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Mai 2021Aktuelle Regelungen in der "Corona-Pandemie"
- Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- Anpassung des Infektionsschutzgesetzes
- Neue "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung" (09.05.2021)
Die Corona-ArbSchV (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) wurde zum 22.04.2021 nochmals wie folgt angepasst:
- Die Regelung zum Angebot von „Homeoffice-Arbeitsplätzen“ wurde aus der Corona-ArbSchV gestrichen und im Infektionsschutzgesetz, welches zum 23.04.2021 angepasst wurde, verankert.
- Allen Beschäftigten muss jetzt zweimal pro Woche ein Test angeboten werden, sofern die Mitarbeiter*innen nicht ausschließlich in der eigenen Wohnung arbeiten.
- Neu ist auch, dass die Nachweise jetzt bis zum 30.Juni 2021 aufbewahrt werden müssen (vorher nur vier Wochen).
Anmerkung zum Infektionsschutzgesetz:
Im neu hinzugefügten §28b steht unter Absatz 71. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
2. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
In der Corona-ArbSchV wurden die Arbeitgeber verpflichtet, „Homeoffice“ anzubieten. Im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes wurde ergänzt, dass die Beschäftigten das Angebot anzunehmen haben – d.h. die Regelung wurde insoweit verschärft, dass die Beschäftigten nur bei zwingenden Gründen das Angebot ablehnen können.
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Seit dem 09. Mai 2021 gilt die "COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung".
Die wichtigsten Inhalte aus dieser Verordnung:
- Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene.
- Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt.
- Wichtig ist jedoch: Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.
Wie erfolgt der Nachweis:
- Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen – zum Beispiel den gelben Impfpass. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.
- Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Mai 2021Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“
Seit dem 01.01.2021 unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit dem Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ die energieintensive Industrie in Deutschland bei der Umstellung hin zur Treibhausgasneutralität. Dafür werden insgesamt Mittel in Höhe von etwa 2 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.
Gefördert werden Unternehmen mit prozessbedingten Treibhausgasemissionen. Dies umfasst insbesondere Unternehmen der Industriezweige Stahl, Chemie, Nichteisenmetalle, Kalk, Zement, Glas sowie andere energieintensive Industrien wie Papier oder Keramik.
Fördergegenstand sind Projekte, die prozessbedingte Treibhausgasemissionen durch den Einsatz innovativer Klimaschutztechnologien überwiegend und dauerhaft reduzieren. Förderberechtigt sind nur Projekte in Deutschland. Gefördert wird in Form von Investitionszuschüssen im Rahmen einer Anteilfinanzierung (Zuwendung).
Für Fragen zum zweistufigen Antragsverfahren kann das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) in Cottbus als zuständiger Projektträger angesprochen werden. Dies kann beispielsweise mit einem individuellen Beratungsgespräch zur Projektidee und bei der Antragstellung einer Projektskizze als ersten Schritt des Antragsverfahrens unterstützen. Für jede Branche stehen beim KEI jeweils branchenspezifische und themenspezifische Ansprechpartner zur Verfügung.
Falls Sie sich für die Förderung interessieren bietet das DIHK demnächst eine Webinar-Reihe „DIHK H2Connect“ an. Am 20.05.2021 wird neben weiteren Förderprogrammen beispielsweise das Förderprogramm „Dekarbonisierung in der Industrie“ näher erläutert.
Darüber hinaus lädt das KEI interessierte Unternehmen am 02.06.2021 zu einem ausführlichen Online-Seminar rund um das Förderprogramm und das Antragsverfahren ein.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Projektträgers Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI) auf https://www.klimaschutz-industrie.de/foerderung/foerderinformationen/.
Mai 2021BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vom Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (sog. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundestages (§ 11 Abs. 3 BEHG) und steht unter dem wettbewerbsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Union.
Auf Basis des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) soll für die Wirtschaftssektoren Verkehr und Wärme nach dem Vorbild des europäischen Emissionshandels (EU ETS) ein nationales Emissionshandelssystem eingerichtet werden. Darin sollen alle brennstoffbasierten Emissionen erfasst werden, die nicht Gegenstand vom europäischen Emissionshandel sind.
Aufgrund dieser wirtschaftlichen Mehrbelastung und damit CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile, könnte es zu einer Abwanderung von Unternehmen ins Ausland kommen, wodurch dort möglicherweise insgesamt höhere Emissionen entstehen (sogenannte "Carbon-Leakage"), was das mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde.
Um dies zu verhindern, sollen im Zuge der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ab 2023 Beihilfen für solche Unternehmen vergeben werden. Antragsberechtigt sollen dabei Unternehmen mit einer bestimmten Emissionsintensität (Menge CO2-Emissionen pro Bruttowertschöpfung) sein. Nach jetzigem Stand sollen Unternehmen mit 1 kg CO2-Ausstoß pro Euro Bruttowertschöpfung von der qualitativen Prüfung Gebrauch machen können.
Voraussetzung für die finanzielle Kompensation sind die Umsetzung von Gegenleistungen durch die berechtigten Unternehmen ab dem 01.01.2023 (z.B. Energiemanagementsystem nach EMAS bzw. ISO 50001 / Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk / Energiemanagementsystem nach ISO 50005 und der Nachweis von Investitionen in Dekarbonisierung, Energieeffizienz oder Klimaschutzmaßnahmen).
