Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.
Dezember 2022Nationaler Emissionshandel für Wärme und Verkehr - neue Regelungen ab 01.01.2023
Hintergrund: Nationaler Emissionshandel für den Sektor Wärme
Als Maßnahme zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele der Bundesrepublik Deutschland wurde bereits im Jahr 2021 ein nationaler Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt, dessen rechtlichen Rahmen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet.
Der Preis für die erforderlichen Zertifikate (CO2-Preis) ist gesetzlich festgelegt. Bis 31.12.2025 gilt ein Festpreis, der sich jedes Jahr erhöht. Danach wird ein Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR pro Emissionszertifikat gelten. Die hierdurch anfallenden CO2-Kosten sollen im Gebäudesektor zukünftig abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.Bisherige Rechtslage: Umlage der CO2-Kosten im Gebäudesektor auf die Mieter
Nach der bei zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage war es Vermietern möglich, die Heizkosten einschließlich der Kohlendioxidkosten vollständig auf die Mieter umzulegen.
Neue Rechtslage: Aufteilung der CO2-Kosten zwischen den Mietparteien
Durch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wird ab dem 01.01.2023 die Möglichkeit zur Umlage der CO2-Kosten auf den Mieter eingeschränkt, um vermieterseitig einen zusätzlichen Anreiz für die Umsetzung energetischer Verbesserungsmaßnahmen zu schaffen. Im Grundsatz sieht das Gesetz ein Stufenmodell vor, bei dem die Kostenaufteilung an den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes gekoppelt wurde. Je schlechter die CO2-Bilanz des Gebäudes, desto stärker wird der Vermieter an den CO2-Kosten beteiligt.
Die Aufteilung der CO2-Kosten im Falle von Nichtwohngebäuden ist in § 8 CO2KostAufG geregelt. Bis 2025 kann pauschal eine hälftige Aufteilung erfolgen. Für die Mietpartei günstige Abweichungen können vereinbart werden. Ab 2025 wird ein Stufenmodell eingeführt.Dezember 2022Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG
Am 19.11.2022 ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember entlastet werden. Um Gas- und Wärmeverbraucher bis zur Einführung der angekündigten Preisbremsen finanziell zu entlasten, wird die Bundesrepublik Deutschland eine Einmalzahlung leisten.
Entlastung für Gasverbraucher
Erdgaslieferanten sind verpflichtet, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Die Höhe entspricht dabei der Summe aus einem arbeitsbezogenen Preiselement (1/12 des Jahresverbrauchs, vgl. § 2 Abs. 2 EWSG) und allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Von der Soforthilfe ausgenommen sind unter anderem Letztverbrauchern, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen beziehen. Sonderregelungen gelten außerdem im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum, dem Betrieb sozialer Einrichtungen und solcher des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.Entlastung im Wärmesektor
Auch für den Wärmebereich ist eine einmalige Entlastung vorgesehen. Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation bis spätestens zum 31.12.2022 zu leisten. Analog zum Gassektor gelten auch für den Wärmesektor Ausnahmen.
Erstattungsansprüche der Lieferanten
Lieferanten erhalten nach § 6 EWSG einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland und haben nach § 7 EWSG die Möglichkeit auf eine Vorauszahlung § 7 EWSG. Hierfür müssen die Lieferanten die Auszahlung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schriftlich oder elektronisch beantragen. Eine Frist sieht das EWSG hierfür nicht vor. Details zur Auszahlung sind in den §§ 8 und 9 EWSG geregelt.
November 2022Fragenkatalog zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Was kommt mit dem Fragenkatalog nun auf mein Unternehmen zu?
Mithilfe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll sichergestellt werden, dass Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht gegenüber den allgemeinen Menschenrechten und umweltbezogenen Belangen entlang ihrer Wertschöpfungskette einhalten. Alle Unternehmen, welche zur Einhaltung des LkSG verpflichtet sind, müssen jährlich einen Bericht über deren Sorgfaltspflichtenbewertung veröffentlichen. Dieser ergibt sich aus den eigenen Angaben im vom BAFA veröffentlichten Fragenkatalog zum LkSG. Die Berichtspflicht gilt als erfüllt, wenn die Fragen des Fragekatalogs wahrheitsgemäß beantwortet und der entsprechend verfasste Bericht im Online-Portal des BAFA veröffentlicht wird. Der Bericht muss bis zum Ende des vierten Monats des Geschäftsjahres übermittelt werden. Die Dokumente sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Inhaltlich sollen folgende Informationen aus der Beantwortung des Fragenkatalogs hervorgehen:
- Werden bei dem betreffenden Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifiziert, falls ja, welche?
