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Regelmäßig tragen wir für Sie aktuelle Informationen zu Neuerungen und Änderungen aus unseren Themenbereichen zusammen und bereiten Ihnen diese untenstehend auf. Zur besseren Übersichtlichkeit können Sie diese gerne nach dem Themenbereich filtern, welcher Sie am eheseten interessiert. Schauen Sie nicht regelmäßig hier vorbei, möchten aber dennoch keine Neuigkeit verpassen? Dann melden Sie sich doch zu unserem Newsletter an.

  • Februar 2021Willkommensrabatte für Neukunden: Ihr preisgünstiger Einstieg ins Rechtskataster-Online

    Die Corona-Pandemie hat weitreichende negative Auswirkungen auf die Wirtschaft – vor allem mittelständische Unternehmen sind betroffen. Normative und gesetzliche Anforderungen bleiben jedoch bestehen und fordern finanzielle und personelle Ressourcen. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, allen Neukunden bis zum 31.03.2021 einen Willkommensrabatt in Höhe von 20% auf die Bereitstellung des Zugangs und die persönliche Unterstützung bei der Einrichtung von Rechtskataster-Online zu gewähren. Damit wollen wir Ihnen in diesen herausfordernden Zeiten einen preisgünstigen Einstieg ins Compliance-Management ermöglichen.

    Rechtskataster-Online ist eine Cloud-Lösung für die Rechtsbereiche Energie, Umwelt und Arbeitsschutz und hilft Ihnen bei der normkonformen Bewertung und Dokumentation rechtlicher Anforderungen, insb. für Managementsysteme nach ISO 14001/EMAS, ISO 45001 und ISO 50001. Durch persönliche Betreuung profitieren Sie zudem von unserer langjährigen Erfahrung in der Umsetzung normativer und rechtlicher Anforderungen.

    Weitere Informationen zu den Funktionen und Inhalten finden Sie auf www.rechtskataster-online.de. Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage ein unverbindliches Angebot oder einen Testzugang zukommen. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular auf der verlinkten Website.“

  • Januar 2021Fortlaufende Verbesserung nach ISO 50001: Überarbeitete Stellungnahme des zuständigen DIN-Ausschusses

    In einer überarbeiteten Version der erstmals Anfang 2020 veröffentlichten Stellungnahme gibt der Arbeitsausschuss NA 172-00-09 AA „Energieeffizienz und Energiemanagement“ (Teil des DIN-Normenausschusses Grundlagen des Umweltschutzes) Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der energiebezogenen Leistung nach DIN EN ISO 50001:2018-12. Thematisiert werden insbesondere:

    • die Notwendigkeit und Merkmale von Energiekennzahlen,
    • die Festlegung energetischer Ausgangsbasen und
    • der Nachweis der fortlaufenden Verbesserung.

    Die Stellungnahme kann als wichtige Konkretisierung und Hilfestellung zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach ISO 50001 gesehen werden. Den vollständigen Leitfaden finden Sie unter folgendem Link: https://www.din.de/resource/blob/773336/d4287cd02834bf50f4e916fff908e3a3/na-172-00-09-aa-data.pdf

  • Januar 2021Verlängerung der Frist für Messkonzept zur Abgrenzung von Drittstrommengen nach EEG beschlossen

    Am 28.12.2020 wurde das Erneuerbare-Energie-Gesetz 2021 (EEG 2021) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht so dass es pünktlich am 01.01.2021 in Kraft treten konnte. Wie bereits von uns im Dezember angekündigt, enthält es u.a. die Verlängerung der Frist für die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen (§§62b und 104 EEG). Nach nunmehr geltendem Recht muss erst bis zum 01.01.2022 ein Messkonzept für die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung von Drittstrommengen nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b erstellt werden. Bei einer Erstellung eines solchen Messkonzeptes vor dem 01.01.2022 sind somit auch weiterhin Schätzungen möglich.

  • Januar 2021Übergangsfrist zur Meldung im Marktstammdatenregister (siehe MaStRV) läuft aus

    Für Bestandsanlagen endet am 31. Januar 2021 die Übergangsfrist zur erstmaligen Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR). Davon betroffen sind u.a. Betreiber von Solar- oder Windenergieanlagen sowie KWK-Anlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden oder sich bis zum 31.01.2019 bereits in Planung befunden haben. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits im vorherigen Anlagenregister gemeldet waren. Es erfolgt keine automatische Datenübernahme vom Anlagenregister ins Marktstammdatenregister.

    Eine Verletzung der Registrierungspflicht kann den vollständigen Erhalt von Zahlungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) beeinträchtigen. Zudem stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher ein Bußgeld nach sich ziehen.

    Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Homepage des Marktstammdatenregisters: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

  • Dezember 2020Verlängerung der Frist für Messkonzept zur Abgrenzung von Drittstrommengen nach EEG

    Mit der bevorstehenden Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) Anfang 2021 soll die bisher geltende Frist für die Schätzmöglichkeit bei der Abgrenzung von Drittstrommengen (§§62b und 104 EEG) um ein Jahr verlängert werden. Nach aktuell geltendem Recht muss bis zum 01.01.2021 ein Messkonzept für die Abgrenzung von Drittstrommengen nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b erstellt werden. Die geplante Änderung des EEG würde die Frist auf den 01.01.2022 verschieben und daher auch weiterhin Schätzungen ermöglichen.

    Die Änderungen sollen noch im Dezember 2020 beschlossen und verabschiedet werden und zum 01.01.2021 in Kraft treten. Weitere Informationen zur Novelle des EEG hat die IHK Schwaben unter folgendem Link zusammengestellt: https://www.schwaben.ihk.de/produktmarken/energie/aktuelles-zum-thema-energie/eeg-2021-4896886

  • Dezember 2020Bestandsanalyse zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

    Die Sicherstellung des Schutzes der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen sind die Kerninhalte der AwSV. Wir möchten Sie unterstützen, die Forderungen der AwSV sowie des damit verbundenen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 sicher umzusetzen.

