

    Die an Dritte weitergegebene Strommenge ist nach dem EnSaG mess- und eichrechtskonform zu ermitteln, da ansonsten auf die gesamte unabgegrenzte Strommenge der höchste EEG-Umlagensatz anzuwenden ist.  Erfolgt am Standort eine Eigenerzeugung muss diese Messung ¼ h-scharf erfolgen.

    Eine Drittmengenbelieferung liegt in diesem Zusammenhang vor, sobald zwei natürliche oder juristische Personen sich gegenseitig Strom zum Letztverbrauch bereitstellen (somit zählen auch Tochterunternehmen dazu). Auch unentgeltliche Stromlieferungen sind hiervon betroffen. Lieferungen von Sekundärenergie (Druckluft, Luft, Wärme etc.) sind hiervon ausgenommen.

    Letztverbraucher sind dabei die Betreiber einer Anlage, wo der Strom verbraucht wird und wer:

    1. tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlage ausübt und
    2. die Arbeitsweise der Anlage eigenverantwortlich bestimmt und
    3. das wirtschaftliche Risiko trägt (hiermit sind nicht zuerst Folgeschäden z.B. Produktionsausfälle gemeint)

    Gilt eines dieser Kriterien nicht, so kann es nicht als Eigenstrom deklariert werden.

    Folgende Stromverbräuche stellen wiederum keine Drittverbräuche dar und werden dem Standortunternehmen als Letztverbraucher zugeordnet:

    1. Geringfügige Drittverbräuche (Haushaltsähnliche Verbräuche (<1.000 kWh/a nach Aussage eines Experten) und <1 Monat Zeitraum des Verbrauchs) und
    2. Nicht gesondert abgerechnete Drittverbräuche und
    3. In den Räumlichkeiten, Grundstück, Betriebsgelände verbrauchten Drittverbräuche und
    4. Drittverbräuche im Falle der gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung des Dritten gegenüber dem Weiterleitenden oder des Weiterleitenden gegenüber dem Dritten

    Somit fallen vermutlich externe Pförtner, Putzkräfte, IT-Supporter, Werkvertragsnehmer, Baustrom, Ladestation für E-Autos (sobald die Autos nicht 100% unternehmensintern genutzt werden), Getränkeautomaten, Contracting- und Leasing-Anlagen wie z.B. Beleuchtung, Maschinen, Drucker, Pressen sowie Pflegebewohner und Hotelgäste mit längerem Aufenthalt als 4 Wochen unter die Drittmengenregelung und wären somit kein Eigenstrom.

    Die Drittmengenabgrenzung hat dabei Einfluss auf:

    1. Drittmengenmeldung als Stromlieferant an Übertragungsnetzbetreiber
    2. Meldung von selbst erzeugten und selbst verbrauchten EEG-belasteten Strommengen als Eigenerzeuger
    3. Privilegien im Rahmen der BesAR, der Netzumlagenbegrenzung und der Eigenversorgung, da diese nur auf selbstverbrauchte Strommengen bezogen werden

    In wenigen Fällen kann anstatt von geeichten Messungen auch eine Schätzung erfolgen:

    1. Für Stromverbräuche bis einschließlich 2017 aufgrund des Leistungsverweigerungsrechts (§104 Abs. 11 EEG)
    2. Für Stromverbräuche von 2018 und 2019 mit Hilfe von Erleichterungen ($104 Abs. 10 EEG)
    3. Für Stromverbräuche ab 2020 nur noch bei unmöglichen, unvertretbaren oder unzumutbaren Abgrenzungsfällen (§62b Abs. 2 Nr. 2 EEG), wo auch eine Abgrenzung an einem vorgelagerten gemischten Zählpunkt nicht zumutbar ist
    4. Durch Sonderregelungen für die Abgrenzung der Eigenerzeugung (§62b Abs. 5 EEG) durch die gewillkürte Nachrangregelung
    5. Durch Sonderregelungen für die BesAR (§62b Abs. 6 EEG)

    Schätzungen für a) sind nur zulässig, solange:

    1. die Schätzregeln von §62b Abs. 3 EEG eingehalten werden,
    2. eine rechtskonforme Abgrenzung gemäß §62b stattfindet,
    3. die erweiterten Meldepflichten eingehalten werden und
    4. für (Dritt-)Mengenlieferungen der Vergangenheit die EEG-Umlage gezahlt wird.

    Somit ist das Leistungsverweigerungsrecht ohne ein rechtskonformes Messkonzept ab 01.01.2020 nicht anwendbar.