Für Unternehmen mit einem fossilen Energieverbrauch von weniger als 10 Mio. kWh soll es Erleichterungen für die Antragstellung geben.
April 2021Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist in Kraft getreten
Die Grundlage für das GEIG stellt die EU-Gebäuderichtlinie (2018) dar. In dieser war der Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden vorgegeben worden.
Die Umsetzung ins deutsche Recht ist nun mit dem am 11.02.2021 im Bundestag verabschiedeten, am 24.03.2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten und am 25.03.2021 in Kraft getretenen GEIG erfolgt.
In dem GEIG werden Bauträger/innen und Eigentümer/innen aufgefordert für gewisse Parkplätze an den Gebäuden Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorzusehen.
Beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss demnach jeder Stellplatz und beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel versehen werden. Zudem ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Im Falle einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.
Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgerüstet und zudem mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden.
Nach dem 01.01.2025 sind außerdem alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Sollte dies für Unternehmen für mehrere Nichtwohngebäude zur Pflicht werden, kann das Unternehmen die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte auch zusammen in einer oder mehreren Liegenschaften errichten, wenn dadurch dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften Rechnung getragen wird. Sollte diese Regel angewendet werden, muss der Behörde auf Verlangen eine entsprechende Planung vorgelegt werden können.
Bei allen Bauvorhaben müssen die Firmen, die die Arbeit entsprechend dieses Gesetzes an den Gebäuden durchführen, unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten den Bauträger/innen und Eigentümer/innen eine Unternehmererklärung zur Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen (ähnlich wie beim Gebäudeenergiegesetz (GEG)) übergeben.
Ausgenommen von den Anforderungen sind Kleine- und Mittelständische Unternehmen (KMUs), wenn sie die Gebäudeflächen überwiegend eigenständig nutzen.
Weiterhin ausgenommen von den Anforderungen sind Bauvorhaben bei Bestandsgebäuden, bei denen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr als sieben Prozent der Gesamtkosten des Bauvorhabens überschreiten würden.
Bei Verstößen gegen dieses Gesetz drohen Bußgelder bis zu 10.000 €.
März 2021Besondere Ausgleichsregelung: Neue Hinweis- und Merkblätter vom BAFA
Das BAFA hat neue Merk- und Hinweisblätter für den Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) für das Antragsjahr 2021 veröffentlicht. Zu beachten sind hierbei vor allem das allgemeine Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen und das Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung.
Folgende wichtige Hinweise werden zum Thema Strommengenabgrenzung seitens des BAFA gegeben:
- Hinsichtlich der Abgrenzung von Drittstrommengen verweist das BAFA bei der Bagatellregelung und den Schätzmöglichkeiten nun auf das Merkblatt der Bundesnetzagentur zu Messen und Schätzen (Link zum Download).
- Wenn ein Unternehmen auch über Abnahmestellen verfügt, für die kein Antrag im Rahmen der BesAR gestellt wird, muss der selbst verbrauchte Strom trotzdem auch an dieser Abnahmestelle rechtskonform gemessen werden.
- Messwandler unterliegen grundsätzlich der Zuständigkeit von Mess- und Eichbehörden. Hier sollte auf rechtskonforme Messung geachtet werden.
- Unternehmen, die aufgrund einer Anlage zur Eigenerzeugung die notwendige Stromkostenintensität nicht erreichen, können die selbsterzeugten Strommengen mit in den Antrag zur BesAR einbeziehen, müssen dann aber für alle selbst verbrauchten Strommengen die begrenzte EEG-Umlage bezahlen. Dies bedeutet wiederum, dass für die eigentlich umlagefreien Strommengen aus der Eigenerzeugungsanlage entsprechend eine begrenzte EEG-Umlage bezahlt werden muss.
Des Weiteren wurden die Dokumente an die neuen bzw. geänderten Inhalte der EEG-Novelle 2021 angepasst und die maßgeblichen durchschnittlichen Strompreise aktualisiert. Es wird vom BAFA zudem explizit darauf hingewiesen, dass das neue EEG 2021 vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.
Die neuen Arbeitshilfen können Sie auf folgender Seite herunterladen: https://www.bafa.de/DE/Energie/Besondere_Ausgleichsregelung/Arbeitshilfen/arbeitshilfen_node.html
März 2021Begünstigungen bei Strom- und Energiesteuer: Neues Forschungsvorhaben zu geplanten Änderungen ab 2023
Die Begünstigungen nach Energie-bzw. Stromsteuergesetz zur finanziellen Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG), § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) sowie im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs nach § 55 EnergieStG und § 10 StromStG sollen ab 2023 neu geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb einen Forschungsauftrag zum Effekt einer Novellierung der Entlastungsbestände durch Energie- und Stromsteuergesetz auf das produzierende Gewerbe ausgeschrieben.