    Unsere Beratungsleistungen beinhalten:

    • Erfassung vorhandener Anlagen, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungen und Prüfung der Erfüllung der Rechtsanforderungen bei Ihnen vor Ort u.a. durch:
      • Prüfung des Gefahrstoffkatasters
      • Prüfung des AwSV-Anlagenkatasters
      • Prüfung der Sicherheitsdatenblätter der wassergefährdenden Stoffe
      • Prüfung der Betriebsanweisungen der AwSV-Anlagen
      • Prüfung der Nachweisdokumente wie z.B. Prüfberichte
    • Ermittlung von Handlungsempfehlungen zur Erstellung/Erweiterung der mitgeltenden AwSV-Dokumentation (Lagepläne und Anlagekataster)
    • Erstellung eines Abschlussberichtes inkl. der identifizierten Handlungsbedarfe
    • Präsentation der Ergebnisse in Ihrem Haus

    Wir identifizieren mit Ihnen gemeinsam, ob und in welchem Umfang Sie die Anforderungen der AwSV umsetzen müssen und welche konkreten Handlungsbedarfe vorhanden sind. Gerne erstellen Ihnen bei Bedarf ein individuelles Angebot und stehen Ihnen für Fragen zu Verfügung.

  • Dezember 2020Auditierung von Entsorgungsunternehmen für Abfallerzeuger

    Abfall, welcher von Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen erzeugt wird, bleibt so lange in der Verantwortung Ihres Unternehmens bis er tatsächlich verwertet bzw. beseitigt ist. Daher ist es wichtig zu wissen, wie Ihr Entsorger mit Ihren Abfällen umgeht. Findet die Entsorgung tatsächlich wie zugesagt statt? Nutzt er zusätzliche Subunternehmen für den Entsorgungsweg? Wann findet die tatsächliche Entsorgung Ihres Abfalls statt?

    Um die vorstehenden Fragen beantworten zu können und damit Rechtssicherheit zu haben, sind Auditierungen von Entsorgungsunternehmen ein wichtiger Baustein. Da dieses Themengebiet sehr speziell und nicht alltäglich ist, möchten wir Sie dabei unterstützen, Ihre Entsorgungsunternehmen wirksam zu auditieren.

    Die Rechtsgrundlagen für die Audits bilden dabei u.a.:

    • Für Abfallerzeuger: Vorschriften aus dem Regelungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV 2017)
    • Für Entsorgungsfachbetriebe: Elemente und Vorgaben der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
    • Für alle Beteiligten: Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

    Unsere Leistungen beinhalten:

    • Gemeinsames Kick-Off bei Ihnen vor Ort zur Erfassung der aktuellen Abfallprozesse (Abfälle, Mengen, Entsorger, behördliche Auflagen, …)
    • Unterstützung bei der Erstellung des Auditprogramms und der damit verbundenen Festlegung, welcher Entsorger zu welchem Zeitpunkt auditiert werden soll
    • Erarbeitung einer Auditcheckliste und eines individuellen Fragenkatalogs
    • Terminierung und Durchführung des Audits bei Ihrem Entsorger
    • Erstellung des Auditberichtes mit Benennung der Handlungsbedarfe und Ableitung einer Maßnahmenliste mit den abgeleiteten Aufgaben

    Gerne unterstützen wir Ihren Abfallverantwortlichen von der Vorbereitung bis zur Durchführung der Entsorgeraudits und entwickeln gemeinsam die notwendigen Prozesse.

  • Dezember 2020Effektive Einbindung von Rechtskataster-Online in Ihre betrieblichen Prozesse

    Rechtskataster-Online ermöglicht Ihnen den Zugang zu geltenden rechtlichen Anforderungen (Verordnungen, Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Satzungen etc.) und die Überwachung der Einhaltung für Sie relevanter Vorschriften.

    Unsere Erfahrung in der Kundenbetreuung zeigt, dass eine optimierte Nutzung und Handhabung von Rechtskataster-Online durch die einzelnen Anwender die Effektivität der Konformitätsbewertung deutlich verbessern kann.

    Richtig angewendet, können Sie mit Rechtskataster-Online:

    • die relevanten rechtlichen Vorschriften gezielt ermitteln und umsetzen,
    • einen fokussierten Überblick über Anforderungen an Auslegung, Genehmigung, Betrieb und Überwachung von Anlagen erlangen,
    • das Wissen um Möglichkeiten zu Förderungen und Vergünstigungen erwerben,
    • sowie allgemeine Aufsichtspflichtverletzungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vermeiden (siehe § 130 „Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen“).

    Im Rahmen von individuellen Schulungen einzelner Nutzer können wir Ihnen dabei helfen, Ihr Rechtskataster effizienter und effektiver zu nutzen. Dabei:

    • überprüfen wir Ihren Prozess des Umgangs mit dem Rechtskataster-Online und erarbeiten zusammen mit dem/den Administrator/en im Rahmen eines Kick-Off Verbesserungspotenziale,
    • passen wir gemeinsam auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse Ihre betrieblichen Prozesse an,
    • bereiten wir individuelle Schulungsunterlagen zur Besprechung des Prozesses mit den einzelnen Anwendern vor,
    • terminieren wir die Schulungen und führen diese in Ihren Geschäftsräumen durch,
    • erstellen wir ein Abschlussprotokoll, um Ihnen die zurückgemeldeten Anmerkungen der Anwender für die weitere Ausgestaltung Ihres Umgangs mit dem Rechtskataster-Online zur Kenntnis zu bringen.

    Im Rahmen der Einzelplatzschulungen werden keine Rechtsinhalte vermittelt, sondern wir konzentrieren uns auf die optimale und effiziente Nutzung von Rechtskataster-Online. Gerne unterbreiten wir Ihnen hierfür ein individuelles Angebot.  

     

  • Dezember 2020Kostengünstiger Einstieg ins Rechtskataster-Online: Produktpaket „LIGHT“ ab sofort verfügbar

    Zusätzlich zu den bisher angebotenen Produktpaketen „STANDARD“ und „PREMIUM“ steht ab sofort auch eine Version von Rechtskataster-Online zur Verfügung, die Ihnen einen preiswerten Zugriff auf Vorschriften in den Bereichen Energie, Umwelt und Arbeitsschutz ermöglicht.