    Schätzungen für b) sind nur zulässig, wenn:

    1. für 2018 die Voraussetzungen für eine Schätzung nach a) eingehalten werden und
    2. für 2019 mit Endabrechnung 2019 eine Erklärung vorgelegt wird, wie ab dem 01.01.2020 die rechtskonforme Abgrenzung erfolgt.

    Auch hier ist somit das rechtskonforme Messkonzept ab 01.01.2020 Voraussetzung für eine Schätzung. Zudem kann der Netzbetreiber zusätzlich ein Wirtschaftsprüfer-Testat verlangen.

    Die Schätzungen zu a), b) und c) müssen dabei anhand der Schätzregeln:

    1. von einem nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar und nachprüfbar aufbereitet sein
    2. sicherstellen, dass aufgrund der Schätzung nicht mehr Strommengen als selbstverbraucht angesetzt werden, als bei einer Messung

    Dies ist insbesondere erfüllt, wenn zur Bestimmung der an Dritte gelieferte Strommengen die maximale Leistungsaufnahme mit Vollbenutzungsstunden des Kalenderjahres angesetzt wird.

    Die gewillkürte Nachrangregelung von Punkt d) umfasst die Zuweisung von an Dritte gelieferte Strommengen zu der Eigenerzeugungsanlage und der Zahlung der vollen EEG-Umlage dieser Mengen (letzteres auch dann, wenn diese bilanziell mit den Bezugsstrommengen z.B. durch ein Energieversorgungsunternehmen abgedeckt werden könnten). Diese Drittmengen sind entweder mess- und eichrechtskonform oder durch eine Schätzung unter der Befolgung der Schätzregeln zu ermitteln.

    Voraussetzung der Nutzung der gewillkürten Nachrangregelung ist die Erfüllung der Meldepflichten und die Nutzung der Formularvorlagen der Übertragungsnetzbetreiber.

    Möchten Unternehmen die Sonderregelung der BesAR aus Punkt e) nutzen, muss für das Antragsverfahren:

    1. die Abgrenzung von Eigen- und Drittstrom auch bei gleichen Umlagesätzen erfolgen,
    2. bei Mischverbräuchen nicht zwangsweise abgegrenzt werden, solange es komplett als Drittstrom deklariert wird und
    3. die Schätzmethode dem BAFA mitgeteilt werden.

    Die Sonderregelung für BesAR benötigt als Unterschied kein Messkonzept ab 01.01.2020 und es ist bereits für die Ermittlung des Stromverbrauchs ab 2017 möglich.

    Die Wirtschaftsprüfer-Testierung der Schätzmethode nach EEG wird auch für die BesAR akzeptiert.

    Zudem wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist. Somit sind die Strommengen für 2015 und 2016 bereits als richtig vermutet und es müssen erstmals für 2017 die Angaben nach den neuen Schätzregeln geprüft werden.

    Erfolgt für die EEG oder BesAR eine Schätzung, so muss für die Erfüllung der Meldepflicht die Meldung ergänzt werden um:

    1. ob und welche Strommengen schätzweise abgegrenzt wurden,
    2. die Höhe des jeweiligen EEG-Umlagesatzes,
    3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der zu schätzenden Stromverbrauchseinheiten,
    4. jeweilige Betreiber der Stromverbrauchseinrichtungen,
    5. Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und
    6. Umfassende Darlegung der Methode der Schätzung.

    Hierbei können im Ausnahmefall die Angaben zu 3. und 4. plausibilisiert werden und die Netzbetreiber können auf Angaben zu 3. und 4. verzichten.

    Zudem müssen für diese Meldungen die Formularvorlagen der Übertragungsnetzbetreiber genutzt werden, sobald sie zur Verfügung stehen.

    Da es demnächst auch einige Fristen gibt, die von diesen Neuerungen betroffen sind, sollen diese hier zusammengefasst dargestellt werden:

    Frist

    Inhalt

    Bis 01.01.2020

    Umsetzung eines rechtskonformen Abgrenzungskonzeptes

    Bis 28.02.2019

    Ggf. Meldung als Eigenerzeuger beim Anschlussnetzbetreiber

    Bis 31.03.2019

    Meldung der Netzumlagenbegrenzung beim Anschlussnetzbetreiber

    Bis 31.05.2019

    Meldung als Energieversorgungsunternehmen beim Übertragungsnetzbetreiber

    Bis 31.05.2019

    Meldung als Eigenerzeuger beim Übertragungsnetzbetreiber

    Danach

    Drittmengenmeldung an Übertragungsnetzbetreiber für die Vergangenheit mit

    Zusatzangaben gemäß § 62b Absatz 4 EEG


    Zusätzliche Schritte für BesAR-Unternehmen umfassen:

    Frist

    Inhalt

    Ab Sofort

    Überprüfung der in Antrag 2018 gemachten Angaben über Drittmengen bzw. Selbstverbrauch in 2017

    Bis 31.03.2019

    Meldung der Drittmengen an Übertragungsnetzbetreiber bei Reduzierung der Netzumlagen

    Bis 31.05.2019

    Meldung der Drittmengen an den Übertragungsnetzbetreiber für 2018 für stromkostenintensive Unternehmen mit positiven Begrenzungsbescheid des BAFA (KWK-Umlagen Reduzierung)

    Bis 30.06.2019

    Berechnung und Abgrenzung der Drittmengen bzw. des Selbstverbrauchs für 2018

     

  • März 2019Veröffentlichung Marktstammdatenregister (MaStR) – Was ist zu beachten?

    Die Marktstammdatenregisterverordnung trat bereits am 01.07.2017 in Kraft, wurde zum 01.11.2018 noch einmal novelliert und ist  mit der Veröffentlichung des MaStR am 31.01.2019 umgesetzt worden.

    Da in Deutschland etwa 2 Millionen Anlagen von der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) betroffen sind, sollte man sich frühzeitig über die Pflichten der MaStRV informieren.

    Das MaStR ist das erste zentrale Register über den gesamten Strom- und Gasversorgungsmarkt in Deutschland. Neben der damit verbundenen Ablösung des Anlagenregisters und des Photovoltaik-Melderegisters soll auch eine intelligente Maschine-zu-Maschine-Kommunikation (M2M) zur Datenabfrage und Netzbetreiberprüfung möglich sein.

    Nachdem sich die Unternehmen ein MaStR-Konto angelegt und die Stammdaten eingetragen haben, können im nächsten Schritt die Marktfunktionen und zum Abschluss die registrierungspflichtigen Anlagen registriert werden.

    Eintragungspflichtig sind dabei eine Reihe von Marktakteuren, die sich für jede Marktfunktion separat eintragen müssen:

    • Behörden mit energiewirtschaftlichem Bezug
    • Bilanzkreisverantwortliche (einschließlich Direktvermarktungsunternehmen)
    • Messstellenbetreiber
    • Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung und geschlossener Verteilernetze
    • Stromlieferanten
    • Personen, die nach Art. 9 REMIT bei der Bundesnetzagentur registriert werden (Energiehändler, Energiebroker, Börsen und OTCPlattformen (außerbörslicher Handel), Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber)
    • Letztverbraucher, wenn sie an ein Höchst oder Hochleistungsnetz angeschlossen sind
    • Letztverbraucher, wenn sie an ein Fernleitungsgasnetz angeschlossen sind
    • Unternehmen, die eine registrierungspflichtige Anlage betreiben

    Im Zuge der Revision der MaStRV wurde auch die Definition des Stromlieferanten noch einmal präzisiert. So sind nun nur noch Stromlieferanten, die in nicht unerheblicher Menge Strom weiterleiten, für die Weiterleitung ein öffentliches Versorgungsnetz nutzen, die Weiterleitung mit einer Gebühr versehen oder der Ort des Verbrauchs nicht in einem räumlichen Zusammenhang steht.

    Die angesprochenen registrierungspflichtigen Anlagen betreffen alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen, die (un-)mittelbar ans Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Darunter fallen z.B. Solar-, KWK-Anlagen, Windenergie-, Biomasseanlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate, konventionelle Kraftwerke, Wasserkraftwerke sowie Stromverbraucher, die am Höchst- oder Hochleistungsnetz und Gasverbraucher, die am Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Dabei ist zu betonen, dass es keine Mindestgröße gibt.

    Falls man sich auf die bei der Registrierung zu tätigenden Angaben vorbereiten möchte, lohnt sich ein Blick in die Tabellen 1 bis 5 im Anhang der MaStRV.

    Neue Marktakteure und Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats registriert werden. Einzig Netzbetreiber müssen sich unverzüglich registrieren. Bestandsanlagen können die Eintragung bis zum 31.01.2021 vornehmen. Wird die Registrierung nicht, nicht richtig, nicht wie vorgeschrieben oder nicht vollständig umgesetzt, kann eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 € die Folge sein.

     

  • März 2019Zweite Durchführungsperiode von Energieaudits nach DIN 16247 – Anforderungen durch Gesetzgeber steigen

    Auf Basis des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) startet in diesem Jahr die zweite Periode zur Durchführung von Energieaudits gemäß DIN EN 16247. Auditpflichtige Unternehmen müssen erneut ein entsprechendes, normkonformes Audit durchführen lassen oder alternativ ein Energiemanagementsystem gemäß DIN ISO 50001 nachweisen können. Nach der Auditwelle im 3. und 4. Quartal 2015 wird es voraussichtlich auch in diesem Jahr einen großen Bedarf an Energieauditoren geben, welche beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gelistet sind.