Im Vordergrund steht hierbei die Reform des Spitzenausgleichs. Die Berücksichtigung der historischen abgesenkten Lohnnebenkosten als Berechnungsmodalität wird als überholt angesehen und erzeugt durch aufwändige Berechnungen einen hohen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung. Auf die Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen soll daher zukünftig verzichtet werden. Die geplanten Antragsverfahren zum Spitzenausgleich sollen außerdem zielgerichteter denjenigen Unternehmen zugutekommen, die tatsächlich im internationalen Wettbewerb stehen und zusätzlich weniger bürokratisch gestaltet werden. Mitnahmeeffekte sollen durch die Neugestaltung möglichst vermieden werden. Aufgrund bestehender thematischer Zusammenhänge und Gemeinsamkeiten wird dabei eine Anlehnung an die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach §§63ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bzw. an der geplanten Carbon-Leakage-Verordnung nach § 11 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sowie den Regelungen zur Strompreiskompensation des EU-Emissionshandels als sinnvoll erachtet.
März 2021Smart Meter: Gericht stoppt Einbaupflicht nach Messstellenbetriebsgesetz
Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen in Münster hat eine Verpflichtung für Messtellbetreiber zum Einbau von intelligenten Stromzählern (sog. Smart Meter) auf Basis des Messstellenbetriebsgesetzes vorerst gestoppt. Dem vorausgegangen war eine Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn im Januar 2020. Dieses hatte bekannt gegeben, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen auszurüsten. Grundlage dafür war die Zertifizierung von drei verschiedenen Anbietern für Smart-Meter Gateways. Nicht zertifizierte Geräte durften demzufolge bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr verbaut werden.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Feststellung der technischen Möglichkeit zur Ausrüstung mit Smart Meter "voraussichtlich rechtswidrig" sei. Denn die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten "nicht den gesetzlichen Anforderungen". Dies bedeutet im Speziellen, dass die aktuell am Markt verfügbaren Geräte hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz und in den Technischen Richtlinien geforderten Interoperabilität nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert sind.
Der Gerichtsbeschluss hat zur Folge, dass nun vorerst weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits verbaute intelligente Messsysteme wieder ausgetauscht werden müssen. Ein Hauptsacheverfahren ist noch am Verwaltungsgericht Köln anhängig, zudem gibt es ca. 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern und Stadtwerken, über die in Kürze entschieden werden soll.
März 2021 Die ISO 45000er Familie bekommt zwei neue Regeln
Die ISO 45000er Familie bekommt zwei neue Regeln. Diese sollen der COVID19-Pandemie und der modernen Arbeitsweise mit den steigenden Risiken Rechnung tragen.
Im Einzelnen handelt es sich um die
- ISO/PAS 45005:2020 „Occupational health and safety management – General guidelines for safe working during the COVID-19 pandemic“ und die
- ISO/FDIS 45003 „Occupational health and safety management – Psychological health and safety at work – Guidelines for managing psychosocial risks“ (Die ISO 45003 befindet sich aktuell noch im finalen Entwurfsstatus. Die endgültige Veröffentlichung wird im Sommer 2021 erwartet. Der Entwurf ist in englischer Sprache erhältlich.)
Bei den beiden Regeln handelt es sich um Leitfäden, die Unternehmen, die bereits über ein Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems (SGA-MS) nach ISO 45001:2018 verfügen, in zwei spezifischen Bereichen unterstützen sollen. Hierbei handelt es sich um
- Allgemeine Richtlinien für sicheres Arbeiten während der COVID-19-Pandemie (ISO 45005) sowie
- die psychische Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ISO 45003)
Anders als die ISO 45001 sind die neuen Regeln keine Managementnormen und somit nicht selbstständig zertifizierbar. Diese Leitfäden beinhalten Erläuterungen, Empfehlungen und Praxisbeispiele. Sie können durch das Unternehmen umgesetzt werden, eine Zertifizierung allein ist jedoch nicht möglich. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Anforderungen (Risiken, Chancen und Maßnahmen) im Umgang mit der COVID19-Pandemie aber auch der Umgang mit psychischen Belastungen auch im Rahmen der ISO 45001 Zertifizierung auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Details zur ISO 45005:2020 (derzeit nur in Englisch erhältlich – Stand April 2021)
Die Regel wurde im Dezember 2020 veröffentlicht und kann Unternehmen unterstützen, die systematische Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung und Risikominimierung umsetzen möchten. Aufgrund ihres Aufbaus ist sie besonders zum Einbau in den PDCA-Zyklus eines bestehenden SGA-MS geeignet. Sie gibt Unternehmen einen Rahmen, innerhalb dessen sie Ihre Risiken bezüglich der Pandemie erkennen, systematisch managen und kontinuierlich verringern können. Im Mittelpunkt steht die risiko- und praxisorientierte Herangehensweise:
- Bewertung der mit COVID19-Pandemie verbundenen Risiken
- Grundsätzliche Herangehensweise bei Infektionsgeschehen
- Anleitung zum Umgang mit Risiken
- Beispiele zur Umsetzung von Maßnahmen
- Einbeziehung mehrerer Standorte
- Reduzierung krankheitsbedingter Ausfälle auch bei harmloseren Infektionen
