NEWS

Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • September 2018Die EEG-Umlage für 2019 wird voraussichtlich auf dem Niveau von 2018 verharren

    Am 15. Oktober 2018 werden die Übertragungsnetzbetreiber für Elektroenergie wieder in einer gemeinsamen Erklärung die EEG-Umlage für 2019 bekanntgeben. Es wird erwartet, dass sich die Höhe der EEG-Umlage gegenüber dem diesjährigen Wert mit 6,792 €ct/kWh nur unwesentlich verändern wird.

     

     

    Die gesetzlich verpflichtend abzuführende EEG-Umlage zahlen die meisten Stromverbraucher in voller Höhe auf ein EEG-Konto ein, welches die Übertragungsnetzbetreiber verwalten. Aufgrund dieses gut gefüllten EEG-Kontos kann die EEG-Umlage für 2019 voraussichtlich auf dem Vorjahresniveau verharren. Mittelfristig wird erwartet, dass sich erst ab Mitte der 2020er Jahre eine deutliche Absenkung der Pflichtabgabe einstellen wird (siehe Grafik).

  • September 2018Die neue ISO 50001:2018

    Am 21.08.2018 hat die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO) die Veröffentlichung der neuen Ausgabe der ISO 50001 bekanntgegeben. Seit Anfang September 2018 kann die Norm über den Beuth-Verlag in englischer Sprache bezogen werden. Im 4. Quartal 2018 soll die deutsche Fassung der ISO 50001:2018 zur Verfügung stehen.

    In nachfolgender Zeitachse haben wir für Sie die markantesten Daten der Normrevision zusammengestellt:

     

    Roland Risser, Vorsitzender des Komitees, welches die neue Revision der ISO 50001 entwickelt hat, machte deutlich dass die neue Version aktualisierte Begriffe und Definitionen einführt sowie mehr Klarheit hinsichtlich der Konzepte zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung erreicht. „Ebenso wird die Rolle der obersten Leitung starker betont, weil sie wichtig für einen Kulturwandel innerhalb einer Organisation ist,“ erklärte er. „Die Norm ist nun gleichsam angepasst an die Anforderungen der ISO an Managementsystem-Standards, um eine Integration in bestehende Managementsystem-Strukturen zu erleichtern.“

    Die ISO 50001 erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2011 einer weltweit zunehmenden Relevanz. Wie nun bekannt wurde waren zum Jahresende 2017 international 22.870 zertifizierte Energiemanagementsysteme nach diesem Standard etabliert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 13 %. Davon entfielen 8.314 Zertifikate auf die Bundesrepublik Deutschland, welche damit international unter den TOP 10 Staaten den 1. Rang innehat, gefolgt von dem Vereinigten Königreich mit 3.078 Zertifikaten.

    Fazit: Unternehmen, welche heute ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001:2011 betreiben, müssen ihr System innerhalb der kommenden Jahre auf den neuen Revisionsstand der Norm anpassen. Während einer dreijährigen Übergangsfrist sind die alte und die neue ISO 50001 parallel gültig. Die Frist ist mit Veröffentlichung der ISO 50001:2018 gestartet und endet am 20. August 2021. Das bedeutet, dass spätestens dann alle ISO 50001:2011-Zertifikate ihre Gültigkeit verlieren. Zusätzlich gilt entsprechend der Übergangsregelung der IAF, dass ab dem 21. Februar 2020 durch die Zertifizierungsstellen nur noch Audits nach der ISO 50001:2018 durchgeführt werden dürfen.

  • September 2018ISO veröffentlicht den jährlichen Bericht zu zertifizierten Managementsystemen

    Im August hat die ISO ihren jährlichen Bericht zur Verbreitung von zertifizierten Managementsystemen weltweit veröffentlicht.

    Es gab bei der ISO 50001 in 2017 ein Plus von 13 % im Vergleich zu 2016.

    Wie bereits in den letzten Jahren sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland weltweit Spitzenreiter: Im Jahr 2017 wurden von insgesamt 22.870 zertifizierten Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 8.314 in der BRD betrieben. Auf Platz 2 folgt das UK mit 3.078, an dritter Stelle Frankreich.