    Mit Beginn des aktuellen Durchführungszeitraumes kommt zusätzlich Bewegung in die Gesetzeslage sowie in die Umsetzungsvorgaben seitens des BAFA. Zum Anfang des Jahres wurde entsprechend der Referentenentwurf des überarbeiteten EDL-G, der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Entwurf soll unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

    • Freistellung der Energieauditpflicht für Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch aller Energieträger von < 500.000 kWh
    • Ausweitung der Anforderungen an Energieaudits (Betrachtung Endenergieverbrauch, Vorgaben zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen)
    • Ausweitung von Fortbildungspflichten für Energieberater und Energieauditoren
    • Einbeziehung der neuen Revision der ISO 50001:2018

    Aktuell ist noch unklar wann und ob die Änderungen in dieser Form beschlossen werden.

    Das BAFA hat im Februar 2019 ebenfalls unerwartet das Merkblatt sowie den Leitfaden für Energieaudits aktualisiert und neue qualitative sowie inhaltliche Anforderungen definiert. Folgende wesentliche Neuerungen wurden hinzugefügt.

    • Höhere Anforderungen an die Protokollierung des Auftaktgespräches
    • Detaillierte Aufschlüsselung des Cluster-Prozesses beim Multi-Site Verfahren
    • Anpassung der Struktur des Beratungsberichtes
    • Verstärkter Fokus auf Berechnungen der Effizienzmaßnahmen inkl. deren Energieeinsparung sowie Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeit darf keine alleinige Bewertungsgröße sein)
    • Erweiterung der Kriterien der Rangfolge der Effizienzmaßnahmen
    • Neue Anforderungen an Kennzahlen sowie Nachvollziehbarkeit der Daten
    • Interpretationshilfen für die 90%-Regeln, bezüglich des zu erklärenden Energieverbrauchs
    • Anpassungen bzgl. der Energieflussdiagramme sowie der Energiebilanz

    Mit diesen Anpassungen reagiert das BAFA auf die teils gravierenden qualitativen und inhaltlichen Unterschiede der Beratungsberichte, der durchgeführten Energieaudits in 2015. Grundsätzlich sind die Konkretisierungen und Anpassungen zu begrüßen, da somit der Durchführungsprozess vereinheitlicht und eine bessere Vergleichbarkeit sichergestellt wird. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass sich der Aufwand für die auditierten Unternehmen sowie für die durchführenden Auditoren, durch die erweiterten Anforderungen, erhöhen wird.

    Weitere Informationen sowie die veröffentlichten Merkblätter und Leitfäden, finden Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html

  • Februar 2019Neue BAFA-Anwendungshilfen für Energieaudits nach DIN EN 16247-1

    Die zweite Verpflichtungsperiode mit den dazugehörigen Wiederholungsaudits steht an. Das BAFA hat in Abstimmung mit dem BMWi einen Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 als Anwendungshilfe fertiggestellt. Zeitgleich wurde das Merkblatt für Energieaudits diesbezüglich überarbeitet.

    Diese Anwendungshilfen finden Sie auf der BAFA-Homepage www.bafa.de (Energie>Energieeffizienz>Energieaudit>Informationen zum Thema>Publikationen).

  • Februar 2019Neue Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz - 44. BImSchV

    Im Oktober des vergangenen Jahres wurde im Umweltausschuss des Bundestages dem Entwurf für eine Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) zugestimmt. Die neue Verordnung soll europäische Vorgaben umsetzen (MCP-Richtlinie, EU 2015/2193) und setzt neue Minderungsziele und Grenzwerte besonders für Stickoxide, Schwefeloxide, Staub und Formaldehyd fest. Davon sind genehmigungsbedürftige Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 50 MW, aber auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit ≥ 1 MW Feuerungswärmeleistung betroffen. Mit dieser Verordnung wird nun die TA Luft ersetzt und die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (1. BImSchV) geändert. Anders als die TA Luft wir die 44. BImSchV für Betreiber solcher Anlagen unmittelbar wirksam.

    Für bestehende Anlagen gelten bestimmte Anforderungen, wie z. B. hinsichtlich Messanforderungen (ggf. jährlich oder auch kontinuierlich), teilweise direkt nach Inkrafttreten. Andere Anforderungen, insbesondere neue Grenzwertregelungen, sind erst wesentlich später, i. d. R. frühestens ab 01.01.2025 (vgl. §§ 9 bis 17 44. BImSchV) verbindlich. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen TA Luft bzw. der 1. BImSchV bei bestehenden Anlagen weiter. Mit einem Inkrafttreten der Verordnung ist Anfang diesen Jahres noch zu rechnen.

