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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • August 2017Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ab 19.08.2017 in Kraft

    Am 19. August 2017 tritt die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV in Kraft, wodurch umfangreiche Betreiberpflichten in Form von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zum Schutz vor Legionellen eingeführt werden. Mit dieser Verordnung sollen die Gesundheitsgefahren durch Legionellenbildung minimiert werden. Sichergestellt werden soll dies durch umfangreiche technische und organisatorische Verpflichtungen der Betreiber entsprechender Anlagen. Die Verordnung sieht beispielsweise 14-tägig betriebsinterne Prüfungen sowie alle drei Monate externe Laboruntersuchungen vor. Bei Überschreitungen bestimmter Grenzwerte sind die Betreiber zu Gegenmaßnahmen verpflichtet. Neben einer Sachverständigenprüfung im Intervall von 5 Jahren werden für die Betreiber weitere Anforderungen wie Anzeige, Betriebstagebuch und Fachkunde verpflichtend.

    Es wird angenommen dass Bundesweit 30.000 bis 50.000 Kühlanlagen unter die Überwachungspflicht fallen. Betreibern wird empfohlen sich bereits jetzt an Labore zu wenden, da ein starker Andrang erwartet wird

  • August 2017Neue Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) seit 01.08.2017 in Kraft

    Am 01.08.2017 ist die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

    Folgend sind wesentliche Inhalte im Überblick aufgelistet:

    • Betreiber von Anlagen werden verpflichtet, Stoffe und Gemische, welche in Anlagen arbeiten, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen (gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde.
    • Daten, welche für die Einstufung benötigt werden, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht. Der Aufwand hält sich somit in Grenzen.
    • Die Wassergefährdungsklassen bilden die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
    • Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen beinhalten z.B., dass Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, müssen während der gesamten Betriebszeit dicht sein und der Betreiber hat Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen werden, die eine Schädigung der Gewässer verhindern.
    • Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen haben, in denen, die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffe ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.
    • Technische Grundsatzanforderungen werden für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sein. Für diese Anlagen werden dann abweichende Anforderungen gestellt (gilt z.B. für Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen).
    • Anlagen mit einem erhöhtem Risikopotenzial sollen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden.
    • Die Verordnung regelt dann die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, welche solche Anlagen prüfen werden und legt bestimmte Mindestanforderungen fest.
    • Sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen dürfen dann nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden.
  • August 2017Überarbeitete Gewerbeabfallverordnung trat zum 01.08.2017 in Kraft

    Die überarbeitete Gewerbeabfallverordnung ist zum 01. August 2017 in Kraft getreten. Kernstück der neuen Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist. Die Verordnung setzt bereits beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung und zum Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Unvermeidliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Vorbehandlungsanlagen haben in Zukunft anspruchsvolle Anforderungen an die Sortierung der Abfälle zu erfüllen, damit auch Gemische hochwertig verwertet werden können. Damit soll unter anderem die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen gestärkt werden. Dies führt für Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.

  • August 2017Neue Abfallbeauftragtenverordnung seit 01.06.2017

    Wie gewohnt werde Sie auch weiterhin in die 4. BImSchV schauen müssen um zu erfahren, ob Sie einen oder mehrere Abfallbeauftragten benennen müssen. Neu ist, dass neben Deponiebetreibern und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen (Anhang 1 Ziffer 8 der 4. BImSchV) zukünftig auch Betreiber von allen anderen in Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen Abfallbeauftragte bestellen müssen.

    Die Anforderung gilt immer dann, wenn:

    • Menge gefährlicher Abfälle > 100 t im Jahr oder
    • Menge nicht gefährlicher Abfälle > 2.000 t im Jahr ist.

    Auch wenn nicht gesetzlich gefordert, können Sie als Unternehmen mehrere Abfallbeauftragte für die sachgerechte Erfüllung der Beauftragtenaufgaben bestellen. Die zuständige Behörde kann dies unter Umständen auch entgegen der gesetzlichen Festlegung anordnen. Anderenfalls können Sie als Unternehmen auch den Antrag stellen, einen einzelnen Abfallbeauftragten zu bestellen, wenn gesetzlich mehrere Beauftragte zu benennen wären.  Die zuständige Behörde kann darüber hinaus über Anträge zur Befreiung von der Pflicht einen Beauftragten zu bestellen entscheiden.