    Die neue „LIGHT“-Variante des Online-Tools richtet sich primär an Unternehmen, die Zugang zu einschlägigen Vorschriften passend zum jeweiligen Management-System benötigen, jedoch den Prozess der Nachverfolgung von Änderungen und die Konformitätsbewertung nicht über Rechtskataster-Online abbilden möchten. Diese Funktionen bleiben den Produktpaketen „STANDARD“ und „PREMIUM“ vorbehalten. Bei Abonnement der „PREMIUM“-Version profitieren Sie darüber hinaus von der persönlichen Unterstützung durch unsere Fachexperten, die Ihnen mit Rat und Tat bei der Pflege Ihres Rechtskatasters zur Seite stehen.

    Weitere Informationen zu den Funktionen und Inhalten der einzelnen Produktpakete finden Sie auf www.rechtskataster-online.de. Gerne lassen wir Ihnen auf Anfrage ein unverbindliches Angebot oder einen Testzugang zukommen. Bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular auf der Website.

  • November 2020Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten

    Mit dem 2018 in Kraft getretenen Energiesammelgesetz (EnSaG) wurden u.a. neue Regelungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt. Dies Betrifft auch die Vorgaben zur Abgrenzung, Messung und Schätzung von Strommengen zur Erhebung der:

    • EEG-Umlage (§§62a und $$62b EEG2017),
    • KWK-Umlage (§26c KWK2017),
    • Offshore-Umlage (§17f Absatz 5 Satz 2 EnWG in Verbindung mit §26c KWK2017) und
    • §19 StromNEV-Umlage (§19 Absatz 2 Satz 16 StromNEV).

    Um Unternehmen bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen zu unterstützen, veröffentlichte die Bundesnetzagentur im Oktober 2020 den endgültigen „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“. Dabei wird der Fokus insbesondere auf die Rechtssicherheit, aber auch Vereinfachungen gelegt.

    Für Strommengengen, die bis Ende 2020 verbraucht werden, gilt als Übergangsregelung eine „Schätzbefugnis“. Ab 1. Januar 2021 muss ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept nach EEG vollständig realisiert sein. Für deren Umsetzung stellt der Leitfaden eine Hilfestellung dar und gibt Auskunft über:

    • Abgrenzen von Strommengen
    • Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche
    • Messen von Strommengen
    • Schätzen von Strommengen
    • Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

    Im Normalfall gilt der letzte Energielieferant als EEG-Umlageschuldner. Dies ist nicht der Fall, wenn das Unternehmen Eigenerzeugung betreibt oder es sich um stromkostenintensive Unternehmen mit einem „Bescheid für besondere Ausgleichsregelung“ handelt.

    Sobald eine Reduktion der oben genannten Umlagen beim Unternehmen vorliegt, muss das Unternehmen somit die Letztverbraucher aller elektrischen Verbraucher ermitteln.

    Wer Letztverbraucher eines Elektroenergieverbrauchers ist, wird dabei anhand von drei Kriterien bestimmt:

    • tatsächliche Herrschaft über elektrische Verbrauchsgeräte,
    • eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise der elektrischen Verbrauchsgeräte und
    • Tragen des wirtschaftlichen Risikos (z.B. bei Ausfall der Anlage).

    Der Leitfaden zeigt für mess- und eichrechtskonforme Messung und Abgrenzung ebenfalls Vereinfachungen auf. Ein Beispiel ist hierfür die „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“. Bei dieser werden Strommengen von verschiedenen Schuldnern gemeinsam erfasst. Dies führt im Regelfall zu einer Erhöhung des EEG-Umlagesatzes für einzelne Strommengen und damit zu einer höheren Abgabe. Bei der Anwendung von dieser und anderen Vereinfachungen gilt:

    • Netzbetreiber muss verbindlich informiert werden,
    • EEG-Umlagepflichten müssen von allen EEG-Umlageschuldnern anerkannt und verwendet werden und
    • Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitteilung und Zahlung müssen gewährleistet sein.

    Nicht abzugrenzen sind Bagatellverbräuche. Eine Strommenge gilt als Bagatellverbrauch, wenn:

    • Drittverbräuche geringfügig sind,
      • Orientierungswert: 3.500 kWh/a je juristische Person
      • Für Verbrauchsgeräte und Verbrauchskonstellationen sind im Leitfaden White- und Black-Lists enthalten (White-List listet Elektroenergieverbraucher, die immer Bagatellverbrauch sind und Black-List Elektroenergieverbraucher, die nie Bagatellverbrauch sind)
    • keine gesonderte Abrechnung der Verbräuche stattfindet oder üblich ist,
    • der Verbrauch in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder Betriebsgelände des Weiterleitenden auftritt UND
    • die Erbringung einer Leistung zwischen den beiden juristischen Personen erfolgt (sofern eine gewerbliche Nutzung vorliegt).

    Diese Bedingungen sind nicht erfüllt sind, wenn Verbräuche „künstlich-fiktiv“ aufgeteilt werden, um sie geringfügig erscheinen zu lassen. Im Zweifelsfall sollte daher eine Messung, Vereinfachung oder Schätzung durchgeführt werden.

    Schätzungen von Strommengen sind zulässig, wenn:

    • Eine Abgrenzung der Strommengen technisch unmöglich ist
    • ODER ein unvertretbarer (finanzieller) Aufwand durch eine Abgrenzung entsteht
    • UND eine Umlageerhöhung durch Vereinfachung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Mehrbelastung führt.

    Bei Schätzungen sind Sicherheitszuschläge einzurechnen. Die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Schätzungen sind durch eine Dokumentation zu gewährleisten. Eines der im Leitfaden aufgeführten Beispiele ist hierbei die Worst-Case-Schätzung, bei welcher die Leistungswerte der Verbrauchsgeräte mit den Stunden eines Kalenderjahres multipliziert werden. Somit wird von einem höchstmöglichen Verbrauch ausgegangen. Weitere zulässige Schätz-Verfahren werden im Leitfaden mit Beispielen ausgeführt.