    Fazit: Da sich die teilweise sehr differenziert zu betrachtende neue 44. BImSchV direkt an den Betreiber wendet, ist eine intensive Auseinandersetzung mit den diversen Anforderungen, wie bspw. bestimmte Messaufgaben, Überwachungs- und Dokumentationspflichten, Registrierungspflichten geboten. Insbesondere ist zu prüfen, ob sich kurzfristiger Handlungsbedarf ergibt und ob die Möglichkeit besteht, für bestimmte Anforderungen einen Ausnahmeantrag zu stellen.

  • Januar 2019Förderprogramm des BMWi und der KfW-Bank zum Thema: „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien"

    „Am 01.01.2019 startete das Förderprogramm des BMWi und der KfW-Bank zum Thema „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft“. Das Förderprogramm richtet sich dabei an private und kommunale Unternehmen (nicht auf Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe), freiberuflich Tätige und Contractoren.

    Hierbei können in 4 Modulen (1. Querschnittstechnologie, 2. Prozesswärme aus erneuerbaren Energien, 3. Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software sowie 4. Optimierungen von Prozessen und Anlagen) Zuschüsse, Darlehen oder Tilgungszuschüsse über ein Online-Formular beantragt werden.

    Wichtig ist, dass alle Förderungen bereits vor Beginn der Maßnahmenumsetzung beantragt werden!

    Beim Modul 3 ist dabei für alle Nicht-KMUs die Zertifizierung nach EMAS oder ISO 50001 Voraussetzung. Für alle KMUs ist auch ein alternatives System nach der SpaEfV ausreichend.

    Für das Modul 4 besteht zudem die Besonderheit, dass ein Einsparkonzept gefordert ist. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, können wir Sie als Berater des beim BAFA gelisteten Programms „Energieberatung im Mittelstand“ gerne unterstützen. Sprechen Sie uns einfach an.“

     

  • Januar 2019Netzwerke zum Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Betreiben Sie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder führen Sie regelmäßig Energieaudits nach DIN EN 16247 durch? Ist das Thema monetäre Einsparung über die besondere Ausgleichsregelung, dem Spitzenausgleich oder über die Reduzierung der Netzentgelte nach §19 StromNEV von Interesse? Hätten Sie gerne regelmäßig Informationen zu rechtlichen Änderungen oder Anpassungen in den Normen? – Dann möchten wir Sie zu unseren regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustauschen einladen.

    In den vier Treffen pro Jahr geht es primär um aktuelle Entwicklungen im Energiemanagement, in der Energieeffizienz und weiteren Anforderungen an Managementsysteme:

    • Aktuelles aus der Normenwelt (ISO 50000er Gruppe, DIN EN 16247, Anl. 2 SpaEfV, …)
    • Neue und geänderte rechtliche Anforderungen
    • Energieeffizienz (Querschnittstechnologien)
    • Firmenbesichtigungen mit Schwerpunkt auf umgesetzte Effizienzmaßnahmen
    • Erfahrungsaustausch untereinander

    In jedem Treffen, die von Fachexperten unterstützt werden, werden die Themenwünsche der Teilnehmer gesammelt und für die nächste Veranstaltung geplant und priorisiert.

    Die Kosten belaufen sich pro Jahr auf 960,- EUR (zzgl. USt), darin enthalten sind:

    Es ist geplant, diese „Netzwerke Erfahrungsaustausch“ regional durchzuführen, dafür müssen sich mindestens vier Teilnehmer zusammenfinden. Im Süddeutschen Raum ist dies bereits gelungen, so gibt es das Netzwerk „Erfahrungsaustausch Süddeutschland“ mit den Terminen 07.03./ 07.05. / 05.09. / 12.11.2019). Gerne können Sie auch noch zu diesen Treffen anmelden.

    Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann sprechen Sie uns an:
    Volker Sonntag
    v.sonntag[at]sr-managementberatung.de

  • Januar 2019Der Spitzenausgleich (§10 StromStG, § 55 EnergieStG) kann im Jahr 2019 durch die Zollbehörden in voller Höhe gewährt werden

    Diese Bekanntmachung wurde am 19.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    SOLL: Die jahresdurchschnittliche Energieintensität musste im Jahr 2017 um 6,60 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität der Basisperiode von 2007 bis 2012 verringert worden sein, damit der Spitzenausgleich im Antragsjahr 2019 gewährt werden kann.
    IST: Gemäß Berechnung des RWI ist die (bereinigte) Energieintensität des Jahres 2017 um 14,9 % niedriger als in der Basisperiode. Das Ziel wurde somit zu mehr als 100 % erreicht.