  • Juli 2017Meldepflicht nach § 74 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) zum 31.07.2017

    Die Bundesnetzagentur teilte vor kurzem mit, dass gemäß § 74 EEG eine Meldepflicht zum 31. Juli 2017 besteht:

    Gemäß § 74a Abs. 3 EEG (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz):
    "Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro oder mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mitteilen:
    1. ihren Namen,
    2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen wie folgt angegeben werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,
    4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist
    5.die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
    6.den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Oktober".

  • Juni 2017Zollformular 1463: Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht zu EnSTransV

    Wichtige Informationen zum Zollformular 1463:

    • Bei Antrag auf Befreiung von der Erklärungspflicht ist für jeden § ein separater Antrag zu stellen
    • Sofern über das neue Portal (https://enstransv.zoll.de) gemeldet wird kann ein postalischer Versand entfallen, da eine Empfangsbestätigung versendet wird.
    • Voraussetzung für einen Antrag auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht ist, das die Höhe der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen in den drei Jahren vor der Anzeige- oder Erklärungspflicht pro Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro (je Begünstigungstatbestand (je § Strom/EnergieStG, in Summe sind es 15 §§, siehe Auflistung im Zollformular)) betragen hat.
    • Wird von einem Begünstigten festgestellt, dass er die Wertgrenzen von 150.000 Euro überschreitet (in den Kalenderjahren auf die sich die Befreiung Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht bezieht), ist er verpflichtet dieses Überschreiten der Wertgrenze formlos anzuzeigen (§ 6 Absatz 5 EnSTransV). Bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ist er dann verpflichtet eine Anzeige oder Erklärung abzugeben.

     

  • Juni 20172. Entwurf der 42. BImschV zum Schutz vor Legionellenbildung

    Am 02. Juni wurde dem Entwurf der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) durch den Bundesrat zugestimmt. Mit dieser Verordnung sollen die Gesundheitsgefahren durch Legionellenbildung minimiert werden. Sichergestellt werden soll dies durch umfangreiche technische und organisatorische Verpflichtungen der Betreiber entsprechender Anlagen. Die Verordnung sieht beispielsweise 14-tägig betriebsinterne Prüfungen sowie alle drei Monate externe Laboruntersuchungen vor. Bei Überschreitungen bestimmter Grenzwerte sind die Betreiber zu Gegenmaßnahmen verpflichtet. Neben einer Sachverständigenprüfung im Intervall von 5 Jahren werden für die Betreiber weitere Anforderungen wie Anzeige, Betriebstagebuch und Fachkunde verpflichtend. Es muss eine Risikobewertung der Anlagen durch eine fachkundige Person durchgeführt werden.

    Es wird angenommen, das bundesweit 30.000 bis 50.000 Kühlanlagen unter die Überwachungspflicht fallen. Betreibern wird empfohlen sich bereits jetzt an Labore zu wenden, da ein starker Andrang erwartet wird.

    Die Veröffentlichung der Entschlussfassung der Verordnung im Bundesanzeiger ist derzeit noch ausstehend. Einen Monat nach formeller Verkündung tritt sie in Kraft.

    Nähere Informationen welche Anlagen konkret von den oben genannten Prüfpflichten betroffen sind finden Sie hier.

  • Juni 2017Erinnerung: Frist 30.06.2017 - Anzeige- und Erklärungspflicht - zu EnSTransV

    Wie bereits in den News "Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht - zu EnSTransV" im Mai 2017 genannt, gilt nach dem Energie- oder Stromsteuergesetz erstmals im Zeitraum 01.01-30.06.2017 die Erklärungspflicht über die im vergangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen sowie die Anzeigepflicht für die im vergangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen sonstigen Steuerbegünstigungen. Ebenfalls besteht der gleiche Zeitraum für die Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht.

  • Juni 2017ISO 20400:2017 - Nachhaltige Beschaffung als neuer internationaler Standard

    Das neue Standard (April 2017) unterstützt die Nachhaltigkeit in die Beschaffungsprozesse von Unternehmen zu integrieren. Da die nachhaltige Beschaffung ein wesentlicher Aspekt sozialer Unternehmensverantwortung darstellt, ergänzt die ISO 20400:2017 die ISO 26000 insbesondere durch den möglichen positiven Einfluss bei sozialen, ökonmischen und Umweltauswirkungen bei Organisationen.