    Mit der Inanspruchnahme von Umlageprivilegien bei Unternehmen mit Eigenerzeugung wird eine zeitgleiche, viertelstundengenaue Erfassung der Eigenerzeugung und des Letztverbrauchs notwendig. Im Regelfall sollte dies durch eine mess- und eichrechtskonforme Messung erfolgen (z.B. durch registrierende Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung). Jedoch werden auch hier Vereinfachungsmöglichkeiten geboten. So können bspw. über Worst-Case-Schätzungen geschätzte Viertelstundenwerte unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.

    Der Leitfaden der Bundesnetzagentur stellt eine sehr umfangreiche und mit Beispielen illustrierte Hilfestellung zum Umgang mit EEG-Umlagepflichten dar. Wenn Sie weitere Fragen zu dem Thema haben oder Unterstützung bei der Arbeit mit dem Leitfaden wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

    Quelle: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten, Oktober 2020, Bundesnetzagentur, https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Energie/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Hinweispapiere/Messen_Schaetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=2

     

  • Oktober 2020Novellierung Kreislaufwirtschaftsgesetz

    Novelliertes Kreislaufwirtschaftsgesetz tritt in Kraft

    Nachdem die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Bundesrat passiert hat, wird sie im Oktober 2020 in Kraft treten. Damit werden die EU-Abfallrichtlinie, zu Teilen die EU-Einwegkunststoff-Richtlinie, die Neuerungen der Verpackungsrichtlinie und der Elektrogeräterichtlinie in nationales Recht überführt. Erklärtes Ziel ist es, der Vermüllung der Umwelt und der Ressourcenverschwendung entgegenzuwirken. Erreicht wird dies durch eine Obhutspflicht (1) und Transparenzverordnung (2) für Hersteller und Unternehmen, eine Verschärfung der Recyclingquoten (3) und neue Richtlinien für die öffentliche Beschaffung (4).

    1. Für Hersteller und Händler bedeutet das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz eine verstärkte Produktverantwortung, durch welche die Entsorgung von gebrauchstauglichen Produkten vermieden werden soll. Im Rahmen dieser Obhutspflicht können für bestimmte Retouren und Warenüberhänge Spendenpflichten vorgegeben werden. Es wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Hersteller und Händler von Einwegprodukten, wie To-Go-Becher und Zigarettenfilter, künftig an den Reinigungskosten von öffentlichen Plätzen zu beteiligen.
    2. Außerdem können Hersteller und Händler zu Transparenzberichten verpflichtet werden, in welchen der Umfang der Warenvernichtungen dargestellt und Gegenmaßnahmen aufgezeigt werden.
    3. Es werden anspruchsvolle Recyclingquoten vorgegeben, in welchen ab 2025 auch Textilien aus privaten Haushalten berücksichtigt werden. Um hierbei die kommunalen und privaten Entsorger zu stärken, werden weitere Akteure, wie Modeketten, bei Rücknahme von Abfällen zu einer hochwertigen Verwertung von mindestens drei Jahren verpflichtet. Dadurch kann die Planungssicherheit für Kommunen und Unternehmen gestärkt werden, da in der Vergangenheit deren Wirtschaftlichkeit und damit die Daseinsvorsorge von Entsorgungsstrukturen gefährdet war. Dies ergab sich durch ein stark reduziertes Abfallaufkommen durch die Aktivitäten neuer Akteure, wie z.B. die Rücknahme von Alttextilien.
    4. Auch der Bund selbst unterstützt die Nachfrage nach Recyclingprodukten durch Verpflichtungen der öffentlichen Beschaffung. Bei dieser müssen künftig Produkte bevorzugt werden, welche rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclefähig sind. Dies schließt Recyclingprodukte ausdrücklich ein, sodass diese gegenüber Neuanfertigungen zu bevorzugen sind. Betroffen sind bundeseigene und vom Bund beherrschte Unternehmen.

    Quelle: https://www.bmu.de/pressemitteilung/neue-instrumente-im-einsatz-gegen-vermuellung-und-ressourcenverschwendung/

  • Oktober 2020Europäische CSR-Richtlinie in Überarbeitung

    CSR steht für Corporate Social Responsibility und zielt auf eine größere Verantwortung und Transparenz von Unternehmen bezüglich ökologischer und sozialer Nachhaltigkeitsaspekte ab. Vom europäischen Parlament wurde 2014 eine Richtlinie zu CSR (Non-Financial-Reporting Directive, 2014/95/EU) veröffentlicht, welche 2017 in Deutschland durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in nationales Recht umgesetzt wurde. Es werden fünf Pflichtthemen in den Fokus genommen, welche eine stärkere strategische Relevanz in Unternehmen erhalten sollen:

    • Umwelt
    • Sozialbelange
    • Arbeitnehmendenbelange
    • Menschenrechte
    • Bestechung und Korruption

    Aus der CSR-Berichterstattung ergibt sich für Unternehmen als möglicher Nutzen eine verbesserte Reputation, Effizienzsteigerung, Risikominimierung und eine Steigerung des Innovationspotentials. Auch Social Responsible Investment ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen zu einem Anreiz für nicht-finanzielle Berichterstattung geworden.

    Durch das CSR-RUG werden in Deutschland kapitalmarktorientierte Unternehmen, Genossenschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme von über 40 Mio. Euro (bzw. Umsatz größer 20 Mio. Euro) und mehr als 500 Mitarbeitende zu einer erweiterten Berichterstattung verpflichtet. Durch die Beschränkung des rechtlichen Geltungsbereichs auf kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche im „Fokus des öffentlichen Interesses“ stehen, sind in Deutschland nur ca. 600 statt 6000 potentielle Unternehmen CSR-berichtspflichtig.

    Auch werden weitere Kritikpunkte an der aktuell gültigen Richtlinie laut. So fokussiert die vorgeschriebene Wesentlichkeitsanalyse primär auf finanzielle Kriterien, so dass nicht-finanzielle Themen weiterhin im Bereich der Freiwilligkeit liegen. Außerdem werden Wesentlichkeitsanalysen bislang nicht branchenspezifisch durchgeführt, was die Aussagekraft der Berichte schmälert und die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen einer Branche erschwert. Auch nicht-finanzielle Kennzahlen sind weitgehend nicht branchenspezifisch formuliert. Für diese bestehen zwar Orientierungshilfen, jedoch keine verpflichtenden Standards. Auch in einer europäischen Umfrage von 500 Personen und Unternehmen wurde der Wunsch nach einem gemeinsamen Standard für eine bessere Vergleichbarkeit und höhere Verlässlichkeit deutlich. Hierzu gehört eine klare Nennung von zu veröffentlichenden nicht-finanziellen Informationen.