- Welche der im Gesetz festgelegten Pflichten wurden vom Unternehmen realisiert (bsp. Grundsatzerklärung, Beschwerdemechanismen)?
- Wie bewertet das Unternehmen die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der eigenen Maßnahmen?
- Welche Schlussfolgerungen werden vom Unternehmen aus der Bewertung für die zukünftigen Maßnahmen gezogen?
Der Fragenkatalog soll Unternehmen dabei unterstützen die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen, inhaltlich werden die gesetzlichen Bestimmungen hierin in leicht verständliche Fragen übersetzt. Über das Gesetz hinaus erwartet das BAFA durch den Fragenkatalog keine Angaben.
Weitere Informationen zum LkSG finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.
November 2022Energieaudits nach DIN EN 16247 – „Zweite Runde“ der Wiederholungsaudits im Jahr 2023
Im Jahr 2015 standen viele Unternehmen erstmals vor der Frage, ob sie in einem vierjährigen Zyklus sogenannte Energieaudits an ihren Standorten durchführen oder stattdessen den Nachweis über ein zertifiziertes Managementsystem nach ISO 50001 respektive ein registriertes EMAS-System führen sollen.
All diejenigen Unternehmen, die sich damals für das Energieaudit entschieden haben, sind im kommenden Jahr 2023 – dann endet der letzte 4-Jahres-Zyklus – in besonderer Weise gefordert. Neben dem bloßen Umstand ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchführen lassen zu müssen, gilt es, einige wichtige rechtliche Änderungen zu beachten. So sieht beispielsweise die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) in bestimmten Fällen eine Umsetzungspflicht für Effizienzmaßnahmen vor.
Mehr erfahren Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag.
November 2022Rückblick - 13. Erfahrungsaustausch Energiemanagement
Am 3. November 2022 fand unser 13. Erfahrungsaustausch Energiemanagement statt.
Nachdem die Veranstaltungsreihe im Vorjahr aufgrund der COVID-19-Pandemie in den virtuellen Raum verlegt werden musste, waren wir sehr glücklich darüber, die Teilnehmer*innen und Referent*innen wieder in Präsenz begrüßen zu dürfen.
Die Teilnehmer*innen diskutierten aktuelle Änderungen und Entwicklungen im Energierecht und befassten sich unter anderem mit Möglichkeiten zur Substitution von Erdgas als Energieträger. Während eines World Café-Workshops lernten die Teilnehmer*innen voneinander verschiedene Sichtweisen und Herangehensweisen zur Umsetzung der in der ISO 50001 formulierten Anforderungen kennen, um anschließend im Rahmen eines interaktiven Interviews Einblicke in reale Unternehmensbeispiele zu erhalten. Den Abschluss des Veranstaltungstages bildete ein Input zu klarer und wertschätzender Kommunikation.
Gerade in Zeiten, die durch Unsicherheiten und komplexe Handlungssituationen geprägt sind, wird der Wert von Erfahrungsaustausch, dem Teilen praxisrelevanter Informationen, besonders deutlich. Wir danken allen Teilnehmer*innen und Referent*innen für das Interesse, die aktive Beteiligung in Form von Rede- und Diskussionsbeiträgen und die auf diese Weise geteilten Impulse.
Sie konnten nicht dabei sein? Keine Sorge, denn auch in 2023 planen wir unseren Erfahrungsaustausch fortzusetzen. Die Termine dafür werden wir rechtzeitig bekanntgeben, damit Sie sich diese schon frühzeitig in den Kalender eintragen können.
Oktober 2022Änderung der EnSikuMaV - kaum in Kraft und schon angepasst
Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) galt in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich einen Monat lang. Seit dem 01. Oktober 2022 gilt eine geänderte Fassung.