    Inhalte des Standards sind die Bedeutung von nachhaltiger Beschaffung und der Einfluss von verschiedenen Aspekten der Beschaffungsaktivitäten (Politik, Strategie, Organisation und Prozesse) und dessen praktische Umsetzung. Es soll Organisationen bei Erreichung ihrer Nachhaltigkeitsziele helfen. Außerdem soll eine Verbesserung des Managements der Lieferantenbeziehungen und der Nachhaltigkeitsbemühungen ihrer Lieferketten erreicht werden und sich somit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Unabhängig von der Größe und Branche kann ihn jede Organsation die an Beschaffungsentscheidungen und -prozessen beteiligt ist anwenden. Zertifizierbar ist die neue ISO 20400:2017 nicht.

  • Juni 2017ISO 20400:2017 - Nachhaltige Beschaffung als neuer internationaler Standard

    Das neue Standard (April 2017) unterstützt die Nachhaltigkeit in die Beschaffungsprozesse von Unternehmen zu integrieren. Da die nachhaltige Beschaffung ein wesentlicher Aspekt sozialer Unternehmensverantwortung darstellt, ergänzt die ISO 20400:2017 die ISO 26000 insbesondere durch den möglichen positiven Einfluss bei sozialen, ökonmischen und Umweltauswirkungen bei Organisationen.

    Inhalte des Standards sind die Bedeutung von nachhaltiger Beschaffung und der Einfluss von verschiedenen Aspekten der Beschaffungsaktivitäten (Politik, Strategie, Organisation und Prozesse) und dessen praktische Umsetzung. Es soll Organisationen bei Erreichung ihrer Nachhaltigkeitsziele helfen. Außerdem soll eine Verbesserung des Managements der Lieferantenbeziehungen und der Nachhaltigkeitsbemühungen ihrer Lieferketten erreicht werden und sich somit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Unabhängig von der Größe und Branche kann ihn jede Organsation die an Beschaffungsentscheidungen und -prozessen beteiligt ist anwenden. Zertifizierbar ist die neue ISO 20400:2017 nicht.

  • Juni 2017Mediation

    Zu diesem Thema liegen aktuell keine News vor.

  • Mai 2017BMWi: Reform der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen

    Am 11.05.2017 hat das BMWi ein Konzept zur Reform der haushaltsfinanzierten Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen („Energieeffizienz und Wärme aus erneuerbaren Energien“) vorgestellt.

    Ziel ist die Neuordnung, Bündelung und adressatengerechtere Ausrichtung der Förderprogramme für Energieeffizienzinvestitionen und für Energieberatung. Die Umstrukturierung der Förderprogramme erfolgt im Zeitraum von 2017-2019.

    Inhalt: Es werden 4 Förderschwerpunkte gebildet: Energieberatung, energieeffiziente Gebäude und Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe sowie Wärmeinfrastruktur. Das hat zur Konsequenz, dass bestehende Förderangebote zusammengefasst werden. Die Förderbausteine sind kombinierbar, modular aufgebaut. Danach gibt es Förderungen für den "leichten Einstieg" in Energiesparmaßnahmen („Einstiegsförderung“), ebenso wie für ganzheitliche, umfassende Sanierungsmaßnahmen („Systemische Förderung“).

    Flaschenhals Beratung: In jedem Fördercluster besteht ein zielgruppenspezifisches Beratungsangebot. Das BAFA will seine Anstrengungen zur Weiterentwicklung der Qualitätssicherung in Beratungsprogrammen konsequent fortsetzen. Energieberatung soll in die Mitte der Gesellschaft gebracht werden und sie soll dazu deutlich breiter aufgestellt werden. Erfüllen Berater in Förderprogrammen Aufgaben der Qualitätssicherung, so werden diese Leistungen (vorrangig im Zusammenhang mit der Investition) mitgefördert. Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes und die Qualifizierung von Beratern soll weiterentwickelt werden. Das BAFA will gezielt qualifizieren, um Engpässe in bestimmten Themen (bspw. Contracting) abzufedern.
    Ein einheitliches Portal „One-Stop-Shop“ wird eingerichtet, damit geeignete Förderangebote leichter gefunden werden können und der Zugang zur Förderung erleichtert wird.