     

     

     

  • Januar 2019Rechtskataster-Online

    Aktueller Stand RK
    Die Datenbank des Rechtskataster-Online Tools wird noch bis Ende des ersten Quartals 2019 überarbeitet. Dies ist im weiteren Verlauf eine Voraussetzung für die Umsetzung neuer Funktionen.

  • November 2018Offshore-Umlage 2019: deutlicher Anstieg auf 0,416 €ct/kWh

    Die bis einschließlich 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnete Umlage auf Elektroenergieverbrauch wird ab 2019 nicht mehr als Bestandteil der Netzentgelte erhoben, sondern als eigenständige „Offshore-Netzumlage“ eingeführt. Weiterhin sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, gemäß § 17f EnWG die Höhe der Umlage für das Folgejahr am 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen.

    Im Jahr 2019 wird die „Offshore-Umlage“ 0,416 €ct/kWh betragen, wohingegen sie in 2018 noch bei 0,037 €ct/kWh gelegen hatte.

    Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraftanlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.

  • November 2018Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften" vom 19.10.2018

    Das Bundesfinanzministerium hat am 19.10.2018 einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht. Er umfasst etliche stromsteuerliche Änderungen, welche sich derzeit in der Verbändeanhörung befinden.

    So werden beispielsweise neue Definitionen in das StromStG aufgenommen, eine Neubewertung von Batteriespeichern als Teil des Versorgungsnetzes vorgesehen, die Steuerbefreiung von Grünstrom sowie Strom aus Kleinanlagen neu geordnet und eine Festlegung von Pauschalen für steuerfreie Mengen zur Stromerzeugung ermöglicht. Weiterhin soll die Steuerbegünstigung nach § 53 EnergieStG (Energiesteuerentlastung zur Stromerzeugung) eingeschränkt werden.

    Frühestens rechnen wir mit einem Inkrafttreten zum 01.07.2019.

  • November 2018EnSTransV: Ab dem 12.01.2019 besteht die Pflicht der ausschließlich elektronischen Datenübermittlung

    Die Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung (EnSTransV) vom Mai 2016 sieht vor, dass ab dem 12.01.2019 Daten, welche im Rahmen der Anzeige- und Erklärungspflichten an das zuständige Hauptzollamt (HZA) zu übermitteln sind, nur noch in elektronischer Form eingereicht werden dürfen (§ 7 EnSTransV). Das entsprechende Portal wurde in 2017 unter https://enstransv.zoll.de eingerichtet. Nach Fristablauf ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim zuständigen HZA zu stellen und zu begründen.

    Weiterhin sieht ein aktueller Referentenentwurf vor, dass zukünftig erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 € je Begünstigungstatbestand (derzeit 100.000 €) die jährliche Anzeige- und Erklärungspflicht greift (§§ 4 und 5 EnSTransV), was den Kreis der Verpflichteten deutlich verringern würde. Außerdem soll sich unterhalb dieser Wertgrenze eine vollständige Pflichtbefreiung ergeben, wonach eine Antragstellung nach § 6 EnSTransV auf eine dreijährige Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht beim HZA obsolet werden könnte.

  • Oktober 2018Zusammenfassung der Fristen zur Umstellung nach ISO 50001:2018

    Die neue ISO 50001:2018 wurde am 21. August 2018 auf Englisch veröffentlicht. Damit begann die dreijährige Übergangsphase. Die Übergangsregelungen sehen terminlich im Konkreten wie folgt aus:

    • Die Akkreditierungsstellen müssen innerhalb von 6 Monaten (21. Februar 2019) Begutachtungen zur Umstellung durchführen können.
    • Die Zertifizierungsstellen müssen die Umstellung mit den Akkreditierungsstellen für die ISO 50001:2018 innerhalb von 18 Monaten (21. Februar 2020) abschließen.
    • Die Zertifizierungsstellen müssen ab dem 21. Februar 2020 die Durchführung von Erstzertifizierungen, Überwachungen und Rezertifizierungen nach ISO 50001:2011 einstellen. Demnach müssen alle Audits ab dem 21. Februar 2020 nach neuem Standard ISO 50001:2018 durchgeführt werden.
    • Somit dürfen Zertifikate nach ISO 50001:2011 eine maximale Laufzeit bis zum 20. August 2021 haben (= 3 jährige Übergangsphase).
  • Oktober 2018EEG-Umlage 2019: 6,405 ct/kWh

    Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW haben am 15.10.2018 die EEG-Umlage für das Jahr 2019 veröffentlicht. Im Kalenderjahr 2019 beträgt die EEG-Umlage für nicht-privilegierte Letztverbraucher 6,405 ct/kWh. Gegenüber der EEG-Umlage aus 2018 mit 6,792 ct/kWh ist dies ein deutlicher Rückgang, welcher sich aufgrund des gut gefüllten EEG-Umlagekontos bereits abzeichnete.