Darin ist eine Klarstellung zu den Informationspflichten über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (§ 9) enthalten. Wärmelieferanten sind nur dann davon betroffen, wenn die Wärme in erheblichem Umfang aus Gas erzeugt wird.
Außerdem wurden die Nutzungseinschränkungen für beleuchtete Werbeanlagen (§ 11) erheblich gelockert. Der Betrieb von Leuchtreklame ist nunmehr von 22 Uhr bis 6 Uhr (statt 16 Uhr) des Folgetages untersagt. Die bestehenden Ausnahmen wurden zudem ergänzt um Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten als Hinweise auf Gewerbe oder Beruf am selben Ort dienen, sowie der Betrieb von Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen.
Wir haben für Sie unseren Blogbeitrag zur EnSikuMaV um die Änderungen aktualisiert.
Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.
September 2022Arbeitschutzkontrollgesetz führt zu häufigeren Betriebsbesichtigungen
Bereits im Dezember 2020 wurden mit dem sog. "Arbeitsschutzkontrollgesetz" Änderungen in weiteren arbeitsschutzrelevanten Gesetzen verabschiedet, die einen Anstieg der durchzuführenden Betriebsbesichtigungen erwarten lassen.
Das „Arbeitsschutzgesetz“ fordert in § 21, dass die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden regelmäßig Betriebe besichtigen und überwachen sollen, um die Organisation und den Stand des Arbeitsschutzes zu prüfen. Dafür wird eine Mindestbesichtigungsquote festgelegt. Auch die Unfallversicherungsträger sind nach § 20 des „Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ angehalten, Betriebsbesichtigungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Besichtigungen sind zwischen der jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörde und dem Unfallversicherungsträger auszutauschen.
In beiden Gesetzen wird detailliert aufgeführt, welche Daten im Rahmen der Betriebsbegehungen ab 01. Januar 2023 zu erfassen und zwischen Arbeitsschutzbehörde und Unfallversicherungsträger auszutauschen sind: Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag.
September 2022EnSikuMaV und EnSimiMaV - zwei kurzfristige neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung
Vor dem Hintergrund der kommenden Heizperiode und der unsicheren Gasversorgung wurden und werden kurzfirstig 2 Verordnungen verabschiedet, welche zur Umsetzung energiesparender Maßnahmen auffordern.
- Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) gilt seit dem 1. September 2022 für sechs Monate.
- Die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMAV) hat am 16.09.2022 den Bundesrat passiert und wird demnach ab 01.10.2022 für 2 Jahre in Kraft treten. Nachtrag 30.09.2022: Die Veröffentlichung der Verordnung erfolgte am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt.
Wir haben für Sie in unseren Blogbeiträgen zur EnSikuMaV und EnSimiMaV die wesentlichen Anforderungen für Unternehmen kurz zusammengefasst. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.
August 2022Verlängerung des Energiekostendämpfungsprogramms bis 30.09.2022
Die Verlängerung der Antragsfrist für das EKDP soll Unternehmen aus handels- und energieintensiven Industrien noch bis zum 30. September die Möglichkeit geben, davon zu profitieren. Die Beantragung erfolgt weiterhin über das elektronische Antragsverfahren des BAFA.
Zudem gehen mit der Verlängerung der Antragsfrist zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen der Informationsmaterialien einher, welche die Antragstellung erleichtern sollen. Exemplarisch sind folgende Klarstellungen zu benennen:
- Anerkennung der Verwendung von Gas in Produktionsprozessen als Verwendung für „Heizzwecke“ und damit für die Berechnung der 3%-Hürde der Energiekosten. Allerdings unter der Voraussetzung, dass die thermische Energie von Erdgas genutzt wird (unabhängig vom Verwendungszweck der thermischen Energie)
- Abstellung redaktioneller Unklarheiten, bspw. hinsichtlich der Anerkennung von EMAS-Zertifikaten.
Ergänzend zu den Klarstellungen wird das Programm an den „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen“ (Temporary Crisis Framework – TCF) der Europäischen Kommission angepasst. Dieser wurde zuletzt am 20. Juli 2022 geändert wurde. Die Folge der Anpassung ist, dass ab 1. September 2022 maximal 70 % derjenigen Menge Erdgas und Strom berücksichtigt werde kannn, die das Unternehmen in demselben Monat des Jahres 2021 verbraucht hat.