    Mit dem 2019 vorgestellten European Green Deal nimmt die EU-Kommission die Überarbeitung der CSR-Richtlinien auf die Agenda. Zur Entwicklung eines Standrads zu Umfang, Inhalt und Struktur von nicht-finanziellen Berichten wurde im Juni 2020 die Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt. Ein erster Zwischenbericht seitens der EFRAG wird im Oktober 2020 erwartet. Im ersten Quartal 2021 sollen eine erste Version der überarbeiteten CSR-Richtlinie von der EU-Kommission, sowie der finale Bericht der EFRAG vorgelegt werden. Ein nicht-finanzieller Berichtsstandard wird für Juni 2022 erwartet, sodass im dritten Quartal 2022 die neue CSR-Richtlinie veröffentlicht werden kann.

    Weitere Informationen finden Sie unter:
    https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Was-ist-CSR/was-ist-csr.html

    https://www.sd-m.de/files/Wesentlich_2017.pdf

    [Quellen: file:///C:/Users/breither/AppData/Local/Temp/090166e5d20f1e32.pdf; http://www.4sustainability.de/fileadmin/redakteur/Pub/Analysen-zur-CSR-RUG-Berichterstattung-und-den_TCFD-Empfehlungen-2019.pdf; https://www.gut-cert.de/news-reader/news-2020-09-ueberarbeitung-der-csr-richtlinie?ref=newsletter]

     

  • Oktober 2020Nachholfrist für Energieaudits

    In einer Mitteilung von Mitte September hat das BAFA  mitgeteilt, dass es die Durchführung von Energieaudits zum derzeitigen Zeitpunkt wieder für zumutbar hält. Dennoch wird es bis zum 28. Februar 2021 für nicht fristgerecht durchgeführte Energieaudits davon ausgehen, dass die Verfristung der Corona-Krise geschuldet ist. Das entbindet die Unternehmen aber nicht,  das fällige Energieaudit, nebst seiner Onlinemeldung, nachzuholen. Idealerweise haben die Unternehmen bis zum 28.02.2021 das Energieaudit abgeschlossen, damit das BAFA diesen Umstand bei einer Prüfung berücksichtigen kann.

    Nach wie vor gilt die Empfehlung, etwaige Gründe für Verspätungen (z. B. wegen Corona-Krise kein Betretungsrecht durch Externe) in den Unterlagen als Nachweis festzuhalten.

    Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieaudit/energieaudit_node.html

  • Oktober 2020Bundesregierung und Wirtschaftsverbände bauen Initiative für Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke aus

    Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesumweltministerium haben gemeinsam mit Verbänden und Organisationen der Wirtschaft die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Initiative Energieeffizienz-Netzwerke vereinbart. Bis Ende 2025 sollen bis zu 350 neue Netzwerke etabliert und damit bis zu sechs Millionen Tonnen Treibhausgas-Emissionen pro Jahr eingespart werden. Dabei sollen Klimaschutzaspekte in den Netzwerken eine stärkere Rolle spielen.

    Bislang gibt es schon 278 Netzwerke. Die gemeinsame Initiative soll für mehr Energieeffizienz und Klimaschutz in Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe sorgen.

    Ein Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk besteht aus 8 bis 15 Unternehmen. Jedes Unternehmen entwickelt mit Hilfe eines erfahrenen Energieberaters ein Einsparziel und individuelle Maßnahmen. In einem professionell begleiteten Erfahrungsaustausch setzen sich die Unternehmen dann ein gemeinsames Ziel für ihre Netzwerkarbeit. Bei der Umsetzung profitieren die beteiligten Unternehmen vor allem vom gegenseitigen Knowhow-Transfer, z. B. über besonders effiziente Technologien, neue Betriebskonzepte oder Fördermöglichkeiten. Auch energie- und klimapolitische Anforderungen des Gesetzgebers an Unternehmen wie beispielsweise Energieaudits können so gemeinsam – und somit stärker im Netzwerk angegangen und gelöst werden.

    Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke ist ein Erfolg und deshalb werden wir sie weiter fortsetzen und ausbauen. Bis Mitte 2020 konnten die Netzwerke bereits fast 5 Millionen Tonnen CO2 einsparen und sind damit voll auf Kurs, die selbst gesteckten Ziele zu erreichen. Der Erfolg der ersten Phase zeigt, wie viel Innovationskraft entsteht, wenn die Wirtschaft Energieeffizienz und Energiewende freiwillig voranbringt. Dem wollen wir noch mehr Raum geben, deshalb haben wir entschieden, die Initiative fortzusetzen und bewusst das Thema Klimaschutz stärker zu adressieren.“

    Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Mit den Netzwerken haben wir in den vergangen fünf Jahren ein Instrument aufgebaut, von dem Umwelt und Unternehmen gleichermaßen profitieren. Die heute unterzeichnete Vereinbarung initiiert bis zu 350 weitere Netzwerke. Das ist ein großer Schritt für mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der deutschen Wirtschaft. Mit über 30 Trägern aus Wirtschaftsverbänden und regionalen Kooperationspartnern haben wir ein starkes Bündnis für mehr Klimaschutz.“

    Die Bundesregierung wird die Initiative in der Praxis unterstützen, indem sie beispielsweise eine Geschäftsstelle und ein begleitendes Monitoring bereitstellt. Zusätzlich unterstützen zahlreiche regionale Koordinatoren die Initiative als Ansprechpartner vor Ort. Die Erfolge der Netzwerke werden durch ein jährliches Monitoring ausgewertet.

    Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke hat sich seit 2014 als eines der erfolgreichsten Instrumente des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE), der ein Teil des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 ist, bewährt. Die Netzwerke sind erfolgreicher als erwartet, wenngleich die ursprünglich von der Wirtschaft avisierten 500 Netzwerke nicht erreicht wurden. Dank der zahlreichen Effizienz-Maßnahmen der Unternehmen wird nach Berechnungen des begleitenden Monitorings das CO2-Einsparziel von fünf Millionen Tonnen CO2 bis Ende 2020 voraussichtlich bereits mit 295 Netzwerken erreicht. Bis heute wurden im Rahmen der Initiative 278 Netzwerke gegründet.

    Auch wir als „SR Managementberatung GmbH“ haben in den vergangenen Jahren in verschiedenen Netzwerken als Moderator oder Energieberater mitgewirkt und würden uns freuen, ab 2021 wieder neue Netzwerke aufbauen und begleiten zu können.

    Haben Sie Interesse, in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk mitzuwirken? Dann melden Sie sich unter dem Stichwort „Netzwerk“ bei v.sonntag[at]sr-managementberatung.de

  • September 2020Mitteilung des BMWi zur Durchführung von Energieaudits

    Das BMWi gab Anfang April 2020 per Rundschreiben bekannt, dass aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführbare Energieaudits als unverschuldet gelten und nicht durch ein Bußgeld geahndet werden. Gleichzeitig wurde klargestellt, dass fällige Energieaudits nachgeholt werden müssen, sobald die Pandemielage dies wieder ermöglicht, da die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach §§ 8 ff. EDL-G weiterhin unverändert fortbesteht. Auch wenn das Infektionsgeschehen sich weiter als dynamisch darstellt und von einer Überwindung der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit keine Rede sein kann, ist die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar. Die energieauditpflichtigen Unternehmen werden daher aufgefordert, ihrer Energieauditpflicht baldmöglichst nachzukommen. Die Stichprobenkontrolle wird ab sofort wieder aufgenommen. Im Rahmen seines Ermessens wird das BAFA noch bis zum 28. Februar 2021 für nicht durchgeführte Energieaudits in der Regel davon ausgehen, dass die verspätete Erfüllung der Energieauditpflicht Corona-bedingt nicht möglich war.

     

     

  • September 2020Nationales Lieferketten-Gesetz in Aussicht

    Am 14. Juli 2020 wurden dem Innenministeriellen Ausschuss der Bundesregierung die Ergebnisse der zweiten Befragungsrunde des „Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte“ (NAP) vorgestellt. Der NAP wurde 2016 von der Bundesregierung verabschiedet, um die Verantwortung von deutschen Unternehmen über die Achtung der Menschenrechte und ökologischen Standards in ihrer Lieferkette zu verankern. Hierbei wurde zunächst das Prinzip der Freiwilligkeit verfolgt. Die Ergebnisse der Befragung zeigten, dass weniger als 50 Prozent der befragten Unternehmen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommen und auch kein Trend zur Verbesserung erkennbar ist. Hiermit wird das Freiwilligkeitsprinzip als nicht wirksam eingestuft. Nun soll ein Lieferketten-Gesetz alle Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden zur Sorgfalt über soziale und ökologische Mindeststandards entlang ihrer gesamten Lieferketten im In- und Ausland verpflichten. Diese Maßnahme wurde auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorgesehen.

    In dem Gesetz sollen Sorgfaltspflichten und Berichtserstattungspflichten festgelegt und die Rechte von Arbeitnehmenden vor Gericht gestärkt werden. Somit müssten Unternehmen wissen, wo und wie ihre Rohstoffe beschafft werden. Sollte es trotz Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette kommen, sollen Unternehmen dafür nicht haftbar gemacht werden. Entwicklungsminister Gerd Müller strebt einen Beschluss des Gesetzesentwurfs im August an, so dass der Gesetzgebungsprozess bis Anfang 2021 abgeschlossen werden kann. Außerdem wollen sich das Bundesministerium für „wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“ und das „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ für eine Regelung auf EU-Ebene stark machen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hingegen spricht sich gegen ein zu schnelles Handeln und einen nationalen Alleingang aus, so dass ein parlamentarischer Diskurs zu erwarten ist.

     

  • August 2020VerpackG – Aktualisierung der Mindeststandards zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen

    Im „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackung“ (VerpackG) ist die jährliche Veröffentlichung von Mindeststandards zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch die zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) vorgesehen. Die Ausgabe von 2019 wird damit zum 1. September 2020 abgelöst.

    Das VerpackG legt die Anforderungen an die Produktverantwortung für Verpackungen fest (gem. § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Im Rahmen der Beteiligungsentgelte wird ein Anreizsystem geschaffen, damit für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei der Herstellung Materialien und Materialkombinationen gewählt werden, die einen höchstmöglichen Recyclinganteil ermöglichen.

    Dies adressiert primär Beteiligte des dualen Systems in Deutschland, jedoch auch Hersteller von Verpackungen, die in Deutschland in den Verkehr gebracht werden und Auswirkungen auf den Aufwand und die Kosten der Systembeteiligung haben.

    Wichtige Änderungen bei der Fortentwicklung der Mindestanforderungen sind:

    • Es wird klargestellt, dass mit der Erfüllung der Kriterien eine maximale Recyclingfähigkeit gegeben ist, jedoch weitere Kriterien der Systeme möglich sind.
    • In Anhang 1 werden Schritte zur Überprüfung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen definiert:

    1) Zuordnung der Hauptkomponenten

    2) Prüfen, ob die Verpackung die Kriterien von „Gutmaterialien“ (als erwünschte Komponenten ausgewiesene Verpackungen, wie z.B. Weißblechverpackungen, PE-Flaschen…) erfüllt

    1. Prüfen, ob Verpackungsmaterialien in den Spezifikationen für Materialien liegen

    Können alle Teilschritte positiv bewertet werden, erfolgt die Identifikation des Wertstoffs. Werden alle Teilschritte negativ bewertet, wird geprüft, ob eine Recyclingstruktur ohne weiteren Nachweis als vorhanden angenommen werden kann.