  • September 2018Rückblick: 8. Erfahrungsaustausch Energiemanagement

    Am 06.09.2018 war es wieder soweit – circa 30 Personen sind unserer Einladung gefolgt und haben sich zum Austausch bezüglich Energiemanagement und Energieeffizienz in Dresden getroffen. Neben den weniger emotional ansprechenden Neuigkeiten aus der Gesetzgebung und Normung hat vor allem das Thema „E-Mobility-Strategie des VW-Konzerns“ umfangreiche Impulse zu Rückfragen und zu Austausch gegeben.

    Wissenswertes zu Nutzung und Verwendung von Messtechnik, zu der Umsetzung des hydraulischen Abgleichs, zur Optimierung von Beleuchtungen oder zum Einsatz von innovativen Technologien, wie einer gasbetriebenen Drucklufterzeugung wurde durch die Referenten vermittelt. Im Fazit war allen Themen eine Erkenntnis gemein: Immer ist eine individuelle Betrachtung der Rahmenbedingungen notwendig, um ein spezifisches Optimierungskonzept zu erarbeiten. Nur so können optimale Voraussetzungen für nachweisliche Effizienzsteigerungen geschaffen werden.

    Auch nach acht Veranstaltungen sind wir noch nicht müde und freuen uns Ihnen auch in 2019 zwei Termine zum Erfahrungsaustausch Energiemanagement anbieten zu können. Reservieren Sie sich schon heute den 07.03.2019 und den 05.09.2019. Sobald wir das Tagesprogramm erstellt haben, können Sie sich auf unserer Internetseite anmelden. Wir freuen uns auf Sie.

  • September 2018Steuerrabatt für Elektro-Dienstwagen

    Durch einen Beschluss der Bundesregierung vom 01. August 2018 wird künftig die Anschaffung von Elektro-Dienstwagen mit privatem Nutzungsrecht, durch eine Einkommenssteuervergünstigung gefördert. In den Jahren 2019 bis 2021 zugelassene Elektro- und Plug-In-Hybridautos, werden demnach nicht mehr mit 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert, sondern lediglich mit 0,5 %. Diese Maßnahme fußt auf Festlegung des aktuellen Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD. Hintergrund ist, die Marktdurchdringung von Elektro- und Hybridfahrzeugen zu beschleunigen und eine Verringerung der CO2 – Emissionen im Verkehrssektor zu erreichen. Der Bundeshaushalt rechnet mit entsprechenden Mindereinnahmen aus der Einkommenssteuer von 2 Mrd. €. Die Änderung wird über eine Anpassung des Einkommensteuergesetzes vollzogen. Eine Freigabe des Gesetzentwurfes durch das Parlament wird in den nächsten Monaten erwartet. Von der Vergünstigung sind jedoch nicht nur Fahrzeuge mit 1 %-Regelung betroffen. Für die Abrechnungen per Fahrtenbuch soll eine gleichwertige Regelung eingeführt werden.

  • September 2018Ökodesign - Produktions- und Importverbot für bestimmte Halogenlampen

    Ab dem 01.09.2018 dürfen ineffiziente Halogenlampen der Klasse „D“ oder schlechter nicht mehr hergestellt und auf den Markt gebracht werden. 2009 wurde durch die europäische Union ein Produktionsverbot für ineffiziente, meist birnen- oder kerzenförmigen, Halogenlampen mit ungebündeltem Licht beschlossen, für welches nun die Übergangsfrist ausläuft.

    Welche Produkte sind betroffen?

    Die Entscheidung betrifft Netzspannungs-Halogenglühlampen mit ungebündeltem Licht. Nicht betroffen sind Halogenglühlampen, wie sie häufig in Schreibtischlampen und Flutlicht-Scheinwerfern verwendet werden (z. B. Lampen der Klassen R7, G9 und G4); für diese gelten Ausnahmeregelungen. Auch Niederspannungs-Halogenglühlampen wie die beliebten „Spots“ sind nicht betroffen.

    Welche potenziellen Einsparungen können sich für den Verbraucher ergeben?

    LED-Lampen brauchen meist deutlich weniger Energie (ca. 10%) als das Halogen-Pendant. Da die meisten Haushalte über mehrere solcher Lampen verfügen, können erhebliche Einsparungen beim Energieverbrauch erzielt werden. Daneben ist auch die Lebensdauer von LED Lampen (10-20 Jahre) im Vergleich zu den Halogenen (ca. 4 Jahre) wesentlich länger.