Alle Informationen zum EKDP finden Sie direkt beim BAFA.
August 2022Gaspreise – Weitere Umlagen und Steuerentlastungen
Nachdem die Gas-Sicherungsumlage von 2,419 Cent/ kWh beschlossen war, wurden nun weitere Umlagen kommuniziert, welche den Gaspreis beeinflussen werden.
So wird ab dem 01.10.2022 eine Gas-Speicherumlage von 0,59 Euro/ MWh anfallen. Die Höhe ist vorerst für eine Periode von sechs Monaten beschlossen. Hierüber sollen Kosten abgedeckt werden, welche vermehrte durch die Gas-Speicherung entstehen
Seit 2021 existiert die Regelenergieumlage, welche Kosten zur Stabilisierung des Gasnetzes abdeckt. Bisher betrug diese jedoch 0 Euro. Da in diesem Winter steigende Aufwände zum Ausgleich schwankender Netzentnahmen und -einspeisungen absehbar sind, wird eine Erhöhung dieser Umlage erwartet.
Indirekt auf den Gaspreis kann sich außerdem die Konvertierungsumlage auswirken, welche bei Gaseinspeisungen anfällt und Kosten für die Konvertierung von H- zu L-Gas ausgleicht. Hier fallen ab dem 01.10.2022 0,38 Euro/ MWh an.
Diesen steigenden Preiskomponenten steht eine Entlastung durch den Wechsel auf einen reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 % gegenüber. Diese Regelung soll für den Zeitraum der Gas-Sicherungsumlage, also bis Ende März, gelten.
August 2022Es ist beschlossen: neue Gasumlage ab 01.10.2022
Anfang August hat das Bundeskabinett eine befristete Gas-Sicherungsumlage verabschiedet. Die zugehörige Gaspreisanpassungsverordnung ist am 9. August 2022 in Kraft getreten und am 15.08.2022 wurde die Höhe der Gas-Sicherungsumlage kommuniziert: diese beträgt 2,419 ct/kWh (24,19 EUR/MWh).
Die Regelungen der Verordungen greifen im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024.
Hintergund ist, dass damit die Wärme- und Energieversorgung im kommenden Winter gesichert werden soll. Die Gas-Sicherungsumlage soll Lieferausfälle in der Gasversorgung verhindern und so die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Zusätzlicher Effekt soll sein, dass die Marktmechanismen aufrechterhalten sowie Insolvenzen von Gashändlern und damit einhergehende Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft verhindert werden. Weitere Entlastungen und Hilfsprogramme, wie das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ergänzen die angestrebten Wirkungen der Gas-Sicherungsumlage.
August 2022Spitzenausgleich um zwei Jahre verlängert
Wie das BMF mitteilte, wird der Spitzenausgleich durch eine Interimsphase auf die Jahre 2023 und 2024 verlängert. Ursprünglich hätte diese Strom- und Energiesteuerentlastung zum Ende des Jahres auslaufen sollen.
Sollten Sie in 2021 einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich (§10 StromStG und §55 EnergieStG) eingereicht haben, müssen die Unterlagen für einen „zusammenfassenden Antrag“ bis zum 31. Juli 2022 eingereicht werden. Bei nicht fristgerechter Einreichung können Steuerentlastungen zurückgefordert werden.
Ein zusammenfassender Antrag kann eingereicht werden, wenn Ihnen das Hauptzollamt einen vorläufigen Abrechnungszeitraum bewilligt oder die voraussichtliche Entlastung bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt hat.
Juli 2022Verabschiedung des Osterpakets – Was ändert sich?
Nach der parlamentarischen Debatte wurde am 8. Juli das sogenannte „Osterpaket“ im Rahmen des Gesetzes „zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ verabschiedet.
Das Paket wirkt sich auf eine Vielzahl Gesetze aus:
- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
- das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
- das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG; wird neu eingeführt) und das
- Baugesetzbuch (BauGB),
- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
- das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),
- das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG),
- das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz (EKBG),
- das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) und
- weitere Gesetze und Verordnungen im Energierecht.