    Weitere Informationen finden Sie hier:
    https://www.dresden.ihk.de/servlet/news?news_id=33883&ref_detail=news&ref_sprache=deu
    [Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/BJNR223410017.html#BJNR223410017BJNG000100000;
    https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Mindeststandard/Mindeststandard_VerpackG_2019.pdf;
    https://www.dresden.ihk.de/servlet/link_file?link_id=69736&target=display&link_zusatz=&ref_detail=News&ref_knoten_id=2902&ref_sprache=deu]

  • Juli 2020Bundestagsbeschluss zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Am 18. Juni 2020 beschloss der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt. Es wird ein abgestimmtes Regelwerk für energetische Anforderungen und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung an Neubauten und Bestandsgebäude geschaffen. Ein zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (2010), welche ab 2021 auch für privatwirtschaftliche Neubauten den Niedrigstenergie-Standard fordert. Nach der Billigung durch den Bundesrat am 3. Juli 2020, kann das Gesetz voraussichtlich nach der üblichen Übergangsfrist am 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Für Bauvorhaben, deren Bauantragsstellung, Antrag auf Zustimmung oder Bauanzeige vor Inkrafttreten des GEG erfolgt gelten somit die bisherigen Gesetze und Vorschriften.

    Die Gesetzesnovelle betrifft Gebäude, die unter Einsatz von Energie gekühlt oder beheizt werden. Ausgenommen sind hierbei u.a. Gebäude zur Tierhaltung, zur Pflanzenaufzucht, für religiöse Zwecke, mit vorgesehener langer Offenhaltung, unterirdische Bauten, Traglufthallen und Zelte, provisorische Gebäude, Wohngebäude mit geringer jährlicher Nutzungsdauer und Gebäude mit einer Raumsolltemperatur niedriger 12°C.

    Im Vergleich zu den bisher gültigen Regelwerken wird es keine wirkliche Verschärfung der energetischen Anforderungen geben. Trotzdem sind einige gesetzliche Neuanforderungen enthalten:

    • Gebäude-Energieausweise müssen künftig die Treibhausgasemissionen nachweisen und auch durch Immobilienmakler vorgelegt werden. Außerdem wird die Sorgfaltspflicht bei der Erstellung strenger.
    • Es wird ein Verbot von Kohlekesseln eingeführt.
    • Es wird ein Einbauverbot für Ölheizungen ab 2026 eingeführt. Außerdem dürfen Gas- und Ölheizung, die seit 1991 installiert wurden, nur für 30 Jahre betrieben werden. Für den Austausch gegen klimafreundliche Varianten ist eine Austauschprämie vorgesehen.
    • Es werden neue DIN-Normen erwartet (z.B. DIN V 18599:2018-09 und DIN 4108-4).
    • Klimaanlagenbetreiber müssen künftig vermehrt mit stichprobenartigen Inspektionen rechnen.
    • Ein neuer Primärenergiefaktor von 0,6 gilt künftig für mit Biomasse, biogenem Flüssiggas und Erdgas beheizte Neubauten.

    Im Bereich des Wärmeschutzes wird vor allem auf Wärmedämmung, gute Fenster und die Vermeidung von Wärmebrückenverlusten gesetzt. Außerdem wird der sommerliche Wärmeschutz beachtet. Für bestehende Gebäude ist zu beachten, dass eine Veränderung an Außenbauteilen nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität führen darf, außer zum Zweck des Brand-, Schall-, Arbeits- oder Gesundheitsschutz.

    Das GEG sieht auch Förderungen durch den Bund vor. Dies betrifft die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung (insb. Solarthermie, Biomasse, Geothermie, Umweltwärme und Wärmenetze), die Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude und die energetische Verbesserung bestehender Gebäude.

    Gerne werden wir Sie über die weiteren Entwicklungen bzgl. des GEG informieren. Wir werden Ihnen die Inhalte des GeG auch in unserem Rechtskataster-online [https://rechtskataster-online.de/] zur Verfügung stellen.

    [Quellen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/201/1920148.pdf, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2019/20191023-bundeskabinett-hat-den-gesetzentwurf-fuer-das-gebaeudeenergiegesetz-beschlossen.html]

  • Juli 2020Entwurf vorgelegt zur Revision DIN EN 16247-1:2020

    Seit dem 24.01.2020 liegt der Öffentlichkeit ein Entwurf zur Norm-Revision DIN EN 16247-1:2020 vor, welche die Norm von 2012 ablösen wird. Es werden allgemeine Anforderungen an Energieaudits beschrieben, welche auf alle Formen von Anlagen und Organisationen anwendbar sind. Neben redaktionellen Änderungen und der Einführung neuer Begriffe, wird die Norm um zwei neue Kapitel erweitert:

    • Nach Kapitel 5.4 muss in Abstimmung zwischen Energieauditor und Organisation ein Messplan erstellt werden. Dieser soll die relevanten Messpunkte, zugehörige Prozesse und eingesetzte Messmittel festlegen.
    • In Kapitel 5.5 (und ausgeführt in Anhang B) wird der Einsatz von Stichprobenahmeverfahren beschrieben. So dürfen Stichproben eingesetzt werden, wenn eine vollständige Messung nicht durchführbar oder nicht wirtschaftlich ist. Die Repräsentativität der Stichprobe muss gewährleistet sein. In der Berichterstattung sollten Probengröße, Auswahlverfahren, auf der Stichprobe basierende Schätzungen und zugehörige Konfidenzniveaus aufgeführt werden.

    Hinzu kommt auch eine neue Formulierung, dass der Energieauditor während der Datenerfassung die Informationen bezüglich ihrer Folgerichtigkeit und Eignung bewerten muss sowie für nicht verfügbare Daten ein Erfassungsverfahren, bzw. Messplan, festzusetzen hat. Des Weiteren soll er in diesem Schritt eine erste energetische Ausgangsbasis festlegen. (Kapitel 5.3)

    Neue Anforderungen an die Berichterstellung werden bezüglich der Darstellung der wesentlichen Energieeinsätze (SEUs), ihrer relevanten Variablen, statischen Faktoren sowie der Energieleistungskennzahlen gestellt. (Kapitel 5.8.)