    Schwerpunkt Energieeffizienz in Industrie und Gewerbe:

    • Die Förderung von Effizienzinvestitionen in der Wirtschaft soll bei gleichem Fördermitteleinsatz deutlich effektiver für den Klimaschutz werden, d. h. die CO2-Einsparung pro Förder-Euro soll deutlich steigen.
    • Konzentration auf 2 Programmtypen: ein niederschwelliges Angebot, um insbesondere energieeffiziente Technologien in Anlehnung an das bisherige Querschnittstechnologieprogramm (Basisprogramm) zu fördern; und ein Förderangebot für Strom- und Wärmeeffizienzmaßnahmen mit systemischem Charakter mit quantitativen Mindestkriterien zur Energieeinsparung.
    • Diese Förderung soll sowohl als reiner Investitionskostenzuschuss (Klassikprogramm) als auch in der wettbewerblichen Förderung (Wettbewerbsprogramm) angeboten werden. Unterschied: Die Förderinhalte in beiden Programmen sind identisch. In der klassischen Förderung ist die Zuschusshöhe als ein bestimmter Anteil an den Investitionskosten bzw. Investitionsmehrkosten fest vorgegeben. Im Wettbewerbsprogramm wird die Höhe des Zuschusses durch den Bieter bestimmt; es sind daher höhere Förderanreize möglich.
    • Die bisherigen Förderprogramme für Stromeffizienz, Abwärmenutzung und effiziente Wärmenutzung sowie Wärme aus erneuerbaren Energien für Prozesswärme werden in ein ganzheitliches, weitgehend technologieoffenes Förderangebot für Effizienzinvestitionen überführt. Zukünftig können auch Investitionen in Gebäudeanlagentechnik (Heizung, Lüftung, Klimaanlagen) mitgefördert werden, sofern diese in direktem Zusammenhang mit der Anlagen- und Prozessoptimierung stehen. So werden bspw. Hybridsysteme, die erneuerbare Energien einbeziehen weiter gefördert, um den Übergang zu mehr Erneuerbaren im Wärmemarkt zu unterstützten, während die Förderung von Heizkesseln, die ausschließlich auf fossilen Energieträgern basieren, in 2019 ausläuft.
    • Zudem soll der Kreis der Antragsberechtigten vereinheitlicht werden.

    Weitere Information finden auf der folgenden Seite:

    http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2017/20170511-bundeswirtschaftsministerium-legt-neue-foerderstrategie-energieeffizienz-und-waerme-aus-erneuerbaren-energien-vor.html

  • Mai 2017Neues Merkblatt: Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht - zu EnSTransV

    Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht - Verfahrenserleichterungen

    • Bei Wunsch sich von der z.B. Erklärungspflicht in den Meldejahren 2017, 2018 und 2019 befreien zu lassen, kann ein Antrag (1463) beim zuständigen Hauptzollamt bis spätestens zum 30.06.2017 einegereicht werden. Bei Überschreitung der Wertgrenze ist der Begünstigste aufgrund von § 6 Absatz 5 EnSTransV eigenständig verpflichtet die Erklärung bzw. Anzeige abzugeben.
    • Bei Neugründung eines Unternehmens können keine Daten der drei vorangegangen Jahre vorliegen, daher ist der Wert für die Vorjahre mit null einzusetzen. Als Neugründung zählen in diesem Kontext nur solchen, die nicht durch Umwandlung im Sinne des UmwG entstanden sind
    • Die Werte der übertragenden Rechtsträger und übernehmenden Rechtsträger bei der Ermittlung der Werte nach § 6 EnSTransV sind gleichermaßen zu berücksichtigen, wenn Unternehmen durch Umwandlungen im Sinne des UmwG "entstanden" sind.

    Bewilligung des Antrages auf Befreiung

    • Ein Antrag auf Befreiung gilt ab Zugang beim Hauptzollamt als vorläufig bewilligt (§ 6 Absatz 3 Satz 1 EnSTransV)
    • Eine Ausstellung einer Bescheinigung von der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht sowie über den Posteingang des Antrages gibt es nicht.
    • Die Anzeige oder die Erklärung sind bis zum 31. Oktober nachzuholen, wenn keine Genehmigung des Antrags auf Befreiung nach § 4 Absatz 3 EnSTransV vorliegt.