- Unterstützung bei der Erstellung von Reaktionsplänen mit Blick auf Veränderungen
- Integration der Leitlinien in den PDCA-Zyklus eines (ISO) Managementsystems
- regelmäßige Anpassung an sich verändernde Situationen
Die Regel ist wie folgt aufgebaut:
Plan
Kap. 4: Planung und Bewertung von Risiken
Kap. 5: vermutete oder bestätigte COVID-19-Fälle
Kap. 6: psychische Gesundheit und Wohlbefinden
Kap. 7: Inklusion
Kap. 8: RessourcenDo
Kap. 9: Kommunikation
Kap. 10: Hygiene
Kap. 11: Gebrauch persönlicher Schutzausrüstung
Kap. 12: Betrieb/TätigkeitenCheck
Kap. 13: Bewertung der LeistungAct
Kap. 14: fortlaufende VerbesserungMärz 2021Neue DIN EN 50678 VDE 0701:2021-02
Die DIN VDE 0701-0702 zur „Prüfung elektrischer Geräte nach Reparaturen“ und „zur Wiederholungsprüfung“ werden wieder getrennt. Eine Elektrofachkraft muss daher zukünftig wieder auf zwei Normen zurückgreifen. Als erste der beiden neuen Normen ist nun die DIN EN 50678; VDE 0701:2021-02 für die Prüfung von Elektrogeräten nach Reparaturen erschienen. Sie ist seit dem 01.02.2021 gültig und zielt darauf ab, ein allgemeines Prüfverfahren festzulegen, damit die Wirksamkeit der grundlegenden Schutzmaßnahmen für elektrische Geräte nach einer Reparatur nachgewiesen und die Sicherheit von Personen, die reparierte Geräte verwenden gewährleistet werden kann. Dieses Verfahren gilt für Betriebsmittel oder Geräte, die über einen Stecker vom TYP A steckbar verfügen oder die fest an Endstromkreise mit einer Bemessungsspannung von mehr als 25 V AC und 60 V DC bis 1000 V AC und 1500 V DC und Strömen bis zu 63 A angeschlossen sind. Der zweite Teil DIN EN 50699; VDE 0702 ist bisher noch in der Entwurfsfassung. Daher gilt eine Übergangsfrist für die alte DIN VDE 0701-0702 bis Dezember 2022.
Gegenüber DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) die Norm gilt nicht für die Wiederholungsprüfung und nicht für die Prüfung von Geräten der Informationstechnik;
b) bei der Prüfung von Geräten für den Hausgebrauch wurden einige Prüfungen wie Funktionstest, Polarität des Netzsteckers, Prüfung weiterer Schutzmaßnahmen und Ableitstrommessung an isolierten Eingängen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen;
c) die Berechnungsgrundlage für Leitungen über 1,5 mm2 wurde geändert;
d) die Ableitstrommessung an isolierten Eingängen ist nun normativ festgelegt;
e) die Verwendung von Messgeräten nach VDE 0413-16/IEC 61557-16 wurde ergänztMärz 2021TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“
Die TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ wurde im Dezember 2020 neugefasst und am 16.02.2021 verkündet. Die alte Fassung vom 30.11.2014 ist damit vollumfänglich überarbeitet und berichtigt. Die Regel wurde neu strukturiert sowie die Anlagen 1, 2 und 6 gestrichen. Grundsätzlich gilt die TRGS 510 für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern inklusive den folgenden Tätigkeiten Ein- und Auslagern, Transport innerhalb des Lagers, Beseitigung eventuell freigesetzter Gefahrstoffe sowie Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb 24 Stunden/am darauffolgenden Werktag erfolgt.
Neu hinzugekommen ist an dieser Stelle die Bereithaltung von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als diese für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen sind.
Des Weiteren wurde die Tabelle 1 neu gefasst. Sie beschäftigt sich mit der Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge. Für alle genannten Stoffe gibt Tabelle 1 Hinweise zur Gefahreneinstufung nach CLP-Verordnung, zur lagerfähigen Menge in Lagern mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13 (wobei die Maßnahmen nach Abschnitt 13 erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden sind) sowie eventuelle zusätzliche/besondere Maßnahmen gemessen an der vorhandenen Menge des Stoffes.
In Abschnitt 4.3 der Neufassung der TRGS 510 findet sich eine Zusammenfassung der Regelungen zu Zugangsbeschränkungen für besondere Gefahrstoffe gemäß § 8 Absatz 7. Die dort genannten Stoffe sind unter Verschluss zu lagern und nur fachkundigen und zuverlässigen Personen zugänglich zu machen. Für eine regelkonforme Ausführung der Zugangsbeschränkungen können Gefahrstoffe in geeigneten, abschließbaren Schränken, Lagerbereichen oder Räumen aufbewahrt werden. Außerdem empfiehlt sich eine Kameraüberwachung und eine ständig besetzte Stelle mit zusätzlichen Kontrollgängen.
Ergänzt wurden in der Neufassung auch die Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks (Abschnitt 4.3). Dementsprechend muss die Lagerung mit Werkszaun und Zugangskontrolle erfolgen. Außerdem ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, welche Maßnahmen bzw. welche Kombination an Maßnahmen sicherstellt, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
März 2021Kostenloses Online-Seminar: „Klimawandel, Klimaschutz, Klimaneutralität – Eine Einführung in das betriebliche Klimamanagement“
Zunehmender politischer Druck, steigende Kundenanforderungen und zivilgesellschaftliches Engagement – das Thema Klimaschutz nimmt mehr und mehr an Fahrt auf. Es verwundert daher nicht, dass die Themen Klimamanagement und Klimaneutralität immer stärker in Unternehmen vorangetrieben werden. Wir als Beratungsunternehmen für Managementsysteme merken, dass insbesondere die Themen Umwelt- und Energiemanagement zunehmend auch ganzheitlicher im Kontext des Klimawandels betrachtet werden.