  • August 2018Anzeigepflicht für Bestandsanlagen gemäß 42. BImSchV

    Am 20. Juli 2018 trat die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach §13 42. BImSchV in Kraft. Somit haben Betreiber die Pflicht, ihre bestehenden Anlagen binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Hierfür wurde das Online-Portal www.kavka.bund.de (Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) eingerichtet, in dem Sie Ihre Anlagen bis zum 20. August 2018 eintragen können. In diesem Portal sind auch weitere Informationen zu Ansprechpartnern in den zuständigen Behörden in den  Bundesländern zu finden.

    Für den Vollzug der Verordnung zuständig ist in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde (das heißt die Immissionsschutzbehörde des Landratsamts bzw. der kreisfreien Stadt). Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der öffentlichen Energieversorgung, Abfallbeseitigungsanlagen, Tierkörperbeseitigungsanlagen und Kernkraftwerke liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Bezirksregierung.

  • Juli 2018Steuerentlastung thermische Abluftbehandlung § 51 EnergieStG

    Zu Untenstehendem hat der Zoll am 19.02.2018 mitgeteilt, dass eine Änderung bei der Steuerentlastung für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) rückwirkend zum 01. Januar 2018 eingetreten ist.

    Typischer Anwendungsfall unserer Kunden ist die thermische Nachverbrennung von lösemittelhaltiger Abluft aus Lackierprozessen.

    • Nach der neuen Rechtsprechung muss es sich auch bei den Verfahren der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung um sogenannte Dual-Use-Prozesse handeln. Dies bedeutet, dass neben der energetischen Verwendung des Energieerzeugnisses zum Heizen ein zweiter Zweck hinzukommen muss, der darin besteht, dass das Energieerzeugnis selbst, seine chemischen Bestandteile oder dessen Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung zwingend erforderlich sind.
    • Der Nachweis muss beinhalten, inwiefern sie zur Beseitigung des Schadstoffpotentials beitragen oder als notwendiger Bestandteil eines Zwischenproduktes an der Abfall- oder Abluftbehandlung beteiligt sind.
    • Bei einer weiterhin beabsichtigten Antragstellung ab dem Steuerjahr 2018 ist somit eine aktualisierte Betriebserklärung beizufügen.

    Das Schreiben des Zolls finden Sie hier:

    http://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldungen/DE/Fachmeldungen/vst_thermische_abfall_oder_abluftbehandlung.html

  • Juni 2018STEP up!: Das Stromeffizienz-Förderprogramm startet am 01.09.2018 in die vorerst letzte Runde | Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig

    Das Förderprogramm STEP up! zur Förderung investiver Stromeffizienzprojekte geht vom 01.09.-30.11.2018 in die 6. Und vorerst letzte Ausschreibungsrunde. Für die rechtzeitige Vorbereitung sind alle relevanten Antragsunterlagen und Informationen bereits online verfügbar:                                                                                                                    https://www.stepup-energieeffizienz.de/teilnehmen/ausschreibungsrunden                                                                                         

    Es gibt wieder zwei Ausschreibungen:

    • In der offenen Ausschreibung (technologie- und sektoroffen) können reine Stromeffizienzprojekte gefördert werden.
    • Im Rahmen der geschlossenen Ausschreibung, die das Thema "Kombiprojekte Strom-Wärme" fokussiert, werden investive Projekte gefördert, bei denen zusätzlich wärmeseitig Energieeinsparungen erzielt werden können.

    Einige Fakten zur Erinnerung:

    1. Zuwendungsempfänger: Antragsberechtigt sind:
      1. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie kommunale Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
      2. Contractoren mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die förderfähige Effizienzmaßnahmen im Rahmen eines Contracting-Vertrags bei antragsberechtigten Unternehmen durchführen
    2. Zuwendungsvoraussetzungen:
      1. Die Amortisationszeit muss (ohne Förderung) mehr als 3 Jahre betragen
      2. Eine Förderung bis zu 30% sind möglich
      3. Der Kosten-Nutzen-Grenzwert (in Förder-€/kWh) darf in dieser Ausschreibungsrunde maximal 0,10 €/kWh betragen

     

    Hinweis: Auch Beleuchtungsmaßnahmen sind förderfähig! Es werden jedoch ausschließlich Beleuchtungsmaßnahmen gefördert, die eine bedarfsabhängige Steuerung umfassen. Maßnahmen die lediglich die Erneuerung oder den Ersatz von Leuchtmitteln und/oder Leuchten umfassen, sind nicht förderfähig. Der Anteil der förderfähigen Kosten, der für Beleuchtungsmaßnahmen angesetzt wird, darf bei einem Einzelprojekt maximal einem Anteil von 40 % der förderfähigen Gesamtkosten haben.