    Für nähere Infomationen nutzen Sie bitte den folgenden Link:
    http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Beihilferechtliche-Vorgaben/Transparenzpflichten/Befreiung_Anzeige_Erklaerungspflicht/befreiung_anzeige_erklaerungspflicht_node.html

     

     

  • April 2017Neuem Verpackungsgesetz durch Bundestag zugestimmt

    Am 31.03.2017 hat der Bundestag dem Verpackungsgesetz zugestimmt. Neben dem Hauptziel die Recyclingquote der privaten Haushalte zu erhöhen, sollen Hersteller stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden. Ebenfalls geregelt wird die bessere Unterscheidung von Einweg- und Mehrwegflaschen. Dazu verpflichtet das Gesetz den Einzelhandel zu einer gut sichtbaren Regalkennzeichnung. Die Entsorgung von Verpackungsabfällen findet weiterhin im Wettbewerb statt. Um diesen fair zu gestalten und einen konsequenten Vollzug zu gewährleisten, wird eine Zentrale Stelle eingerichtet, die von den Produktverantwortlichen, das heißt von Industrie und Handel, finanziert wird.

    Wie die Sammlung vor Ort durchgeführt wird, bestimmen die Kommunen. Sie entscheiden zum Beispiel darüber, wann und wie Verpackungsabfälle gesammelt werden. Damit können Restmüll- und Wertstoffsammlung optimal aufeinander abgestimmt werden. Erleichtert wird zudem die gemeinsame Erfassung von Verpackungsabfällen und von anderen Abfällen aus Kunststoff und Metall in Wertstofftonnen. Inwieweit diese eingeführt werden, kann jeweils die Kommune mit den dualen Systemen entscheiden. Bisher haben etwa 14 Millionen Einwohner in Deutschland die Wertstofftonne.

  • April 2017Neue Gewerbeabfallverordnung

    Am 30.03.2017 hat der Bundestag der neuen Gewerbeabfallverordnung zugestimmt. Wichtigster Teil der neuen Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist. Die Novellierung der Verordnung setzt bereits beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung und zum Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Unvermeidliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Dabei müssen Vorbehandlungsanlagen in Zukunft anspruchsvolle Anforderungen an die Sortierung der Abfälle erfüllen, damit auch Gemische hochwertig verwertet werden können. Hinzukommt, dass zukünftig die Erfüllung der Verpflichtungen zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind.

  • April 2017Abfallbeauftragtenverordnung

    Auch zukünftig wird sich die Beauftragung eines Abfallbeauftragten aus der 4. BImSchV ergeben. Neben Deponiebetreibern und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen (8. Anhang 1 der 4. BImSchV) müssen dann auch Betreiber von Anlagen die unter die Ziffern 1 bis 7, 9 und 10 Abfallbeauftragte bestellen. Diese sind dann zu bestellen, wenn mehr als 100 t gefährliche Abfälle oder 2000 t nicht gefährliche Abfälle im Jahr anfallen. Hinzukommt, dass die zuständige Behörde die/der Bestellung mehrerer Beauftragten für die sachgerechte Erfüllung der Beauftragtenaufgaben anordnen/zustimmen kann. Ebenfalls geht dies auch umgekehrt, d.h. die Behörde kann der Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten für einen Konzern zustimmen oder sogar eine Befreiung von der Pflicht zur Bestellung erteilen.

    Fazit: Auf Abfallerzeuger und Anlagenbetreiber kommen viele neue Anforderungen zu. Insbesondere hinsichtlich der Getrenntsammlung und –haltung von Abfallfraktionen und ihrer konkreten Verwertungsart. Auch der bisher übliche Weg der Verwertung durch Verbrennung wird bald schwerer durchzusetzen sein. Dadurch ist zukünftig mit steigenden Kosten für die Entsorgung zu rechnen.