Dabei treiben viele unserer Kunden die folgenden wichtigen Fragestellungen um:
- Welche gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen fordern und fördern die Implementation eines Klimamanagements?
- Welche Möglichkeiten gibt es Treibhausgasemissionen systematisch und standardisiert zu erfassen? Auf welche Normen, Standards oder Zertifizierungen kann hierbei zurückgegriffen werden?
- Wo gibt es Anknüpfungspunkte zu anderen Managementsystemen (z.B. zur ISO 14001 oder ISO 50001)?
- Was bedeutet es, klimaneutral zu sein?
Um Ihnen den Einstieg in das Thema zu erleichtern, wollen wir daher im Rahmen eines kostenlosen Online-Seminars die Grundlagen des betrieblichen Klimamanagements erläutern und Ihnen erste Denkanstöße zur Umsetzung in der Praxis liefern.
Termine / Anmeldungen hier:
Donnerstag, 15.04.2021 10.00 - 11.00 Uhr
Mittwoch, 28.04.2021 10:00 - 11:00 Uhr
Mittwoch, 12.05.2021 10:00 - 11:00 UhrMärz 2021Kostenloses Online-Seminar: „Homeoffice – sicher und gesund gestalten“
Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021,geändert am 11. März 2021, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter anderem die Unternehmen aufgefordert – sofern möglich – den Mitarbeiter*innen „Homeoffice“ zu ermöglichen.
Viele Arbeitnehmer*innen erledigen Ihre Tätigkeiten mittlerweile von zu Hause, so stieg der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice von ca. 18% auf 42% während der Pandemie (Quelle ifo-Institut).
Nach wie vor unklar ist häufig die rechtliche Einordnung des Begriffs „Homeoffice“ im Vergleich zu Telearbeit und mobilem Arbeiten – entsprechend auch, welche Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um arbeitsschutz- und gesundheitsgerechtes Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Wir möchten Ihnen zu diesem Aspekt mehr Klarheit verschaffen.
Außerdem geben wir Ihnen einige Tipps, damit die Arbeit im Homeoffice gesund und sicher bewältigt werden kann, denn neben der Gestaltung des Arbeitsplatzes (Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung) ist das Problem der psychischen Belastung nicht zu unterschätzen.
Um Ihnen den Einstieg in das Thema zu erleichtern, wollen wir daher im Rahmen eines kostenlosen Online-Seminars die grundlegenden Anforderungen an einen Homeoffice-Arbeitsplatz sowie die gesunde Gestaltung erläutern und Ihnen erste Denkanstöße zur Umsetzung in der Praxis liefern.
Termine / Anmeldungen hier:
- Donnerstag, 01.04.2021 09:00 bis 10:00 Uhr
- Mittwoch, 14.04.2021 15:00 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag, 22.04.2021 09:00 bis 10:00 Uhr
März 2021Koalition einigt sich beim Lieferkettengesetz
Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.
Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.
Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.
Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.
Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.
Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.
Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.
Seit Jahren wird darüber gestritten, ob ein Lieferkettengesetz kommen soll und wenn ja, wie dieses aussehen soll. Im Februar haben sich nun die drei Ministerien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit, Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf einen gemeinsamen Referentenentwurf geeinigt.
Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Ausbeutung und Kinderarbeit sowie die Einhaltung grundlegender Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards in den globalisierten Lieferketten.
Die Unternehmen sollen rechtlich verpflichtet werden Ihnen bekannte Missstände in der Lieferkette zu beseitigen. In dem Zusammenhang ist eine abgestufte Verantwortung geplant. Die größte Sorgfaltspflicht soll für den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens gelten. Auch für die zweite Stufe bei den direkten Lieferanten soll anhand von Berichten die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen werden. Unter die dritte Stufe sollen alle mittelbaren Lieferanten bis hin zu den Rohstofflieferanten fallen. Bei dieser dritten Stufe müssten die Unternehmen nur aktiv werden, wenn Ihnen Hinweise zu Verstößen vorliegen sollten.
Generell sollen die Unternehmen Ihre Sorgfaltspflichten anhand von Risikoanalysen, Beschwerde-Management und Dokumentation in Form von Berichten nachkommen.
Ab 2023 sollen die Anforderungen für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigte gelten. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Überwacht werden sollen die Anforderungen von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Bei Nichteinhaltung soll das Bafa Bußgelder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängen können. Mit Bußgeldern von mehr als 175.000 € belegte Unternehmen sollen zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
Außerdem sollen mit dem Gesetz nun auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Gewerkschaften und andere Parteien der Öffentlichkeit (bei Zustimmung der Betroffenen) die Möglichkeit haben gegen die Nichteinhaltung dieser Anforderungen zu klagen. Dies war bisher ausschließlich den Betroffenen selbst vorbehalten.
Eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen, die zwischenzeitlich im Gespräch war, soll hingegen nicht den Weg in das Gesetz finden.
Das Gesetz soll noch im März im Kabinett diskutiert und bis zum Ende der Legislaturperiode (etwa Ende Juni) verabschiedet werden.
Februar 2021Aktuelles aus der Normwelt
Bereits im Dezember 2020 hat ISO eine Umfrage abgeschlossen, derer Ziel es war, ein Stimmungsbild der nationalen Normungsgremien zu erhalten, inwieweit Revisionsbedarf der ISO 9001:2015 besteht. Das Ergebnis der Umfrage war ohne klare Tendenz und ergab nur eine geringfügige Mehrheit für das beibehalten der derzeitigen Regelungen. Innerhalb von 6 Monaten wird nun die Entscheidung zu erwarten sein, ob ISO eine Normrevision anstößt oder nicht. Um diese Entscheidung vorzubereiten wurde ein Untergremium gebildet, welches sich mit der Analyse von Trends und Anwendererfahrungen beschäftigt, die die Entscheidungsfindung stützen sollen. U.a. wird von deutscher Seite in dem Zusammenhang das Thema Agiliät in die Diskussionen mit eingebracht.
Februar 2021Beauftragte im Spannungsfeld – Teams führen ohne Weisungsbefugnis
Managementbeauftragte, Projektleiter und weitere Personen, die Teams leiten, ohne den beteiligten Personen weisungsbefugt zu sein, agieren in einem kontinuierlichen Spannungsfeld. Sie haben die Aufgabe themenorientiert Sachverhalte um- und durchzusetzen, müssen aber zeitgleich auf die Eigenmotivation der Beteiligten vertrauen. In einem Seminar der Hochschule Zittau-Görlitz haben wir am 28.01.2021 zusammen mit 19 Teilnehmern genau dieses Spannungsfeld etwas näher betrachtet und Möglichkeiten erarbeitet, wie diesem begegnet werden kann.
Im Ergebnis zogen wir das Fazit: Teamführung gelingt dann, wenn sie auf Augenhöhe, sachlich, wertschätzend und mit einer offenen und konstruktiven Auseinandersetzungskultur gelebt wird. Dabei ist die über die Stellenbeschreibungen und Organigramme nachvollziehbare Weisungsbefugnis eher nachrangig notwendig. Vielmehr ist entscheidend, die Wunderwaffe Kommunikation orientiert an den Teammitgliedern anzuwenden.
Februar 2021Leitfaden zur Ermittlung von Einsatzzeiten der Umweltbeauftragten - DIN Spec 91424
Seit 04.12.2020 ist sie da – die neue DIN SPEC 91424. Diese dient als Leitfaden zur Berechnung von Einsatzzeiten für Umweltbeauftragte.
Ein Konsortium aus Fachexperten der Bereiche Umweltrecht und Umweltmanagement sowie dem Deutschen Institut für Normung e.V. haben über ein Jahr lang an der Erstellung des Leitfadens gearbeitet. Eingeflossen sind neben dem Expertenwissen auch die Ergebnisse zahlreicher Befragungen, um nunmehr einen Überblick über die zu planenden Einsatzzeiten für Umweltweltbeauftragte zu geben. Dabei wird nicht nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten (Immissionsschutz, Störfall, Gewässerschutz, Abfall) eingegangen. Genauso finden die in vielen Unternehmen vorhandenen, normativ begründeten Umweltmanagementbeauftragten Berücksichtigung. Die DIN Spec 91424 kann kostenlos über den Beuth Verlag bezogen werden.
Februar 2021ISO 50005: Schrittweise Implementierung von Energiemanagementsystemen
Im Zuge der Umsetzung des bundesweiten Brennstoffemissionshandels („CO2-Preis“) ist bereits eine Steigerung der Brennstoff- bzw. Energiepreise zu beobachten. Die deutsche Bundesregierung plant daher, dass Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und durch den Brennstoffemissionshandel benachteiligt werden, einen finanziellen Ausgleich erhalten. Voraussetzung dafür soll sein, dass diese Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreiben und Einsparmaßnahmen umsetzen, die zur Senkung von Energieverbrauch und CO2-Emissionen beitragen.
Konkret ist vorgesehen, dass Unternehmen mit einem Verbrauch von fossilen Brennstoffen über 500 MWh pro Jahr ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 nachweisen müssen. Bei kleineren Unternehmen soll ein nicht zertifiziertes Managementsystem nach ISO 50005 oder die Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk genügen. Der internationale Standard ISO 50005 befindet sich derzeit jedoch noch im Entwurfsstadium. Bisher wurde Anfang November 2020 lediglich eine Normempfehlung (DIS) veröffentlicht.
In der aktuellen Version zeigt die ISO 50005 Organisationen über zwölf Normelemente mit jeweils vier Umsetzungsstufen bzw. Reifegraden hinweg einen schrittweisen Weg hin zu einem vollumfänglichen Energiemanagementsystem auf. Das Ziel ist es dabei, Organisationen mit begrenzten Ressourcen die Möglichkeit zu geben, eigenverantwortlich die Geschwindigkeit und die Schwerpunkte bei der Implementierung des Energiemanagements zu bestimmen und damit den Einstieg zu erleichtern.