    Verschiedene Gründlichkeitsgrade von Energieaudits beschreibt Anhang A:

    • Grad 1: erfüllt die grundlegenden Anforderungen der Norm und akzeptiert Schätzungen
    • Grad 2: ist ein detailliertes Audit mit Messung der wesentlichen Energieeinsätze
    • Grad 3: bestimmt zusätzlich genaue Kosten auf Grundlage von Kostenvoranschlägen

    Im Allgemeinen wird mit der Normrevision ein größerer Fokus auf die wesentlichen Energieeinsatzbereiche gelegt, wie dies auch bei der Normrevision ISO 50001:2018 festzustellen ist. Da bisher nur ein Entwurf vorliegt, kann es bis zur Veröffentlichung der Norm zu weiteren Anpassungen und Änderungen kommen.

    Gerne Beraten wir Sie bei Ihren Fragen zu den neuesten Änderungen der DIN EN 16247-1.

    [Quellen: DIN EN 16247-1:2012, Entwurf DIN EN 16247-1:2020]

  • Juli 2020Entwurf Einwegkunststoffverbotsverordnung

    Mit Vorlage eines Referentenentwurfs für eine Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV) hat die Bundesregierung am 22.04.2020 die Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie begonnen. Am 24.06.2020 wurde die Verordnung nun durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht. Das Verbot wird ab 03.07.2021 europaweit in Kraft treten. Die EWKVerbotV stützt sich hierbei auf § 24 Nr. 4 des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dieses ermächtigt die Bundesregierung zum Verbot von Kunststoffen, welche nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verwertet werden können ohne, dass Schadstoffe freigesetzt werden.

    Die Verordnung setzt nicht nur europäisches in deutsches Recht um, sondern leistet auch einen Beitrag zur Erfüllung der UN-Nachhaltigkeitsziele und der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Laut Bundesumweltministerin Svenja Schulze wird das Verbot zu mehr nachhaltigen Innovationen und Produkten führen. So können Ressourcen geschont und die Verschmutzung der Umwelt reduziert werden. Die Notwendigkeit der Verordnung zeigt sich darin, dass Einwegbehälter und -geschirr für Lebensmittel die häufigsten Plastikgegenstände an Stränden sind und sie 10 - 20 % der Abfälle in Parks ausmachen. Nach einer Schätzung des Naturschutzbunds Deutschland im Jahr 2017 fielen in Deutschland 346.419 Tonnen Abfall durch Einweggeschirr und To-Go-Verpackungen an.

    Konkret bezieht sich das Verbot auf das Inverkehrbringen von Einwegprodukten aus Kunststoff. Solche Produkte bestehen aus einem oder mehreren Polymeren, die Hauptbestandteil des Endproduktes sind. Dabei werden auch biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe einbezogen, während nicht-chemisch-modifizierte Polymere ausgeschlossen sind. Einwegprodukte sind nur für einen Produktlebenszyklus mit gleichem Verwendungszweck vorgesehen. Im Speziellen von dem Verbot betroffen sind:

    • Einmalbesteck und -teller aus Kunststoff
    • Trinkhalme aus Kunststoff
    • Rührstäbchen aus Kunststoff
    • Wattestäbchen aus Kunststoff
    • Luftballonstäbe aus Kunststoff
    • To-Go-Lebensmittelbehälter und -Getränkebecher aus Kunststoff
    • Verpackungen aus bestimmten Kunststoffen

    Außerdem betrifft es alle Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen. Bei der Alterung dieser entstehen nicht oder nur schwer zersetzbare Mikropartikel. Laut statistischem Bundesamt spielen diese Kunststoffe in Deutschland jedoch kaum eine Rolle. Weiterführend sind bestimmte Fanggeräte beim Fischen und in Aquakulturen von dem Verbot betroffen.

    Um eine gebrauchslose Vernichtung dieser Gegenstände zu vermeiden, ist ein Abverkauf von Lagerbeständen nach Inkrafttreten der EWKVerbotV weiterhin zulässig. Von den genannten Verboten werden in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamts 107 Unternehmen betroffen sein. Ein vorsätzliches Inverkehrbringen dieser Produkte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro führen kann.

    Zudem gibt die Verordnung weitere Vorgaben wie:

    • Kunststoffbehälter für Flüssigkeiten von bis zu 3 Litern (z.B. Getränkeflaschen) müssen mit ihren Deckeln und Kappen verbunden bleiben. Außerdem muss die Funktionstüchtigkeit dieser Verschlüsse erhalten bleiben.
    • PET-Getränkeflaschen müssen bis 2025 mit einem Recyclinganteil von min. 25% hergestellt werden.
    • Es wird eine Kennzeichnungspflicht für Hygieneartikel, Feuchttücher, Getränkebecher und Filter von Tabakprodukten geben, um die Auskunft über den eingesetzten Kunststoff, die Entsorgungsmöglichkeiten und die Umweltbelastung bei unsachgemäßer Entsorgung sicher zu stellen.
    • Die Hersteller von Einweg-Lebensmittelverpackungen, leichten Tragetüten, Getränkebehältern und -Bechern sollen sich an den Kosten für die Getrenntsammlung, den Transport und die Behandlung dieser Einwegprodukte nach Gebrauch beteiligen.
    • Die Hersteller von Tabakwaren sollen sich an den Kosten für die Beseitigung von Zigarettenfiltern und für die Installation von Aschenbechern im öffentlichen Raum beteiligen.
    • Es werden zeitlich gestaffelte Sammelquoten für Einwegplastikprodukte eingeführt, um den Recyclinganteil zu erhöhen.

    Ein weiteres Verbot betrifft das Inverkehrbringen von leichten Plastiktragetaschen und wird im „Ersten Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes“ festgelegt, welches sich aktuell in der parlamentarischen Beratung befindet. Weitere gesetzliche und freiwillige Maßnahmen werden im „5-Punkte-Plan für weniger Plastik und mehr Recycling“ des Bundesumweltministeriums beschrieben.

    Trotz dieser Verbote und Einschränkungen geht der Verordnungsgeber davon aus, dass es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verbraucherpreisniveaus kommen wird.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    https://www.bmu.de/gesetz/verordnung-ueber-das-verbot-des-inverkehrbringens-von-bestimmten-einwegkunststoffprodukten-und-von-pr/

    https://www.bmu.de/faqs/einwegkunststoffverbotsverordnung/

    [Quellen: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/ewkverbots_v_bf.pdf

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0904&from=DE]