Welche Veränderungen wurden damit final beschlossen?
- Die Nutzung erneuerbarer Energien wird als im überragenden öffentlichen Interesse verankert.
- Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien auf mind. 80 Prozent am Bruttostromverbrauch gesteigert werden.
- Der Ausbau erneuerbarer Energien wird deutlich gesteigert. Dafür werden bspw. neue Flächen für den PV-Ausbau bereitgestellt und Genehmigungsverfahren werden vereinfacht. Die Beteiligung von Kommunen an regenerativer Energieerzeugung wird gestärkt. Die Planung der Flächennutzung wird angepasst. Ausschreibemengen und -prozesse wurden angepasst.
- Planungs- und Genehmigungsverfahren werden verschlankt
- Der Bundesbedarfsplan für den Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert.
- Die EEG-Umlage wird zum Jahresende endgültig abgeschafft. Damit verbunden werden Regelungen zum Eigenverbrauch und privilegierten Energiemengen vereinfacht, um die Entbürokratisierung voranzutreiben.
- Die Rechte von Endkund*innen und der Bundesnetzagentur gegenüber den Energielieferanten werden gestärkt.
Welche Folgen ergeben sich daraus für Sie?
- Die EEG-Umlage entfällt vollständig. Die Besondere Ausgleichsregelung gilt weiterhin für die KWKG-Umlage sowie für die Offshore-Netzumlage. Deren Regelung wird in das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) überführt. Es findet eine Vereinfachung statt, indem diese Umlagen nicht mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen nach dem Netzverknüpfungspunkt entfallen.
- Für PV-Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungsgrenzen werden die Vergütungen deutlich angehoben. Insbesondere bei Volleinspeisung erfolgt eine auskömmliche Förderung. Künftig wird die Kombination von Voll- und Teileinspeisungen ermöglicht, um die volle Ausnutzung von Dachflächen attraktiver zu machen. Die Degression von Vergütungssätzen wird bis 2024 pausiert und anschließend auf eine halbjährige Degression umgestellt.
- Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 10 MW, die nach dem 30.06.2023 in Betrieb gehen, müssen ab 2028 auf Wasserstoff umstellbar sein.
Eine Zusammenfassung aller Änderungen finden Sie im Überblickspapier des BMWK.
Juli 2022Förderung von Energiekosten – das Energiekostendämpfungsprogramm
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine führt für viele Unternehmen zu einer immensen Mehrbelastung durch steigende Strom- und Erdgaspreise. Um die deutsche Industrie zu stabilisieren, wurde am 12. Juli das Energiekostendämpfungsprogramm durch die Bundesregierung ins Leben gerufen. Der Förderzeitraum erstreckt sich auf Februar bis September 2022.
Wer den Förderbedingungen entspricht, kann bis zum 31.08. einen Antrag über das ELAN-K2 Online-Portal beim BAFA einreichen. Die förderfähigen Kosten für Strom und Gas ergeben sich dabei aus dem Differenzbetrag zwischen den durchschnittlichen Energiekosten des Fördermonats in 2022 und dem Zweifachen der durchschnittlichen Strom- bzw. Erdgaskosten in 2021. Da dieser Differenzbetrag auf die entsprechende Energieeinheit bezogen wird (bspw. kWh), ist dieser mit den selbst verbrauchten Energieeinheiten des Fördermonats zu multiplizieren. Zu beachten ist hierbei, dass für Juli bis September 2022 die Erdgasverbrauchsmenge auf 80% des Vorjahresmonats gedeckelt ist, um keinen Anreiz zu Mehrverbräuchen zu setzen. Untenstehende Grafik veranschaulicht die Berechnung an einem Beispiel:
Drittmengen sind nicht förderfähig und damit abzugrenzen. Bei den Energiekosten sind bewilligte Umlageerstattungen o.ä. zu berücksichtigen.