Die finale Fassung der ISO 50005 wird voraussichtlich Ende des Jahres 2021 veröffentlicht. Um die Anwender bei der Umsetzung der ISO 50005 zu unterstützen, sollen im Zuge der Veröffentlichung auch Arbeitshilfen auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zur Verfügung gestellt werden.
Quellen:
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/eckpunktepapier_behg_kompensation_bf.pdf
www.bmu.de/DL2555
https://www.arqum.de/iso-50005/Februar 2021ISO 37301: Die neue Norm für Compliance-Managementsysteme
Bereits im Jahr 2014 wurde die internationale Norm ISO 19600 „Compliance-Managementsysteme – Leitlinien“ veröffentlicht. Diese gibt Organisationen Empfehlungen für den Aufbau, die Entwicklung, die Umsetzung, die Bewertung, die Aufrechterhaltung und die Verbesserung eines adäquaten und wirksamen Compliance-Managementsystems. Ähnlich wie andere ISO-Normen zu Managementsystemen gilt sie für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe und Struktur.
Im Gegensatz zu Normen wie ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001 oder ISO 50001 hatte die ISO 19600 bisher allerdings lediglich empfehlenden Charakter – eine unabhängige Zertifizierung ist bisher nicht möglich gewesen. Dies soll sich nun mit der neuen ISO 37301 ändern.
Die neue internationale Norm ISO 37301 „Compliance-Managementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“, die sich derzeit noch im Entwurfsstadium befindet, soll es Unternehmen zukünftig ermöglichen, ihr Compliance-Managementsystem einem strukturierten und standardisierten Verbesserungsprozess zu unterwerfen und die Wirksamkeit durch eine unabhängige Zertifizierung nachweisen zu lassen.
Eine Zertifizierung bringt dabei gleich mehrere Vorteile mit sich:
- Nachweis eines standardisierten und anerkannten Compliance-Management-Ansatzes gegenüber Kunden, Lieferanten oder anderen Stakeholdern,
- Vorteile bei öffentlichen Ausschreibungen, da angenommen werden kann, dass zukünftig im Rahmen von größeren Ausschreibungsverfahren eine solche Zertifizierung auch ein Ausschreibungskriterium sein wird,
- Beweismittel in Gerichtsverfahren als Beleg für die Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.
Die ISO 37301 gibt den Unternehmen die Möglichkeit, ein Compliance-Managementsystem als unabhängiges System in die Betriebsprozesse zu implementieren. Es bietet sich aufgrund der normübergreifenden sog. High-Level-Struktur jedoch an, die ISO 37301 in Verbindung mit anderen Managementsystemen wie etwa für Qualität, Umwelt, Arbeitsschutz oder Energie zu implementieren, um Ressourcen zu bündeln und dabei Synergie-Effekte zu nutzen.
Eine Veröffentlichung der endgültigen Fassung der ISO 37301 ist noch für das Jahr 2021 geplant. Unklar ist derzeit jedoch noch, welche Institute und Stellen zukünftig zur Zertifizierung zugelassen werden.
Quellen:
https://www.unternehmensstrafrecht.de/compliance-zertifizierung-die-neue-iso-37301-kommt/
https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/iso-37301-als-complinace-standard_230130_513496.html
https://www.dqs.de/blog/compliance/compliance-management-mit-iso-37301/Februar 2021Der Alltag im Homeoffice
Um das aktuelle Infektionsgeschehen noch besser einzudämmen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 21. Januar 2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) veröffentlicht, in der unter anderem die Unternehmen aufgefordert sind – sofern möglich – den Mitarbeiter*innen Homeoffice zu ermöglichen.
Wir möchten Ihnen einige Tipps geben, damit die Arbeit im Homeoffice gesund und sicher bewältigt werden kann, denn neben der Gestaltung des Arbeitsplatzes ist das Problem der psychischen Belastung nicht zu unterschätzen. Außerdem möchten wir Ihnen auch Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung mitgeben.
Die VBG hat in einer 114 Seiten umfassenden Broschüre „Gesundheit im Büro“ sowie verschiedenen weiteren Publikationen relevante Fragen rund um gesundes Arbeiten in Büro und Homeoffice behandelt. Im Folgenden fassen wir für Sie interessante Dinge zusammen.
- Die Ausstattung und Gestaltung
- Stellen Sie den Monitor so auf, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln oder ins Gegenlicht geschaut werden muss. Tageslicht kommt am besten von der Seite.
- Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen.
- Ideal sind separate Tastatur, Maus und zweiter Bildschirm für Arbeiten am Notebook.
- Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab; für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft. So beugen Sie Verspannungen vor.
- Ändern Sie öfter die Sitzhaltung und machen Sie Bewegungspausen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen.
- Gerade Bewegung im Homeoffice ist wichtig! Nutzen Sie jede Gelegenheit zum Stehen, für Übungen oder auch für kleine Spaziergänge. Dies beugt auch psychischen Belastungen vor. Auch eine feste Struktur mit strikten Arbeitszeiten und Pausen sind wichtig. Sie dienen der Regeneration und wirken sich positiv auf Produktivität und Arbeitsatmosphäre aus.