  • Juni 2018StromNEV § 19 Abs 2: Vollständige Netzentgeltbefreiung in 2012&2013 war illegal; Unternehmen müssen nachzahlen

    Die EU-KOM (Europäische Kommission) ist im Mai 2018 zu dem Schluss gelangt, dass die Befreiung von Netzentgelten, die gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV in den Jahren 2012 und 2013 gewährt worden war, gegen die EU-Beihilferegeln verstieß. Es gab keine Gründe dafür, diese Verbraucher von der Zahlung der Netzentgelte vollständig zu befreien. Deutschland muss die illegalen Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückfordern.

    Hintergrund: In Deutschland waren zwischen 2011 und 2013 Abnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10 GWh und sehr konstantem Stromverbrauch (hohe Vollbenutzungsstunden) von der Zahlung von Netzentgelten vollständig befreit. Dank dieser Bestimmungen ersparten sich die Nutzer allein 2012 Schätzungen zufolge 300 Mio. EUR an Netzentgelten. Diese wurden aus einer 2012 in Deutschland eingeführten Sonderabgabe, der sogenannten Paragraph-19-Umlage, gegenfinanziert, die alle Stromendverbraucher seitdem entrichten müssen.

    Feststellungen der EU-KOM:

    • Einkünfte aus der Paragraph-19-Umlage sind staatliche Beihilfen, da die Stromverbraucher nach deutschem Recht verpflichtet sind, diese Umlage zu zahlen und der deutsche Staat die Kontrolle über die Mittel ausübt.
    • Das bedeutet, dass die in den Jahren 2012 und 2013 gewährte vollständige Befreiung eine staatliche Beihilfe für die befreiten Stromverbraucher darstellte, da die Kosten aus der Paragraph-19-Umlage – also aus staatlichen Mitteln – gedeckt wurden. Die Befreiung im Jahr 2011 ist hingegen nicht als staatliche Beihilfe anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen wurden. Die Befreiung wurde somit nicht vom Staat finanziert.
    • Deutschland wies jedoch nach, dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher. Dies rechtfertigt angesichts der vorherrschenden Marktbedingungen eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre.
    • Jetzt muss Deutschland nach der im Beschluss der EU-KOM festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermitteln. Dann muss die BRD die illegalen Beihilfen von den einzelnen Begünstigten zurückfordern.

    Anmerkung:

    • 2014 schaffte Deutschland die Befreiung ab. Seitdem können Verbraucher mit konstantem Verbrauch beantragen, dass ihnen individuelle Netzentgelte auf der Grundlage der Kosten, die sie jeweils für das Netz verursachen, berechnet werden. Diese neue Regelung war nicht Gegenstand der Untersuchung der EU-KOM.
  • Juni 2018Masterarbeit zu Energiekennzahlen im Hause SRMB: Die Ergebnisse liegen vor und zeigen sich vielversprechend

    In den letzten Wochen hat Rudi Preis, Student der HTWK Leipzig, seine im September 2017 begonnene Masterarbeit abgeschlossen. Er setzte sich mit der Entwicklung aussagekräftiger Energiekennzahlen gemäß ISO 50006 sowie ISO 50015 für eine Papierfabrik auseinander, welche sich als Praxispartner angeboten hatte.

    Im Ergebnis hat Herr Preis unter anderem ein statistisches Regressionsmodell zur Bereinigung von Wärmeverbrauchswerten entwickelt, welches mit einem Bestimmtheitsmaß von R2 = 84 % eine hohe Güte aufweist; das theoretisch erzielbare Optimum wäre ein R2 von 100 %.

    Das Modell ist nunmehr geeignet, die Auswirkung der betrachteten 8 Einflussfaktoren (bspw. Außentemperatur, Bruttoproduktion und mittleres Flächengewicht) auf den Wärmeverbrauch zu prognostizieren. In der Folgezeit ist die Papierfabrik somit in der Lage, im Stundentakt ihren Wärmebedarf (SOLL-Wert) zu ermitteln und dem tatsächlichen Wärmeverbrauch (IST-Wert) gegenüberzustellen. Signifikante Abweichungen zwischen SOLL- und IST-Werten geben künftig Auskunft zu Mehr- oder Minderverbräuchen, welche auf keinen der 8 Einflussfaktoren zurückzuführen sind. Somit lassen sich bereinigte Verbrauchswerte adequat im Sinne der ISO 50006 gegenüberstellen, ohne Gefahr zu laufen, sprichwörtlich „Äpfel mit Birnen zu vergleichen“.