Förderfähig sind Unternehmen mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum und Standort in Deutschland. Nicht förderfähig sind unter anderem Unternehmen in öffentlicher Hand, Neugründungen in 2022 sowie insolvente Unternehmen. Für eine Förderung sind neben weiteren formellen Anforderungen insbesondere folgende Kriterien zu erfüllen:
- Das Unternehmen muss einer als besonders energie- oder handelsintensiv definierten Branche angehören. Insbesondre betrifft dies Hersteller von chemischen Erzeugnissen, Baustoffen und Lebensmitteln. Eine vollständige Liste ist in Anlage A des BAFA-Merkblatts dargestellt.
- Es muss sich um einen energieintensiven Betrieb handeln. Dafür müssen die Energiebeschaffungskosten des letzten Geschäftsjahres mindestens 3% des Produktionswertes entsprechen. Die buchhalterische Aufstellung ist in Kapitel 2) d) des Merkblatts beschrieben.
- Das Unternehmen muss ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 betreiben. Als Alternative können Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt und dargestellt werden. Diese müssen eine Amortisationszeit von unter drei Jahren aufweisen.
Zu beachten ist, dass eine Förderung mit dem vollständigen Verzicht von Boni und Vergütungserhöhungen für die Geschäftsleitung einhergeht. Dies gilt für das gesamte Geschäftsjahr, in welchem die Förderung beantragt wurde.
Der Förderumfang unterscheidet sich anhand von drei Förderstufen:
Der Maximalbetrag für den gesamten Förderzeitraum liegt in Stufe 3 bei 50 Mio. Euro.
Alle notwendigen Unterlagen und Informationen finden Sie auf der entsprechenden Seite des BAFA. Eine übersichtliche Zusammenfassung ist in dem entsprechenden Merkblatt dargestellt. Um bei der Antragsstellung bis 31. August keine Unterlagen zu vergessen, kann die vom BAFA zur Verfügung gestellte Checkliste nützlich sein.
Mai 2022Klarheit für Anwendung des MsBG
In der Vergangenheit kam es in der Anwendung des Messstellenbetriebs-Gesetzes (MsbG) zu Unklarheiten bzgl. des Anlagenbegriffs und der Regelungen zur Zusammenfassung von Anlagen. Um hierbei mehr Klarheit zu schaffen, hat die Clearingstelle am 26. April die Empfehlung 2020/53-IX beschlossen. Die beschriebenen Festlegungen betreffen insb. die Forderungen an die Erfassung der Stromerzeugung nach EEG und KWKG sowie die Forderung intelligente Messsysteme (sogenannte Smart-Meter) an diesen Anlagentypen zu installieren.
Allgemein wird betont, dass die Definition von Anlagen momentan dem EEG (§3 Nr. 1 EEG 2021) bzw. dem KWKG (§ 2 Nr. 14 KWKG 2020) entspricht. Die Formulierungen im MesbG wurde soweit angepasst, dass künftig immer auf die aktuell gültigen Fassungen der zwei Gesetze abgestellt wird.
Grundsätzlich erfolgt keine Zusammenfassung von Anlagen. Eine Ausnahme bilden hierbei Photovoltaik-Anlagen. Diese werden bzgl. ihrer Nennleistung (kWp) gemeinsam bewertet, sofern sie auf einem Grundstück und innerhalb von 12 Monaten installiert wurden. Hiermit sollen erhöhte Aufwände für Anlagenbetreiber vermieden werden, welche zu einem späteren Zeitpunkt PV-Module nachrüsten.
Mai 2022Neue Vorgaben für die Auditierung von EnMS – Revision der DIN ISO 50003
Ab sofort fordert die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) von den Zertifizierern für Energiemanagementsysteme (EnMS) die Anwendung der neuen Revision der ISO 50003. Die Übergangsfrist zur Umstellung endet am 30.11.2023. Diese international gültige Norm bietet den Rahmen für die externe Auditierung von Energiemanagementsystemen (EnMS) nach ISO 50001. Mit der neuen Fassung sind vier wesentliche Änderungen verbunden:
- Veränderte Anforderungen an Stichprobenziehungen bei mehreren Standorten,
- Ablösung der technischen Bereiche durch technische Kompetenzen für Auditor*innen,
- Präzisierung der Definition von Energiemanagementsystem-wirksamen Personal sowie
- Veränderte Berechnung des Auditzeitaufwands.
Was bedeutet dies konkret für Sie und Ihr nächstes Rezertifizierungsaudit?