- Doch ist man in Pausen auch bei Unfällen gesetzlich unfallversichert? Die Antwort ist nicht ganz eindeutig.
- Rauchen und Frischluft: Für manche gehören Raucherpause und Erholungsspaziergang zum Arbeitsalltag. Jedoch sind diese Tätigkeiten reines Privatvergnügen. Unfälle auf dem Weg vor die Tür oder während einer solchen Pause werden nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Nur wenn ein Erholungsspaziergang aufgrund einer außergewöhnlichen Belastung durch die verrichtete Tätigkeit notwendig wird, kann dieser ausnahmsweise versichert sein. Das allgemeine Bedürfnis, Arbeitspausen zur Erholung und Entspannung zu nutzen und so die Leistungsfähigkeit zu erhalten, reicht hierfür nicht aus.
- Toilettengang: Der Gang zur Toilette ist auch in Büro und Betrieb unvermeidbar. Hin- und Rückweg zur und von der Toilette sind daher versicherte Arbeitswege – allerdings nur bis zur Toilettentür. Wer in der Toilettenanlage ausrutscht, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert.
- Mittagessen: Das Mittagessen gilt als arbeitskrafterhaltende Maßnahme und der Weg in die Kantine oder zum Imbiss somit als Arbeitsweg. Dieser endet allerdings mit Betreten des Ortes, wo das Mittagessen stattfindet. Unfälle beim Mittagessen selbst sind keine Arbeitsunfälle – außer es handelt sich um Geschäftsessen oder gemeinsame Mahlzeiten bei Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der betrieblichen Tätigkeit bzw. der betrieblichen Veranlassung besteht hier auch während des Essens Versicherungsschutz.
- Kleine Erledigungen: Ist der Weg in den Supermarkt versichert? Kommt drauf an: Besorgt man sich dort etwas, um es anschließend – etwa als Mittagessen – auf der Arbeit zu genießen, ist das versicherungsrechtlich abgedeckt und unbedenklich. Zum Problem wird es, wenn neben dieser Besorgung beispielsweise noch das Hemd aus der Reinigung geholt oder der private Wocheneinkauf erledigt wird. Wer das tut, handelt überwiegend im Privatinteresse. Hier greift die Versicherung nicht.
- Pausen im Homeoffice: Arbeitet man zu Hause, findet das Mittagessen vielleicht in der eigenen Küche statt. Den Weg dorthin oder auch auf die Toilette legt man innerhalb der eigenen Wohnung zurück. Auf diese haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keinen Einfluss, weshalb solche Wege nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Übrigens: Arbeitswege außerhalb des Zuhauses beginnen nicht ab der Wohnungstür, sondern erst mit dem Durchschreiten der Haustür.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie unter:
https://www.certo-portal.de/arbeit-gestalten/artikel/poster-sicher-in-die-pause/
https://www.certo-portal.de/leichte-sprache/artikel/bestens-informiert-gesundheit-und-bewegung-in-buero-und-homeoffice-leichtesprache/
https://www.certo-portal.de/arbeit-gestalten/artikel/zuhause-arbeiten-how-to-homeoffice/
Quelle: Diese Hinweise wurden aus Fachberichten und Informationen der VBG erstellt.- Die Ausstattung und Gestaltung
Februar 2021Kosten für Unternehmen im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Bereits im Dezember 2019 wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz verabschiedet. Dies bildet die Grundlage für die ab 01.01.2021 greifende CO2-Bepreisung, welche auf alle Energieträger entfällt, die nicht im europäischen Emissionshandel eingeschlossen sind.
Die Energieträger, die dies in den meisten Unternehmen betrifft, sind vor allem Diesel und Benzin sowie Erdgas und Heizöl. Für Energieversorgungsunternehmen könnte auch die CO2-Bepreisung für Kohle ab 2022 relevant sein.
Der Ausgangspreis ab 2021 liegt bei 25€ je Tonne CO2-Äquivalent, welches durch die Nutzung des Primärenergieträgers direkt freigesetzt wird. Die Kosten werden im ersten Schritt von dem Inverkehrbringer des Energieträgers über einen Zertifikathandel beglichen, jedoch im zweiten Schritt oftmals an die Verbraucher weitergegeben.
Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sollen in Klimaschutzmaßnahmen fließen. Gleichzeitig gibt es wohl Bestrebungen als Ausgleich die EEG-Umlage zu reduzieren.
Der Preis je Tonne CO2-Äquivalent wird bis 2026 kontinuierlich steigen. 2026 beginnt dann der eigentliche Emissionshandel mit einer Preisspanne von 55 – 65€ je Tonne CO2-Äquivalent.
Damit die Unternehmen die Kosten besser abschätzen können, haben unterschiedliche Anbieter einen CO2-Preisrechner erarbeitet. So können beispielsweise bei der IHK-Schwaben die Kosten für die Jahre 2021 – 2025 vorab abgeschätzt werden (https://www.ihk.de/co2-preisrechner).
Falls Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes haben oder Unterstützung bei dem Aufzeigen zu einem weniger CO2-intensiven Wirtschaftens wünschen sollten, sprechen Sie uns gerne an!