    Fazit: Haben Sie den Wunsch, Ihre Energieverbrauchswerte statistisch zu bereinigen? Wir beraten Sie gern.

  • Juni 2018Veröffentlichung der ISO 50001:2018 im August 2018 erwartet

    Seit Mai 2018 liegt der finale Entwurf (FDIS) der überarbeiteten ISO 50001 in englischer Sprache vor. Entgegen ersten Annahmen, wird es hiervon keine deutsche Übersetzung geben, da bereits im August 2018 die finale Version der überarbeiteten ISO 50001 in englischer Sprache erwartet wird. In deutscher Sprache wird die neue ISO 50001 voraussichtlich im November verfügbar sein.

    Unternehmen, welche ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 aufrechterhalten, können im Anschluss eine längere Übergangsfrist nutzen (die genauen Fristen werden noch durch die DakkS bekanntgegeben), um ihr System auf die neuen Normvorgaben anzupassen. Wesentliche Änderungen ergeben sich u. a. durch die neue inhaltliche Strukturierung der Norm (High-Level-Structure), durch die Einführung neuer Begrifflichkeiten sowie durch den Verweis auf weitere Normen wie die ISO 19600, 50003, 50006 und 50015.

    Fazit: Sollten Sie sich bereits heute mit der Normrevision ISO 50001 beschäftigen wollen, laden wir Sie herzlich zur Teilnahme an unserem Tagesseminar am 19.09.2018 in Dresden ein. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, an unserem 5-moduligen Webinar teilzunehmen, welches immer montags und beginnend ab 29.10.2018 ausgerichtet wird. Anmeldungen zum Webinar können Sie hier vornehmen.

  • Juni 2018Spitzenausgleich: Steuerentlastungen fallen seit 01.01.2018 geringer aus

    Wie Sie bereits seit Jahresbeginn auf Ihrem Gehaltszettel bemerkt haben, sind im Jahr 2018 die Rentenversicherungsbeiträge geringfügig abgesenkt worden (von 9,35 auf 9,30 %).

    Für die Unternehmen hat dies ggf. auch Auswirkungen im Bereich der Strom- und Energiesteuervergünstigungen: Auch die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (sog. „Spitzenausgleich“) fallen durch die Senkung des Rentenversicherungsbeitrags gegenüber den Jahren  2015-2017 niedriger aus. Hintergrund ist, dass das durch das Unternehmen gezahlte rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt in die Berechnung der Steuerentlastung mit eingerechnet wird.

    Betrachten wir beispielhaft ein Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von 10 GWh und einem rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von ca. 5 Mio €/a.  Bei diesem Unternehmen fallen die Steuerentlastungen ab 2018 um ca. 2.250 €/a geringer aus.

    Schon gewusst? Für die Gewährung des Spitzenausgleichs müssen große Unternehmen (Nicht-KMU) des produzierenden Gewerbes gegenüber der zuständigen Zollbehörde jährlich die Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS nachweisen, für kleine Unternehmen (KMU) sind die Anforderungen niedriger.

  • Juni 2018Nach dem [Energie-]Audit ist vor dem [Energie-]Audit: In 2019 verlieren in vielen Unternehmen die Energieaudits nach DIN 16247-1 ihre Gültigkeit

    Hoher Termindruck und viele offene Fragen: Im April 2015 wurde Unternehmen über das geänderte Energiedienstleistungsgesetz (§§ 8ff. EDL-G) auferlegt, einer sogenannten „Energieauditpflicht“ bereits bis zum 05. Dezember desselben Jahres nachzukommen. Laut EDL-G verlieren diese Energieaudits nach 4 Jahren ihre Gültigkeit und müssen erneut durchgeführt werden. Somit sollten betroffene Unternehmen zeitnah in die Planung gehen und organisatorische Abläufe sowie kapazitive Aspekte durchdenken. Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass die Durchführung eines Energieaudits inklusive Vor- und Nachbereitung mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt. Zur Durchführung berechtigt ist übrigens sowohl internes als auch externes Personal, sofern es den Qualifikationsanforderungen der DIN 16247-5 entspricht.

    Nachweispflichtig sind alle Unternehmen mit Sitz in der BRD, welche laut Definition der EU als „große Unternehmen“ eingestuft sind, damit unabhängig von Branche und Energieverbrauchsintensität. Viele dieser Unternehmen entschieden sich, der Energieauditpflicht über die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 nachzukommen.