  • April 2017Novellierung Entsorgungsfachbetriebeverordnung

    In dieser Verordnung stehen insbesondere Neuerungen hinsichtlich der Konkretisierung der Zuverlässigkeit, der zu erlangenden Nachweise der erforderlichen Fachkunde sowie die regelmäßigere und qualitativ hochwertigere Fortbildung von Inhabern der Entsorgungsfachbetriebe und deren verantwortlichen Personal im Fokus. Auch die Anforderungen der Überwachung und Überprüfung der Entsorgungsfachbetriebe werden verschärft. Dabei hat die Überwachung einen Vor-Ort-Termin zu umfassen und muss durch einen unangekündigten Überwachungsbesuch alle 2 Jahre ergänzt werden. Alle 3 Jahre muss ein zweiter, unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden und alle 5 Jahre muss der Sachverständige vollständig ausgetauscht werden. Am Ende jeglicher Überwachungstermine muss ein Überwachungsbericht nach bestimmten Kriterien angefertigt werden. Die Sachverständigen müssen ihre Unabhängigkeit zum überwachten Entsorgungsfachbetrieb, sowie ihre Sach- und Fachkunde in regelmäßigen Abständen, nachweisen.

  • April 2017Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

    Am 21.04.2017 wurde im BGB 1 die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenen Stoffen (AwSV) verkündet. Diese tritt vollständig ab 01.08.2017 in Kraft. Die Einstufung von Stoffen, technischen Anforderungen und Betreiberpflichten sind somit nicht mehr nach Länderverordnung, sondern bundesweit einheitlich.

    Folgend eine kurze inhaltliche Zusammenfassung:

    • Betreiber von Anlagen werden verpflichtet, Stoffe und Gemische, welche in Anlagen arbeiten, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen (gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde)
    • Daten, die für die Einstufung benötigt werden, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht --> somit hält sich der Aufwand in Grenzen
    • Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
    • technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen --> Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, müssen während der gesamten Betriebszeit dicht sein und der Betreiber hat Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt
    • Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen werden, die eine Schädigung der Gewässer verhindern.
    • Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen haben, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffe ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können
    • die technischen Grundsatzanforderungen sind für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar --> für diese Anlagen werden abweichende Anforderungen gestellt (gilt z.B. für Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen)
    • Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial sollen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden
    • Verordnung regelt dann die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest
    • sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden

     

  • März 2017StromStG - Weiterleitung von eigenerzeugtem Strom

    In unserer täglichen Praxis erleben wir seit einiger Zeit vermehrt, dass Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, welche neben der Deckung ihres Eigenbedarfs auch Teile ihres erzeugten Stroms an ortsansässige Dritte liefern, vermehrt seitens der zuständigen Zollbehörden geprüft werden. Oftmals sind sich Betreiber nicht darüber im Klaren, dass sie mit dem Weiterleiten des Stroms an Dritte zu Energieversorgern im Sinne des Gesetzes werden. Energieversorger trifft – neben zahlreichen Aspekten wie Anlagen- und Leitungsinstandhaltung,  eichrechtskonforme Messung, Haftungsrisiken bei Stromausfall, Meldung und Abführung der EEG-Umlage – auch die Pflicht zur Beantragung einer Versorgererlaubnis sowie die Anmeldung und Abführung der Stromsteuer, auch für die weitergeleiteten Strommengen.

    Anlagenbetreiber sollten daher prüfen, ob sie unter die Ausnahmevorschriften vom Versorgerstatus gemäß § 1a StromStV fallen, andernfalls sollten sie umgehend tätig werden. Um eine Doppelversteuerung abzuwenden, kann bspw. ein Entlastungsantrag für den unerkannten Versorger (§ 5 Abs. 3 StromStG) gestellt werden.

    1. März 2017EnergieStG & StromStG - Kabinettsentwurf Änderungsgesetz vom 15.02.2017

      Unsere Regierung arbeitet derzeit an einer Novelle des Strom- und Energiesteuerrechts, welche zum 01.01.2018 in Kraft treten soll. Die Inhalte des aktuellen Entwurfs von Mitte Februar umfassen folgende Kernpunkte:

      • §§ 9b, 10 StromStG: keine Steuerentlastung wird für den Strom gewährt, den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für ihre betrieblich verwendeten E-Fahrzeuge entnehmen;
      • § 53a EnergieStG: die vollständige Energiesteuerentlastung für Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen soll künftig nur abzüglich bereits erhaltener Investitionsbeihilfen erfolgen;
      • § 53 EnergieStG: Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MWel erhalten auch weiterhin Steuerentlastungen für eingesetzte Energiemengen, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit ist;
      • § 3 EnergieStG: die Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen wird nicht wie ursprünglich angedacht auf 1 MW abgesenkt
      • § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG: Strom aus Anlagen bis 2 MWel sowie aus EE-Netzen bleibt steuerbefreit