    Welche potenziellen kumulativen Einsparungen sind EU-weit zu erwarten?

    Eine Studie aus dem Jahr 2013 zeigt erhebliche Einsparungen beim jährlichen Stromverbrauch in den 28 EU-Ländern. Sobald die Bestimmungen vollständig umgesetzt sind (d. h., wenn alle Haushalte alle betroffenen Lampen von Halogen auf LED umgestellt haben), werden EU-weit 9,4 TWh pro Jahr eingespart. Das kommt dem jährlichen Energieverbrauch Estlands gleich.

    Mehr zum Thema Ökodesign-Vorschriften für Leuchtmittel finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission: ec.europa.eu/germany

  • September 2018Haupt-Adressaten des neuen Verpackungsgesetzes ab 01.01.2019

    Immer wieder kommt die Frage auf, welche Unternehmen hauptsächlich vom neuen Verpackungsgesetz, welches ab 01.01.2019 in Kraft tritt, betroffen sind. Gerne möchten wir wie folgt Antwort darauf geben:

    Es werden primär Unternehmen in die Pflicht genommen, welche verpackte Ware für private Endverbraucher in der Bundesrepublik in Verkehr bringen. Diese sollen sich an einem Dualen System beteiligen, um für die auftretenden Entsorgungskosten künftig aufzukommen. Das Gesetz bringt jedoch mit den verwendeten Begrifflichkeiten "Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" ein wenig Verwirrung in das Thema. Damit sind allerdings keine Hersteller von leeren Verpackungen gemeint, denn hinter dem Begriff "systembeteiligte Verpackung" verbirgt sich eine mit Ware gefüllte Verpackung. Nichts desto trotz sollen auch zukünftig Verpackungshersteller reglementiert werden, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclingfähiger gestaltet werden sollen.

    Die Registrierung bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) kann seit Anfang September durch betroffene Unternehmen vorgenommen werden, da das Gesetz ab 01.01.2019 und somit alle Unternehmen ab diesem Tag an registriert sein müssen. Die „Vor“-Registrierung gilt als ausreichende Registrierung, d. h. die Unternehmen müssen ihre Angaben im Januar 2019 nicht wiederholen oder erneuern oder vervollständigen. Sie wird nur deshalb als "Vor"-Registrierung bezeichnet, weil die ZSVR formal vor dem 01.01.2019 noch keine Rechtsgrundlage für ihre Tätigkeiten hat und deshalb bis dahin quasi vorläufig tätig wird. Die Registrierung ist auf der LUCID Datenbank möglich, welche auf der Homepage der ZSVR zu finden ist. Dabei sind neben den üblichen Unternehmensdaten besonders die Namen aller Marken, die ein Unternehmen in Verkehr bringt anzugeben.

    Weitergehende Informationen, auch zum neuen Verpackungsregister (LUCID Datenbank), finden Sie hier: www.verpackungsregister.org

  • September 2018Was tun? Nach 20 Jahren läuft für die Pioniere der Photovoltaik die staatliche Förderung aus

    Für die ersten Betreiber, welche Ende der 1990er Jahre eine Photovoltaik-Anlage (PV) in Betrieb genommen hatten, läuft die 20 jährige Förderung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) derzeit aus.

    Dennoch kann es sich für diese Pioniere lohnen, ihre funktionstüchtige PV-Anlage unter Beachtung folgender Themenkomplexe weiterhin zu betreiben; auch für Betreiber jüngerer Anlagen, deren EEG-Förderung noch einige Zeit weiterläuft, könnte sich die Beschäftigung mit diesen Themen als wertvoll erweisen:

    1. Rolle als Eigenversorger (Meldepflichten an die Bundesnetzagentur, maximaler jährlicher Eigenverbrauch, …)
    2. Einsatz eines Stromspeichers, Weiterleitung an Dritte, …
    3. Reinigung und Wartung der Module
    4. Versicherung der PV-Anlage
    5. Verkauf und Umzug der PV-Anlage
    6. Prüfpflichten und Brandschutz
    7. Rechtliche Konsequenzen eines Repowerings (Austausch von Modulen)
    8. Steuerliche Aspekte

    Fazit: Im August 2018 hat der DIHK hierzu unterstützend ein Merkblatt veröffentlicht (https://www.dihk.de/themenfelder/innovation-und-umwelt/energie/energiewende/service/merkblatt-kleine-pv ). Auch wir unterstützen Sie gern bei Ihren Fragen.