    Schon gewusst? Bis Ende 2019 will das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 20 % der Unternehmen in Deutschland prüfen:

    2016

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Einleitung von zahlreichen Ordnungswidrigkeitenverfahren

    2017

    • 3.000 Unternehmen wurden überprüft
    • Über 4.300 Vorgänge konnten seit 2016 abgeschlossen werden

    2018

    • Stichprobenprüfung läuft (nur nach Aufforderung)

     

     

     

     

     

     

     

    Für die erneute Umsetzung von Energieaudits gibt es keine Verfahrensvereinfachungen, wie uns das BAFA am 08. Februar 2018 bestätigte: „Die Regularien für die Wiederholungsaudits sind […] die gleichen wie für die Erstaudits. Es muss weiterhin ein umfassendes Energieaudit nach DIN 16247-1 erfolgen, in gleichem Umfang wie bei der Erstauditierung. Es gibt dabei weder zusätzliche Anforderungen noch anderweitige Abschwächungen.“

    Schon gewusst? Neben der Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 wird u. a. auch ein gültiges ISO 50001-Zertifikat als Auditnachweis anerkannt. Entscheidet sich ein Unternehmen, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 auslaufen zu lassen und kein Überwachungs-/Rezertifizierungsaudit zu erwirken, wird der letzte Tag der Gültigkeit des Überwachungsaudits bzw. Zertifikats als Datum der Fertigstellung eines (fiktiven) Energieaudits angenommen. Das Unternehmen hat dann gemäß EDL-G das nächste Energieaudit innerhalb der nächsten vier Jahre durchzuführen.

    Fazit: Wir sind qualifiziert, ein Energieaudit nach DIN 16247-1 durchzuführen. Kommen Sie bei Bedarf gern in den nächsten Monaten auf uns zu.

  • Juni 2018EnSTransV [nach Steuerbeguenstigung]: neue Zoll-Formulare 1461,1462,1463 ab 01.01.2017

    Wie erstmalig im vergangenen Jahr, müssen auch dieses Jahr bis zum 30.06.2018 die Meldepflichten aus der EnSTransV erfüllt werden. Es sind die in 2017 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen bzw. die in 2017 erhaltenen Steuerentlastungen über den Login-Bereich (ab 12.01.2019 Pflicht https://enstransv.zoll.de/enstransv/form/display.do?%24context=26D2B6035B51AA7739F6 ) oder die Zollformulare 1461, 1462 auf www.zoll.de zu melden.

    Unternehmen, welche in 2017 eine Befreiung von den Meldepflichten (§§-scharf!) beantragt haben (Zollformular 1463), sind von ihren Berichtspflichten bis einschließlich Kalenderjahr 2018 enthoben.

    Zur Info:

    • Den Meldepflichten sind nach Veröffentlichungen der Finanzverwaltung in 2017 nur 12 % der Verpflichteten nachgekommen. Ab 2018 stellt ein Verstoß gegen die Meldepflichten eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden (bis zu 5.000 EUR je Verstoß, d.h. je §).
    • Teilweise wird übersehen, dass bspw. auch der ermäßigte Steuersatz von 5,50EUR für Erdgas, das etwa in BHKWs verwendet wird, eine anzeigepflichtige Steuerbegünstigung darstellt.

     

  • Juni 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    Ab dem  01.01.2019 müssen von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen neue Vorgaben eingehalten werden. Das neue Verpackungsgesetz gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …). Nach dem § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) haben Hersteller und Vertreiber solcher Verpackungen eine Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 des VerpackG verankert sind. Nähere Infos dazu finden Sie unter https://www.verpackungsregister.org/

    Dabei gilt für Verpackungen folgende Definition:

    Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung

    Falls sich Hersteller und Vertreiber nicht registrieren, müssen diese mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,- € rechnen.

    Darüber hinaus muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai durch den Hersteller und Vertreiber, über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, abgegeben werden. Diese Erklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, etc. geprüft werden (§§ 11 + 27 VerpackG). Ebenfalls müssen Hersteller und Vertreiber eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7 VerpackG), was bei nicht Umsetzung zu einer Geldbuße bis zu 200.000,- € führen kann.