Für Unternehmen mit mehreren Standorten ist eine Stichprobenüberprüfung möglich, wenn ein einziges, zentral gesteuertes EnMS besteht. Über dieses müssen alle Energieverbräuche der Organisation ausgewertet werden können. Außerdem ist nachzuweisen, dass an den verschiedenen Standorten vergleichbare Tätigkeiten und Prozesse ungesetzt werden (bspw. Bäckerfilialen). Bei Erst- und Rezertifizierungen kann die Stichprobengröße über die Quadratwurzel der Gesamtanzahl an Standorten ermittelt werden.
In der Vorgänger-Version der ISO 50003 wurden die Auditteams in technische Bereiche kategorisiert, um ihre Kompetenz in der Branche des auditierten Unternehmens sicherzustellen. Diese Systematik wurde nun durch Anforderungen an allgemeine Kenntnisse zu Technologien abgelöst. Gehäufte Notwendigkeiten zu Auditoren-Wechseln werden nicht erwartet.
Von besonderer Bedeutung für viele auditierte Unternehmen ist die Ermittlung des Auditzeitaufwands. Dieser basiert unter anderem auf der Anzahl EnMS-wirksamen Personals. Bisher kursierte viel Unklarheit, wie dieses zu definieren sein. Nun wurde die Bestimmung in Anhang A der Norm präzisiert. So sind u.a. folgende Personengruppen zu berücksichtigen:
- Oberste Leitung,
- Energiemanagement-Team,
- Verantwortliche für wesentliche Veränderungen mit Einfluss auf den Energieeinsatz,
- Verantwortliche für die Entwicklung, Verwirklichung oder Aufrechterhaltung von energetischen Verbesserungen bzw. Zielen,
- Verantwortliche für die Energiedatenerfassung und -analyse,
- Verantwortliche für mit den Hauptverbrauchern verbundene Prozesse sowie
- Verantwortliche für Entwicklungen mit Einfluss auf die energiebezogene Leistung.
Zur Ermittlung der Summe des EnMS-wirksamen Personals sind Doppelnennungen zu eliminieren. Mit der neuen Norm-Revision ist der Einfluss dieser Personenzahl auf die Auditzeit feingliedriger unterteilt wurden.
Als zweites Kriterium zur Ermittlung der Auditzeit ist die Komplexität des EnMS zu nennen. Diese wird aus drei Kriterien ermittelt:
- Jährlicher Energieverbrauch,
- Anzahl von Energiearten sowie
- Anzahl wesentliche Energieeinsatzbereiche (SEUs).
Die Anzahl der SEUs hat an Wichtigkeit gewonnen und bestimmt nun 50% der EnMS-Komplexität, während die anderen Kriterien 25 % ausmachen. Auch hier wurde die Abstufung in kleinere Kategorien unterteilt. Dies sollte bei den Angaben zur Auditzeitermittlung berücksichtigt werden.
Mai 2022Nachweisführung der Weiterbildung für Energieauditor*innen vorerst ausgesetzt
Vom EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz, Stand August 2020) betroffene Unternehmen (insb. Nicht-KMU) müssen regelmäßige Energieaudits durchführen oder eine Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 bzw. EMAS aufrecht erhalten. In dem Gesetz werden Kriterien für die Auditor*innen festgelegt, welche berechtigt sind, Energieaudits durchzuführen. Dabei werden unter anderem Fortbildungsanforderungen festgehalten, welche bis zum 26. November 2022 nachgewiesen werden sollten. Nach aktueller Information vom BAFA werden diese Anforderungen vorerst nicht durchgesetzt. Ursache ist die Planung eines Energieeffizienzgesetzes (EnEffG) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. In diesem soll unter anderem die Fachkunde von Energieauditor*innen neu definiert werden.
Für viele vom EDL-G betroffene Unternehmen steht in 2023 wieder die Durchführung von Energieaudits an. Gerne stehen wir Ihnen dabei mit unseren erfahrenen und (auch ohne Verpflichtung) gut geschulten Energieauditoren zur Seite.