    Für die Umsetzung der Anforderungen aus dem Verpackungsgesetz  gibt es die Möglichkeit durch Unterstützung von Dritten, wie z.B. einem dualen System, die Erfüllung der Pflichten zu verwirklichen (§ 33 VerpackG).

    Fazit:
    Die Entwicklung bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog sollte im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.

  • Juni 2018Änderungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz

    Ab dem 15. August 2018 werden fast alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Es müssen sich nun auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten, wie zum Beispiel Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen, registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen.

    Mehr Informationen, auch für bereits registrierete Hersteller, finden Sie direkt auf der Seite der stiftung-ear: https://www.stiftung-ear.de

  • Juni 2018Aktuelle Fristen im Umweltmanagement

    Gerne möchten wir Ihnen einen Überblick geben, welche Fristen in der nächsten Zeit zum Thema Umweltmanagement zu beachten sind:

    30.06.2018: Berichtspflicht Individuelle Netznutzung: Gemäß der Vorgabe der BNetzA: Jahresmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte (auch bei Nichteinhaltung!) nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung (Strom NEV).

    30.06.2018: Meldungen nach Energie- und Stromsteuer Transparenzverordnung (EnSTransV): EnSTransV (§§ 4, 5, 6): Die Steuerbegünstigungen sind per Anzeige oder Erklärung (eine Anzeige über die in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen und/oder eine Erklärung über die erhaltenen Steuerentlastungen) der Generalzolldirektion zu melden. Dies gilt für Unternehmen, welche eine als staatliche Beihilfe eingestufte Steuerbegünstigung in Anspruch genommen haben.

    30.06.2018: Gemäß § 64 EEG 2017: Materielle Ausschlussfirst zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Folgende Unterlagen werden benötigt:

    • Elektronische Registrierung und Antragstellung mittels ELAN-K2-Portal
    • Prüfungsvermerk / Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers / Buchprüfers
    • Bescheinigung der Zertifizierungsstelle (DIN EN ISO 50001, EMAS)

    Weitere im Registrierungsportal hochzuladende Dokumente bitte über die BAFA Homepage ermitteln.

    Hinweis: In diesem Jahr kann der Antrag bis 02.07.2018 um 23:59 Uhr eingereicht werden, da der 30.06.2018 auf einen Samstag fällt.

    31.07.2018: Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung: Zur Datenübermittlung sind Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet nach § 74a Abs. 3 EEG, die folgende beiden Bedingungen zu erfüllen:

    • es wurde Strom verbraucht, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und
    • die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61e EEG hat mindestens 500.000 Euro betragen.

    31.07.2018: Unterjährige Steueranträge: Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück.

    19.08.2018: Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV): Am 20. August 2017 trat die 42. BImSchV in Kraft. Bis zum 19. August 2018 müssen nun alle Unternehmen ihre betroffenen Anlagen bei der zuständigen Landesbehörde anzeigen.

  • Juni 2018Erste Gebäudeenergieausweise gem. Energieeinsparverordnung (EnEV) verlieren ihre Gültigkeit.

    Alle Eigentümer von Gebäuden mit einem Baujahr vor 1966 sind bereits seit 2008 dazu verpflichtet einen Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung dem Interessenten vorzulegen. Da die Energieausweise eine Gültigkeit von 10 Jahren besitzen, verlieren diese Exemplare in diesem Jahr im Juli ihre Gültigkeit. Für Gebäude die nach 1966 erbaut worden sind gilt dies ab Sommer nächsten Jahres. Wer keinen gültigen Energieausweis vorweisen kann, muss mit einem Bußgeld bis 15.000 € rechnen.

    Der Energieausweis ist dafür gedacht, einem potenziellen Nutzer/Käufer einen Überblick über die energetische Qualität der Gebäudehülle und der vorhandenen Gebäudetechnik zu geben. Neue Energieausweise dürfen nur von dafür befähigten Personen ausgestellt werden (Siehe § 21 EnEV). In der Regel handelt es sich um Energieberater oder auch Ingenieurbüros, welche diese Leistung anbieten.

    Grundlegend wird in zwei Arten von Energieausweisen unterschieden.

    Der Verbrauchsausweis wird auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauches (Strom und Wärme) der letzten drei Jahre erstellt. Der Nachteil bei diesem Ansatz ist, dass der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes vor allem durch dessen Nutzung (technische Ausstattung, Nutzerverhalten etc.) beeinflusst wird. Somit gibt dieser Verbrauchsausweis lediglich eine ungenaue Auskunft zur energetischen Qualität der Gebäudehülle. Jedoch ist er im Gegenzug einfacher und kostengünstiger zu erstellen (ca. 100 €).

    Die aufwändigere Variante ist der sogenannte Bedarfsausweis. Hierbei wird der Energiebedarf eines Gebäudes, auf der Grundlage von Berechnungen nach DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ errechnet. Somit wird ein standardisiertes Nutzerverhalten angenommen und der damit verbundene, theoretische Energiebedarf eines Gebäudes ermittelt. Das eignet sich daher als proaktive Methode zur Beurteilung von Neubauten sowie zur Berechnung der energetischen Qualität von Sanierungsmaßnahmen. Bei Bestandsgebäuden werden die realen Einflüsse des Gebäudebetriebs und der Gebäudenutzer nicht mit einbezogen.

    Grundsätzlich sollten sie also prüfen, ob für Ihre Bestandsgebäude oder aber Neubauten gültige Gebäudeenergieausweise vorliegen.

  • Juni 2018Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen – Umsetzung der MCP Richtlinie

    Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung zwischen 1 und < 50 Megawatt werden künftig neue Emissionsgrenzwerte festgelegt. Das Bundesumweltministerium hat aktuell den entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt.

    Für die Anlagen im Geltungsbereich werden ähnliche Anforderungen gelten wie bisher aus TA Luft und 1. BImschV. Um dabei eine Vereinfachung zu erreichen sollen diese Anforderungen in einer einzelnen Verordnung zusammengefasst werden. Ausschlaggebend für diesen Handlungsbedarf ist die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie). Neben Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik sollen besonders die Emissionen von Stickstoff- und Schwefeloxiden reduziert werden, da Deutschland hierbei auch nationale Reduktionsvorgaben einhalten muss.

    Schätzungen zu Folge sollen von dieser Neuerung ca. 33.000 Anlagen betroffen sein. Darunter fallen neben genehmigungsbedürftigen auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Beispielhaft werden folgende Anlagen betroffen sein:

    • Anlagen zur Verbrennung von Stein- oder Braunkohle
    • Holz- oder Biomasseverbrennungsanlagen
    • Erdgas- und Ölverbrennungsanlagen
    • Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen (Notstromaggregate)

    Vom Entwurf der Verordnung ausgenommen sind derzeit 16 Anlagenarten. Zum Beispiel:

    • Große Feuerungsanlagen gem. 13. BImschV
    • Mobile Maschinen gem. EU-VO 2016/1628
    • Wärme- und Wärmebehandlungsöfen (z.B. Hochöfen)
    • Koksöfen
    • Krematorien

    Kernpunkte der Verordnung betreffen neben der Einführung von neuen Emissionsgrenzwerten folgendes:

    • Überwachung der Anlagen (Messung, Art, Häufigkeit)
    • Dokumentations- und Registrierungspflichten (Art und Menge der Brennstoffe, Aufbewahrung von Überwachungsergebnissen, Registrierung bei Inbetriebnahme)
    • Einführung eines öffentlichen Anlagenregisters ab September 2019
    • Nachweis- und Meldepflichten (Bei Nichteinhaltung, Ausfallereignissen etc.)

    Zusätzlich gibt es umfangreiche Übergangs- und Ausnahmeregelungen. Grundsätzlich geht der Verordnungsentwurf deutlich über EU-Vorgaben hinaus, wodurch eine weitere Anpassung der Grenzwerte in den nächsten 5 Jahren nach in Krafttreten nicht zu erwarten ist.

  • April 2018Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    Neues Verpackungsgesetz ersetzt ab 01.01.2019 die aktuell gültige Verpackungsverordnung

    • gilt für alle Hersteller und Vertreiber die Verpackungen in Verkehr bringen (z. B. bestehend aus Pappe, Glas, Kunststoff, …)

                    Verpackungen = Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung

    • nach § 9 VerpackV haben diese eine Registrierungspflicht  bei der „Stiftung Zentrale Stelle; Verpackungsregister“ und müssen Daten melden, welche im § 10 verankert sind
    • bei nicht Registrierung ist eine Geldbuße bis 100.000,- € fällig
    • es muss eine jährliche Erklärung bis zum 15. Mai der Hersteller und Vertreiber über die im vorangegangen Jahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen abgegeben werden
    •  geprüft werden muss dies durch einen registrierten Sachverständigen oder registrierten Wirtschaftsprüfer, Buchhalter, … (§§ 11 + 27)
    •  Hersteller und Vertreiber müssen eine Lizenzierung der Verpackungsart und -masse bei einem dualen System vornehmen (Lizensierungspflicht § 7)
    • bei nicht Umsetzung à Geldbuße bis 200.000,- €

                    Duales System: Verantwortlich für Sammlung und Verwertung von gebrauchten  Verpackungen.