Mai 2022Osterpaket – energiepolitische Novelle vorgelegt
Entsprechend seiner Ankündigung legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 6. April 2022 mit dem „Osterpaket“ ein Gesetzespaket vor, welches als größte energiepolitische Novelle seit Jahrzehnten angesehen wird. Hintergrund sind neben den Klimazielen der Bundesregierung, das Auflösen von energiewirtschaftlichen Abhängigkeiten zu Russland.
Mit dem Paket werden folgende Gesetze umfangreich angepasst:
- das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
- das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
- das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
- das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie
- das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG).
Daraus resultieren vielfältige Maßnahmen:
- Die Nutzung erneuerbarer Energien wird als „im überragenden öffentlichen Interesse“ festgelegt.
- Der Ausbau von erneuerbaren Energien wird angehoben. Dafür werden zusätzliche Flächen bereitgestellt, Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt, Ausschreibungsmengen angehoben, Bürgerenergie gefördert und Kommunen gestärkt, auf Biomassenutzung und Innovationen fokussiert sowie die Bundesbedarfsplanung für die Übertragungsnetze angepasst.
- An der Abschaffung der EEG-Umlage zu Mitte des Jahres wird festgehalten. In diesem Kontext werden Eigenverbrauchsregelungen und Privilegierungen für Industrieunternehmen vereinfacht.
- Die Rechte der Energie-Endkunden werden gestärkt und die Aufsicht über Energielieferanten wird intensiviert.
- Als Zielstellung für einen nahezu vollständigen Energiebezug aus erneuerbaren Energien wird das Jahr 2035 definiert.
Sofern das Osterpaket vom Bundeskabinett bestätigt wird, geht es in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.
Eine Zusammenfassung des Osterpakets finden Sie unter:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/0406_ueberblickspapier_osterpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=12April 2022Neuer DEHSt-Leitfaden für die Antragstellung zur Kompensation der Belastungen durch den CO2-Preis
Dem nationalen CO2-Emissionshandelssystem unterfallende Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, können die Kosten, die durch die CO2-Bepreisung von Brennstoffen entstehen, teilweise nicht über die Produktpreise abwälzen, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenanntes „Carbon Leakage“).
Aus diesem Grund sehen das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die sogenannte "Carbon-Leakage-Verordnung" (BECV) finanzielle Beihilfen für betroffene Unternehmen vor. Diese finanziellen Beihilfen dienen der Vermeidung des Carbon-Leakage-Risikos. Die Deutsche Emissionhandelssstelle (DEHSt) ist die dafür zuständige Behörde und hat einen neuen Leitfaden für die Antragstellung auf finanzielle Beihilfe für anspruchsberechtigte Unternehmen veröffentlicht: Link zur DEHSt-Website
Folgende Themen werden in dem Leitfaden näher erläutert:
- Anwendungsbereich und Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gemäß BECV
- erforderliche Gegenleistungen der Unternehmen (ab 2023)
- Vorgehen beim Antragsverfahren
- Grundlagen für die Ermittlung und Prüfung der für den Antrag erforderlichen Daten
Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation wird noch in 2022 stattfinden; Antragsfrist ist der 30.06.2022.
April 2022Neue verpackungsrechtliche Pflichten ab 01. Juli 2022 - Registrierung ab 05. Mai 2022 erforderlich!
Für alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, gelten ab Juli neue Pflichten. Bis spätestens 01. Juli 2022 müssen sich Firmen dazu im Verpackungsregister LUCID registrieren. Die Registrierung erfolgt einmalig und startet am 05. Mai 2022. Bei Verstößen droht ein Vertriebsverbot.
Davon betroffen sind alle:
- Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
- Transport-, Mehrweg- & industrielle Verpackungen
- Pfandpflichtige Einwegverpackungen
- und Serviceverpackungen.
Die Registrierungspflicht gibt es bereits seit 2019. Ausgenommen waren bisher allerdings Service- und Nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Doch auch für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister gibt es Änderungen. Im Rahmen der neuen Prüfpflicht müssen diese sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Zur leichteren Überprüfbarkeit besteht ab Juni die Möglichkeit eines Registerabrufs bei der zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die zentrale Stelle Verpackungsregister hat für alle registrierpflichtigen Unternehmen ein Erklärvideo bereitgestellt, um die Schritte der Registrierung zu erleichtern.