    • es gibt die Möglichkeit durch Dritte (wie z.B. einem dualen System) die Erfüllung der Pflichten zu erfüllen (§ 33)

                    Aber: Plichten zur Registrierung (§ 9) und Datenmeldung (§ 10) muss Hersteller oder Vertreiber persönlich übernehmen.

    •  Pflichten der Hersteller und Vertreiber bestehen in der Rücknahme und Verwertung von gebrauchten, restentleerten Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von Ihnen in Verkehr gebrachten (§ 15)

    Systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

    Zur Abgrenzung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (b2c) und nicht-lizenzpflichtigen gewerblichen Verpackungen (b2b) wird aktuell ein "Verwaltungsakt" vorbereitet und ein verbindlicher Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erstellt. So sollen "die verschiedenen Beteiligten hinsichtlich der Einordnung des Merkmals "was typischerweise beim privaten Endverbraucher" anfällt frühzeitig Rechtsklarheit erlangen", so die Pressestelle der Zentralen Stelle.

    In diesem Katalog wird zukünftig ein Großteil von Verpackungen nach Packmittel, Packmittelform und Füllgröße aufgelistet und soweit möglich eindeutig als systembeteiligungspflichtig oder nicht systembeteiligungspflichtig kategorisiert. Anknüpfungspunkt wird, sofern sachgerecht, die Füllgröße sein - so die Zentrale Stelle weiter. (Quelle:IHK)

    Fazit:

    Die Entwicklung sollte bei der Ausgestaltung der Zentralen Stelle und der Festlegungen im verbindlichen Einstufungskatalog im Auge behalten und die betriebsinternen Vorgaben frühzeitig auf die neuen Anforderungen angepasst werden. Dies betrifft neben den Lizenzverträgen mit den Dualen Systemen insbesondere auch evtl. Entsorgungsverträge für b2b-Verpackungen, innerbetriebliche Sammelsysteme, Abfallbilanzen, etc.

     

  • April 2018Neuregelungen ab dem 01.02.2018 zur Marktkommunikation

    Messstellenbetriebsgesetz: Zum 01.02.2018 traten neue Regelungen in Kraft. Auf den Versorgerrechnungen sind die neuen Bezeichnungen „Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) und Messlokations-Identifikationsnummer (MeLo-ID) auszuweisen. Ziel der Neuregelung ist, die Marktkommunikation zwischen Kunden, Lieferanten, Messstellenbetreibern und Netzbetreibern zu verbessern.

    Marktlokation: Entspricht einer Einspeise- (Erzeugung) bzw. Entnahmestelle (Verbrauch). Mit der ID erfolgt die eindeutige Identifizierung der bilanziellen und abrechnungstechnischen Werte für den Liefervertrag zwischen Kunde und Lieferant. Der Begriff löst die bislang üblichen Bezeichnungen „Lieferstelle“, „Entnahmestelle“, „Ausspeisestelle“, „Messstelle“ oder „Zählpunkt“ ab.

    Messlokation: Untergeordnet zur Marktlokation; dienen der messtechnischen Ermittlung der verbrauchten bzw. erzeugten Energie der Marktlokation. Messlokationen werden weiterhin mittels der bisherigen Zählpunktbezeichnung identifiziert.

     

  • April 2018Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement)

    Einladung zum „Energietag“ (Aktuelle Informationen und News zum Energiemanagement) der CONTAG AG

    SR Managementberatung GmbH in Zusammenarbeit mit der enviaM

    Datum: Mittwoch den 25. April 2018

    Uhrzeit: 10:00 Uhr – 13:00 Uhr

    Ort: Päwesiner Weg 30, 13581 Berlin

    Was erwartet Sie?

    Aktuelle rechtliche Änderungen im Bereich des Energiemanagement (ISO 50001 und DIN 16247 Energieaudit)

    Umsetzung und Nachverfolgung der rechtlichen Anforderungen mittels Rechtskataster

    Neues aus der ISO 50000er Normenreihe

    Praxisbeispiele zur Umsetzung von Maßnahmen